Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - II ZB 18/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:181016BIIZB18.15.0
bei uns veröffentlicht am18.10.2016
vorgehend
Landgericht Memmingen, 47 T 1029/14, 02.09.2015
Oberlandesgericht München, 32 Wx 313/15, 17.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 18/15
vom
18. Oktober 2016
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung
der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens
der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung
zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich
insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - II ZB 18/15 - OLG München
LG Memmingen
ECLI:DE:BGH:2016:181016BIIZB18.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2016 durch die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Notar) war von der Beteiligten zu 2, einer UG (haftungsbeschränkt), im März 2014 damit beauftragt worden, die notwendigen Schritte zur Auflösung der Gesellschaft vorzubereiten. Dazu fertigte der Notar die Entwürfe eines Auflösungsbeschlusses sowie der entsprechenden Handelsregisteranmeldung. Nach Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung beglaubigte der Notar diese unter seiner UR-Nr. 460A/2014 und reichte sie bei dem Registergericht ein. In seiner Kostenrechnung vom 18. März 2014 über 881,43 € legte der Notar den Gebührentatbeständen, die sich mit dem Entwurf der Handelsregisteranmeldung befassten, einen Geschäftswert von 150.000 € zugrunde, den er durch Addition von insgesamt fünf Einzelwerten in Höhe von jeweils 30.000 € für die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, die Anmeldung des jeweiligen Erlöschens der Vertretungsbefugnis beider bisheriger Geschäftsführer und die Anmeldung ihrer Bestellung zu Liquidatoren der Gesellschaft ermittelte. Dies beanstandete die Beteiligte zu 2, nach deren Auffassung ein Geschäftswert von 30.000 € anzunehmen sei.
2
Der Notar hat daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 127 Absatz 1 GNotKG).
3
Das Landgericht hat die Kostenberechnung abgeändert, auf der Grundlage eines Geschäftswerten von 30.000 € neu gefasst und die Höhe um 354,26 € niedriger auf 527,17 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung der Beanstandungen der Beteiligten zu 2.

II.

4
Das Beschwerdegericht (OLG München, ZNotP 2015, 438) hat zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen ausgeführt:
5
Bei den einzelnen Anmeldetatbeständen handele es sich um gegenstandsgleiche Anmeldungen. Infolge des inneren Zusammenhangs der Erklärungen liege eine Erklärungseinheit vor. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt und angemeldet würden und es deshalb nicht zu einem Personenwechsel komme. Die Erklärungseinheit sei auch eine notwendige, weil die von den Gesellschaftern beschlossene Auflösung der GmbH nicht von den bisherigen Geschäftsführern, sondern nur durch die Liquidatoren angemeldet werden könne, die zugleich mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft anzumelden seien. Bereits mit der Auflösung der Gesellschaft habe der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht verloren. Die Anmeldungen, denen zufolge die Vertretungsmacht der Geschäftsführer beendet und diese nunmehr als Liquidatoren der Gesellschaft bestellt seien, stellten bei gleichzeitiger Anmeldung der Auflösung der GmbH nur die gesetzlichen Folgen nach § 66 Absatz 1 GmbHG dar.

III.

6
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Notars hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfes einer Registeranmeldung der Auflösung der Gesellschaft, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung nicht in Betracht kommt, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.
8
1. Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände , soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkundungsgegenstand gemäß § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 GNotKG). Nach § 111 Nr. 3 GNotKG gilt die Anmeldung zu einem Register stets als besonderer Beurkundungsgegenstand. Die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände innerhalb eines Beurkundungsverfahrens sind grundsätzlich zusammenzurechnen (vgl. § 35 Abs. 1, §§ 85, 86 Abs. 2 GNotKG). Dies gilt auch im Fall der Fertigung eines Entwurfs, dessen Geschäftswert sich gem. § 119 Abs. 1 GNotKG nach den für die Beurkundung maßgeblichen Vorschriften richtet.
9
2. Die Bemessung des Geschäftswerts für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung, mit der die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer UG [haftungsbeschränkt]) im Handelsregister eingetragen werden soll, ist streitig, wenn die Anmeldung zusätzlich das Erlöschen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und die Benennung der bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren enthält.
10
a) Nach einer Meinung soll die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zusammen mit den weiteren genannten Umständen jedenfalls dann einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand bilden, wenn die bisherigen Ge- schäftsführer ihre Tätigkeit als „geborene“ Liquidatoren fortsetzen (so H. Schmidt, JurBüro 2015, 565, 566; BeckOKKostR/Bachmayer, GNotKG, [15. Februar 2016] § 111 Rn. 29; Notarkasse A.d.ö.R., Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rn. 996a; Fackelmann, ZNotP 2015, 438, 439 f.; Tiedtke/Sikora in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 5, Kap. 9 Rn. 20; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 105 Rn. 98). Hänge eine Tatsache von der anderen ab oder setze diese voraus, so dass die eine Tatsache aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden könne, liege eine „notwendige Anmeldungseinheit“ vor (vgl. BeckOKKostR/Bachmayer, GNotKG, § 111 Rn. 29, 32) bzw. eine Erklärungseinheit (Notarkasse A.d.ö.R., Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rn. 996a, 1009). Die eine Anmeldung sei ohne die andere nicht denkbar (H. Schmidt, JurBüro 2015, 565, 566). Kostenrechtlich handele es sich um unselbständige Bestandteile desselben Anmeldetatbestandes (Fackelmann, ZNotP 2015, 438, 439).
11
b) Nach anderer Meinung soll die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft aus jeweils einzeln zu bewertenden Beurkundungsgegenständen bestehen , wenn mit ihr zugleich der bisherige Geschäftsführer als Liquidator sowie das Erlöschen seiner Geschäftsführung angemeldet werden, so dass sich der Geschäftswert für den Entwurf dieser Registeranmeldung aus der Addition sämtlicher Einzelwerte ergebe (so LG Bochum, RNotZ 2016, 263; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2014 Rn. 786 ff.; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. Aufl., A 115; Diehn, Notarkostenberechnungen , 4. Aufl. Rn. 1370; H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregisterund Kostenrechts, 7. Aufl., Teil 1, E Rn. 1815).
12
c) Schließlich wird auch vertreten, dass bei einem geborenen Liquidator die rein deklaratorische Änderung vom Geschäftsführer zum Liquidator durch Abberufung und Bestellung ohne Änderung der Vertretungsbefugnisse kostenrechtlich eine einzige Anmeldung zum Register darstelle. Diese sei aber als gesonderte Anmeldung gegenüber der Auflösung der Gesellschaft zu betrachten. Im Fall zweier Geschäftsführer, die bei Auflösung der Gesellschaft sodann als Liquidatoren ohne Änderung der Vertretungsbefugnis fungierten, führe dies zu insgesamt drei bewertungsbedürftigen Anmeldungen (so Ländernotarkasse, NotBZ 2015, 220, 221).
13
d) Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Erstellt der Notar nach Beschlussfassung über die Auflösung der GmbH bzw. der UG (haftungsbe- schränkt) den Entwurf einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung, so handelt es sich jedenfalls dann nur um einen Beurkundungsgegenstand gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG, wenn - wie vorliegend - mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zugleich die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren der Gesellschaft eingetragen werden sollen. Neben der Auflösung der Gesellschaft kommt dem Erlöschen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer wie auch deren Eintragung als Liquidatoren der Gesellschaft keine eigenständige , kostenrelevante Bedeutung zu. Die Auflösung der Gesellschaft sowie die weiteren zur Eintragung vorgesehenen, anmeldepflichtigen Veränderungen stellen sich als Erklärungseinheit und damit als ein Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 1 GNotKG dar.
14
aa) Die Auflösung der Gesellschaft ist für die Registeranmeldung wesensprägend. Die weiteren darin zur Eintragung vorgesehenen Veränderungen vervollständigen als gesetzliche Regelfolgen diesen Anmeldetatbestand, mit dem die vormals werbende Gesellschaft nunmehr als Abwicklungsgesellschaft dem Rechtsverkehr gegenüber öffentlich gemacht werden soll.
15
Die Auflösung, wie sie vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG von den Gesellschaftern beschlossen wurde, überführt die Gesellschaft unmittelbar von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die Gesellschaft zu beenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367 Rn. 12). Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG notwendige Eintragung im Handelsregister ist für die Auflösung nicht konstitutiv (BGH, Urteil vom 23. November 1998 - II ZR 70/97, ZIP 1999, 281, 283). Bereits die Beschlussfassung leitet mit sofortiger Wirkung eine neue Phase im „Lebenszyklus“ der Gesellschaft ein, deren organisationsrechtlichen Rahmen die §§ 66 bis 74 GmbHG vorgeben.
16
Durch die Auflösung der Gesellschaft verlieren die bisherigen Geschäftsführer ihre Vertretungsbefugnisse und werden, sofern - wie vorliegend - keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind, zu den „geborenen“ Liquidatoren der Gesellschaft (Grundsatz der „Amtskontinuität“, vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07, ZIP 2009, 34 Rn. 9 ff.). Eine Beschlussfassung über ihre Bestellung ist nicht schädlich, ihrer bedarf es aber zur wirksamen Organstellung als Liquidatoren in diesem Fall ebenso wenig wie einer Eintragung im Handelsregister. Als notwendige Organe der Abwicklungsgesellschaft nehmen sie fortan - wie die Geschäftsführer einer werbend tätigen GmbH - die Geschäftsführungs - und Vertretungsfunktion innerhalb der Gesellschaft wahr (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 66 Rn. 2). Neben der Auflösung der Gesellschaft ist auch dieser Funktionswechsel gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG aus Gründen der Publizität zur Eintragung im Register anzumelden, was zugleich zum Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführer - einer Kehrseite gleichend - führt. Wie schon zur werbenden Gesellschaft ist ferner die abstrakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (erneut) anmeldepflichtig, um die generellen Vertretungsverhältnisse innerhalb der Abwicklungsgesellschaft im Rechtsverkehr offen zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367 Rn. 11).
17
Die Auflösung der Gesellschaft lässt sich vor diesem Hintergrund nur als einheitlicher Rechtsvorgang begreifen, wie es im Übrigen auch im vergleichbaren Fall der (Erst-)Anmeldung einer werbenden Kapitalgesellschaft nach ganz einhelliger Auffassung im Schrifttum der Fall ist, die ohne weitere kostenrechtliche Auswirkungen die Anmeldung der ersten Geschäftsführer wie auch ihrer abstrakten Vertretungsbefugnis umfasst (vgl. nur Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, Rn. 989; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rn. 118; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. Aufl., A 91a; Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 111 Rn. 14; Diehn, Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. Rn. 1158).
18
bb) Soweit § 111 Nr. 3 GNotKG bestimmt, dass eine Anmeldung zu einem Register als besonderer Beurkundungsgegenstand gilt, steht dies der Annahme einer Erklärungseinheit nicht entgegen. Liegt dem Beurkundungsverfahren nur ein Beurkundungsgegenstand zugrunde - wie vorliegend die Erstellung eines alle oben genannten Vorgänge umfassenden Entwurfs einer Handelsregisteranmeldung -, ist der Anwendungsbereich der §§ 109 ff. GNotKG nicht eröffnet. Die Regelung des § 111 GNotKG steht im systematischen Kontext zu § 109 GNotKG. Dieser kommt nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG in einem Beurkundungsverfahren zusammentreffen (Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 109 Rn 10; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 19. Aufl., § 109 Rn 13). § 86 Abs. 2 GNotKG stellt diese Voraussetzung ausdrücklich klar. Auch § 109 GNotKG legt sie tatbestandlich zugrunde, dem zufolge unter bestimmten Be- dingungen bei Zusammentreffen mehrerer „Rechtsverhältnisse“, die gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG jeweils einen eigenen Beurkundungsgegenstand darstellen , ausnahmsweise von einer Wertaddition abzusehen ist. Für die §§ 110, 111 GNotKG, die den Anwendungsbereich des § 109 GNotKG einschränken, gilt nichts anderes. Erst für den Fall, dass eine Registeranmeldung als (besonderer ) Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 1 GNotKG auf einen anderen (besonderen) Beurkundungsgegenstand innerhalb eines Beurkundungsverfahrens trifft, sind die einzelnen Werte zu addieren. Von dieser Regelungssystematik ging ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wenn es in der Geset- zesbegründung heißt, dass „mehrere Registeranmeldungen beispielsweise stets gesondert zu bewertende Gegenstände“ seien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 178, 186). Erschöpft sich der Entwurf der Registeranmeldung wie hier in der Eintragung eines einheitlichen Rechtsvorgangs, handelt es sich um einen Beurkundungsgegenstand, der erst im Fall des Zusammentreffens mit weiteren Beurkundungsgegenständen als besonderer im Sinne von § 111 Nr. 3 GNotKG gesondert zu bewerten ist.
19
cc) Dieses Ergebnis steht in Kontinuität mit der Rechtslage nach § 44 KostO a.F. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. Unter Geltung der Kostenordnung bestand Einigkeit darüber, dass es Fallkonstellationen geben sollte, in denen der Entwurf einer Handelsregisteranmeldung, die mehrere Tatsachen zur Eintragung im Register vorsah, mit dem einfachen Geschäftswert zu bemessen sei. Dies war anerkannt für die Eintragung der durch Gesellschafterbeschluss herbeigeführten Auflösung der Gesellschaft nebst Anmeldung der bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren (so OLG Oldenburg, GmbHR 2005, 367 mit zust. Anm. Tiedtke, ZNotP 2005, 160; Tiedtke in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214; Notarkasse A.d.ö.R, Streifzug KostO, 9. Aufl., Rn. 827; Gores in Hauschild/Kallrath/ Wachter, Notarhandbuch Gesellschafts- und Unternehmensrecht, § 13 Rn. 817; H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- und Kostenrechts, 5. Aufl., Rn. 2026; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 7. Aufl., A 115; Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); aA Ländernotarkasse , Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rn. 148). Normativ verankert wurde diese Annahme vielfach bei der Regelung zur Gegenstandsgleichheit in § 44 Abs. 1 KostO a.F. (vgl. etwa Tiedtke, in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214), andere stuften die Anmeldung der Liquidatoren als Erklärung ein, die neben der eigentlichen Anmeldung kraft gesetzlicher Vorschrift abzugeben sei und zum Inhalt der eigentlichen Anmeldung als einem Rechtsvorgang gehöre, so dass sie kos- tenrechtlich unbeachtlich bleibe (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- und Kostenrechts, 5. Aufl. Rn. 2021).
20
dd) Der Annahme eines einheitlichen Rechtsvorgangs steht im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass es bei Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG nicht zur Eintragung eines Liquidators kommt. Der Geschäftsführer wird in diesem Fall nicht durch einen Liquidator ersetzt, vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG, so dass weder eine Anmeldung noch eine Eintragung von Liquidatoren erfolgt (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. Rn. 1143). Der Geschäftsführer bleibt weiterhin Organ der Gesellschaft.
Caliebe Wöstmann Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 02.09.2015 - 47 T 1029/14 -
OLG München, Entscheidung vom 17.11.2015 - 32 Wx 313/15 Kost -

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(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
eine Anmeldung zu einem Register und
4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen

1.
dem Kaufvertrag und
a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld,
b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie
c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;
2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks;
3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend;
4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen.

(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch

1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung;
2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen;
3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts;
4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung,
b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse,
c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,
d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden,
e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden,
f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird,
g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
eine Anmeldung zu einem Register und
4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses).

(2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften.

(2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

12
c) Dieses Normverständnis entspricht auch - entgegen anders lautenden Stimmen (so OLG Hamm NJW-RR aaO S. 222; GmbHR aaO S. 1310; SchulzeOsterloh /Noack aaO; Scholz/K. Schmidt aaO) - den Bedürfnissen einer praxisnahen Rechtsanwendung, da es nach der Auflösung von Gesellschaften - ungeachtet des auf deren Abwicklung und Vollbeendigung gerichteten, zeitlich begrenzten Zwecks der Liquidation - nicht selten zu Schwierigkeiten im Rahmen der Beendigung der Geschäftstätigkeit und der Schuldenbegleichung sowie zu beruflicher Neuorientierung und damit auch zu Veränderungen in der Person und/oder Zahl der "ersten" Liquidatoren kommt. Gerade in dieser Beendigungsphase ist es für die Geschäftspartner der aufgelösten Gesellschaft bei der Abwicklung ihrer Geschäfte wichtig, von vornherein Klarheit über die (abstrakten ) Vertretungsverhältnisse zu erhalten. Auf der anderen Seite ist eine "prophylaktische" Beschlussfassung zur abstrakten (generellen) Vertretungsbefugnis - die inhaltlich der bereits vorhandenen Regelung bei der (ehemals) werbenden GmbH entspricht - regelmäßig problemlos möglich und stellt daher für die betroffene aufzulösende Gesellschaft keine unzumutbare Mehrbelastung dar. Goette Kurzwelly RiBGH Kraemer kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. Goette Gehrlein Caliebe

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

9
a) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG besteht für mehrere Liquidatoren - vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag oder eines abweichenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung - nur Gesamtvertretungsberechtigung. Die Vorschrift regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren einer GmbH schlechthin (Senat, BGHZ 121, 263, 264; Sen.Beschl. v. 7. Mai 2007 - II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367, 1368 Tz. 10) unabhängig davon, ob - wie im Regelfall des § 66 Abs. 1 Halbs. 1 GmbHG - die letzten Geschäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder durch das Registergericht bestellt wurden. Die Auffassung der Revision, § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gelte nur für bestellte, nicht aber für geborene Liquidatoren wie den Kläger zu 2, findet weder im eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die - ebenso wie §§ 68 Abs. 2, 67 GmbHG und gerade anders als § 66 GmbHG - nicht zwischen geborenen und gekorenen Liquidatoren unterscheidet, noch in der Gesetzessystematik eine hinreichende Stütze. Ein derartiges Verständnis des § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG widerspricht zudem dem Willen des historischen Gesetzgebers, der sich bei der Schaffung dieser Vorschrift von der gemeinrechtlichen Vorstellung hat leiten lassen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die bisherigen Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter enden (ROHG, Urt. v. 13. April 1872 - R 202/72, ROHGE V, 386, 390; Puchelt, Commentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 1874 Art. 133 Anm. 3; vgl. auch Staub, Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 5. Aufl. 1897 Art. 136 § 3). Der Gesetzgeber hat in das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 (RGBl 477, 495) inhaltsgleich die Bestimmung des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (RGBl 55, 75) übernommen (vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nebst Begründung und Anlagen, Amtliche Ausgabe Berlin 1891 S. 112 §§ 66 bis 71). Die betreffende Regelung des Genossenschaftsgesetzes knüpft an § 42 Abs. 2 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 415, 426) an (vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften nebst Begründung, Berlin 1888 S. 106 §§ 80 bis 82), der wiederum Art. 136 ADHGB in der Fassung des preußischen Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 449, 508) zum Vorbild hat (vgl. Beuthien/Hüsken/Aschermann, Materialien zum Genossenschaftsgesetz - II. Parlamentarische Materialien [1866-1922], S. 104) und ebenso wie dieser bestimmt, dass eine von der gesetzlichen Gesamtvertretung abweichende Regelung ausdrücklich getroffen werden muss.

(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(5) (weggefallen)

12
c) Dieses Normverständnis entspricht auch - entgegen anders lautenden Stimmen (so OLG Hamm NJW-RR aaO S. 222; GmbHR aaO S. 1310; SchulzeOsterloh /Noack aaO; Scholz/K. Schmidt aaO) - den Bedürfnissen einer praxisnahen Rechtsanwendung, da es nach der Auflösung von Gesellschaften - ungeachtet des auf deren Abwicklung und Vollbeendigung gerichteten, zeitlich begrenzten Zwecks der Liquidation - nicht selten zu Schwierigkeiten im Rahmen der Beendigung der Geschäftstätigkeit und der Schuldenbegleichung sowie zu beruflicher Neuorientierung und damit auch zu Veränderungen in der Person und/oder Zahl der "ersten" Liquidatoren kommt. Gerade in dieser Beendigungsphase ist es für die Geschäftspartner der aufgelösten Gesellschaft bei der Abwicklung ihrer Geschäfte wichtig, von vornherein Klarheit über die (abstrakten ) Vertretungsverhältnisse zu erhalten. Auf der anderen Seite ist eine "prophylaktische" Beschlussfassung zur abstrakten (generellen) Vertretungsbefugnis - die inhaltlich der bereits vorhandenen Regelung bei der (ehemals) werbenden GmbH entspricht - regelmäßig problemlos möglich und stellt daher für die betroffene aufzulösende Gesellschaft keine unzumutbare Mehrbelastung dar. Goette Kurzwelly RiBGH Kraemer kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. Goette Gehrlein Caliebe

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
eine Anmeldung zu einem Register und
4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen

1.
dem Kaufvertrag und
a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld,
b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie
c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;
2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks;
3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend;
4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen.

(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch

1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung;
2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen;
3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts;
4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung,
b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse,
c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,
d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden,
e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden,
f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird,
g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen

1.
dem Kaufvertrag und
a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld,
b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie
c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;
2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks;
3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend;
4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen.

(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch

1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung;
2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen;
3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts;
4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung,
b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse,
c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,
d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden,
e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden,
f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird,
g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände

1.
Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,
2.
ein Veräußerungsvertrag und
a)
Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
b)
Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie
c)
ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie
3.
Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
eine Anmeldung zu einem Register und
4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen

1.
dem Kaufvertrag und
a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld,
b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie
c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;
2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks;
3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend;
4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen.

(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch

1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung;
2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen;
3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts;
4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung,
b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse,
c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,
d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden,
e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden,
f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird,
g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
eine Anmeldung zu einem Register und
4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.