Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - 5 StR 87/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat das durch die Angeklagten gehandelte Methamphetamin (Crystal) als „harte Droge“ eingestuft und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewichtet. Damit hält es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gefährdungspotential von Crystal mit dem der „harten“ Droge „Crack“ im Wesentlichen gleich bewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 94, 96; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 212; Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 896; Patzak/Wittlich/Dahlenburg, NStZ 2016, 615, 618). Der Senat versteht die Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 15. Juni 2016 (1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615) und vom 8. Dezember 2016 (1 StR 499/16), in denen die strafschärfende Erwägung beanstandet wurde, es handle sich bei Methamphetamin „gerichtsbekannterweise um eine extrem ge- fährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential“, nicht in dem Sinne, dass hiermit von dieser Rechtsprechung abgerückt werden sollte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15 Rn. 39, wonach Me- thamphetamin und Fentanyl „sehr gefährliche Drogen mit hohem Suchtpotential“ sind; Patzak/Wittlich/Dahlenburg, aaO).
Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - 5 StR 87/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 8. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen unerlaubter bewaffne- ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „mit“ Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte R. wurde wegen dieser Tat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten U. rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
I.
- 2
- Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 3
- 1. Am 26. November 2015 verbrachten der Angeklagte U. als Beifahrer und der Mitangeklagte R. als Fahrer in einem Pkw auf der B 299 über den ehemaligen Grenzübergang W. 250,95 Gramm Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 185,60 Gramm Metamphetaminbase aus der Tschechischen Republik in das Bundesgebiet. Der Angeklagte U. hatte das Rauschgift zuvor auf dem Vietnamesenmarkt in E. von einer unbekannten Person erworben, in Anwesenheit des Mitangeklagten R. noch in E. vor der Rückfahrt nach Deutschland mit Panzerklebeband in fünf Rauschgiftplomben verpackt und in der Seitenverkleidung des Kofferraums verbaut. Beide Angeklagten beabsichtigten, das Rauschgift im Raum N. einem gewissen „S. “ zu übergeben, der dieses Rauschgift gewinnbringend wei- terverkaufen wollte.
- 4
- Auf der rechten Seite der Rücksitzbank im Tatfahrzeug, verdeckt von der Jacke des Angeklagten U. , befand sich griffbereit – was beide Angeklagten wussten bzw. billigend in Kauf nahmen – ein zu Beginn der Fahrt in Deutschland vom Angeklagten U. erworbenes sogenanntes Rettungsmesser, um es bei gegebenenfalls auftretenden Schwierigkeiten beim Transport oder der Übergabe des Rauschgifts oder auch bei eventuellen Polizeikontrollen einzusetzen. Bei diesem Rettungsmesser handelte es sich, was beide Angeklagten wussten, um ein Klappmesser mit einer massiven, ca. 6 cm langen, spitz zulaufenden scharfen und arretierbaren Metallklinge sowie einer zusätzlichen Vorrichtung zum Durchtrennen etwa von Autosicherheitsgurten.
- 5
- 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint. Dabei hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten U. u.a. berücksichtigt, „dass es sich bei Methamphetamin gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handelt“ (UA S. 14) und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne erneut strafschärfend berücksichtigt.
II.
- 6
- Während der Schuldspruch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts frei von Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, hält die Strafzumessung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
- 7
- Auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15, StraFo 2015, 257; vom 29. Juni 2005 – 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568 und vom 7. November 2007 – 1 StR 164/07, wistra 2008, 58; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, weil die straferschwerende Bewertung des Landgerichts, dass es sich bei Methamphetamin „gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Sucht- potential handelt“ nicht näher belegt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614 mit Anmerkung Patzak/Wittlich/Dahlenburg).
- 8
- Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen. Raum Graf Jäger Cirener Bär