Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - I ZA 8/15

bei uns veröffentlicht am02.06.2016
vorgehend
Landgericht Köln, 14 O 620/10, 13.01.2011
Oberlandesgericht Köln, 21 U 3/11, 29.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 8/15
vom
2. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:020616BIZA8.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. wird abgelehnt.

Gründe:


1
I. Der Beklagte war für die Klägerin im Kunsthandel auf Kommissionsbasis tätig. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung, sie habe ihm bis Ende 2008 im Rahmen eines Kommissionsvertrags acht Kunstgegenstände im Wert von 38.470,24 € übergeben, im Wege einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch. In der letzten Stufe will sie die Herausgabe etwa noch vorhandener Kommissionsware oder Zahlung geltend machen. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2011 verurteilt, über ihm von der Klägerin überlassene Kommissionswaren Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen. Dagegen hat der Beklagte mit der Begründung Berufung eingelegt, bereits am 25. November 2010 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten am 16. Juli 2013 aufgehoben worden war, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2013 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe.
2
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Senat den Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017).
3
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2015 die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 13. Januar 2011 erneut als unzulässig verworfen und den nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht vom Beklagten gestellten Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
4
Gegen die Verwerfung der Berufung will sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde wenden. Er beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
5
II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
6
1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.
7
2. Gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist nicht der Fall. Der angegriffene, die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts verletzt weder das Recht des Be- klagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch sein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG).
8
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten sei gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe. Die Ausführungen des Beklagten gäben keinen Anlass, seine Beschwer auf über 600 € festzusetzen. Es sei Sache des Berufungsführers, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schätzung seiner Beschwer nachvollziehbar darzulegen. Der Beklagte habe nur vage Angaben gemacht. Der Bruttostundenlohn eines Bürokaufmanns oder eines Buchhalters liege bei 12,68 € oder 16,26 €. Gehe man von einem Stundenlohn von 20 € aus, sei nicht ersichtlich, dass die Sichtung ungeordneter Unterlagen in mehreren Kartons und die Herausnahme der Rechnungen betreffend acht Kunstgegenstände mehr als 30 Stunden in Anspruch nehmen würden. Selbst wenn sich die Unterlagen in 12 Kartons befinden sollten, betrüge der Kostenaufwand bei einem unterstellten Zeitaufwand von 1,5 Stunden pro Kiste weit weniger als 600 €. Der Beklagte habe zu einem höherenKostenaufwand nicht substantiiert vorgetragen. Aus diesem Grund sei dem Beklagten auch die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.
9
b) Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
10
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung der Berufung der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer darauf überprüfen , ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Bemessung der Beschwer ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN).
11
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Bemessung der Beschwer des Beklagten in dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden , wobei das Berufungsgericht hierfür zutreffend auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abgestellt hat (§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
12
(1) Der Berufungskläger hat gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Dieser Obliegenheit ist der Beklagte weder selbst noch durch seine Betreuerin nachgekommen, obwohl das Berufungsgericht ihm nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat hierzu Gelegenheit gegeben hat.
13
Zwar hat der Beklagte vorgetragen und durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht, dass er zu entsprechenden Angaben nicht in der Lage ist. Für ihn ist jedoch eine Rechtsanwältin als Betreuerin bestellt worden, deren weitreichender Aufgabenkreis alle Vermögensangelegenheiten des Beklagten umfasst und die den Beklagten gemäß § 1902 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Wenn der Betreute wie im Streitfall außerstande ist, die für die Darlegung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels in einem in den Aufgabenkreis des Betreuers fallenden Rechtsstreit erforderlichen Tatsachen vorzutragen , ist es Aufgabe des Betreuers, diese Tätigkeit für den Betreuten auszuüben und hierfür die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Es obliegt der Betreuerin , die die Stellung eines gesetzlichen Vertreters innehat (vgl. § 1896 Abs. 2 BGB), darzulegen, welchen Aufwand es für den Beklagten im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bedeutet hätte, die ihm nach der landgerichtlichen Verurteilung auferlegten Auskunfts- und Rechenschaftspflichten zu erfüllen.
14
(2) Werden wie im Streitfall zur Höhe der Beschwer vom Berufungskläger keine Angaben gemacht, die eine Schätzung erlauben, schätzt das Berufungsgericht die Beschwer auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573). Eine solche Schätzung hat das Berufungsgericht vorgenommen und aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten den zeitlichen Aufwand für eine Durchsicht von in Kartons verpackten, unsortierten Geschäftsunterlagen geschätzt und unter Zugrundelegung des Stundenlohns eines Bürokaufmanns oder eines Buchhalters einen maximalen Kostenaufwand von 360 € errechnet. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht bei dieser Schätzung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hätte.
15
Soweit der Beklagte nunmehr geltend macht, er wisse nicht, wo sich die Kisten mit den Unterlagen befänden, sie seien vermutlich infolge mehrerer Umzüge , die er nicht selbst durchgeführt habe, zwischenzeitlich verloren gegangen , ist dies für die Bemessung der Beschwer durch die landgerichtliche Verurteilung ohne Bedeutung, für die allein auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen ist.
16
(3) Ohne Erfolg macht der Beklagte unter Berufung auf § 275 Abs. 3 BGB geltend, er sei zu einer Leistung verurteilt worden, die er nicht erfüllen könne. Zwar kann der Umstand, dass zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt wurde, eine Erhöhung des Werts des Beschwerdegegenstandes begründen. Insoweit ist auch der zu erwartende Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen , der erforderlich ist, um etwaige Vollstreckungsversuche zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91, FamRZ 1992, 535, 536; Beschluss vom 4. Juni 2003 - XII ZB 22/02, BGHZ 155, 127, 131). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt , da weder festgestellt noch ersichtlich ist, dass der Beklagte zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre.
17
Selbst wenn der Beklagte aufgrund seiner Erkrankung die Verpflichtungen aus dem landgerichtlichen Urteil zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht selbst erfüllen kann, ist deren Erfüllung nicht unmöglich. Es handelt sich dabei nicht um eine Leistung, die er nur persönlich erbringen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte fremder Hilfe bedienen. Den hierfür erforderlichen Aufwand hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise geschätzt.
18
Der Beklagte hat schließlich nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt , dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus anderen Gründen unmöglich wäre. Soweit er nunmehr vorträgt , er wisse nicht, wo sich die Kartons mit den Geschäftsunterlagen derzeit befänden, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag, er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, mehrere Kartons ungeordneter Geschäftspapiere durchzusehen.
19
(4) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe seinen nach Zurückverweisung durch den Senat für das wiedereröffnete Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht sachgerecht behandelt und damit verhindert, dass sein anwaltlicher Vertreter Nachforschungen nach dem Verbleib der Kisten mit den Geschäftsunterlagen des Beklagten unternimmt und ergänzend zu den Kosten vorträgt, die durch die Hinzuziehung einer Hilfsperson bei der Durchsicht dieser Unterlagen entstehen würden. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen.
20
Grundsätzlich kann allerdings von einer mittellosen Partei eine sachliche Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nicht verlangt werden, auch wenn dies zweckmäßig und erwünscht ist (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 ff. mwN; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, 1147; Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, NJW 2009, 1423 Rn. 11). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte im Streitfall vor einer Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch von weiterem Vortrag zu dem Wert seiner Beschwer absehen durfte. Vortrag zur Zulässigkeit der Berufung wird von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) abgedeckt. Hierfür kam eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
21
Prozesskostenhilfe kann nur für die Zeit ab der Antragstellung bewilligt werden (BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446), nicht jedoch für die Zeit davor. Der Beklagte hat Anfang des Jahres 2011 Berufung eingelegt, ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen. Damit war zugunsten seines Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entstanden. Der Beklagte hat erst nach Aufhebung des seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Berufungsgerichts und Zurückverweisung der Sache durch den Senat und nach Anberaumung eines Verhandlungstermins vor dem Berufungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagtenvertreter die Verfahrensgebühr bereits verdient. Auch wenn nach § 21 Abs. 1 RVG nach Zurückverweisung die wiedereröffnete Instanz als neuer Rechtszug anzusehen ist, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen (Abs. 6 der Vorbemerkungen zu Teil 3 VV RVG). Im Streitfall ist die erneute Verfahrensgebühr auch nicht nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG anrechnungsfrei entstanden, weil zwischen Beendigung des ersten Berufungsverfah- rens durch den Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. November 2013 und der Wiedereröffnung der Berufungsinstanz durch die Senatsentscheidung vom 17. November 2014 keine zwei Jahre gelegen haben.
22
Der Prozesskostenhilfeantrag hätte deshalb allein Erfolg haben können, soweit der Beklagtenvertreter in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für den Beklagten hätte auftreten müssen und dadurch die bisher nicht entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG ausgelöst worden wäre. Nachdem der Beklagte jedoch keinen hinreichenden Vortrag dazu gehalten hatte, dass der Wert seiner Beschwer 600 € überschreitet, hat das Berufungsgericht den bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Bei einer derartigen Sachlage war eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich.
23
Da dem Beklagten lediglich ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung Prozesskostenhilfe und in der Sache allein für eine etwa entstehende Terminsgebühr seines anwaltlichen Vertreters hätte bewilligt werden können, kann offen bleiben, ob der Beklagte für sein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Teilurteil überhaupt auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Weise angewiesen war, dass sein Prozessbevollmächtigter Nachforschungen nach dem Verbleib der Unterlagen anstellt, über deren Inhalt der Beklagte nach dem landgerichtlichen Teilurteil Auskunft zu erteilen hat, oder ob diese Tätigkeiten nicht ohnehin seiner Betreuerin oblegen haben.

Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 14 O 620/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2015 - 21 U 3/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - I ZA 8/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - I ZA 8/15

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache


(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. (2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

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17. November 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wendet sich der Rechtsmittelführer mit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung
des Werts des Beschwerdegegenstands durch das Berufungsgericht
auf einen 600 € nicht übersteigenden Wert und trägt er Umstände vor, die eine
Neubewertung der Beschwer rechtfertigen, muss die Entscheidung des Berufungsgerichts
, mit der es die Berufung wegen Nichterreichens der Wertgrenze
als unzulässig verwirft, nachvollziehbar erkennen lassen, warum es an seiner
Bewertung festhält.
BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des - richtig - 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 900 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerin betreibt einen Kunsthandel und eine Galerie. Auch der Beklagte betrieb einen Kunsthandel. Er war bis Ende 2008 unter anderem auf Kommissionsbasis für die Klägerin tätig. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Beklagten zwischen Dezember 2006 und Ende 2008 die in der Klageschrift aufgelisteten acht Kunstwerke mit einem Gesamtwert von 38.470,24 € im Rahmen eines Kommissionsvertrags übergeben. Sie nimmt den Beklagten im Wege einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.
2
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2011 verurteilt, über die ihm von der Klägerin überlassenen Kommissionswaren gemäß den im Urteilstenor aufgelisteten Kommissionsscheinen Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen.
3
Dagegen hat der Beklagte mit der Begründung Berufung eingelegt, bereits am 25. November 2010 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert für die Berufung mit Beschluss vom 9. Februar 2011 auf 500 € festgesetzt. Die vom Beklagten dagegen erhobene Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten am 16. Juli 2013 aufgehoben worden war, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2013 die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 13. Januar 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe.
4
Innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Senat hat ihm mit Beschluss vom 3. April 2014 für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beklagte hat gegen die Verwerfung der Berufung Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Frist zu deren Einlegung und Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
5
II. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne Verschulden gehindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Die Wiedereinsetzungsfristen nach § 234 ZPO sind gewahrt.
6
III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angegriffene, die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und sein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG). Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen erschweren dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise. Dies führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2013 - 2 BvR 1895/11, juris Rn. 14 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZMR 2012, 796, 797; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, MDR 2013, 1362 Rn. 4; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 5).
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
9
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten rechtfertige es nicht, die Beschwer für das Berufungsverfahren auf über 600 € festzusetzen. Bei der Bewertung des Abwehrinteresses des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten sei der konkrete Aufwand an Zeit und Arbeit entscheidend, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung erfordere. Danach sei die Beschwer des Beklagten mit nicht mehr als 500 € zu bewerten, auch wenn davon ausgegangen werde, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht ohne fremde Hilfe in der Lage sei. Selbst wenn sich seine Geschäftsunterlagen ungeordnet in mehreren Umzugskartons befänden, habe er nicht glaubhaft gemacht, dass das Aussortieren der für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen und die geordnete Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben zu den Kommissionswaren einen Zeitaufwand erforderten, der bei Hinzuziehung von Hilfspersonen einen Kostenaufwand von über 500 € verursache. Es bestehe keine Notwendigkeit, hierfür einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer heranzuziehen. Eine Aushilfskraft ohne hervorgehobene Qualifikationen sei zur Ausführung dieser Arbeiten in der Lage.
10
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, nach der sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung der Berufung der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Beschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, GRUR 2014, 908 Rn. 7 = NJW-RR 2014, 1210).
11
c) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Bemessung der Beschwer ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11, NJW 2011, 3790 Rn. 17; BGH, ZEV 2012, 270 Rn. 8; BGH, ZMR 2012, 796 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZB 18/11, juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage das Berufungsgericht das ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumte Ermessen bei der Ermittlung der Beschwer des Beklagten ausgeübt hat.
12
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte infolge seiner psychischen Erkrankung außer Stande ist, die ihm auferlegten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten selbst zu erfüllen, so dass er hierfür fremde Hilfe in Anspruch nehmen muss. Für die Ermittlung der Beschwer des Beklagten ist deshalb darauf abzustellen, welche Kosten ihm durch die Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Erfüllung der ihm auferlegten Auskunftsund Rechnungslegungsverpflichtung entstehen.
13
bb) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte keinen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer einschalten muss, um die Verpflichtung aus dem landgerichtlichen Urteil zu erfüllen. Der Beklagte war als Kommissionär der Klägerin tätig und hat über die ihm anvertraute Kommissionsware Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Dies erfordert nicht das Spezialwissen eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers. Vielmehr reicht die Einschaltung einer Person aus, die Erfahrung mit der Ausführung von Buchhaltungstätigkeiten hat.
14
cc) Die Rechtsbeschwerde wendet sich jedoch mit Recht dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Beklagten mit nicht mehr als 500 € bewertet hat. Das Berufungsgericht hat die für die Wertbemessung erforderlichen Grundlagen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass sich diese nicht nachvollziehen lassen.
15
(1) Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts auf 500 € mit Beschluss vom 9. Februar 2011 darauf abgestellt, dass der Beklagte die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung selbst und im laufenden Geschäftsbetrieb erbringen kann. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten, mit der dieser auf seine psychische Erkrankung und das Erfordernis fremder Hilfe hingewiesen hat, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen, ohne dabei nachvollziehbar zu begründen, warum dieser bei seinem Streitwertbeschluss vom 9. Februar 2011 noch nicht bekannt gewesene Sachverhalt an der Streitwertfestsetzung nichts änderte. Das Berufungsgericht hat auch nach dem weiteren Vortrag des Beklagten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, seine Geschäftsunterlagen befänden sich unsortiert in mehreren Umzugskartons, keine Veranlassung gesehen, seiner die Berufung verwerfenden Entscheidung einen anderen Beschwerdewert als 500 € zugrunde zu legen.
16
(2) Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen (BGH, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, MDR 2011, 623 Rn. 10; Beschluss vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13, juris Rn. 6). Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung und Rechnungslegung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung einer Hilfsperson verursacht.
17
Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Eigenleistung des Beklagten bei laufendem Geschäftsbetrieb mit 500 € zu bemessen sei, können angesichts der moderaten Vergütungssätze des JVEG noch als angemessen angesehen werden. Es hätte jedoch einer nachvollziehbaren Berechnung des erforderlichen Kostenaufwands bedurft, den der Beklagte zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung unter Inanspruchnahme fremder Hilfe gehabt hätte. Veranlassung hierzu bestand deshalb, weil der Beklagte seine Geschäftstätigkeit eingestellt und sich wegen seiner psychischen Erkrankung zumindest vorübergehend in stationärer oder teilstationärer Behandlung befunden hatte. Da das Berufungsgericht eine solche Berechnung nicht angestellt hat, ist die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach wie vor nur auf 500 € nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands entspreche der Verfahrensweise des Berufungsgerichts in allen vergleichbaren Fällen, reicht in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht aus.
18
3. Danach ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache, die nicht zur Endentscheidung reif ist, an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Büscher Schaffert RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Löffler Schwonke

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 14 O 620/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2013 - II-21 U 3/11 -

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 22/02
vom
4. Juni 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und
Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Frage
der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Auskunftspflicht
(im Anschluß an BGHZ 84, 31 ff. und Senatsbeschluß vom 4. Oktober
1990 - XII ZR 37/90 - FamRZ 1991, 316).

b) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung.
BGH, Beschluß vom 4. Juni 2003 - XII ZB 22/02 - OLG Hamm
AG Borken
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 255 DM).

Gründe:


I.

Die Antragsgegnerin verfolgt im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Antragsteller durch Teilurteil, "der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 16.02.2000 durch Übergabe eines von ihm zu unterschreibenden Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind, zu erteilen".
Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM fest und half den hiergegen eingelegten Gegenvorstellungen des Antragstellers nicht ab. Es kündigte die Verwerfung der Berufung als unzulässig an und verwarf die Berufung des Antragstellers, da die Berufungssumme nach § 511 a ZPO a.F. nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Vorbringen aus dem Berufungsverfahren wiederholt und geltend macht, im Teilurteil sei der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht ausreichend konkretisiert. Dieses habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; dennoch seien Vollstreckungsversuche der Antragstellerin zu gewärtigen. Im übrigen könne der Antragsteller zu den Rückkaufswerten diverser Lebens-/Rentenversicherungen keine Angaben machen. Schließlich könne er als Steuerberater ein Vermögensverzeichnis nicht ohne mehrstündige anwaltliche Hilfe erstellen, wofür er ein Mindesthonorar von insgesamt 1.700 DM aufwenden müsse.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8, 577 ZPO a.F.. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts bestimmt. Das Interesse der verurteilten Person, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemißt sich dabei nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten
Auskunft verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 f.; vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315; vom 14. November 1990 - XII ZB 126/90 - FamRZ 1991, 317; Senatsurteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 230/90 - EzFamR ZPO § 3 Nr. 21 Satz 1; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 f. und vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652, alle m.w.N.). Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils gehe es lediglich noch darum, daß der Antragsteller aus den von ihm bereits vorgelegten Anlagenkonvoluten eine übersichtlich geordnete Auflistung erstelle und seine Auskünfte um Angaben zu den Rentenversicherungsverträgen bei der G. Lebensversicherungs AG und der N. U. I. ergänze, wobei nur Angaben zu den Rückkaufswerten und den Überschußanteilen, nicht aber Kapitalisierungsberechnungen , geschuldet seien. Daß der Aufwand des Antragstellers - eines Steuerberaters - dafür 500 DM überschreiten sollte, sei weder dargetan noch ersichtlich. 2. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Bemessung des Streitwertes durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen. Soweit die Zulässigkeit einer Berufung nach § 511 a ZPO a.F. von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt und das Berufungsgericht diesen zulässigerweise nach §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt hat, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs darauf, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Ermessensfehler können dann in Betracht kommen, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfeh-
lerhaft (§ 286 ZPO) nicht berücksichtigt oder etwa gegen § 139 ZPO verstoßen oder das rechtliche Gehör mißachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - BGHR ZPO § 3 Beschwerdewert 1; vom 4. Oktober 1990 aaO 317; vom 14. November 1990 aaO; vom 15. Mai 1996 - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332; vom 10. Juli 1996 aaO; vom 31. Januar 2001 aaO 1652 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch Stein/Jonas-Roth, ZPO 21. Aufl., § 3 VI "Auskunftsanspruch"; MünchKommRimmelspacher , ZPO 2. Aufl., § 511 a Rdn. 56; Baumbach/Lauterbach/Hartmann -Albers, ZPO 59. Aufl., § 511 a Rdn. 6, 18; Zöller-Gummer, ZPO 22. Aufl., § 511 a Rdn. 12 a, alle ebenfalls m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Dem Oberlandesgericht fällt weder ein Verstoß gegen § 139 ZPO noch eine Mißachtung des rechtlichen Gehörs zu Last; auch ist ihm nicht vorzuwerfen , daß es den ihm vorliegenden Prozeßstoff unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigt hätte.
a) Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet aus: Das Berufungsgericht hat den Streitwert mit ausführlich begründetem Beschluß vom 13. Juli 2001 auf 500 DM festgesetzt und mit zwei weiteren ausführlich begründeten Beschlüssen vom 31. August 2001 und 9. Oktober 2001 die Gegenvorstellungen des Antragstellers hiergegen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. November 2001 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was schließlich mit Beschluß vom 21. Dezember 2001 erfolgte. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen wäre oder etwa der Antragsteller keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, auf den Hinweis zu reagieren.

b) Bereits im Berufungsverfahren hat der Antragsteller geltend gemacht, das angefochtene Teilurteil konkretisiere den Inhalt der geschuldeten Leistung nicht hinreichend und habe daher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Indessen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß diese Behauptung keine Heraufsetzung des Streitwertes rechtfertigen kann. Das Berufungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, daß sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils eindeutig ergebe, was vom Antragsteller verlangt werde: Auskunft über die Rentenversicherungsverträge bei der G. Lebensversicherungs AG und der N. U. I. durch Angabe der Rückkaufswerte und der Überschußanteile sowie eine Vermögensauflistung des Endvermögens zum 16. Februar 2000, die die bisherigen anderweitigen Angaben des Antragstellers und die Angaben zu den Rentenversicherungsverträgen übersichtlich geordnet und vollständig zusammenstellt. Für die Bewertung des hier beachtlichen Abwehrinteresses kommt es allein auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erfüllung der titulierten Leistungspflicht erfordert. Daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Wertermittlung im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gar nicht verlangt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 f.), muß insoweit unberücksichtigt bleiben.
c) Auch aus der Behauptung des Antragstellers, über die Rückkaufswerte seiner Renten-/Lebensversicherungen bei der G. Lebensversicherungs AG bzw. der N. U. I. könne er keine Angaben machen, und seinem Hinweis auf ein Schreiben der G. Lebensversicherung AG vom 11. April 2000 und ein Schreiben ohne Briefkopf vom 21. September 2001 ergibt sich keine andere Beurteilung.
d) Ebensowenig vermag die Besorgnis des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne aus dem angefochtenen Teilurteil die Vollstreckung betreiben,
eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zu begründen. Wie bereits dargelegt, bestimmt sich die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Antragstellers danach, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wofür in der Regel die Aufwendungen und die durch die Auskunft veranlaßten allgemeinen Kosten maßgeblich sind. Zwar kann etwas anderes gelten für den Fall, daß zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt wurde; insoweit ist auch der zu erwartende Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der erforderlich ist, um etwaige Vollstreckungsversuche zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da entgegen der Auffassung des Antragstellers weder festgestellt noch ersichtlich ist, daß der Antragsteller zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre.
e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Behauptung des Antragstellers , er könne als Steuerberater ein Vermögensverzeichnis nur mit mehrstündiger anwaltlicher Hilfe erstellen, nicht zum Anlaß genommen, den Streitwert heraufzusetzen. Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Dritter sind nur ersatzfähig, wenn sie zwangsläufig entstehen, die Auskunft also andernfalls nicht in sachgerechter Weise erteilt werden kann (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO 732; Senatsurteil vom 12. Juni 1991 aaO S. 2/3). Daher ist eine beim Auskunftspflichtigen vorhandene Geschäftsgewandtheit , die es ihm ermöglicht, die verlangte Auskunft ohne fremde Hilfe zu erteilen, zu berücksichtigen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 12. Juni 1991 aaO). Zwar beziehen sich die vom Antragssteller vorgelegten Kostenvoranschläge einer Gesellschaft für internationale und steuerbegünstigte Kapitalanlagen vom 20. Juli 2001 und eines Ideen-Teams für ganzheitliche Finanzplanung vom 17. Juli 2001 auf die "Scheidungsauseinandersetzung in Verbindung mit Ihrer fremdfinanzierten Rentenversicherung" bzw. "ergänzende Unterlagen, Auskünfte und Berechnungen aufgrund des Scheidungsverfahrens". Da der Antragstel-
ler aber die Notwendigkeit dieser Zusatzarbeiten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht dargetan hat, hat das Berufungsgericht es zu Recht abgelehnt, den Wert des Beschwerdegegenstandes heraufzusetzen. Der Antragssteller hat nicht dargelegt, daß er - obwohl er als Steuerberater tätig ist - nicht über die erforderliche Geschäftsgewandtheit verfügt, um die noch fehlenden Auskünfte bei den beiden Versicherungen einzuholen und ein vollständiges Vermögensverzeichnis zu erstellen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 193/00
vom
6. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn,
Dr. Hahne, Gerber und Sprick

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2000 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wert: 135.134 DM.

Gründe:


I.

Durch Urteil des Landgerichts vom 15. Juni 2000 wurde der Beklagte zur Zahlung von 64.484,91 DM nebst Zinsen und zur Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumen an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12. Juli 2000 zugestellt. Am 14. August 2000 (Montag) beantragte er durch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, reichte einen Prozeßkostenhilfeantrag mit Unterlagen ein und erklärte, für den
Fall der Prozeßkostenhilfegewährung werde zwecks Durchführung des Berufungsverfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung und deren Begründung ; einstweilen werde auf den Sachvortrag erster Instanz Bezug genommen. Durch Beschluß vom 12. September 2000, dem Beklagten zugestellt am 18. September 2000, wies das Oberlandesgericht den Prozeßkostenhilfeantrag zurück, weil er keine Begründung enthalte und nicht, wie erforderlich, zumindest in Grundzügen erkennen lasse, weshalb, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Beklagte das ihn beschwerende Urteil angreifen wolle. Am 14. September 2000 reichte der Beklagte durch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs bei dem Oberlandesgericht einen Entwurf einer Berufungsschrift nebst Begründung ein. Mit Schriftsatz vom 29. September 2000, beim Oberlandesgericht eingegangen am 2. Oktober 2000, legte der Beklagte, vertreten durch den bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten, Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; zugleich erhob er Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 12. September 2000, legte eine vorläufige Berufungsbegründung vor und beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Das Oberlandesgericht wies durch Beschluß vom 11. Oktober 2000 - unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 12. September 2000 - die gegen letzteren gerichtete Gegenvorstellung sowie den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der am 3. November 2000 eingelegten (sofortigen) Beschwerde.

II.

Die nach §§ 519 b, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§§ 569, 577 ZPO) sofortige Beschwerde ist auch sachlich begründet. 1. Die am 2. Oktober 2000 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der am 12. Juli 2000 erfolgten Zustellung des Urteils eingelegt worden (§ 516 ZPO) und war damit verspätet. 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten jedoch zu Unrecht die (rechtzeitig, § 234 ZPO) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier der Beklagte - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November
1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 7 = NJW 1993, 732 ff m.w.Nachw.). Das war hier nach den vorgelegten Unterlagen der Fall. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten erfüllte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die an ihn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu stellenden sachlichen Anforderungen. Dazu hat der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 11. November 1992 ausdrücklich entschieden , daß eine sachliche Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel zwar zweckmäßig und erwünscht ist, jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden kann. Daran ist festzuhalten. Die Senatsentscheidung vom 11. November 1992 betraf entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ersichtlich keinen Einzelfall, sondern sie enthielt allgemeingültige grundsätzliche Ausführungen , wie insbesondere die Hinweise auf die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung mittelloser und bemittelter Parteien deutlich machen. Soweit das Oberlandesgericht für erforderlich hält, daß sich aus einer Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs zumindest in groben Zügen ergeben müsse, in welchen Punkten das anzufechtende Urteil angegriffen werden solle, und in welchen Punkten das Streitverhältnis als endgültig beigelegt betrachtet werden könne, rechtfertigt dies keine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Beurteilung. Wenn und s oweit die Prozeßkostenhilfe , wie im vorliegenden Fall, uneingeschränkt beantragt wird, besteht - mangels abweichender Anhaltspunkte - kein begründeter Anlaß für die Annahme , einzelne Streitpunkte sollten als endgültig bereinigt behandelt werden. In diesem Fall will der Rechtsmittelführer das anzufechtende Urteil vielmehr erkennbar - nach Maßgabe seines in der Vorinstanz verfolgten Begehrens - in
vollem Umfang zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Dieses ist danach gehalten, aufgrund einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1992 aaO). Die Auffassung des Oberlandesgerichts läuft demgegenüber darauf hinaus, daß einem Rechtsmittelführer in sachlich und rechtlich einfach liegenden Fällen, in denen er ohne sachkundige Hilfe sein Begehren selbst formulieren kann, die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist; demgegenüber würde der mittellosen Partei in schwierigen Fällen, in denen es etwa "um eine Mehrzahl von Klageansprüchen (Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung und Räumung) sowie um eine Vielzahl zur Aufrechnung gestellter Gegenansprüche" geht (so OLG-Beschluß vom 12. September 2000), die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, obwohl die Partei in diesen Fällen gerade in besonderem Maße auf juristischen Beistand angewiesen ist. Das ist mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren. 3. Da der Beklagte demnach ohne ein ihn treffendes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert war, ist ihm antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren. Diese Entscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 = NJW-RR 2000, 1590).
Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung wird der die Berufung verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts gegenstandslos, was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.
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(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.