Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2013 - I ZR 107/12

bei uns veröffentlicht am17.01.2013
vorgehend
Landgericht Hamburg, 310 O 376/08, 06.11.2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 144/09, 02.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 107/12
vom
17. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer betragen 20.387,60 €.

Gründe:


1
I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 20.830 € verurteilt. Davon entfallen ein Betrag von 19.250 € auf den geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wegen unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Fotografien und Rezepte sowie ein Betrag von 1.580 € auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG wegen vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 69.250 € berechnet. Davon hat es einen Betrag von 50.000 € für den vorgerichtlich geltend gemachten, aber nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Betrag von 19.250 € auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung angesetzt. Der Kläger hat beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 19.250 € festzusetzen.
2
II. Der Kläger hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus den Umständen ergibt sich jedoch, dass er in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer herbeiführen möchte. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium geht es vor allem darum, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer möglicherweise 20.000 € nicht übersteigt und die von den Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde deswegen mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 2).
3
III. Sowohl der Streitwert als auch der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer betragen 20.387,60 €.
4
1. Nach § 4 ZPO bleiben für die Wertberechnung Kosten unberücksichtigt , wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen , der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4). Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, soweit und solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer.
5
2. Nach diesen Grundsätzen wirkt sich vorliegend derjenige Teil der vorgerichtlich angefallenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Rechtsverfolgungskosten werterhöhend aus, der sich auf den vom Kläger vorgerichtlich gegenüber den Beklagten geltend gemachten, aber vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch bezieht. Dessen Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € beläuft sich auf rund 72% des gesamten Gegenstandswerts von 69.250 €. In Höhe dieses Anteils sind die einheitlich aus dem gesamten Gegenstandswert angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.580 € dem Wert der Hauptforderung hinzuzurechnen. Der übrige Anteil der zuerkannten Rechtsverfolgungskosten bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt, weil diese Kosten sich auf die Durchsetzung des mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruchs beziehen und daher in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Hauptforderung stehen. Dem zuerkannten Zahlungsanspruch in Höhe von 19.250 € ist daher entgegen der Auffassung des Klägers ein Betrag von 1.137,60 € (72% von 1.580 €) hinzuzurechnen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2009 - 310 O 376/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2013 - I ZR 107/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2013 - I ZR 107/12

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2013 - I ZR 107/12 zitiert 4 §§.

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Referenzen - Urteile

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

2
II. Die Klägerin hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer begehrt. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht zwangsläufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich dagegen nach dem Interesse der Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

4
a) Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
4
a) Allerdings sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4). Das ist vorliegend hinsichtlich der durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstandenen Anwaltskosten ursprünglich der Fall gewesen. Der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Umfang der Beschwer beurteilt sich indessen nicht nach dem Streitwert in erster Instanz, sondern nach dem Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 13). Demgemäß ist bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten der Wert seiner Beschwer nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

6
Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, 92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.). Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.