Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 46/18

bei uns veröffentlicht am16.05.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 Sch 12/13, 01.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 46/18
vom
16. Mai 2019
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst
sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs. Geht dieses Interesse über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen
hinaus, weil zum Beispiel das Schiedsgericht eine Schiedswiderklage abgewiesen
und hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderungen negativ beschieden
hat, wirkt sich das gemäß § 45 GKG streitwerterhöhend aus.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 46/18 - OLG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2019:160519BIZB46.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2019 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2019 die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdegegenstands auf 6.120.000 € festgesetzt.
2
II. Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Schiedsklägerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
3
1. Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 3 mwN).
4
2. Die Gegenvorstellung ist auch begründet.
5
a) Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2014, 257, 262 [juris Rn. 58]) und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 4). Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs dient allerdings nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Nur durch die Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch umfassend gegen Aufhebungsgründe gesichert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 Rn. 10 f.). Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen.
6
b) Danach ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 € festzusetzen.
7
aa) Die Vollstreckbarerklärung, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, umfasst nicht nur die gegen die Schiedsbeklagte zu vollstreckende Forderung , sondern auch die Abweisung der Widerklage sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts über die von der Schiedsbeklagten hilfsweise erklärten Aufrechnungen. Die Schiedsklägerin hat ein Interesse daran, dass auch insofern keine Aufhebungsgründe mehr geltend gemacht werden können. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend ausdrücklich klargestellt, dass die Vollstreckbarerklärung so weit reicht, wie die Schiedsklage erfolgreich war und die Schiedswiderklage abgewiesen wurde. Ausgenommen worden ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses lediglich die Teilabweisung der Schiedsklage.
8
bb) Der Streitwert bestimmt sich mithin nach der zu vollstreckenden Forderung einschließlich des Feststellungsausspruchs, dem Wert der Widerklage und dem Wert der Hilfsaufrechnungen.
9
(1) Der Wert der zu vollstreckenden Forderungen beträgt 6.120.000 €. Er setzt sich zusammen aus der Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung von 5.800.000 € und 320.000 € für den Feststellungsausspruch (80% des Kostenaufwands von 400.000 €).
10
(2) Die Widerklage auf Feststellung einer anteiligen Kostentragungspflicht der Schiedsklägerin an den Sanierungskosten erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie betrifft nicht denselben Gegenstand wie die Schiedsklage im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627 Rn. 5). Die Parteien machen jeweils (anteilig) Kosten für von ihnen sanierte Triebwagen geltend. Die Widerklage hat danach einen Wert von 2.372.220 € (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2016 - 10 Sch 12/13, unveröffentlicht

).

11
(3) Gemäß § 45 Abs. 3 GKG sind außerdem die vom Schiedsgericht negativ beschiedenen Hilfsaufrechnungen der Schiedsbeklagten in Höhe von 4.203.671,07 € und 1.040.000 € zu berücksichtigen.
12
c) Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist daneben wertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. Das Aufhebungsinteresse der Schiedsbeklagten ist im Wert der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vollständig abgebildet.
Schaffert Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2018 - 10 Sch 12/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 46/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 46/18

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 46/18 zitiert 2 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 46/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 46/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZB 78/05

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 78/05 vom 30. März 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1060 Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann au

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2018 - I ZB 12/17

bei uns veröffentlicht am 29.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/17 vom 29. März 2018 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB12.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 46/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2019 - I ZB 1/16

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/16 vom 23. Juli 2019 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ECLI:DE:BGH:2019:230719BIZB1.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am . Juli 2019 durch den Vorsit

Referenzen

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

3
Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 4).
10
Der aa) Bundesgerichtshof hat zum früheren Schiedsverfahrensrecht entschieden, dass es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankomme, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne er für vollstreckbar erklärt werden. Denn die Vollstreckbarerklärung diene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie solle den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. § 1043 Abs. 1 ZPO a.F.; Urteile vom 12. November 1959 - VII ZR 115/58 - BB 160, 302 und vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 - JZ 1962, 287 ; s. auch BGHZ 99, 143, 148).

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.