Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - II ZB 14/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:060218BIIZB14.17.0
bei uns veröffentlicht am06.02.2018
vorgehend
Landgericht Berlin, 99a O 44/15, 21.09.2016
Kammergericht, 23 U 136/16, 20.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 14/17
vom
6. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:060218BIIZB14.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Februar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 84.088,50 €

Gründe:

1
I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. September 2016 zugestellte landgerichtliche Urteil am 18. Oktober 2016 Berufung eingelegt. Mit Faxschreiben vom 24. November 2016 hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte am 6. Dezember 2016 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Verspätung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Versehen eines seit Jahren zuverlässigen und regelmäßig stichprobenartig überwachten Rechtsanwaltsfach- angestellten seiner Prozessbevollmächtigten. Dieser habe die Frist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist richtig auf den 23. November 2016 berechnet und ordnungsgemäß auf dem für die Handakten erstellten roten Fristenzettel notiert, diese Frist im Fristenkalender aber nicht auf der Doppelseite für den 23. November 2016, sondern auf der Doppelseite für den 24. November 2016 eingetragen.
3
Mit Beschluss vom 20. Februar 2017 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
4
II. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 6 mwN).
5
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt hätten. Der für die Versäumung ursächliche Organisationsmangel bestehe darin, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten keine ausreichenden Vorkehrungen zur Kontrolle der Eintragungen im Fristenkalender getroffen hätten. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätten nicht vorgetragen, dass es in ihrer Kanzlei klare Regelungen über die Reihenfolge der Eintragungen im Fristenkalender und in den Handakten gebe. Ihrem Vorbringen sei nicht einmal zu entnehmen, in welcher Reihenfolge Fristen eingetragen worden seien. Es werde lediglich ausgeführt, dass sowohl in den Handakten, als auch im Fristenkalender Eintragungen vorgenommen worden seien.
6
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
7
a) Der Beklagte hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 23. September 2016. Sie ist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 23. November 2016 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.
8
b) Den wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.
9
Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgewirkt hat; dieses muss sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass im Büro seiner Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen, bevor die Eintragung in der Handakte vermerkt wird. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.
10
aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetra- gen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10 alle mwN). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10).
11
bb) Dass im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten solche, die zeitliche Abfolge der Eintragungen festlegende, organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen. Die Sachverhaltsdarstellung, dass neben der Eintragung der Fristen in den Fristenkalender zusätzlich ein Fristenzettel für die Handakte erstellt wird, lässt allein darauf schließen, dass die Frist nicht nur im Kalender, sondern auch in der Handakte vermerkt wird, nicht aber darauf, in welcher Reihenfolge das weisungsgemäß geschehen soll.
12
cc) Eines Hinweises an den anwaltlich vertretenen Beklagten nach § 139 ZPO auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tra- gen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).
13
dd) Die unzureichende Organisation im Büro der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten war kausal für das Fristversäumnis. Hätte der Fachangestellte zuerst die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen und erst dann die Frist auf dem für die Handakte bestimmten Fristenzettel notiert, so hätte er bemerkt, dass die Eintragung im Fristenkalender nicht ordnungsgemäß erfolgt und deshalb zu korrigieren ist; oder er hätte die Kalendereintragung des Fristendes für den 24. November 2016 auf dem Fristenzettel für die Handakte vermerken müssen und es wäre sodann (wenn nicht dem Angestellten selbst, so doch spätestens) dem Rechtsanwalt aufgefallen, dass das Fristende falsch berechnet worden ist, woraufhin die Eintragung des zutreffenden Fristablaufs im Kalender veranlasst worden wäre.
Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2016 - 99a O 44/15 -
KG, Entscheidung vom 20.02.2017 - 23 U 136/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - II ZB 14/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - II ZB 14/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - II ZB 14/17 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - II ZB 14/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - II ZB 14/17 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - II ZB 11/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/13 vom 15. April 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe sowie die

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2013 - II ZB 13/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/12 vom 26. November 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört eine klare Anweisung, dass stets und unte

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - VI ZB 40/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 40/16 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 S. 1 (Fc), § 520 Abs. 2 Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - III ZB 95/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 95/16 vom 29. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZB95.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - II ZB 3/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/16 vom 19. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190716BIIZB3.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - II ZB 14/17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - VI ZB 68/16

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 68/16 vom 16. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 139, § 233 (Fd), § 236 Abs. 2 (B) Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedere

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - II ZB 23/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/17 vom 12. Juni 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd Eine konkrete Einzelanweisung muss, wenn eine entsprechende allgemeine Anweis

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

6
II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 4 beide mwN).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

8
Für den Fall, dass die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, WM 2015, 257 Rn. 12; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 f.; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 f.). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9; vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, juris Rn. 7; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 63/04, NJW-RR 2004, 1714). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9).
9
a) Der Rechtsanwalt kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere , dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9).
8
Für den Fall, dass die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, WM 2015, 257 Rn. 12; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 f.; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 f.). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9; vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, juris Rn. 7; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 63/04, NJW-RR 2004, 1714). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9).
7
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, NJW-RR 2014, 440, 441 Rn. 15; vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, BeckRS 2014, 00759 Rn. 9; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, NJW-RR 2014, 698 Rn. 7; vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339, 1340 Rn. 9 und vom 19. Juli 2016 – II ZB 3/16, BeckRS 2016, 17121 Rn. 24). Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (s. z.B. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 aaO Rn. 16 und vom 19. Juli 2016 aaO). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (s. etwa BGH, Be- schlüsse vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671 Rn. 6; vom 12. November 2013 aaO Rn. 15; vom 27. November 2013 aaO und vom 19. Juli 2016 aaO Rn. 25 mwN).
8
Für den Fall, dass die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, WM 2015, 257 Rn. 12; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 f.; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 f.). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9; vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, juris Rn. 7; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 63/04, NJW-RR 2004, 1714). Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9).
10
Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen tatsächlich eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92, NJW-RR 1992, 826; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 12; Musielak/Grandel, ZPO, 10. Aufl., § 233 Rn. 18).
9
a) Der Rechtsanwalt kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere , dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

7
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, NJW-RR 2014, 440, 441 Rn. 15; vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, BeckRS 2014, 00759 Rn. 9; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, NJW-RR 2014, 698 Rn. 7; vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339, 1340 Rn. 9 und vom 19. Juli 2016 – II ZB 3/16, BeckRS 2016, 17121 Rn. 24). Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (s. z.B. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 aaO Rn. 16 und vom 19. Juli 2016 aaO). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (s. etwa BGH, Be- schlüsse vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671 Rn. 6; vom 12. November 2013 aaO Rn. 15; vom 27. November 2013 aaO und vom 19. Juli 2016 aaO Rn. 25 mwN).
6
II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 4 beide mwN).
9
a) Der Rechtsanwalt kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere , dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7; Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9).
10
Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen tatsächlich eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92, NJW-RR 1992, 826; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 12; Musielak/Grandel, ZPO, 10. Aufl., § 233 Rn. 18).