Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - I ZB 2/16

bei uns veröffentlicht am03.11.2016
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 26 SchH 4/15, 10.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 2/16
vom
3. November 2016
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZB2.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2015 wird auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 150.000 €

Gründe:


1
I. Mit einem Kaufvertrag in englischer Sprache (Share Purchase and Assignment Agreement, nachfolgend SPA) erwarb die Antragstellerin zu 1 von den Antragsgegnern sämtliche Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Antragstellerin zu 2 übernahm in dem Kaufvertrag Garantien für die Verpflichtungen der Antragstellerin zu 1. Ein Teilbetrag des anfänglich zu zahlenden Kaufpreises in Höhe von 823.181 € wurde vereinbarungsgemäß zur Absicherung etwaiger Ansprüche der Antragstellerinnen wegen Garantieverletzungen auf ein Treuhandkonto eingezahlt, das von einem Treuhänder verwaltet wurde. Neben dem anfänglich zu zahlenden Kaufpreis sah Ziffer 4 SPA von der Geschäftsentwicklung der verkauften Gesellschaft abhängige jährliche Zahlungen vor (Earn-Out Amounts). Ziffer 4.3 SPA regelte das Verfahren im Fall von Streitigkeiten über Earn-Out Amounts. Falls der Vertreter der Verkäuferseite der Bestimmung der Höhe einer dieser Zahlungen widersprechen sollte, hatte er dies mit einer "Earn-Out Dispute Notice" anzuzeigen. War sodann zwischen den Parteien nicht innerhalb von 15 Werktagen eine einvernehmlicheEinigung zu erzielen, konnte jede Partei verlangen, dass die Streitigkeit in dem Streitbeilegungsmechanismus gemäß Ziffer 13 SPA beigelegt wurde. Davon ausgenommen waren jedoch alle Streitigkeiten über die Berechnung des jährlichen Earn-Out Amounts, die durch einen "Earn-Out Schiedsrichter" geregeltwerden sollten. Ziffer 4.3 SPA enthielt sodann nähere Einzelheiten zum Verfahren des "Earn-Out Schiedsrichters" und seinen Befugnissen. Ziffer 4.4 SPA sah vor, dass "Earn-Out Schiedsrichter" eine international anerkannte, unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Büros in Israel und Berlin wie D. oder P. sein musste.
2
Ziffer 8 SPA regelte weiter die Rechte des Käufers bei Verletzungen von Verkäufergarantien. Zur Streitbeilegung bei Ansprüchen des Käufers aus einer Verletzung von Garantien bestimmte Ziffer 8.7.6 SPA in deutscher Übersetzung : Können Käuferin und Vertreter (der Verkäufer, Ergänzung durch den Senat) sich … bezüglich einer bestimmten Position oder Positionen oder eines Betrags oder Beträgen … nicht einigen, wird die Angelegenheit durch einen Schieds- richter beigelegt, auf den die Parteien sich einigen, und eine derartige Ent- scheidung ist für die Verkäufer endgültig, bindend und abschließend. … Jede Entscheidung oder jeder Beschluss des Schiedsrichters kann bei jedem zu- ständigen Gericht vollstreckt werden. …
3
Ziffer 13 SPA enthielt in deutscher Übersetzung folgende Regelung: 13.1 Alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich , ohne Einschränkung, Ansprüche auf Aufrechnung oder Gegenanspruch ) oder dessen Gültigkeit entstehen, werden zunächst an den Chief Executive Officer von C. und den Vertreter (der Verkäufer, Ergänzung durch den Senat) weitergeleitet, die den Versuch machen werden, diesbezüglich eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung zu finden. 13.2 Haben der Chief Executive Officer von C. und der Vertreter eine solche Vereinbarung nicht bis zum Ende des 20. Werktages erreicht, an dem eine solche Verweisung an sie vorgenommen wird, sind die Streitigkeiten dann von drei Schiedsrichtern gemäß der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ohne Rückgriff auf die ordentlichen Gerichte abschließend beizulegen. Der Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Diese Schiedsklausel unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4
Nach Abschluss des Kaufvertrags kam es zwischen den Parteien zu Streit über eine Verletzung von Verkäufergarantien. Die Antragstellerinnen machten gegenüber dem Treuhänder eine Schadensersatzforderung in Höhe von 740.324,97 € geltend. Der Treuhänder zahlte deswegen diesen vom Kaufpreis einbehaltenen Betrag nicht an die Antragsgegner aus. Daraufhin reichten die Antragsgegner gegen die Antragstellerinnen bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) Schiedsklage ein, mit der sie verlangten, den Treuhänder zur Auszahlung des einbehaltenen Betrags in Höhe von 740.324,97 € anzuweisen.
5
Die Antragstellerinnen lehnten im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die den Treuhandbetrag betreffenden Ansprüche ab. Mit Zwischenschiedsspruch vom 9. April 2015 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit.
6
Die Antragstellerinnen beantragen, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage vom 2. Juli 2014 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist.
7
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die Antragsgegner beantragen.
8
II. Das Oberlandesgericht hat das Schiedsverfahren hinsichtlich des vom Treuhänder einbehaltenen Betrags für zulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt :
9
Der Wortlaut der Ziffern 13.2 und 8.7.6 SPA sei widersprüchlich. Während die Schiedsklausel in Ziffer 13.2 SPA an die Regelung in Ziffer 13.1 SPA anknüpfe, damit "alle Streitigkeiten" im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Gültigkeit erfasse und einem aus drei Schiedsrichtern nach den Regeln der DIS gebildeten Schiedsgericht zuweise, sehe Ziffer 8.7.6 SPA für Streitigkeiten in Bezug auf Verkäufergarantien seinem Wortlaut nach "einen Schiedsrichter" vor, "auf den die Parteien sich einigen", was auf die Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters hindeute. Dieser Widerspruch könne entweder durch eine einschränkende Auslegung der Ziffer 13.2 SPA unter Annahme einer Spezialität der Ziffer 8.7.6 SPA gelöst werden oder in Übereinstimmung mit dem Schiedsgericht im Sinne eines Vorrangs der Ziffer 13.2 SPA, wobei die Streitbeilegung durch einen Schiedsrichter gemäß Klausel 8.7.6 SPA als Hinweis auf die in Ziffer 13.2 SPA geregelte Zuständigkeit eines DIS-Schiedsgerichts zu verstehen sei. Anders als in Ziffer 4.3 SPA, die deutlich die Zuständigkeit des "Earn-Out Schiedsrichters" von dem Streitbeilegungsmechanismus in Ziffer 13 SPA abgrenze , fehlten in Ziffer 8.7.6 SPA sowohl die Vereinbarung von Verfahrensregeln als auch eine ausdrückliche Regelung zur Einschränkung der Schiedsvereinbarung in Ziffer 13.2 SPA. Dies begründe erhebliche Zweifel, ob Ziffer 8.7.6 SPA gegenüber Ziffer 13.2 SPA eine eigenständige Schiedsklausel begründen solle. Entscheidend gegen ein Verständnis von Ziffer 8.7.6 SPA als eigenständige Schiedsklausel spreche jedenfalls die Interessenlage der Parteien. Eine Zersplitterung der Rechtsschutzverfahren liefe dem Interesse der Parteien an einem den Grundsätzen der Prozessökonomie entsprechenden, effektiven Rechtsschutz zuwider. Es bestünde auch die Gefahr, dass dieselben Rechts- fragen etwa hinsichtlich einer Vertragsauslegung bei Annahme getrennter Schiedsgerichte unterschiedlich beantwortet werden könnten, ohne dass eine einheitliche Rechtsanwendung in einem Rechtsmittelverfahren sicherzustellen wäre. Demgegenüber seien keine erheblichen Interessen der Parteien an einer Zuständigkeit verschiedener Schiedsgerichte zu erkennen.
10
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
11
1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerinnen auf ein willkürfreies Verfahren aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Auslegung der Schiedsklauseln in Ziffer 8.7.6 und Ziffer 13.2 SPA durch das Oberlandesgericht sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, schlechthin unhaltbar und damit objektiv willkürlich.
12
a) Gerichtliche Entscheidungen verstoßen nicht schon dann gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ist eine Entscheidung derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, so ist sie objektiv willkürlich (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 1998, 2810, 2811). Danach kann eine Entscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn das Gericht bei der Auslegung eines Vertrags anerkannte Auslegungsgrundsätze in besonderem Maße außer Acht gelassen hat oder eine sich als notwendig aufdrängende Ver- tragsauslegung unterblieben ist und dies der Verständlichkeit des angefochtenen Urteils entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03, NJW 2005, 153, 154).
13
b) Die Rechtsbeschwerde führt aus, das Oberlandesgericht habe die Formulierung in Ziffer 13.2 in Verbindung mit Ziffer 13.1 SPA, wonach ein DISSchiedsgericht für "alle Streitigkeiten" aus oder im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag zuständig sein solle, nicht in dem buchstäblichen Sinne verstehen dürfen, dass ausnahmslos jede derartige Streitigkeit von einem DIS-Schiedsgericht zu entscheiden sei. Zumindest Streitigkeiten über die Berechnung der jährlichen "Earn-Out Zahlung" fielen - wie auch das Oberlandesgericht einräume - in die Zuständigkeit eines besonderen "Earn-Out Schiedsrichters" gemäß Ziffer 4.3 SPA. Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien, bei Vertragsschluss Ziffer 8.7.6 SPA eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung beizumessen, seien weder festgestellt noch ersichtlich. Soweit das Oberlandesgericht weiter die Ansicht vertreten habe, es könne nicht darauf ankommen, dass sich Ziffer 8.7.6 SPA bei einem Verständnis als Hinweis auf die in Ziffer 13.2 SPA geregelte Zuständigkeit des DIS-Schiedsgerichts als überflüssig erweise, handele es sich um einen groben Verstoß gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze. Danach sei bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukomme, wenn sie sich sonst als ganz oder teilweise sinnlos erweise. Schließlich sei das Auslegungsergebnis des Oberlandesgerichts mit dem Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung nicht zu vereinbaren. Es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass bei Vertragsschluss das Interesse einer Partei hervorgetreten wäre, eine "Zersplitterung" des schiedsgerichtlichen Rechtsschutzes zu vermeiden. Dagegen spreche schon die Begründung der besonderen Zuständigkeit eines "Earn-Out Schiedsrichters" gemäß Ziffer 4.3 SPA.
14
c) Damit ist eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Antragstellerinnen auf ein objektiv willkürliches Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht schlüssig dargelegt.
15
aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die vom Wortlaut her widersprüchlichen Klauseln der Ziffern 13.2 und 8.7.6 SPA seien im Wege der Auslegung so in Übereinstimmung zu bringen, dass dem Willen der Parteien, Streitigkeiten insbesondere auch über Garantieverletzungen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, Rechnung getragen werde. Sodann erörtert es die beiden Auslegungsmöglichkeiten der Spezialität der Ziffer 8.7.6 und des Vorrangs der Ziffer 13.2 SPA. Das Oberlandesgericht legt den Vertrag anhand von dessen Systematik und Entstehungsgeschichte sowie der Interessenlage der Parteien aus. Es hat damit ohne Rechtsfehler den Wortlaut der Ziffern 8.7.6 und 13 SPA zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht und ist nicht unter Missachtung des Wortlauts der Ziffer 8.7.6 SPA am buchstäblichen Sinn der Ziffer 13.1 SPA haften geblieben.
16
bb) Das Oberlandesgericht hat sich mit dem in Ziffer 4.3 SPA geregelten Streitbeilegungsverfahren befasst und im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend begründet, warum die dort zu einem "Earn-Out Schiedsrichter" getroffenen detaillierten Regelungen keinen Anlass zu der Annahme geben, dass in Ziffer 8.7.6 SPA abweichend von Ziffer 13.2 SPA für Garantieansprüche die Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters begründet werden sollte.
17
cc) Das Oberlandesgericht hat ferner nicht gegen den Auslegungsgrundsatz verstoßen, dass bei mehreren möglichen Auslegungen einer Vereinbarung derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 59 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies, mwN). Dieser Grundsatz findet auf auslegungsbedürftige Vertragsklauseln Anwendung. Er betrifft aber nicht die Auflösung des Widerspruchs zwischen zwei Vertragsklauseln, die sich nach ihrem Wortlaut wechselseitig ausschließen. Für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag der Parteien im Zusammenhang mit Garantieansprüchen kann entweder allein die Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters oder die alleinige Zuständigkeit eines DIS-Schiedsgerichts begründet sein. Zwischenlösungen, bei denen dem Wortlaut beider Vertragsklauseln teilweise Geltung verschafft werden könnte, sind nicht ersichtlich.
18
Im Übrigen behält Ziffer 8.7.6 SPA in der Auslegung des Oberlandesgerichts jedenfalls die Funktion eines deklaratorischen, klarstellenden Hinweises auf die Schiedsklausel in Ziffer 13.2 SPA, womit die in Ziffer 8.7.6 SPA erfasste Fallgruppe vom gesondert geregelten Streitbeilegungsverfahren in Ziffer 4.3 SPA abgegrenzt wird.
19
dd) Das Oberlandesgericht hat auch nicht gegen den Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen. Es hat im Einklang mit der Rechtsbeschwerde angenommen, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Vertrags keine für die Auslegung erheblichen Erkenntnisse gewinnen ließen. Das Oberlandesgericht legt auch dar, warum sich die Interessenlage der Parteien hinsichtlich der Zuständigkeit des "Earn-Out Schiedsrichters" gemäß Ziffer 4.3 SPA von derjenigen bezüglich Ziffer 8.7.6 SPA unterscheiden konnte. Es hat angenommen, im Gegensatz zu der Regelung der Ziffer 4.3 SPA im Zusammenhang mit "Earn-Out Ansprüchen" sei nicht ersichtlich, dass in Bezug auf potentielle Ansprüche aus den verschiedenen Verkäufergarantien eine bestimmte fachliche Qualifikation eines Einzelschiedsrichters maßgeblich sein könnte. Das lässt schon deshalb keinen Rechtsfehler erkennen, weil sich die Tätigkeit des "Earn-Out Schiedsrichters" nach Ziffer 4.3 SPA auf Fragen der Berechnung des "Earn-Out Anspruchs" beschränkt, die durch eine international angesehene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantwortet werden sollen.
20
Das Oberlandesgericht hat schließlich ausgeführt, dass eine über Ziffer 4.3 SPA hinausgehende Zersplitterung der Schiedsverfahren gerade bei umfassenden, über Ansprüche aus Verkäufergarantien hinausgehenden Streitigkeiten dem besonderen Interesse der Parteien an einem effizienten Rechtsschutz zuwiderlaufen würde. Es hat auf den erhöhten Aufwand der Parteien für das Betreiben paralleler Verfahren, höhere Verfahrenskosten sowie die Gefahren einer unterschiedlichen Beantwortung derselben Rechtsfragen und einer Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer hingewiesen, während andererseits keine erheblichen Interessen der Parteien ersichtlich seien, eine Zuständigkeit verschiedener Schiedsgerichte zu begründen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
21
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil dem Oberlandesgericht ein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen ist.
22
Die Beschwerde beanstandet insoweit erneut, dass die Ziffer 8.7.6 SPA in der Auslegung des Oberlandesgerichts überflüssig wäre, was gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoße. Dieses Auslegungsergebnis des Oberlandesgerichts , das der Vertragsklausel einen lediglich deklaratorischen Inhalt beimisst, ist indes nicht zu beanstanden.
23
Das Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, dass es beim Gebot der interessengerechten Auslegung nicht darum geht, einem Rechtsgeschäft zu einem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 21). Es hat vielmehr beachtet, dass beim Grundsatz interessengerechter Auslegung maßgeblich der Einfluss ist, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14).
24
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.12.2015 - 26 SchH 4/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - I ZB 2/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - I ZB 2/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1065 Rechtsmittel


(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü
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(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 328/03
vom
7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2; GG Art. 3 Abs. 1

a) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse an einer korrigierenden
Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn
das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen
in die Rechtsprechung zu beschädigen (Fortführung von Senat, BGHZ 154,
288).

b) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das Berufungsurteil gegen
das Willkürverbot verstößt. Hingegen ist nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler
offensichtlich oder schwerwiegend ist.

c) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich, wenn eine notwendige Vertragsauslegung
unterblieben und die Entscheidung deshalb nicht verständlich ist.
BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - OLG Celle
LG Stade
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerden werden die Revisionen der Kläger und der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2003 zugelassen.

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 23. September 1998 kauften die Kläger von der Beklagten eine Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden Anlage "mit zwei Häusern mit jeweils 9 und 10 Wohnungseinheiten" zum Preis von 310.000 DM. In der bei Vertragsschluß vorliegenden Teilungserklärung vom 5. Februar 1998 hatte sich die Beklagte u.a. vorbehalten, "eine Änderung bei der Aufteilung und der Zuordnung der Sondernutzungsrechte" vorzunehmen, falls dies "beim Verkauf der einzelnen Wohnungseigentumsrechte gewünscht sein" sollte. Unter Bezugnahme hierauf ist unter § 1 Abs. 2 des Kaufvertrages vermerkt , den Käufern sei bekannt, daß "die Zuordnung der Sondernutzungsrechte
für die einzelnen Wohnungseigentumsrechte und deren Aufteilung durch den Verkäufer geändert werden" könne. Ferner wird unter § 1 Abs. 2 des Kaufvertrages bestimmt:
"Die Änderung der Teilungserklärung beinhaltet auch, d aß eine gewerbliche Nutzung, die den allgemeinen Wohnwert der Anlage mindert, ausgeschlossen wird. Die Käufer bevollmächtigen schon jetzt die in § 16 genannten Bevollmächtigten , eine Änderung der Teilungserklärung diesbezügli ch vorzunehmen und bestätigen insbesondere die Befreiung gemäß § 181 BGB."
Die Teilungserklärung vom 5. Februar 1998 wies für das gesamte Objekt ausschließlich Wohnungseigentums- und mithin keine Teileigentumseinheiten aus. Ferner ist in der Teilungserklärung geregelt, daß
"… alle Wohnungen auch gewerblich genutzt werden können, ohne daß hierzu die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eingeholt werden muß."
Am 29. September 1998 beantragte die Beklagte bei der zuständigen Baubehörde eine Nutzungsänderung für die im Erdgeschoß direkt unter der späteren Wohnung der Kläger gelegenen Räume, die nunmehr gewerblich als Büro einer Holzvertriebsgesellschaft genutzt werden sollten. Nachdem die Genehmigung erteilt worden war, änderte die Beklagte die Teilungserklärung dahin ab, daß die Einheit nun anstelle von Wohnungs- als Teileigentum ("Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden, gewerblich genutzten Räumen …") ausgewiesen wurde. Nach Eintragung der Änderung der Teilun gserklärung am 10. März 1999 wurde am 29. März 1999 zugunsten der Kläger eine
1999 wurde am 29. März 1999 zugunsten der Kläger eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Wegen der Nutzung der betreffenden Einheit als Büro wollen die Kläger am Kauf nicht festhalten und machen im vorliegenden Rechtsstreit den "großen Schadensersatzanspruch" geltend. Sie haben zuletzt Zahlung von 168.842,81 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung verlangt, während die Beklagte im Wege der Widerklage eine restliche Vergütung in Höhe von 3.943,61 € geltend gemacht hat. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 163.485,41 € stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist von der Beklagten mit der Berufung und von den Klägern mit der Anschlußberufung angefochten worden. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Verurteilung der Beklagten auf 19.831,46 € unter Wegfall des Zug-um-ZugVorbehalts reduziert. Es geht dabei von einem "Sachmangel bzw. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft" aus, weil der Kaufvertrag die Zusicherung enthalte, daß in der Anlage nur Wohnungseigentum begründet werde. Da aber ein Schadensersatzanspruch außer Verhältnis zu den geringfügigen Nachteilen der Kläger durch die Büronutzung stehe, sei er nach § 242 BGB ausgeschlossen. Möglich sei nur eine Minderung, die nach § 287 ZPO in Höhe von 15 % des Kaufpreises angemessen erscheine. Hiermit sei die mit der Widerklage verfolgte Restvergütung zu verrechnen, woraus sich der zuerkannte Betrag ergebe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richten sich die vorliegenden Beschwerden der Kläger und der Beklagten.

II.


Die beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden (§ 544 ZPO) sind zulässig und haben auch, gestützt auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, in der Sache selbst Erfolg.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründe t, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfüllt sind.

a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision nicht nur in Fällen der Divergenz sowie dann zuzulassen, wenn schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, die nicht den Charakter einer Divergenz im herkömmlichen Sinn haben. Vielmehr besteht das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts auch dann, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senat, BGHZ 154, 288, 295 unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66, 104; vgl. auch Müller, VersR 2004, 1073, 1083). Für die Prüfung dieses Merkmals kann nicht darauf abgestellt werden, ob der Fehler des Berufungsgerichts offensichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1371) oder von Gewicht (BGHZ 152, 182, 188; Senat, BGHZ 154, 288, 294; Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754, 755) ist. Maßgebend ist statt dessen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf (Senat, BGHZ 154, 288, 296).


b) Hiernach ist eine Revision auch dann zuzulassen, wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) beruht. Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die sachlich schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f.), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (std. Rechtspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 4, 1, 7; BVerfG, NJW 2004, 151, 152 m.w.N.). Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist hier vielmehr im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfGE 80, 48, 51).

c) Das Berufungsurteil stellt sich in diesem Sinne als objektiv willkürlich dar.
aa) Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe in dem Kaufvertrag den Klägern gegenüber zugesichert, in der Anlage nur Wohnungs- und kein Teileigentum zu begründen und die Teilungserklärung dahin abzuändern, daß eine gewerbliche Nutzung, die den allgemeinen Wohnwert mindere, ausgeschlossen sei. Eine Begründung für diese Auffassung enthält das Berufungsurteil nicht, insbesondere ist insoweit eine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils unterblieben. Das Berufungsurteil verweist lediglich in seinem tatbestandlichen Teil, nicht aber auch bei der Begründung auf die Entscheidung des Landgerichts. Im übrigen hätte eine solche Bezugnahme daran scheitern müssen, daß das Landgericht einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten und sein Urteil nicht mit einer zugesicherten
Rechtsstandpunkt vertreten und sein Urteil nicht mit einer zugesicherten Eigenschaft begründet hat. Die mithin fehlende Begründung läßt nur den Schluß darauf zu, daß das Berufungsgericht die vertraglichen Vereinbarungen für eindeutig und daher für nicht auslegungsbedürftig hält. Es hat hierbei jedoch nicht beachtet, daß der von ihm herangezogenen Vertragsklausel, die die Verkäuferseite zur Änderung der Teilungserklärung bevollmächtig t, kein entscheidender Hinweis dafür zu entnehmen ist, daß die Beklagte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen mußte. Die Formulierung der Klausel kann wegen der Verwendung des Wortes "wird" als entsprechende Verpflichtung, aber auch als bloße Befugnis der Beklagten verstanden werden. Es kommt hinzu, daß auch die Beschreibung der zu errichtenden Anlage, die nach dem Kaufvertrag aus "zwei Häusern mit jeweils 9 und 10 Wohnungseinheiten" bestehen sollte, allein noch nicht erkennen läßt, daß die Beklagte hierfür in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr übernehmen wollte und damit die Bereitschaft zu erkennen gab, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Nur unter dieser strengen Voraussetzung kann eine Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F. vorliegen (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1995, VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836, 837).
bb) Nachdem das Berufungsgericht auch keine Feststellungen zu einem übereinstimmenden Parteiwillen getroffen hat, der von dem Wortlaut des Vertrages abweicht (vgl. dazu Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039), ist es unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, zur Zusicherung einer Eigenschaft ohne Auslegung des Kaufvertrages zu gelangen. Der Fehler des Berufungsgerichts macht dessen Entscheidung derart unverständlich, daß sie sich als sachlich schlechthin unhaltbar und damit objektiv willkürlich darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts (NJW 1998, 2810, 2811) kann eine Entscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn bei der Auslegung einer Formularvertragsklausel durch das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in besonderem Maße außer acht gelassen wurden. Nichts anders kann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine sich als notwendig aufdrängende Vertragsauslegung unterblieben ist und dies der Verständlichkeit des angefochtenen Urteils entgegensteht.
2. Von einer Begründung im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

59
Die abweichende Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht verstößt ferner gegen den Auslegungsgrundsatz, dass bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2619 mwN). Da die Vereinbarung der Parteien allein die Nutzung von Bildern im Internet betrifft und Bilder im Internet nicht durch ein Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken verbreitet werden können, wäre die Vereinbarung der Parteien sinnlos, wenn der Begriff „Verbreiten“ im Sinne des Berufungsgerichts zu verstehen wäre. Auch aus diesem Grund ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dieser Begriff nach der Vereinbarung der Parteien ein Öffentlich-Zugänglichmachen der Lichtbilder im Internet umfasst.
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aa) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend , wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14 mwN).
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a) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend , wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995 - XI ZR 56/04, NJW 1995, 1212, 1213; Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138). Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (BGHZ, aaO). Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)