Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2018 - I ZB 51/17

bei uns veröffentlicht am15.02.2018
vorgehend
Amtsgericht Wetzlar, 32 C 1171/15, 08.09.2016
Landgericht Limburg a. d. Lahn, 3 S 173/16, 13.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 51/17
vom
15. Februar 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:150218BIZB51.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 3. Zivilkammer - vom 13. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.694,79 €

Gründe:

1
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung, Feststellung und Auskunftserteilung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die von der Beklagten gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung mit Beschluss vom 13. April 2017 unter Zurückweisung des Antrags der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Die Rechtsbeschwerde wendet sich dabei nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die bis zum 27. Dezember 2016 verlängerte Frist zur Begründung der Berufung versäumt, weil die Berufungsbegründung sowohl im Original als auch als - von der Beklagten fälschlicherweise an das Amtsgericht gerichtete, dort ausgedruckte und dann dem Berufungsgericht zugeleitete - Faxkopie erst am 28. Dezember 2016 beim Berufungsgericht eingegangen sei. Sie macht viel- mehr allein geltend, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.
3
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
4
1. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 ZPO müssen alle für seine Zulässigkeit und Begründetheit erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen angeführt werden. Daher müssen insbesondere die für die Wahrung der Frist des § 234 ZPO erforderlichen Angaben zum Wegfall des Hindernisses gemacht werden, sofern diese Frist nicht nach Aktenlage offensichtlich gewahrt ist (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 236 Rn. 6 mwN). Außerdem müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden. Dazu müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen und gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht werden; nach dem Ablauf der Frist dürfen nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - I ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 13; Beschluss vom 16. August 2016 - V ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7).
5
2. Diesen Anforderungen genügte der von der Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. Januar 2017, der am selben Tag als Telefax beim Berufungsgericht eingegangen ist, nicht.
6
a) Die Darstellung der Umstände, die nach den Angaben der Beklagten zur Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung geführt hatten, entsprachen nicht den Anforderungen, die insoweit an eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe zu stellen sind.
7
aa) Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 27. Januar 2017 zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung zunächst ausgeführt, der durch die Post möglicherweise verspätet ausgelieferte Schriftsatz, mit dem die Berufung begründet worden sei, sei unter dem 23. Dezember 2016 in die Post gegeben worden. Da aber der zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts angeführte Auszug aus dem elektronischen Postausgangsbuch der Beklagtenvertreter vom 23. Dezember 2016 dem Schriftsatz vom 27. Januar 2017 nicht - wie dort angegeben - als Anlage MD I beilag, war unklar, was in diesem Zusammenhang unter den Begriffen "unter dem 23. Dezember 2016" und "in die Post geben" zu verstehen war.
8
bb) Da der Auszug aus dem elektronischen Postausgangsbuch der Beklagtenvertreter nicht vorlag, war auch nicht dargetan, zumindest aber nicht glaubhaft gemacht, dass und inwiefern die Mitarbeiterin der Beklagtenvertreter G. H. am 23. Dezember 2016 bei diesen für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Postausgangs zuständig war. Weil auch die in dem Schriftsatz vom 27. Januar 2017 angesprochene eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin H. gemäß Anlage MD II mit diesem Schriftsatz nicht - wie dort angegeben - vorgelegt wurde, lag ebenfalls keine Bestätigung für den Vortrag der Beklagten vor, diese Mitarbeiterin habe die Berufungsbegründung postfertig gemacht und der Ausgangspost zugefügt.
9
cc) Dasselbe galt für den weiteren im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27. Januar 2017 enthaltenen und ebenfalls durch die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin H. zu bestätigenden Sachverhalt, die Ausgangspost werde bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht in einen Brief- kasten eingeworfen oder durch Mitarbeiter zu einer regulären Poststelle verbracht , sondern durch die Deutsche Post im Rahmen eines Bring- und Abholservice unmittelbar in das zuständige Verteilzentrum gebracht. Vor allem fehlten in dieser Hinsicht jegliche Angaben zu den näheren Einzelheiten dieses Services wie insbesondere zu den Abhol- und Lieferintervallen, insbesondere vor und nach größeren Festen.
10
b) Die im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27. Januar 2017 angesprochenen und von diesen nach gerichtlicher Aufforderung mit Schriftsatz vom 30. März 2017 nachgereichten Glaubhaftmachungsmittel rechtfertigten keine von dem Vorstehenden abweichende Beurteilung.
11
aa) Der nachgereichte Auszug aus dem elektronischen Postausgangsbuch der Beklagtenvertreter vom 23. Dezember 2016 (Anlage MD I) lässt erkennen , dass bei den Beklagtenvertretern seinerzeit eine an das Berufungsgericht adressierte Sendung ausgegangen ist, die mit dem von den Beklagtenvertretern in der vorliegenden Sache verwendeten kanzleiinternen Aktenzeichen versehen war, wobei Porto in Höhe von 1,45 € angefallen ist. Aufschlüsse darüber , wann bei dieser Sendung im Hinblick auf den von den Beklagtenvertretern genutzten Geschäftskunden-Service der Deutschen Post und unter Berücksichtigung dessen, dass die Sendung unmittelbar vor den Weihnachtstagen in den Auslauf gegeben worden ist, mit einer Abholung und Beförderung durch die Deutsche Post gerechnet werden konnte, ließ sich diesem Dokument nicht entnehmen.
12
bb) Entsprechendes galt für die mit dem Schriftsatz vom 30. März 2017 nachgereichte eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin H. der Beklagtenvertreter vom 27. Januar 2017 (Anlage MD II).
13
Danach hatte die Mitarbeiterin H. die Berufungsbegründung in dieser Sache zwar unter dem 23. Dezember 2016 postfertig gemacht und der Ausgangspost zugeführt. Es fehlten in der eidesstattlichen Versicherung aber Angaben zu den weiteren Versandschritten bei dem von den Beklagtenvertretern gewählten Bring- und Abholservice der Deutschen Post. Die Angabe der Mitarbeiterin H. , ihrer Kenntnis und Erfahrung nach würden die durch die Deutsche Post abgeholten Sendungen unmittelbar in das zuständige Verteilzentrum gebracht, wo die entsprechende Weiterverteilung und Auslieferung erfolge, reichte nicht aus, um es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass die von den Beklagtenvertretern hier gewählte Versandart unter normalen Umständen gewährleistete, dass der am 23. Dezember 2016 zur Versendung gebrachte Schriftsatz innerhalb der am 28. Dezember 2016 endenden Frist zur Begründung der Berufung beim Berufungsgericht einging.
14
3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht hätte die Beklagte gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass ihm deren Vortrag zum Ausgang der Briefsendung bei ihren Prozessbevollmächtigten als nicht ausreichend erschien, und die Beklagte hätte daraufhin eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der die Mitarbeiterin H. ihrer Prozessbevollmächtigten bestätigt hätte, dass die Sendung am 23. Dezember 2016 von der Deutschen Post im Rahmen des Bring- und Abholdienstes abgeholt worden sei. Das Berufungsgericht war zu einem solchen weiteren Hinweis nicht verpflichtet. Die auf seinen ersten Hinweis hin vorgelegte eidesstattliche Versicherung war in dieser Hinsicht weder unklar noch ergänzungsbedürftig, sondern lückenhaft und unvollständig. Im Übrigen hätte eine solche weitergehende Glaubhaftmachung nichts daran geändert, dass es weiterhin an einem für die begehrte Wiedereinsetzung erforderlichen Vortrag nebst Glaubhaftmachung hinsichtlich der weiteren Versandschritte fehlte. Mangels näherer Angaben dazu , wie der Service im Einzelnen ausgestaltet war, war nicht glaubhaft gemacht, dass die Beklagtenvertreter bei seiner Inanspruchnahme ebenso wie bei einem Einwurf der Berufungsbegründung in einen Briefkasten oder bei deren Einlieferung in einer Poststelle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 5, jeweils mwN) darauf vertrauen durften, dass die Sendung am folgenden Werktag ausgeliefert werden würde.
15
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen

Vorinstanzen:
AG Wetzlar, Entscheidung vom 08.09.2016 - 32 C 1171/15 -
LG Limburg, Entscheidung vom 13.04.2017 - 3 S 173/16 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

7
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts dem Vortrag der Kläger zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags, namentlich den Ausführungen, die sie - etwas versteckt - im Schriftsatz vom 11. Juli 2011 im Anschluss an die Berufungsbegründung gemacht haben, entnehmen lässt, dass die Akte dem sachbearbeitenden Kläger zu 2 an dem Tag, der für die Vorfrist im Fristenkalender notiert war, also am 14. Juni 2011, vorgelegt worden ist. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der weitere Fortgang im Dunkeln bleibt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden müssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, 2181; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501). Dem wird die Begründung der Kläger für ihren Wiedereinsetzungsantrag nicht gerecht. Ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob der Kläger zu 2 die Akte - nachdem sie ihm zur Bearbeitung vorgelegt worden war - bei sich behalten hat, um sie alsbald zu bearbeiten, oder ob er sie wieder in den Geschäftsgang gegeben hat, möglicherweise mit dem beiläufigen Bemerken oder der ausdrücklichen Weisung, sie ihm rechtzeitig vor Ablauf der Hauptfrist erneut vorzulegen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann dem Umstand, dass dem Kläger zu 2 die Akte am 21. Juni 2011, also an dem im Fristenkalender fälschlich eingetragenen Datum der Hauptfrist, erneut vorgelegt worden ist, nicht entnommen werden, dass er die Akte zuvor in den Geschäftsgang gegeben und die Weisung erteilt hat, sie ihm am Tag des Ablaufs der Hauptfrist erneut vorzulegen. Ebenso naheliegend ist es, dass der Kläger zu 2 die Akte bei sich behalten und eine Mitarbeiterin sie am 21. Juni, dem vermeintlichen Tag des Ablaufs der Hauptfrist, herausgesucht hat, um ihn auf den drohenden Fristablauf aufmerksam zu machen. Zumindest in der Fallvariante, in der der Kläger zu 2 die Akte in seinem Verantwortungsbereich behalten hat, nachdem sie ihm am 14. Juni vorgelegt worden war, träfe ihn für die Versäumung der Frist jedenfalls ein eigenes Mitverschulden, das sich auch der Kläger zu 1 zurechnen lassen müsste.
13
(3) Abweichendes gilt jedoch für Vollstreckungsaufträge, die die Beitreibung von Gerichtskosten zum Ziel haben. Weder für einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft noch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft ist die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels erforderlich.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

9
b) Das Berufungsgericht überspannt indessen die Anforderungen, die nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO an die Darlegung und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zu stellen sind. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe , aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Diesen Vorgaben genügt das Wiedereinsetzungsgesuch. Eine Versendung des Verlängerungsantrages per Post am 14. April 2012 war ausreichend , um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am 23. April 2012 ablaufenden Frist zu gewährleisten. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen , dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15; Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden (Senat , Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7 mwN). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass sich ein Rechtsanwalt entschließt, von der bisherigen Versandpraxis generell oder im Einzelfall abzusehen, nicht ohne weiteres zur Erläuterungsbedürftigkeit dieser Entschließung. Davon abgesehen ist die Wahl eines anderen gängigen und zur Fristwahrung tauglichen Versandweges - auch wenn dieser von der bisherigen Handhabung abweicht - nicht ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Umstände geeignet, den Beweiswert einer bei isolierter Betrachtung zur Glaubhaftmachung ausreichenden anwaltlichen Versicherung in Zweifel zu ziehen.
5
a) Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Wurde der Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 an diesem Tag vor der Postleerung in den Briefkasten eingeworfen, durfte der Kläger auf einen fristgemäßen Eingang bei dem Landgericht am 2. Dezember 2015 vertrauen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)