Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - I ZB 17/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Parteien schlossen am 8. November 2007 einen Sozietätsvertrag, der in § 20 unter der Überschrift "Schiedsgericht" folgende Schiedsklausel enthielt: (1) Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft entstehen sollten, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs abschließend und verbindlich ein Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen. Dieser wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer ernannt. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Der Antragsgegner kündigte den Sozietätsvertrag fristgerecht zum
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- 31. Dezember 2017. Die Parteien streiten in Folge der Kündigung über die Auslegung der Regelung in § 18 des Sozietätsvertrags, die unter der Überschrift "Fortführung der Sozietät, Abfindung" Fälle des Ausscheidens und der Kündigung regelt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Januar 2018 beantragte der Antragsgegner, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen. Beigefügt war ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 11. Oktober 2017, in dem ein Schiedsrichter benannt wurde.
- 3
- Der Antragsteller ist der Auffassung, ein Schiedsverfahren sei nach der Kündigung des Sozietätsvertrags unzulässig, und hat beim Kammergericht einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht wirksam eingeleitet worden ist sowie dass die Bestellung des Schiedsrichters unwirksam ist.
- 4
- Das Kammergericht hat auf den Hilfsantrag festgestellt, dass die Bestellung des Schiedsrichters unwirksam ist, und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Hauptantrag weiter.
- 5
- II. Das Kammergericht hat angenommen, die Schiedsklausel in § 20 des Sozietätsvertrags sei wirksam und erfasse auch Streitigkeiten, die nach Beendigung des Sozietätsvertrags entstanden seien, soweit sie - wie vorliegend - im Zusammenhang mit dem Vertrag stünden. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung und entspreche im Übrigen allein einer interessengerechten Auslegung.
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- III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Beurteilung des Kammergerichts verletze allgemeine Auslegungsgrundsätze und erweise sich als willkürlich.
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- 1. Gerichtliche Entscheidungen verstoßen nicht schon dann gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ist eine Entscheidung derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, so ist sie objektiv willkürlich (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2810 [juris Rn. 13]). Danach kann eine Entscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn das Gericht bei der Auslegung eines Vertrags anerkannte Auslegungsgrundsätze in besonderem Maße außer Acht gelassen hat oder eine sich als notwendig aufdrängende Vertragsauslegung unterblieben ist und dies der Verständlichkeit der angefochtenen Entscheidung entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 2/16, juris Rn. 12 mwN). Solche Umstände zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
- 8
- 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Kammergericht verkenne, dass die Parteien sich nach dem Wortlaut der Klausel und unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse als Rechtsanwälte bewusst dagegen entschieden hätten, Streitigkeiten "im Zusammenhang mit der Beendigung des Sozietätsvertrags" ebenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Es stelle mit seiner Auslegung auch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Obersatz auf, dass bei der Auslegung von Begriffen deren fachsprachliche Bedeutung nicht zu Grunde zu legen sei. Auch das erkennbare Interesse der Parteien bei Abfassung des Vertrags sei dahin gegangen, Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Beendigung des Sozietätsvertrags gerade nicht einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zu unterwerfen. Das Kammergericht habe ferner gegen den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde verstoßen; die Beendigung der Sozietät sei in der Schiedsklausel nicht erwähnt. Damit legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Antragstellers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht dar. Die Begründung des Kammergerichts zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ist zwar knapp, sie erweist sich jedoch in der Begründung wie im Ergebnis als zutreffend.
- 9
- a) Mit Recht ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Schiedsklausel wirksam ist. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die Schiedsklausel hat insbesondere mit der Kündigung des Vertrags durch den Antragsgegner nicht ihre Wirksamkeit verloren. Die Schiedsklausel ist nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dies auch für die Schiedsklausel gilt. Vielmehr ist anhand von Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Beendigung der übrigen Vertragsbestimmungen auch die Schiedsklausel entfallen sollte. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden. In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrags nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15, SchiedsVZ 2017, 103 Rn. 17 mwN). Das gilt erst recht, wenn die Parteien - wie hier - Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrags ausdrücklich in die Schiedsklausel einbezogen haben (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2013, 180, 182; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 532).
- 10
- b) Das Kammergericht hat weiter zutreffend angenommen, die Schiedsklausel erfasse auch Streitigkeiten anlässlich der Beendigung des Sozietätsvertrags.
- 11
- aa) Die Rügen der Rechtsbeschwerde, das Kammergericht habe Auslegungsgrundsätze verkannt und einen fehlerhaften Obersatz aufgestellt, greifen nicht durch. Das Kammergericht ist vielmehr von dem zutreffenden Obersatz ausgegangen, eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, sei grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387 [juris Rn. 14] mwN; Beschluss vom 1. August 2002 - III ZB 66/01, NJW-RR 2002, 1462, 1463 [juris Rn. 5]; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1029 Rn. 110 mwN). In der vertraglichen Regelung, mit der die Parteien dem Schiedsgerichtsverfahren nicht nur Streitigkeiten "aus dem Sozietätsvertrag" unterworfen haben, sondern auch solche, die sich "im Zusammenhang mit diesem Vertrag" ergeben, kommt der Wille der Parteien zum Ausdruck, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - X ZR 27/15, SchiedsVZ 2017, 144 Rn. 17); das gilt erst recht für die hier rechtskundigen Parteien. Einen nachvollziehbaren Grund für ein erkennbares Interesse der Parteien, diese weite Schiedsklausel zu beschränken und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Sozietätsvertrags von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Eine solche Annahme liegt auch fern, worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist. Die Rechtsfolgen im Fall der Auflösung der Sozietät oder des Ausscheidens eines Gesellschafters können Vorfragen aufwerfen, die Bestimmungen des Sozietätsvertrags berühren, die der Schiedsklausel unterfallen ; das verkennt die Rechtsbeschwerde, wenn sie meint, Fragen der Fortführung, Abfindung und Bewertung wollten die Parteien einer Entscheidung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit unterwerfen. Es liegt nicht im Interesse der Parteien, dass über diese Fragen einmal ein staatliches Gericht und einmal ein Schiedsgericht entscheidet.
- 12
- bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 63/16, WM 2018, 817 Rn. 19). Der Schiedsklausel kann nicht entnommen werden, dass Streitigkeiten anlässlich der Beendigung der Sozietät von ihr nicht erfasst sein sollten; damit konnte der Text der Schiedsklausel insoweit auch keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen (vgl. BGH, WM 2018, 817 Rn. 20).
- 13
- IV. Die Rechtsbeschwerde ist danach auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2018 - 12 Sch 3/18 -
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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - I ZB 17/18 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Beklagten, einem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. Januar 1996 gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteil erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 160.981,76 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Nachverfahren hat der Beklagte erstmals die Schiedseinrede erhoben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der
Klägerin am 26. September 1995 geschlossen hatten. Dort heißt es, daß "für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den Verträgen über die Errichtung der Klägerin und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages, ... der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein und - soweit gesetzlich zulässig - statt dessen die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen" soll (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1).
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Schiedseinrede nicht durchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine gesellschaftsspezifische Streitigkeit handele, die von der Schiedsvereinbarung erfaût werde. Die Einrede des Schiedsvertrages könne jedenfalls im Nachverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteil komme, soweit es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozeû beruhe, Bindungswirkung für das Nachverfahren zu. Dementsprechend schlieûe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die Berücksichtigung der Schiedseinrede im Nachverfahren aus, weil sie als prozeûhindernde Einrede den Beschränkungen der §§ 592, 595 Abs. 2 und 3 ZPO nicht unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den Einwand , die Kündigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
1. Die Klage ist zulässig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet.
a) Die Entscheidung, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil der Beklagte sich auf den Abschluû einer Schiedsvereinbarung berufen hat, richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 26. Februar 1999, nach Inkrafttreten des Schiedsverfah-
rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des am 26. September 1995 geschlossenen Schiedsvertrages beurteilt sich dagegen noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
§ 1032 Abs. 1 ZPO (n.F.) bestimmt - soweit hier maûgeblich -, daû das Gericht die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen hat, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Die Voraussetzungen einer solchen Prozeûabweisung liegen nicht vor.
b) Es kann dahinstehen, ob die Schiedseinrede schon daran scheitert, daû der Beklagte sie erst im Nachverfahren - schriftsätzlich am 24. September 1999, innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren gesetzten Frist, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 - erhoben hat. Die Schiedseinrede greift jedenfalls nicht durch, weil die Klage nicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der vorliegende Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung erfaût wird. Der Senat kann sie aber selbst auslegen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen sind in dem Berufungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; daû die Parteien durch ergänzendes Vorbringen noch erhebliches Material für die Auslegung der Schiedsklausel beibringen könnten, ist nach Lage der Sache nicht zu erwarten.
Die Auslegung der Schiedsklausel durch den Senat ergibt, daû der eingeklagte Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt.
aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prüfen, was zunächst der Schiedsvertrag darüber besagt; zu beachten sind ferner spätere Vereinbarungen, die unter Umständen die Schiedsklausel über ihren ursprünglichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschränken können (BGHZ 40, 320, 325). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315, 319 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370).
bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 aaO), liegt hier nicht vor. Das Schiedsgericht ist nur "für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen , sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages" zuständig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Ähnlich heiût es in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 26. September 1995, daû ein Schiedsgericht über "Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen" entscheiden soll. Für die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage - nach dem behaupteten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus hergeleiteten Anspruchs (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 200) - eine Streitigkeit "aus dem Gesellschaftsvertrag" (oder "aus dem Gesellschaftsverhältnis") zum Gegenstand hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die Rückzahlung eines Darlehens.
Das Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. Januar 1996 als "Gesellschafterdarlehen" bezeichnet worden. Auf "gesellschaftsrechtlicher Grundlage" ist es jedoch - insoweit ist der Revision nicht zu folgen - nicht ausgereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht einem geschäftlichen Zweck der klagenden Gesellschaft , sondern dazu, einen privaten Kredit des Beklagten abzulösen. Dementsprechend hat sich der Beklagte verpflichtet, "die Zinsen, Tilgung und andere(n) Kosten" eines Darlehens zu tragen, das die Klägerin ihrerseits zur Refinanzierung des ihm gewährten Darlehens aufgenommen hat (Abs. 2 des Darlehensvertrages vom 3. Januar 1996). Wohl sind das Darlehen und die - den Refinanzierungskredit der Klägerin betreffenden - Zahlungsverpflichtungen des Beklagten, die angeblich erst ab einem 60.000 DM übersteigenden Gewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des Beklagten belastet worden. Diese buchhalterischen Maûnahmen änderten indes nichts daran , daû es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zu trennenden Sachverhalt handelte.
Es kann auch nicht die Rede davon sein, daû vorwiegend Einwendungen des Beklagten "aus dem Gesellschaftsvertrag" den eigentlichen Gegenstand der "Streitigkeit" bilden, so daû der ganze Rechtsstreit als "Streitigkeit ...
aus diesen Gesellschaftsverträgen" im Sinne der Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag angesehen werden müûte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1963 - KZR 9/62 - LM Nr. 20 zu § 1025 ZPO
2. Die - mithin einer Schiedsklausel nicht unterworfene - Klage ist begründet.
Dem geltend gemachten Darlehensanspruch (§ 607 Abs. 1 BGB) setzt die Revision entgegen, das Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden; die Kündigung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Auf diesen Einwand kann, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sich das Nachverfahren nicht mehr erstrecken. Das Landgericht hat ihn im Vorbehaltsurteil mangels hinreichender Substantiierung, also nicht aufgrund der im Urkundenprozeû geltenden Beweismittelbeschränkung, als unbegründet zurückgewiesen. Damit steht die Bindungswirkung des § 318 ZPO der Berücksichtigung des Einwandes entgegen , und zwar ungeachtet dessen, daû er im Nachverfahren vertieft begründet worden ist. Neuen Sachvortrag, der im Nachverfahren erheblich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668; Senats-
urteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86 - NJW 1988, 1468), zeigt die Revision nicht auf.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000 DM (= 255.645,94 ?)
Gründe
I.
Die Antragstellerin war Kommanditistin der D. GmbH & Co. KG (künftig: D. KG). Deren Gesellschafter vereinbarten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die dem "Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander" entspringen.
Die Antragsgegnerin ist Kommanditistin der D. KG. Sie beansprucht von der Antragstellerin Schadensersatz wegen Verletzung eines Wettbewerbs-
verbots und hat deshalb gegen sie das schiedsgerichtliche Verfahren eingeleitet. Die Antragstellerin begehrt, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht anzunehmen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Antragstellerin in bezug auf die gegen sie gerichtete Schadensersatzklage der Antragsgegnerin an den am 10. Dezember 1997 unterzeichneten Schiedsgerichtsvertrag für gebunden gehalten, obwohl die Antragstellerin ihren Kommanditanteil an der D. KG am 30. Dezember 1998 auf die D. GmbH übertragen hatte und damit aus der D. KG ausgeschieden war. Der Schiedsgerichtsvertrag vom 10. Dezember 1997 sei weder auf eine bestimmte Zeit beschränkt noch von dem (Fort-)Bestand der Kommanditistenstellung abhängig gewesen. Gerade bei der Übertragung der Gesellschafterrechte auf einen Dritten könnten sich Rechtsstreitigkeiten ergeben, die dem "Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander" entsprängen (Nr. 1 Buchst. d des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. Dezember 1997). Diese Auslegung des Schiedsgerichtsvertrages ist im Rahmen der rechtlichen Prüfung hinzunehmen.
2. Bei der Übertragung eines Kommanditanteils gehen allerdings die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Gesellschaftsvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung regelmäßig auf den Erwerber über, ohne daß es eines gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. oder der §§ 1029 Abs. 2, 1031 ZPO n.F. bedürfte. Die Schiedsklausel ist als "Eigenschaft" des übertragenen Rechts zu behandeln, und es ist anzunehmen, daß sie diesem entsprechend dem in § 401 BGB enthaltenen Grundgedanken nachfolgt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96 - NJW 1998, 371 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - NJW 2000, 2346; RGZ 146, 52, 56 f). Die D. GmbH, die anstelle der Antragstellerin Kommanditistin der D. KG wurde, trat danach mit dem Abschluß des Übertragungsvertrages vom 30. Dezember 1998 dem unter den Gesellschaftern der D. KG geschlossenen Schiedsgerichtsvertrag vom 10. Dezember 1997 bei. Das besagt aber noch nicht, daß zugleich die Antragstellerin als weichende Kommanditistin ihrer Rechte und Pflichten aus dem Schiedsgerichtsvertrag vollständig verlustig gegangen wäre. Insoweit kam es vielmehr auf den Willen der Parteien des Schiedsgerichtsvertrages an. Sie konnten die Wirkungen des Schiedsgerichtsvertrages an die Gesellschafterstellung binden. Sie konnten aber - im Hinblick auf mögliche, sich an die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung knüpfende Streitigkeiten zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem ausscheidenden Gesellschafter, im Hinblick auf fortbestehende Pflichten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Wettbewerbsverbot, nachwirkende Treuepflicht) - vereinbaren, daß der Schiedsgerichtsvertrag auch für frühere Gesellschafter Geltung haben soll, sofern es sich um eine aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit handelt. Im Zweifel dürfte der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahin gehen, sämtliche Streitigkeiten aus
dem Gesellschaftsverhältnis, auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaftern , "intern", nämlich im Wege des Schiedsverfahrens, zu erledigen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können Streitigkeiten von Gesellschaftern mit ausgeschiedenen Gesellschaftern wegen nachwirkender Gesellschafterpflichten durchaus den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden stören und die schnelle Beendigung durch Schiedsspruch erheischen.
Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, daû das Bayerische Oberste Landesgericht die Fortgeltung der Schiedsklausel für ausgeschiedene Gesellschafter angenommen hat, vorausgesetzt, die Rechtsstreitigkeit entspringt (noch) dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Nr. 1 Buchst. d des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. Dezember 1997). Dieser Vertragsauslegung stehen weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Schiedsgerichtsvertrages entgegen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)