Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2016 - I ZB 90/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:070716BIZB90.15.0
bei uns veröffentlicht am07.07.2016
vorgehend
Oberlandesgericht Braunschweig, 7 Sch 3/15, 27.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 90/15
vom
7. Juli 2016
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anordnung und die Ablehnung vorläufiger Maßnahmen durch den Vorsitzenden
des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind unanfechtbar.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 90/15 - OLG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2016:070716BIZB90.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. August 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 30 Mio. €

Gründe:

1
I. Die Parteien haben langjährig bei der Entwicklung von Zuckerrübensaatgut kooperiert. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist die Antragsgegnerin durch ein nach der Schiedsverfahrensordnung des belgischen Zentrums für Mediation und Schiedswesen (CEPANI) gebildetes Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 im Wesentlichen dazu verurteilt worden, an die Antragstellerin rückständige Lizenzgebühren und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 115.378.465,33 € zuzüglich Zinsen zu bezahlen, das gesamte bei ihr vorhandene Keimplasma der Antragstellerin mit zugehörigen Unterlagen herauszugeben sowie die weitere Nutzung dieses Keimplasmas zu unterlassen.
2
Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht Braunschweig beantragt, den Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat dagegen geltend gemacht, der Schiedsspruch verstoße gegen den Ordre public im Sinne von Art. V Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi- scher Schiedssprüche (UNÜ), weil er kartellrechtswidrige Bestimmungen des zwischen den Parteien am 29. September 2006 abgeschlossenen Kooperationsvertrags umsetze.
3
Die Antragstellerin hat zudem im vorliegenden Verfahren beim Oberlandesgericht Braunschweig nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO beantragt, ihr die vorläufige Vollstreckung und die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zu gestatten. Sie behauptet, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung vereiteln werde.
4
Die Antragstellerin hat beantragt, ihr bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 11. Juni 2015 die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Schiedsspruch zu erlauben.
5
Außerdem begehrt die Antragstellerin im Wesentlichen, die Antragsgegnerin im Wege der Sicherungsvollstreckung zu verpflichten, bestimmte Auskünfte zu erteilen, Herausgabe- und Auskunftsansprüche der Antragsgegnerin im Hinblick auf Zuckerrübenkeimplasma zugunsten der Antragstellerin zu pfänden, der Antragsgegnerin zu verbieten, über das von ihr herauszugebende Zuckerrübenkeimplasma und Informationen darüber in bestimmter Weise zu verfügen, sowie notwendige Erhaltungsmaßnahmen für das Zuckerrübenkeimplasma zu ergreifen.
6
Die Vorsitzende des Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat den Antrag gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde. Die Antragsgegnerin beantragt , die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unstatthaft zu verwerfen.
7
II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Beschlüsse über Anordnungen gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei besteht kein Unterschied, ob sich ein An- tragsteller gegen die Ablehnung oder ein Antragsgegner gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO wendet.
8
1. Die Frage, ob Anordnungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die in Verfahren zur Vollstreckbarerklärung (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ergehen, der Rechtsbeschwerde unterliegen, ist umstritten. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht soll die Unanfechtbarkeit gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur für Beschlüsse nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO gelten, die sich auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts beziehen (§ 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hingegen soll gegen Anordnungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO, die vor einer Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergehen, die Rechtsbeschwerde statthaft sein (Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1065 Rn. 3). Nach überwiegender Ansicht sind derartige Anordnungen dagegen nicht anfechtbar (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 1063 Rn. 4; MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1063 Rn. 27; Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 1063 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1065 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 28 Rn. 13 dd; Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 124; wohl auch Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1065 Rn. 7).
9
2. Der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gebührt der Vorzug.
10
a) Gemäß § 1065 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen statt; im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar. Die vom Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidungen über die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen sind keine Entscheidungen über Anträge gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO. Der Rechtsbeschwerde unterliegen damit nur die Entscheidungen über Anträge gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO, die der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts trifft. Vorläufige Anordnungen des Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zählen dazu auch dann nicht, wenn sie in einem Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ergehen.
11
b) Diese auf den Wortlaut der Norm des § 1065 Abs. 1 ZPO gestützte Auslegung ergibt sich weiter aus der Systematik des Gesetzes und der Funktion des § 1063 Abs. 3 ZPO als Mittel vorläufigen Rechtsschutzes im Schiedsverfahrensrecht.
12
aa) Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge betreffend die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041 ZPO) ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Zivilsenats nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO bezieht sich gleichermaßen auf die Vollziehung dieser Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 ZPO wie auf vorläufige Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, diese beiden Wege, vorläufigen Rechtsschutz im Schiedsverfahren zu erlangen, im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit mit der Rechtsbeschwerde unterschiedlich zu behandeln, und eine Rechtsbeschwerde bei originär vom Oberlandesgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu gestatten, sie aber gegenüber Anordnungen auszuschließen, die sich auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts beziehen. Es wäre nicht überzeugend, Entscheidungen des Oberlandesgerichts über vom Schiedsgericht angeordnete, vorläufige Maßnahmen nach § 1041 Abs. 1 ZPO, die in Unkenntnis des erst später ergehenden Schiedsspruchs zu treffen sind, durch Ausschluss der Rechtsbeschwerde einer weniger weitgehenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen als Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen, die in Kenntnis des Schiedsspruchs originär vom Oberlandesgericht getroffen werden (vgl. Sessler/ Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 124).
13
bb) Gegen eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde spricht weiter die Funktion von Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die in einem beschleunigten Verfahren durch den Vorsitzenden des zuständigen Zivilsenats allein getroffen werden können. Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO ist eine Sonderregelung im Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen für den vorläufigen Rechtsschutz in den §§ 916 ff. ZPO (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 35; Wilske/ Markert in BeckOK/ZPO, 21. Edition, Stand 1. Juli 2016, § 1063 Rn. 11). In Eilverfahren sind Revision und Rechtsbeschwerde schon im Hinblick auf den Zeitfaktor wenig geeignet (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2781). Dementsprechend bestimmt § 542 Abs. 2 ZPO, dass gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet. Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des Arrest- und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Entscheidet das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss, ist eine Rechtsbeschwerde im Arrestund Verfügungsverfahren deshalb ebenfalls unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, BGHZ 152, 195, 197). Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO tritt für Schiedsgerichtsverfahren an die Stelle der §§ 916 ff. ZPO. Es wäre daher nicht einleuchtend, gegen vorläufige Entscheidungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO einen Zugang zum Bundesgerichtshof zu eröffnen , der für Entscheidungen nach §§ 916 ff. ZPO gemäß § 542 Abs. 2 ZPO verschlossen ist.
14
c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich eine Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht damit begründen, dass bestimmte, in ihrem Regelungsumfang abschließende Zwischenentscheidungen anfechtbar sind.
15
aa) Für Kostenentscheidungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs folgt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde unmittelbar aus § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - III ZB 33/07, NJW-RR 2008, 664).
16
bb) Entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar sind ferner Beschlüsse, die nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags gemäß § 1059 ZPO ergehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2001 - III ZB 57/00, NJW 2001, 3787). Die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit führt entweder ohne weiteres zur Ablehnung des Antrags nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen Unzulässigkeit oder mit die Instanz abschließender Wirkung zur Feststellung der Zulässigkeit des Antrags.
17
cc) Demgegenüber handelt es sich bei Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO um vorläufige Maßnahmen, die für die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs weder vorgreiflich noch bindend sind. Sie können jederzeit geändert oder aufgehoben und so der jeweiligen Prozesslage angepasst werden (vgl.MünchKomm.ZPO/ Münch aaO § 1063 Rn. 31). Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 seine vorherige ablehnende Entscheidung über eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht als abschließend angesehen, sondern ausdrücklich ausgeführt, dass von der Verweisung der Sache an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle auch die Zustän- digkeit für etwaige Eil- oder Aussetzungsanträge innerhalb des vorliegenden Verfahrens betroffen sei.
18
d) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Eine Einschränkung des Grundrechts auf rechtliches Gehör kommt von vornherein allenfalls für den vor Erlass einer Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht angehörten Antragsgegner in Betracht, nicht aber für den erfolglosen Antragsteller.
19
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2015 - 7 Sch 3/15 -

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 11/02
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig
verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren der
einstweiligen Verfügung nicht statthaft.
BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Kassel
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Arrestbeklagten gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2002 wird verworfen. Die Arrestbeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 639.114,85

Gründe:

I.


Die Arrestklägerin erwirkte einen Beschluß des Landgerichts, durch den der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet worden ist. Mit Urteil vom 6. Juli 2001 hat das Landgericht den Arrest bestätigt. Gegen diese Entscheidung haben die Arrestbeklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist am 5. Februar 2002 bei Gericht ein. Die Arrestbeklagten haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Arrestbeklagten verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Arrestbeklagten.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Nach § 522 Abs. 1 ZPO findet gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Zu Unrecht vertreten die Arrestbeklagten die Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei danach auch im Arrestverfahren unbeschränkt statthaft. Ihnen ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut des § 522 Abs. 1 ZPO insoweit keine Einschränkung enthält. Diese Einschränkung ergibt sich jedoch zwingend aus den Regelungen über das Revisionsverfahren. Nach § 542 Abs. 2 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Dies gilt auch für Urteile, mit denen eine Berufung in einem Arrestverfahren oder einstweiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 – IV b ZB 122/83, NJW 1984, 2368). Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des Arrest- und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Diese gesetzgeberische Wertung galt nach altem Prozeßrecht ohne weiteres auch für den Fall, daß das Berufungsgericht durch Beschluß entschied. Nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. war eine sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts im Arrestverfahren unzulässig. Denn eine Ent-
scheidung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erging, unterlag der sofortigen Beschwerde nur, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig war. Diese Regelung findet sich nicht mehr in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt statthaft wäre. Dem Gesetzgebungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber insoweit eine Abänderung der alten Rechtslage herbeiführen wollte. Vielmehr wollte er nach der amtlichen Begründung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an den bisherigen § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO a.F. anknüpfen, um einen weitgehenden Gleichlauf mit dem Fall der Verwerfung durch Urteil, das - gegebenenfalls im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde - der Revision unterliegt , zu erreichen. In beiden Fällen sollte der Bundesgerichtshof als Revisions - oder Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, Einfluß auf die Anwendung und Auslegung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung zu nehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 96). Aus dieser Begründung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber von seiner in § 542 Abs. 2 ZPO aufrecht erhaltenen Entscheidung, im einstweiligen Verfügungsverfahren und Arrestverfahren von einer dritten Instanz abzusehen, für den Fall abrücken wollte, daß die Berufung durch Beschluß verworfen wird. Eine derartige Entscheidung wäre auch nicht nachvollziehbar, weil sie sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Denn der provisorische Charakter des Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, daß das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß entscheidet. Es wäre nicht verständlich, wenn allein die äußere Form der Entscheidung den Ausschlag dafür geben sollte, ob die Möglichkeit einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof eröffnet wird. In welcher Form das Berufungsgericht entscheidet, steht in seinem freien Ermessen. Seine Wahl hat keine Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung. Dem gesetzgeberi-
schen Anliegen, einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsmittelmöglichkeiten für den Fall herbeizuführen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird, wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Rechtsbeschwerde im Arrestverfahren oder im einstweiligen Verfügungsverfahren unstatthaft ist. Vergeblich berufen sich die Arrestbeklagten für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1999 (V ZB 24/99, NJW 1999, 3785). In diesem Fall ging es um eine etwaige Beschränkung des Beschwerderechts aus § 17 a Abs. 4 GVG durch die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO a.F. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im wesentlichen darauf gestützt, daß die Entscheidung über den Rechtsweg aus der Hauptsache herausgelöst ist und die weitere Beschwerde kein in der Hauptsache sonst unzulässiges Rechtsmittel ersetzt. Diese Erwägungen gelten nicht, wenn es um die Anfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache geht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, soweit sie sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet. Auf die Anfechtung dieser Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Anfechtung der nachgeholten Prozeßhandlung gelten, § 238 Abs. 2 ZPO. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, daß der Beschluß, mit dem die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, in dem Maße anfechtbar ist wie der Beschluß, mit dem die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen wird (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 238 Rdn. 6). Ist dieser Beschluß im Hinblick auf die Regelung des § 542
Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, so gilt das auch für den Beschluß über die Versa- gung der Wiedereinsetzung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 33/07
vom
13. Februar 2008
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von
dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentscheidung
entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - III ZB 33/07 - KG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 25.000 €

Gründe:


I.


1
Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner hat nach Zugang des Antrags erklärt, er trete der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, verwahre sich aber gegen die Kostenlast. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und der Antragstellerin entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin begehrt, die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.


3
Die von Gesetzes wegen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Das ergibt sich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet, aus § 99 Abs. 1 ZPO, der - ebenso wie auf die Revision - auf die revisionsähnlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde anwendbar ist.
4
Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 93 ZPO greift hier nicht Platz. Danach findet ausnahmsweise die sofortige Beschwerde (allein) gegen die Kostenentscheidung statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Eine solche „Verurteilung“ mag in der von dem Antragsgegner ausdrücklich hingenommenen Vollstreckbarerklärung zu sehen sein. Die Anfechtung der nach § 93 ZPO ergangenen Kostenentscheidung ist aber nur dann zulässig, wenn im ersten Rechtszug ein Amts- oder Landgericht entschieden hat; dann ist die sofortige Beschwerde und gegebenenfalls im Anschluss daran die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999). Hat indes wie im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) die Kostenentscheidung erlassen, steht deren Rechtsmittelfähigkeit § 567 ZPO entgegen (vgl. Musielak /Wolst, ZPO 5. Aufl. 2007 § 99 Rn. 8). Ebenso wenig könnte, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen hätte (was z.B. im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den §§ 1042a ff ZPO a.F. - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes - möglich gewesen wäre), diese Kostenentscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision isoliert angefochten werden (vgl. MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. 2008 § 99 Rn. 22).
Schlick Wurm Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2007 - 20 SCH 14/06 -

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 57/00
vom
20. September 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages
gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend
§ 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

SchiedsVfG Art. 4 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1
Die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an
die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem
Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039
Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart
haben.

c) ZPO §§ 198, 212 a
Zu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.
BGH, Beschluû vom 20. September 2001 - III ZB 57/00 - OLG Frankfurt/Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am
20. September 2001

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluû des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 22. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe


I.


Die Parteien hatten sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbunden. Alle Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag sollten unter Ausschluû des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden werden; die Einzelheiten regelte ein in besonderer Urkunde geschlossener Schiedsvertrag.
Der Antragsteller klagte vor dem Schiedsgericht auf Zahlung einer Abfindung , nachdem er von den Antragsgegnern aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden war. Das Schiedsgericht wies durch Schiedsspruch vom 8. November 1999 die Klage des Antragstellers ab und gab der von den Antragsgegnern erhobenen Widerklage teilweise statt.
Der Schiedsobmann sandte den Schiedsspruch per Einschreiben mit Rückschein an Rechtsanwalt L. in G.-G., einem der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Dort ging er am 11. November 1999 ein; der Rückschein blieb unausgefüllt bei Rechtsanwalt L. Als der Rückschein nicht kam, fragte der Schiedsobmann bei Rechtsanwalt L. nach. Dieser teilte ihm daraufhin durch Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, "daû der Schiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist".
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat abgesondert über die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags verhandelt und den Antrag für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die begehren, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig zu verwerfen.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies richtet sich nach § 1065 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. De-
zember 1997 (BGBl. I S.3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 16. Februar 2000, nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).

a) Gemäû § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 erste Alternative ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Anträge betreffend die Aufhebung (§ 1059 ZPO) des Schiedsspruchs statt, wenn gegen sie, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Danach wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die vom Antragsteller beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zweifellos statthaft. Durch den vorliegenden Beschluû hat das Oberlandesgericht aber noch nicht endgültig über den Aufhebungsantrag befunden. Es hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags angeordnet und durch Beschluû die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags ausgesprochen (vgl. BGHZ 47, 132, 133 ff; Musielak in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 303 Rn. 6).

b) Ein - nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage ergangenes - Zwischenurteil ist gemäû § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also selbständig mit der Berufung und der Revision anfechtbar. Diese Regelung zum Zwischenurteil kann auf den vorliegenden "Zwischenbeschluû" mit der Maûgabe übertragen werden, daû er statt mit der Revision mit der Rechtsbeschwerde gemäû § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO selbständig anfechtbar ist. Denn es geht um denselben prozessualen Zweck. Die Zulässigkeitsfrage soll vorab geklärt werden, um zu vermeiden, daû sich das Verfahren zur Hauptsache später als überflüssig erweist (vgl. Stein/
Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 1996 § 280 Rn. 1). Es kann nicht darauf ankommen , daû das Oberlandesgericht einen solchen "Zwischenstreit" im Aufhebungsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht durch Zwischenurteil, sondern zwingend durch Beschluû zu entscheiden hat (vgl. § 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

c) § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Danach sind "Im übrigen ... die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar". Das bedeutet, es findet in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO keine Rechtsbeschwerde statt. Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Schiedsrichterbestellung , die Schiedsrichterablehnung und die Beendigung des Schiedsrichteramtes sowie im Zusammenhang mit vorläufigen oder sichernden Maûnahmen des Schiedsgerichts unterliegen - im Einklang mit dem UNCITRALModellgesetz und zur Entlastung der staatlichen Justiz (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66 f) - keinem Rechtsmittel. Indes besteht kein Anhalt, daû § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO darüber hinaus die Anfechtbarkeit von Entscheidungen in den anderen, durch § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren - hier das Aufhebungsverfahren gemäû § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - auf verfahrensabschlieûende Beschlüsse oder sonst einschränken sollte. Insoweit bleiben vielmehr die allgemeinen Bestimmungen, im Streitfall diejenigen zum Zwischenurteil nach abgesonderter Verhandlung über Prozeûvoraussetzungen und -hindernisse (§ 280 ZPO), maûgebend.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.


a) Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Aufhebungsantrag sei rechtzeitig gestellt und damit zulässig, wie folgt begründet:
Der Aufhebungsantrag müsse innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden. "Empfangen" habe der Antragsteller den Schiedsspruch erst mit der förmlichen Zustellung. Denn das Schiedsverfahren habe noch nach altem Recht mit der förmlichen Zustellung und der Niederlegung des Schiedsspruchs abgeschlossen werden müssen. Eine solche Zustellung sei hier vor dem 16. November 1999 nicht geschehen , so daû der am 16. Februar 2000 eingereichte Antrag auf gerichtliche Aufhebung rechtzeitig gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung von Rechtsanwalt L., der Schiedsspruch sei am 11. November 1999 bei ihm eingegangen, enthalte kein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212 a ZPO. Es sei nicht erwiesen , daû Rechtsanwalt L. das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt angenommen habe.

b) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten der Prüfung gemäû § 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO stand. Der Aufhebungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden.
aa) Sofern die Parteien wie hier nichts anderes vereinbaren und ein Antrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058 ZPO) nicht gestellt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO), muû der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch "empfangen" hat (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, daû eine förmliche Zustellung (§§ 166 ff ZPO) für den Fristbeginn nicht erforderlich sei; formloser Zugang genüge (Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1059 Rn. 36 und Fn. 129; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 6; vgl. auch § 1059 Rn. 12; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 3 i.V.m. § 1054 Rn. 9; Zimmermann, ZPO 5. Aufl. 1998 § 1059 Rn. 3; Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017, 1025; Winkler/ Weinand, BB 1998, 597, 603; a.A. Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 10 ; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren 3. Aufl. 1999 Rn. 271; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 593 unter Bezugnahme auf die Begründung der Bundesregierung zu § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E, der in dieser Form jedoch gerade nicht Gesetz geworden ist). Welcher Auslegung des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO (n.F.) bei ausschlieûlicher Anwendung neuen Rechts zu folgen ist, kann indessen dahinstehen. Das Zustellungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall, wie das Oberlandesgericht zutreffend gesehen hat, aus § 1039 ZPO a.F. in Verbindung mit dem Schiedsvertrag. Für das schiedsrichterliche Verfahren wie für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung war noch altes Recht maûgeblich. Das schiedsrichterliche Verfahren hat am 28. November 1997 begonnen; der Schiedsvertrag ist am 14. September 1993 geschlossen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
bb) § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. sieht grundsätzlich die Zustellung vor, stellt die Art der Bekanntmachung des Schiedsspruchs aber zur Disposition der Parteien (Musielak/Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1039 ZPO a.F. Rn. 6; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994, § 1039 Rn. 11). Im Streitfall haben die Parteien
die gesetzliche Regel übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart (§ 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages vom 14. September 1993). Daran muû die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F. i.V.m. Art. 4 § 1 Abs. 3; Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) anknüpfen. Denn die Übergangsbestimmungen belassen den nach altem Recht zulässig geschlossenen Schiedsvereinbarungen uneingeschränkt die Rechtswirksamkeit (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG). Eine danach gültig vereinbarte Bekanntgabeform - hier die Zustellung des Schiedsspruchs - bleibt auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts (§§ 1054 Abs. 4, 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.) für das schiedsrichterliche wie für das gerichtliche Verfahren verbindlich.
cc) Der Schiedsspruch ist dem Antragsteller nicht vor dem 16. November 1999 zugestellt worden, so daû der am 16. Februar 2000 eingereichte Aufhebungsantrag rechtzeitig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Tatsachen selbst feststellen, weil es sich um eine Prozeûvoraussetzung handelt (vgl. BGHZ 31, 279, 281; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - WM 1986, 58, 59; Musielak/ Foerste aaO vor § 253 Rn. 12; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. 2001 § 561 Rn. 7).
(1) Die Schiedsvereinbarung gestattete die im Streitfall allein in Betracht zu ziehende Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212 a ZPO. Denn der Schiedsspruch ist gemäû § 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages "den Parteien oder deren Vertreter zuzustellen", was die Zustellung nach den §§ 166 ff ZPO, also bei der Zustellung an Rechtsanwälte auch die mit Empfangsbekenntnis (§§ 198, 212 a ZPO), umfaût.
(2) Die Rechtswirksamkeit der Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212 a ZPO setzt auf seiten des Schiedsgerichts die tatsächliche Übermittlung des zuzustellenden Schiedsspruchs und den Willen voraus, ihn zuzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297 m.w.N. ). Auf welchem Weg das Schriftstück zu dem Anwalt gelangte, kommt es nicht an (RGZ 109, 341, 343; Zöller /Stöber aaO § 198 Rn. 9). Es kann durch die Post (vgl. Zöller/Stöber aaO § 212 a Rn. 5 ; OLG Frankfurt am Main NJW 2000, 1653 f ), durch Einlage in das Abholfach bei Gericht, durch Aushändigung , durch Boten oder auf sonstige Weise übermittelt werden (Wenzel in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 198 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. 1993 § 198 Rn. 7; Putzo in Thomas/Putzo aaO § 198 Rn. 5; Zöller /Stöber aaO § 198 Rn. 9). Dementsprechend genügt die hier erfolgte Versendung des Schiedsspruchs an Rechtsanwalt L. per Einschreiben mit Rückschein (vgl. OLG Stuttgart RzW 1961, 34).
Es steht ferner fest, daû der für das Schiedsgericht handelnde Schiedsobmann den Willen hatte, den Schiedsspruch Rechtsanwalt L. zuzustellen. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde zugestellt, ist nicht vorgeschrieben (Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - NJW 1969, 1298, 1299). Der Zustellungswille wird in der Regel dadurch verlautbart, daû das zuzustellende Schriftstück zusammen mit einem Formular für das Empfangsbekenntnis übersandt wird (vgl. BGHZ 14, 342, 344; BGH Beschluû vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252; Stein/Jonas/Roth aaO Rn. 8; Zöller/ Stöber aaO § 212 a Rn. 6). Ein solches ist dem Schiedsspruch, den Rechtsanwalt L. am 11. November 1999 erhalten hat, wohl nicht beigefügt gewesen.
Dem Oberlandesgericht ist aber darin zu folgen, daû der Zustellungswille des Schiedsobmanns durch andere Umstände des Falles hinreichend belegt wird. Der Schiedsspruch ist nicht als einfacher Brief, sondern als Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Durch den Gebrauch dieses formalisierten Verfahrens brachte der Schiedsobmann klar zum Ausdruck, daû es ihm bei der Übermittlung des Schiedsspruchs nicht um eine bloûe Information des Antragstellers , sondern um die Zustellung und den Zustellungsnachweis ging. Er wollte den Schiedsspruch, wie es nach dem - für das hier zu beurteilende Schiedsverfahren allerdings noch nicht gültigen - neuen Recht (§ 1054 Abs. 4 ZPO) zulässig ist und empfohlen wird (Thomas aaO § 1054 Rn. 9; Münch in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 24), per Einschreiben mit Rückschein zustellen. Dementsprechend hat der Schiedsobmann in dem Schreiben vom 24. Februar 2000 an Rechtsanwalt B., den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 2 bis 4, geäuûert, er habe den Schiedsspruch an Rechtsanwalt L. durch Einschreiben mit Rückschein "zugestellt". Gegen den Zustellungswillen spricht nicht, daû der Schiedsobmann zusätzlich die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Gerichtsvollzieher veranlaût hat, als der Rückschein - weil er bei der Post verlorengegangen schien - nicht zurückgekommen ist. Diese "erneute Zustellung" ist nur "vorsorglich" geschehen (vgl. Schreiben des Schiedsobmanns an Rechtsanwalt B. vom 24. Februar 2000).
(3) Auf seiten des Anwalts muû die Kenntnis von der Zustellungsabsicht vorhanden sein sowie der Wille, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung, hier den Schiedsspruch, als zugestellt anzunehmen; unabdingbar ist weiter die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenen Empfangsbekenntnisses (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO). Rechtsanwalt L.,
dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, ist die Zustellungsabsicht des Schiedsobmanns durch die Übersendung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein, jedenfalls durch die fernmündliche Nachfrage des Schiedsobmanns - was genügt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO) - bekannt geworden.
Die Zustellung entsprechend den §§ 198, 212 a ZPO scheitert im Streitfall jedoch an dem Erfordernis der Empfangsbereitschaft. Es ist nicht festzustellen , daû Rechtsanwalt L. erklärt hat, er nehme den ihm zugegangenen Schiedsspruch als zugestellt an. Er hat die Übersendung des Schiedsspruchs nicht durch die Rücksendung des Rückscheins bestätigt, sondern den Rückschein unausgefüllt zu seinen Akten genommen. Mit Schreiben an den Schiedsobmann vom 1. Dezember 1999 hat er lediglich mitgeteilt, "daû der Schiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist". Daraus kann nicht hinreichend sicher geschlossen werden, daû er die Übersendung als Zustellung akzeptiert hat.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)