Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - I ZB 29/13
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wort-Bild-Marke für die Dienstleistungen Klasse 35 Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse 35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwecken , insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen ; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insbesondere Präsentations - und Projektionsgeräten, Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Klasse 41 Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse 41 enthalten; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen, Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen ; Klasse 43 Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbesondere Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
- 2
- Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 5. März 2013 - 27 W (pat) 74/11, juris).
- 3
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.
- 4
- II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin als unbegründet angesehen, weil der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Dazu hat es ausgeführt :
- 5
- Die aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehende Wortkombination "DüsseldorfCongress" erschöpfe sich in dem sachlichen Hinweis auf Tagungsveranstaltungen im weitesten Sinn, die in der Region Düsseldorf erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Damit verstehe das angesprochene Publikum die Bezeichnung im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen als bloße Sachbezeichnung, die auf den Erbringungsort oder die Bestimmung der Leistungen und damit auf Merkmale der fraglichen Dienstleistungen hinweise. Auch die graphische Ausgestaltung begründe keine Schutzfähigkeit. Die bei einer Benutzung für Waren anerkannte großzügige Beurteilung der Möglichkeit zur unterscheidungskräftigen Benutzung gelte nicht bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Dienstleistungen.
- 6
- III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Bundespatentgerichts richten, einer Eintragung der angemeldeten Dienstleistungen "Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken ; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen" stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
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- 1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Eintragung des angemeldeten Wort-Bild-Zeichens "DüsseldorfCongress" für folgende Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht: Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse 35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwecken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen ; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insbesondere Präsentations - und Projektionsgeräten; Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse 41 enthalten; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Live -Veranstaltungen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbesondere Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen.
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- a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 - grill meister).
- 9
- Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen , für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 Rn. 9 - Neuschwanstein; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 8 = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 - Link economy). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-329/02, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Rn. 28 - Sat.2).
- 10
- Diese Grundsätze gelten unterschiedslos für Marken, die für Waren eingetragen werden sollen, wie für solche, deren Anmeldung sich auf Dienstleistungen bezieht. Das Markengesetz geht ebenso wie das Gemeinschaftsmarkenrecht grundsätzlich von einer rechtlichen Gleichbehandlung von Warenund Dienstleistungsmarken aus (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 26). Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren- und Dienstleistungsmarken, weil eine Benutzung in Form einer körperlichen Verbindung zwischen Zeichen und Produkt bei Dienstleistungsmarken nicht in Betracht kommt.
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- b) Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der angemeldeten Marke "DüsseldorfCongress" für die unter III. 1. angeführten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlt.
- 12
- aa) Trotz des anzuwendenden großzügigen Maßstabs fehlt den Wortbestandteilen einer Marke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt , dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Wortkombination kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 - DeutschlandCard , mwN).
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- bb) Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die angemeldete Wortkombination erschöpfe sich in dem sachlichen Hinweis auf Tagungsveranstaltungen im weitesten Sinn, die in der geographisch begrenzten Region Düsseldorf erbracht würden oder für diese bestimmt seien. Sie habe damit für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt. Abweichendes ergebe sich weder aus der Zusammenschreibung der Wörter noch aus der Verwendung des in Deutschland leicht verständlichen englischen Wortes "Congress". Die Bezeichnung werde unmittelbar in ihrer Aussage, dass es sich um einen Kongress in Düsseldorf handele, verstanden. Es liege auch keine besonders ungewöhnlich gebildete Wortkombination vor.
- 14
- cc) Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die Bezeichnung "DüsseldorfCongress" erschöpfe sich aus Verbrauchersicht nicht in der Aussage, es handele sich um einen Kongress in Düsseldorf. Es bestehe ein merklicher Unterschied zwischen der Summe der Bestandteile der geographischen Angabe "Düsseldorf" und dem englischen Wort "Congress" und dem Wort "DüsseldorfCongress". Die Kombination sei ungewöhnlich, weshalb der Gesamteindruck der Kombination von einer bloßen Zusammenfügung der einzelnen Wörter abweiche. Das angesprochene Publikum sei an mit "DüsseldorfCongress" vergleichbare Wortbildungen nicht gewöhnt. Die Wortkombination sei sprachunüblich gebildet. Ihr entnehme der Verbraucher keine Sachangabe. Dem kann nicht beigetreten werden.
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- dd) Die Begriffe "Düsseldorf" und "Kongress" sind - was die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt - für die Dienstleistungen, die vorliegend Gegenstand der Beurteilung sind, ein Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in der Region Düsseldorf. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, die Angabe "Düsseldorf" deute nicht ohne weiteres auf den geographischen Ursprung der Dienstleistungen hin, sondern könne auch als Sitz des veranstaltenden Unternehmens aufgefasst werden, ändert dies am beschreibenden Charakter der Bezeichnungen "Düsseldorf" und "Kongress" nichts. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 18 = WRP 2014, 573 - HOT). Das Bundespatentgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr die Wörter "Düsseldorf" und "Kongress" in diesen Dienstleistungsbereichen als bloßen Hinweis ohne Unterscheidungskraft auffasst. Daran ändert auch die sprachunübliche Zusammenfassung der Bestandteile "Düsseldorf" und "Kongress" zu "DüsseldorfCongress" nichts.
- 16
- Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann allerdings der Charakter einer Sachangabe entfallen. Dies setzt voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 98 f. - Postkantoor; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 13 = WRP 2009, 963 - My World; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 Rn. 12 = WRP 2012, 321 - Rheinpark-Center Neuss). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Davon ist auch bei der angemeldeten Marke auszugehen. Die Auswechslung des deutschen Wortes "Kongress" durch den entsprechenden englischen Begriff "Congress" und die - grammatikalisch nicht korrekte - Zusammenführung der Wörter reicht vorliegend nicht aus, der angemeldeten Marke durch die Kombination der Begriffe Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Bezeichnung vermittelt dem Verkehr keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer Bestandteile.
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- ee) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe die in einzelnen Branchen bestehende Übung außer Betracht gelassen, Unternehmenskennzeichen oder Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzten. Die Verbraucher seien deshalb daran gewöhnt, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft in dieser Form vermittelt zu bekommen. Das Bundespatentgericht habe dies verschiedentlich bei Unternehmen der Energieversorgung, landwirtschaftlichen Betrieben und Veranstaltungsorten angenommen.
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- (1) Für die Frage, ob ein Markenwort für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ist es ohne Bedeutung, ob das Wort zur Bezeichnung eines Vereins oder Unternehmens über originäre Unterscheidungskraft verfügt. So ist in der Rechtsprechung für Verbandsnamen anerkannt, dass an die Anforderungen für die Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, dass diese Bezeichnungen aus einem Sachbegriff gebildet sind, der an den jeweiligen Tätigkeitsbereich angelehnt ist und der häufig mit einer geographischen Angabe kombiniert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 13 f. = WRP 2012, 472 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Das lässt für sich genommen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass derartige Bezeichnungen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend aufgefasst werden. Die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG richtet sich ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die originäre Kennzeichnungskraft von Vereinsnamen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 16 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
- 19
- (2) Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis des Publikums in einem Maße bestimmen, dass der Durchschnittsverbraucher derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht und sie deshalb über originäre Unterscheidungskraft verfügen (BPatG, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 32 W (pat) 11/01, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 33 W (pat) 91/06, juris Rn. 45; Beschluss vom 27. Januar 2009 - 27 W (pat) 43/09, juris Rn. 18; MarkenR 2010, 403, 404). Ein entsprechendes Verkehrsverständnis hat das Bundespatentgericht vorliegend aber nicht festgestellt. Es hat deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Dass es in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt hat, dass die vorstehend dargestellte Entscheidungspraxis sich auf Gebäude und Immobilien bezieht, ist nicht entscheidungserheblich.
- 20
- ff) Ohne Rechtsfehler hat das Bundespatentgericht weiter angenommen, dass auch die graphische Ausgestaltung für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine Schutzfähigkeit begründet. Bei der Gestaltung der Schrift und ihrer Platzierung im unteren Rand eines einfarbigen Quadrats handelt es sich um eine einfache, werbeübliche graphische Gestaltung, durch die das Eintragungshindernis nicht überwunden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 = WRP 2001, 1201 - anti KALK; Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 20 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).
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- gg) Rechtsfehlerfrei ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG werde auch durch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten bei den in Rede stehenden Dienstleistungen nicht beseitigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es insoweit darauf an, ob es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass der Verkehr es ohne weiteres als Marke versteht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09, BGHZ 185, 152 Rn. 21 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; BGH, GRUR 2010, 1100 Rn. 28 - TOOOR!). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungsge- wohnheiten ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ausgeschlossen, die Prüfung auf die wahrscheinlichste und naheliegendste Verwendungsform zu beschränken (vgl. EuGH, Beschluss vom 26. April 2012 - C-307/11, GRUR 2013, 519 Rn. 55 - Deichmann SE [umsäumter Winkel]). Das setzt allerdings voraus, dass es eine im Vordergrund stehende Verwendungsform gibt und nicht mehrere praktisch bedeutsame Verwendungsformen in Betracht kommen. Wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, sind die wahrscheinlichsten und naheliegendsten Verwendungsformen im vorliegenden Fall Werbemaßnahmen, der Aufdruck auf Geschäftspapiere , Prospekte, Schilder oder die Benutzung an Geschäftsgebäuden. Ohne Rechtsfehler ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, bei derartigen Verwendungen werde der Verkehr die angemeldete Marke wegen ihrer unauffälligen quadratischen Gestaltung und der mit dem Wortzeichen verbundenen Sachaussage nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.
- 22
- 2. Der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts hat indes keinen Bestand, soweit er die Zurückweisung der Markenanmeldung für die folgenden Dienstleistungen bestätigt hat: Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen.
- 23
- Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Wortbestandteil "DüsseldorfCongress" der angemeldeten Marke auch bei diesen Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt hat, der ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Ein entsprechender Begriffsinhalt ist auch nicht ersichtlich. Sofern die Bezeichnung "DüsseldorfCongress" im Zusammenhang mit den beanspruchten EDVDienstleistungen und Veröffentlichungen oder allgemein mit Unternehmensbe- ratung verwendet wird, besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr das Zeichen allein als Hinweis auf eine Tagungsveranstaltung in Düsseldorf, die Bestimmung der Leistungen oder ihren Erbringungsort versteht. Es kann insoweit nicht von einer engen Verbindung dieser Dienstleistungen zur Planung und Durchführung von Kongressen ausgegangen werden. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlass, das angemeldete Zeichen bei diesen Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel aufzufassen.
- 24
- IV. Danach ist der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufzuheben und die Sache insoweit an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Kirchhoff Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.03.2013 - 27 W(pat) 74/11 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - I ZB 29/13
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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke DeutschlandCard für folgende Waren und Dienstleistungen wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen: Klasse 9: magnetische und optische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards ); Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoftware , insbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespeichert ); Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Klasse 35: Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungssystemen zu Werbezwecken; Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Klasse 36: Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme, mit Bonus- oder Zahlungsfunktion; Klasse 38: Betreiben einer Plattform für ein Kundenbindungsprogramm, insbesondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk; Klasse 41: Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Softwareberatung; Entwurf und Entwicklung von Computerdatenbanken; Datenverwaltung auf Servern.
- 2
- Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2008, 1005).
- 3
- Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde.
- 4
- II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 5
- Die aus den Begriffen "Deutschland" und "Card" zusammengesetzte Anmeldemarke werde von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern unmittelbar (wörtlich) als "Deutschland-Karte" oder "Deutschlandkarte" verstanden. Dies gelte sowohl für die allgemeinen Durchschnittskonsumenten, an die sich zum Beispiel magnetische und optische Datenträger (Smartcards), Druckereierzeugnisse , elektronische Publikationen oder Plattformen für ein Kundenbindungsprogramm richteten, als auch und insbesondere für die Spezialverkehrskreise des Handels und der Publikumsunternehmen, die sich an derartige Kun- denbindungssysteme angeschlossen hätten und zu deren Betrieb sie Datenlesegeräte , einschlägige Computersoftware sowie weitere auf Kundenbindungssysteme spezialisierte wirtschaftliche und technische Dienstleistungen benötigten.
- 6
- Unter einer solchen "DeutschlandKarte" werde naheliegend eine Karte mit Bezug zu Deutschland verstanden. Welcher Art dieser Bezug genau sei, gehe zwar bei isolierter Betrachtung aus der Wortzusammensetzung noch nicht hervor. Eine solche isolierte Beurteilung sei jedoch nicht maßgeblich, weil die Unterscheidungskraft aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei einem branchenüblichen Einsatz von Marken als Herkunftshinweis im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei. Wenn die angemeldete Marke dem Verkehrsteilnehmer als Kennzeichnung der konkreten Waren oder Dienstleistungen entgegentrete, wisse er nicht nur, um welche Ware oder Dienstleistung es gehe, sondern auch, wie die Bezeichnung "DeutschlandCard" in Bezug darauf zu verstehen sei. Daher spiele es auch keine Rolle, dass die Marke aus sich heraus nicht deutlich mache, ob es sich zum Beispiel um eine Telefon-, Mitglieds-, Kreditkarte oder eine andere Karte handele.
- 7
- Es bestehe vorliegend ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung "DeutschlandCard" zu den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Sinne einer in Deutschland einsetzbaren Multifunktionskarte, die neben Ausweis -, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkartenfunktionen auch Informationsund Service-, Bonus-, Prämien- und Zahlungsfunktionen erfülle.
- 8
- III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen , dass die Eintragung des Zeichens "DeutschlandCard" für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist.
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- 1. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 Tz. 23 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung , vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.
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- a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen , die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050, 1051 = WRP 2003, 1429 - Cityservice ; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08 Tz. 27 - My World, m.w.N.).
- 11
- b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen und hat angenommen, die angemeldete Marke verfüge deshalb nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten einen beschreibenden Begriffsinhalt der Marke hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erfasse. Dass der Marke auch unabhängig von einem für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt die Unterscheidungskraft fehlt, weil sich die Zusammensetzung "DeutschlandCard" schon als solche nicht als Unterscheidungsmittel eignet, etwa weil aus dem Begriff "Card" und einer geografischen Angabe zusammengesetzte Bezeichnungen von Kartensystemen inzwischen üblich geworden und vom Verkehr generell nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden, hat das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluss dagegen nicht festgestellt.
- 12
- aa) Das Bundespatentgericht hat einen engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung "DeutschlandCard" für die Waren magnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckereierzeugnisse daraus hergeleitet, dass diese Waren zumindest oberbegrifflich auch Multifunktionskarten sowie spezielle Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarten umfassten und die angemeldete Marke daher für diese Waren schlicht eine Angabe über die Art der Waren (Karten) und das für sie vorgesehene Einsatzgebiet (Deutschland) darstelle.
- 13
- Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Marke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts für die Waren magnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckereierzeugnisse jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, wendet sich ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung.
- 14
- (1) Hinsichtlich der vorstehend genannten Waren rügt die Rechtsbeschwerde , die Feststellungen des Bundespatentgerichts seien widersprüchlich, weil es zum einen die angemeldete Marke als schlichte Warenangabe für das vorgesehene Einsatzgebiet (Deutschland) begreife, zum anderen aber das vorgesehene Einsatzgebiet nicht unbedingt im Sinne einer regionalen Beschränkung verstanden wissen wolle. Sei indes die Bestimmung des Einsatzgebietes unmöglich, weil letztlich nur eine Bedeutung in einem übertragenen Sinn mit durchaus unterschiedlichem Gehalt festgestellt werden könne, dann fehle es schon deshalb an einer glatt beschreibenden Bezeichnung des vorgesehenen Einsatzgebiets. Zudem lasse der Hinweis "Card" auch im Bezug auf die Waren "codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards)" neben dem Format, also der äußeren Beschaffenheit der Karte, auch völlig offen, ob man es mit einer Kundenkarte, einer Kreditkarte, einer Ausweiskarte, einer Rabattkarte oder einer andersartigen "Karte" zu tun habe und welcher geschäftliche Bereich sich dahinter verberge.
- 15
- (2) Damit vermag die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts der mit der Angabe "Deutschland" verbundene Bezug auf das Einsatzgebiet der Karte von einzelnen Verkehrsteilnehmern unterschiedlich verstanden werden kann (einsetzbar in ganz Deutschland oder nur in Teilen Deutschlands, eventuell auch zusätzlich in bestimmten Nachbarlän- dern oder auch deutschlandweite Marktdurchdringung), steht der Annahme, dass der Bezeichnung für die genannten Waren die Unterscheidungskraft fehlt, schon deshalb nicht entgegen, weil die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT). Im Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Tz. 38 - Campina Melkunie/ Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH, Beschl. v. 12.8.2004 - I ZB 1/04, GRUR 2005, 257, 258 = WRP 2005, 217 - Bürogebäude). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht widersprüchlich, wenn das Bundespatentgericht einerseits von einer schlichten Angabe über die Art der Waren und deren Einsatzgebiet und andererseits davon spricht, es spiele keine Rolle, wie genau diese Bestimmung des Einsatzgebietes aussehe. Die mit einer wie hier lediglich allgemein gehaltenen Umschreibung verbundene begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt).
- 16
- bb) Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen wendet sich die Rechtsbeschwerde gleichfalls ohne Erfolg gegen die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Anmeldemarke fehle wegen ihrer insoweit beschreibenden Bedeutung die Unterscheidungskraft.
- 17
- (1) Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Waren der Klasse 9 Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoftware, insbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespeichert) hat das Bundespatentgericht angenommen, mit der Anmeldemarke würden diese Waren als Geräte und Software beschrieben, die für die an das System angeschlossenen Unternehmen dem Auslesen und der Verarbeitung von Daten dienten, die in Zusammenhang mit in Deutschland einsetzbaren Karten gewonnen oder benötigt würden. Die übrigen streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42 würden mit der Anmeldemarke in der Weise beschrieben, dass sie - je nach Dienstleistung - in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht der Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Verwertung des Einsatzes von Karten dienten, die in Deutschland einsetzbar seien oder einen sonstigen Bezug zu Deutschland hätten. Die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bezögen sich damit entweder bereits nach ihrer Formulierung konkret auf Daten enthaltende Karten, Kundenkarten und Kundenbindungssysteme oder sie stellten Oberbegriffe dar, die diese Bereiche wirtschaftlich -technisch mit erfassten. Darüber hinaus handele es sich bei der angemeldeten Marke sogar um eine direkte Angabe über Merkmale der Waren und Dienstleistungen, nämlich über deren Art, Eignung und Bestimmung.
- 18
- Begegne dem Verkehr zum Beispiel ein magnetischer Datenträger in Form einer Kunden-, Berechtigungs-, Mitglieds- oder Kreditkarte mit der Aufschrift "DeutschlandCard", so erkenne er ohne weiteres einen beschreibenden Bezug. Dass hinter solchen Karten ein EDV-Kartensystem stehen müsse, um sie einsetzen zu können, entspreche der Natur solcher Waren und bedürfe keiner weiteren Überlegung. Dies gelte ähnlich für Peripheriegeräte wie Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger. Würden solche Geräte mit "DeutschlandCard" gekennzeichnet, so werde der Verkehr davon ausgehen, dass damit Karten mit Bezug zu Deutschland ausgelesen werden könnten und sollten. Dass dahinter ein EDV-Kartensystem stehen werde, für dessen Betrieb das Gerät erforderlich sei, liege für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auf der Hand. Im Übrigen könne dies für das Erkennen des beschreibenden Charakters der Marke "DeutschlandCard" in Bezug auf das Lesegerät auch keine Rolle spielen, da selbst ohne dahinter stehendes Kartensystem bereits eine Merkmalsbezeichnung vorliege. Gleiches gelte für die vorliegend weiter streitgegenständlichen technischen Waren und Dienstleistungen wie Computersoftware, Druckereierzeugnisse, Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken sowie Entwurf und Entwicklung von Computersoftware und Datenbanken, die oberbegrifflich auch Software, Druckereierzeugnisse, Daten- und Entwicklungsdienstleistungen mit umfassten, die auf den Einsatz solcher Karten spezialisiert sein könnten. Erst recht gelte dies für Dienstleistungen, die regelmäßig schon (ober-)begrifflich ein Kartensystem mit erfassten, wie etwa Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungssystemen zu Werbezwecken; Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme , mit Bonus- und Zahlungsfunktion; Betreiben einer Plattform für ein Kundenbindungsprogramm , insbesondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk.
- 19
- (2) Den dagegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Das Bundespatentgericht hat tatrichterlich festgestellt, für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher liege es auf der Hand und bedürfe es daher keiner gesonderten Überlegung, dass hinter den mit "DeutschlandCard" gekennzeichneten Karten und Geräten ein entsprechendes EDV-Kartensystem stehe. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erschöpft sich insoweit weitgehend in der bloßen Behauptung der gegenteiligen Auffassung, dazu bedürfe es einer weiteren Überlegung, so dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen könne. Die Rechtsbeschwerde vermag dagegen nicht aufzuzeigen, dass die vom Bundespatentgericht seiner Ent- scheidung zugrunde gelegte Feststellung auf einem Rechtsfehler beruht. Der Annahme des Bundespatentgerichts, der Verkehr sehe in der Bezeichnung "DeutschlandCard" die Angabe des Verwendungszwecks der hier in Rede stehenden Peripheriegeräte sowie der weiteren technischen Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42, steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass dazu der Schluss auf ein hinter dem Begriff "DeutschlandCard" stehendes EDV-Kartensystem erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die weitere Feststellung des Bundespatentgerichts , ein solcher Schluss liege für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher auf der Hand, auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, bei solchen auf der Hand liegenden Annahmen sei von einem derart engen beschreibenden Bezug auszugehen, dass das Zeichen vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstanden werde und ihm daher jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist darauf abzustellen, ob es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ermöglicht , diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01; Slg. = GRUR 2004, 428 Tz. 53 - Henkel). Geht der Durchschnittsverbraucher aufgrund von auf der Hand liegenden Annahmen von einem beschreibenden Begriffsinhalt aus, so fehlt dem Zeichen die Eignung, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden zu werden.
- 20
- 3. Auf das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das Bundespatentgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Es hat die Zurückwei- sung der Beschwerde der Anmelderin vielmehr ausschließlich damit begründet, dass die angemeldete Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es schon aus diesem Grunde nicht an.
- 21
- IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.
Koch Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 10. Januar 1995 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wortmarke
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION
für die Waren
"Computer-Software zur Verwendung auf dem Gebiet der Programmierwerkzeuge ; Computer-Software auf dem Gebiet der Entwurfsunterstützungswerkzeuge ; Computer-Software auf dem Gebiet des CAE und der computerunterstützenden Software-Entwicklung (CASE); Computerprogramme und -hardware zur Schaffung einer sicheren Mehr-Ebenen-Kommunikation zwischen Computern; Terminals und Drucker für lokale Netzwerke; Computerprogramme zur Entwicklung von Computersprachsystemen; Computerprogramme in Form von Compilern; sämtliche vorstehenden Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Bedienungsanleitungen und Benutzerhandbücher für die vorstehenden Waren in Klasse 9".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG als von der Eintragung ausgeschlossen angesehen und zur Begründung ausgeführt:
"Rational" sei ein vom lateinischen ratio abgeleitetes Wort der deutschen Sprache, das sich nicht mit einem einzigen Wort deckungsgleich übersetzen lasse und nur mit sinnähnlichen Wörtern umschrieben werden könne.
"Rational" bezeichne eine Eigenschaft, die im Sinn von logisch, verstandesbetont , vernünftig, schlußfolgernd für die angemeldeten Waren des EDV-Bereichs als Inhalts- und Qualitätsangabe beschreibend sei.
"Software" sei ein Begriff, der in die deutsche Sprache übernommen worden sei und sich nicht direkt übersetzen lasse. Darunter würden die zum Betrieb einer EDV-Anlage erforderlichen nicht apparativen Funktionsbestandteile verstanden. Dieser Zeichenteil sei nur geeignet, einen großen Teilbereich der Waren ausdrücklich oder sinngemäß zu bezeichnen oder als Bestimmungs - oder Inhaltsangabe zu dienen.
"Corporation" sei auch im Deutschen bekannt und werde aufgrund seiner allgemeinsprachlichen Bedeutung als "Gesellschaft" verstanden.
Die Kombination der drei isoliert nicht schutzfähigen Wörter führe nicht zu einer Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens. Die Einzelwörter seien ihrem ursprünglichen Sinn entsprechend aneinandergereiht. Der Kombination könne kein individuell prägender Eindruck entnommen werden. Reine Firmenbezeichnungen , wie Corporation, seien als gesellschaftsrechtliche Zusätze ohne markenrechtliche Kennzeichnungskraft anzusehen. Software bezeichne den Unternehmensgegenstand und werde in Verbindung mit der Gesellschaftsform verstanden.
Das Eintragungsbegehren könne auch nicht wegen der Registrierung des angemeldeten Zeichens in anderen Ländern Erfolg haben. Bei Wörtern, die Bestandteil der deutschen Sprache seien, habe die ausländische Registrierung keine indizielle Bedeutung. In Anbetracht von jährlich über 50.000 Mar-
kenanmeldungen könne das Deutsche Patentamt zudem die rechtliche Bewertung in anderen Staaten nicht berücksichtigen.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge fehle jede Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen , d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das Zeichen "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION".
Das Bundespatentgericht hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend berücksichtigt , daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.1996 - I ZB 10/94, GRUR 1996, 771, 772 = WRP 1996, 1160 - THE HOME DEPOT; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, jeweils m.w.N.). Deshalb ist auch bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen (vgl. für einen Werbeslogan: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best).
In diesem Zusammenhang beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht die Annahme des Bundespatentgerichts, in dem Gesamtzeichen seien die Einzelwörter in ihrem ursprünglichen Sinn aneinandergereiht und wiesen keinen individuell prägenden Eindruck auf. Das Gesamtzeichen hat vielmehr bezogen auf die angemeldeten Waren keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es ist vielmehr von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit.
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist "RATIONAL" nicht mit einem einzigen Wort zu übersetzen. Es kann nur mit sinnähnlichen Wörtern verständlich gemacht werden. Sein Bedeutungsinhalt wird mit der Übersetzung "vernünftig" nicht ausgeschöpft, sondern ist im Sinne von "lo-
gisch", "verstandesbetont", "vernünftig" und "schlußfolgernd" zu verstehen. Die Wörter logisch (im Sinne von folgerichtig, denknotwendig), verstandesbetont, vernünftig und schlußfolgernd sind aber für die konkret angemeldeten Waren aus dem Bereich Computer-Software und -Hardware nicht beschreibend. Für die gegenteilige Annahme des Bundespatentgerichts fehlen konkrete Feststellungen.
Zudem bezieht sich, wie das Bundespatentgericht festgestellt hat, "RATIONAL" in dem angemeldeten Zeichen weder auf "SOFTWARE" noch auf "CORPORATION". Denn "RATIONAL" wird in dem Zeichen nicht als Adjektiv zu "SOFTWARE" oder zu "CORPORATION" in Beziehung gesetzt. Besteht aber keine gedankliche Verbindung zwischen "RATIONAL" einerseits und "SOFTWARE CORPORATION" andererseits und weist der Zeichenbestandteil "RATIONAL" verschiedene für die Waren nicht beschreibende Bedeutungen auf, kommt dem angemeldeten Zeichen kein rein beschreibender Begriffsinhalt zu. Vielmehr weist die Wortmarke aufgrund der Verknüpfung von "RATIONAL" und "SOFTWARE CORPORATION" eine gewisse Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit auf, die der Annahme, dem Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft , entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 f. = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO).
2. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, an dem angemeldeten Zeichen bestehe ein die Eintragung hinderndes Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Das Bundespatentgericht hat die Bezeichnung "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" für die in Rede stehenden Waren als freihaltungsbedürftige Sachangabe angesehen.
a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 989 = WRP 1999, 1038 - HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).
Auch bei der Annahme des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das Bundespatentgericht nicht hinreichend beachtet, daß die Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT; Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 - Active Line). Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts besteht insoweit auch kein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes "COTTON LINE" (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446), "THE HOME DEPOT" (BGH GRUR 1996, 771, 772) und "Active Line" (BGH GRUR 1998, 394, 396), die die Beurteilung der kennzeichnungsrechtlichen Unterscheidungskraft eines Firmenschlagwortes ("COTTON LINE") und des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ("THE HOME DEPOT" und "Active Line") zum Gegenstand haben und in denen jeweils auf das Kennzeichen in seiner Gesamtheit
oder - was dem entspricht - auf die Verbindung der Wörter abgestellt worden ist.
Das Bundespatentgericht hat für das gesamte Zeichen einen beschreibenden Inhalt nicht konkret festgestellt, sondern nur für die Einzelwörter. Dies reicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses des angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit nicht aus.
Zudem enthalten auch nicht sämtliche Kennzeichenbestandteile beschreibende Angaben. Der Begriff "RATIONAL" ist - wovon auch das Bundespatentgericht ausgeht - mehrdeutig und für die Waren, für die die Markenanmeldung erfolgt ist, nicht warenbeschreibend (vgl. III 1 b).
Konkrete Anhaltspunkte für ein sich in der Zukunft abzeichnendes Freihaltebedürfnis fehlen ebenfalls.
b) Die Rechtsbeschwerde weist auch zu Recht darauf hin, das Bundespatentgericht habe dem Umstand, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Wortfolge der englischen Sprache handelt, die für die Anmelderin nach ihrem Vorbringen in den USA und in Großbritannien eingetragen ist, nicht die notwendige indizielle Bedeutung für das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses beigemessen (vgl. BGH GRUR 1999, 988 f. - HOUSE OF BLUES, m.w.N.). Das Bundespatentgericht konnte die Bedeutung derartiger ausländischer Eintragungen nicht unter Hinweis darauf außer acht lassen, die einzelnen Wörter des angemeldeten Zeichens seien Bestandteil der deutschen Sprache. Bei diesen auf den "Premiere"-Beschluß des Bundesgerichtshofes gestützten Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 = WRP 1994, 385) hat das Bundespatentgericht außer acht gelas-
sen, daß in der genannten Entscheidung eine indizielle Wirkung von Auslandseintragungen nur deswegen verneint worden ist, weil das Fremdwort "Premiere" mit einem von der Bedeutung in der Fremdsprache abweichenden Bedeutungsgehalt in die deutsche Sprache übernommen worden ist. Eine vergleichbare Sachlage hat das Bundespatentgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt.
Schließlich steht der indiziellen Bedeutung derartiger Auslandseintragungen auch die vom Bundespatentgericht angeführte Zahl von jährlich 50.000 Markenanmeldungen beim Deutschen Patentamt nicht entgegen. Diese absolute Zahl aller Markenanmeldungen sagt nichts aus über die Anzahl der Fälle, in denen Auslandseintragungen wegen der vorgenannten indiziellen Bedeutung in Betracht zu ziehen sind, und über Schwierigkeiten bei der Bewertung dieser Voreintragungen, zumal nach dem Vorbringen der Anmelderin eine der im Streitfall maßgeblichen Voreintragungen im Geltungsbereich der Markenrechtsrichtlinie , und zwar in Großbritannien, erfolgt ist.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß § 89 Abs. 4 MarkenG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Mit ihrer am 27. Februar 1997 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung des nachfolgend abgebildeten Zeichens als farbige Bildmarke für die Waren "Wasserenthärtungsmittel für Wasch- und Spülmaschinen , in fester, flüssiger und pastöser Form, einschließlich Tabletten, Reinigungsmittel für Kalkkrusten und Kalkflecken, Entkalker für Kochgeräte und Getränkemaschinen" :
Die Buchstaben sind blaßgrau unterlegt und weiß umrandet, die Bestandteile "anti" und das diesem angefügte Dreieck in roter Farbe gehalten.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE 40, 240).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Die angemeldete Marke bestehe aus der Wortzusammenstellung "anti KALK" in farbiger Ausgestaltung. Bei "anti KALK" handele es sich um einen rein beschreibenden, stark freihaltungsbedürftigen Hinweis auf Mittel, die der Entkalkung dienten oder der Kalkbildung entgegenwirkten. Auch wenn die Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, entspreche sie sprachlich und begrifflich zahlreichen vergleichbaren, vor allem im Bereich der Reinigungs- und Putzmittel für den Haushalt üblichen Ausdrücken zur kurzen und einprägsamen Beschreibung der Waren. So gebe es u.a. das Produkt "Cillit antikalk" von Benckiser, den Ajax "Anti-Streifen-Glasreiniger", einen Glasreiniger mit "AntiRegen -Effekt" und einen Abflußreiniger mit "Anti-Haar-Formel". Der Verkehr habe deshalb keinen Anlaß, in der glatten Sachaussage "anti KALK" einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu sehen.
Die angemeldete Marke erhalte nach ihrem für die Beurteilung maßgeblichen Gesamteindruck auch durch die graphische Gestaltung und die Farbgebung nicht die Funktion eines individuellen Unterscheidungsmittels. Die Wortelemente seien in einer üblichen Schriftart wiedergegeben, die Klein- bzw. Großschreibung sei ebenso wie die unterschiedliche Farbgebung ein gängiges und bekanntes Mittel der Hervorhebung. Auch die verwendeten Farben ergäben keine willkürlich gewählte eigenwillige Farbkombination.
Die Aussage "anti KALK" werde weiterhin in beschreibender Weise durch den kleinen roten Pfeil unterstützt, der in Richtung auf das Wort "KALK" angeordnet sei. Sofern ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs diesen - ohne aufmerksame Betrachtung kaum wahrnehmbaren - Pfeil bemerke, sehe er
hierin ebenso wie in der Farbgebung des Markenworts kein eigenartiges betriebskennzeichnendes Merkmal.
Insgesamt nehme der Verkehr die angemeldete Marke als eine Gesamtheit wahr, in der die glatt beschreibende Angabe "anti KALK" so im Vordergrund stehe, daß der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit, die über das in der Werbung Übliche hinausgehe, beigemessen werde.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Bildmarke fehle jede Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY; Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang, jeweils m.w.N.). Besteht eine Marke - wie im Streitfall - aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt.
2. Das Bundespatentgericht ist bei dieser Prüfung rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, daß der angemeldeten Marke für die Waren des Warenverzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Das Bundespatentgericht hat bezüglich der Wortbestandteile der angemeldeten Marke, die vom Verkehr erfahrungsgemäß in erster Linie als die Marke bestimmend wahrgenommen werden, eine auch nur geringe Unterscheidungskraft verneint, weil es sich bei den Wörtern "anti KALK" um eine glatt beschreibende Angabe für die in Anspruch genommenen Waren handele. Das ist frei von Rechtsfehlern. Enthalten nämlich die Wortbestandteile einer Marke - wie im vorliegenden Fall - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfaßt wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie nicht als Beschreibung von Wareneigenschaften, sondern als Warenunterscheidungsmittel versteht. Daran ändert auch nichts, daß die Wortbildung "anti KALK" lexikalisch nicht nachweisbar ist, weil diese in werbeüblicher Form gebildet ist.
Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere Annahme des Bundespatentgerichts, auch die bildlichen Elemente der angemeldeten Marke, d.h. die Schreibweise der Wörter "anti KALK", die Farbgebung und weiße Umrahmung der Buchstaben und des kleinen Pfeils, dessen Anordnung zwischen den Wörtern sowie der graue Hintergrund, begründeten keine Unterscheidungskraft.
Das Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei von dem schon unter der Geltung des Warenzeichengesetzes anerkannten Grundsatz ausgegangen,
daß einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebensowenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 f. = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 16.11.2000 - I ZB 36/98, WRP 2001, 690, 691 = MarkenR 2001, 207 - Jeanshosentasche; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 415 = WRP 2001, 405 - SWATCH).
Auch die Annahme des Bundespatentgerichts, angesichts der in den Wortelementen enthaltenen glatt beschreibenden Angabe über die Wirkungsweise der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Waren hätte es hier eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebenso kann die Feststellung, den in Rede stehenden graphischen Elementen der angemeldeten Marke könne eine herkunftskennzeichnende Eigenart nicht beigemessen werden, weil es sich bei diesen um gängige und bekannte Mittel der werbemäßigen Hervorhebung handele, nicht als erfahrungswidrig angesehen werden. Die graphischen Elemente erscheinen hier recht blaß und sind durchweg ohne besonders hervortretende Gestaltung auf die rein beschreibende Aussage der Wortelemente "anti KALK", diese unter-
streichend, bezogen; um so weniger können sie vom Verkehr als Herkunftshinweis erfaßt werden. Soweit die Rechtsbeschwerde einzelnen dieser Elemente und deren Kombination - wie z. B. der Klein- und Großschreibung der
Wörter, dem Hintergrund oder dem Pfeil - eine andere Bedeutung als das Bundespatentgericht zuschreibt, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden, weil sie insoweit lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Büscher Schaffert
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.