Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2010 - II ZR 132/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 132/09
vom
17. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass der Prospekt ausreichend über das Wiederaufleben der Haftung aufklärt, ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 9. November 2009 – II ZR 16/09, WM 2009, 2387 mit Anm. Goette, DStR 2010, 123. Unabhängig davon musste sich den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Erkenntnis, dass ein auf diesen angeblichen Prospektmangel gestützter Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung längst verjährt war, förmlich aufdrängen. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 59.905,56 € Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler
Vorinstanzen:LG München I, Entscheidung vom 11.12.2008 - 22 O 23064/07 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)