Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2016 - III ZR 14/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:180216UIIIZR14.15.0
bei uns veröffentlicht am18.02.2016
vorgehend
Landgericht Meiningen, 2 O 1207/11, 24.04.2013
Thüringer Oberlandesgericht, 5 U 483/13, 16.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 14/15
Verkündet am:
18. Februar 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlageprospekt, der die Beteiligung
an einem geschlossen Immobilienfonds zum Gegenstand hat (Bestätigung
und Fortführung des Senatsurteils vom 4. Dezember 2014 - III ZR 82/14,
WM 2015, 68).
BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15 - Thüringer OLG
LG Meiningen
ECLI:DE:BGH:2016:180216UIIIZR14.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 24. April 2013 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge, einschließlich der der Streithelferin erwachsenen Kosten, zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen N. zeichnete der Kläger am 26. August 1996 eine Beteiligung als Kommanditist an dem geschlossenen Immobilienfonds M. Nr. 37 D. , W. M. K. KG, D. (im Folgenden: M. Nr. 37) mit einer (Haft-)Einlage von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. In Höhe von 42.500 DM finanzierte er die Beteiligung über zwei Bankdarlehen, die bis zum Jahr 2008 vollständig zurückgeführt wurden.
3
Der von der Rechtsvorgängerin der Streithelferin der Beklagten herausgegebene Emissionsprospekt enthält, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, folgende Hinweise: "Fungibilität (S. 7) Grundsätzlich sollte die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds langfristig ausgerichtet sein. Der Verkauf einer Fondsbeteiligung ist prinzipiell jederzeit möglich. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, daß der Handel mit Kommanditeinlagen nicht institutionalisiert ist. Dennoch zeigt die Erfahrung, daß Kaufinteresse durch Zweiterwerber besteht, dies insbesondere dann, wenn die Steigerung der Ausschüttungen (siehe Prognoserechnung) einsetzt. Die G. Aktiengesellschaft [Rechtsvorgängerin der Streithelferin] ist bereit, bei einer Veräußerung von Anteilen vermittelnd mitzuwirken. Es wurde für die Replazierung von Anteilen ein Zweitmarkt installiert. Bisher konnten alle Verkaufswünsche befriedigt werden. Haftung der Zeichner (S. 7) Über die im Handelsregister eingetragene Einlage (+ 5 % Agio) hinaus keine Haftung, auch keine persönliche Hypothekenhaftung (Zu den gesetzlichen Einschränkungen und Besonderheiten siehe auch Seiten 23 u.

28).


Ausschüttung (S. 23) Da die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen die laufenden Ausgaben regelmäßig übersteigen, entstehen Liquiditätsüberschüsse, die zum größten Teil an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. … Einnahmen abzgl. der steuerlichen Werbungskosten (einschl. AfA) ergeben in den ersten Jahren ein steuerlich niedrigeres Ergebnis, so daß den Ausschüttungen in den ersten Jahren vergleichsweise geringe steuerpflichtige Einkünfte gegenüberstehen. Die Ausschüttungen sind, auch wenn sie zu einem "negativen Kapitalkonto" führen würden, nicht nach § 15 a Abs. 3 EStG steuerpflichtig, da durch die Ausschüttung die Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt (höchstens jedoch bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme). Gesellschaftsvertrag [Hinweise] (S. 28) Der Text ist auf den Seiten 39 bis 43 abgedruckt. … Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt, eine Nachschußpflicht besteht nicht. Unbeschadet hiervon gilt die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags und Seite 23 "Ausschüttungen"). § 6 [des Gesellschaftsvertrags] Keine Nachschusspflicht (S. 40) Die Kommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungs - oder Nachschußverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Pflichteinlage hinausgehen … Der vertragliche Ausschluß einer Nachschußpflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff HGB unberührt."
4
Seiten 20 und 21 des Prospekts enthalten eine Prognoserechnung für die Jahre 1996 bis 2016. In dieser sind zunächst die erwarteten jährlichen Einnahmen und Ausgaben saldiert. Der Saldo wird als "Liquider Einnahmeüberschuß" ausgewiesen. In weiter darunter befindlichen Zeilen werden unter der Überschrift "Voraussichtliches steuerliches Ergebnis" von dem jeweiligen Betrag des liquiden Einnahmeüberschusses (zuzüglich Tilgung und Zinsabschlagsteuer ) die Abschreibung, die Werbungskosten der Investitionsphase, das zu verteilende Damnum und die Instandhaltungskosten abgezogen.
5
Auf Grund sinkender Mieteinnahmen kam es ab 1999 zu einer allmählichen Reduzierung und schließlich ab 2006 zu einer Einstellung der Ausschüttungen. In den Jahren 2003 und 2004 führte der Zeuge N. mehrere "Krisengespräche" mit dem Kläger. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 schlug der Beirat der Fondsgesellschaft ein Entschuldungskonzept zur Abwendung der drohenden Insolvenz vor.
6
Der Kläger verlangt - jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seiner Gesellschaftsbeteiligung - Freistellung von den Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Zahlung von 34.315,99 € nebst Zinsen. Außerdem begehrt er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befinde. Er hat unter anderem geltend gemacht, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass jährliche Ausschüttungen als vorzeitige Kapitalrückzahlung gewertet würden mit der Folge des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Ebenso wenig sei er auf die eingeschränkte Fungibilität der Fondsbeteiligung hingewiesen worden. Im Rahmen der Beratungsgespräche habe der Zeuge N. den Prospektinhalt verharmlost.
7
Die Beklagte ist den Beratungsfehlervorwürfen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage - mit Ausnahme entgangenen Gewinns in Höhe von 457,96 € - stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagte und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


9
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts.

I.


10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Zwischen den Parteien sei ein stillschweigender Kapitalanlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten zumindest in einem Punkt verletzt, so dass sie dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sei. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege jedenfalls im Hinblick auf das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB vor. Insofern sei der Kläger weder durch den Prospektinhalt noch durch die mündlichen Erläuterungen des Zeugen N. aufgeklärt worden. Der Prospekt enthalte zwar an zwei Stellen Hinweise auf das Risiko aus § 172 Abs. 4 HGB. Diese seien jedoch aus sich heraus beziehungsweise im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Text nicht verständlich, zumal in den "Risikohinweisen" auf Seite 18 des Prospekts auf ein etwaiges Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nicht eingegangen werde. Ein Hinweis darauf befinde sich - ohne besondere Hervorhebung - erst in dem Abschnitt "Die steuerlichen Grundlagen" unter dem Stichwort "Ausschüttungen" (S. 23). Lediglich im letzten Satz dieses Abschnitts werde - im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Ausschüttungen - auf das Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB knapp und unauffällig hingewiesen. Der zweite Hinweis ergebe sich aus § 6 des in dem Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, wonach die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff HGB unberührt bleibe. Dies sei zwar zutreffend, biete aber ohne weitere Erläuterung dem juristisch nicht vorgebildeten Anleger keine hinreichende Information über den Regelungsgehalt des § 172 Abs. 4 HGB. Dem Anleger werde durch die knappen und eher versteckten Prospektangaben das sich aufdrängende Wiederaufleben der Haftung nicht vor Augen geführt. Über dieses Risiko habe der Zeuge N. den Kläger auch nicht mündlich unterrichtet. Denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme könne nicht angenommen werden, dass der Zeuge eine über den Prospektinhalt hinausgehende oder diesen jedenfalls verdeutlichende Aufklärung vorgenommen habe. Insoweit sei auch keine Verjährung eingetreten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könnten insbesondere dem Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2006 keine Warnhinweise in Bezug auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung entnommen werden.

12
Der in der fehlerhaften Darstellung des Haftungsrisikos nach § 172 Abs. 4 HGB liegende Aufklärungsfehler sei kausal für die Anlageentscheidung. Die Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingetreten wäre. Das Beklagtenvorbringen, an der Ursächlichkeit einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung fehle es schon deshalb, weil der Kläger Steuervorteile habe erzielen wollen, genüge nicht zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung. Der hierauf bezogene Antrag auf Parteivernehmung des Klägers sei erst in der mündlichen Berufungsverhandlung und damit verspätet gestellt worden (§ 531 Abs. 2 ZPO).

II.


13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand.
14
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag zwischen den Parteien bejaht. Denn der Zeuge N. hat den Beklagten mehrfach in dessen Wohnung aufgesucht, um ihn über die Wiederanlage eines Geldbetrags aus einer fällig gewordenen Lebensversicherung zu beraten. Die sich anschließenden Verhandlungen hatten eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand. Damit liegen die Voraussetzungen eines Beratungsvertrags vor (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. November 2009 - III ZR 302/08, WM 2009, 2360 Rdnr. 13; BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 10).
15
2. Im Einklang mit der Senatsrechtsprechung ist das Berufungsgericht ferner zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anlageberater in Bezug auf das Anlageobjekt verpflichtet ist, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9 mwN und vom 4. Dezember 2014 - III ZR 82/14, WM 2015, 68 Rn. 9). Dementsprechend gehört es zu den Pflichten eines Anlageberaters, über das Risiko aufzuklären, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt (Senatsurteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1620 Rn. 20, 23 und vom 4. Dezember 2014 aaO). Die diesbezügliche Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung (Ausschüttung) durch den Fonds nicht sicher ist, sondern gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung stellt ein strukturelles Risiko dar, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist. Die wieder auflebende Kommanditistenhaftung hat erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Da diese Renditeerwartung regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage ist, kommt dem Risiko der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung im Regelfall besondere Bedeutung für die Anlageentscheidung zu. Im Rahmen des Anlageberatungsgesprächs muss deshalb darüber aufgeklärt werden, da es in die Entscheidung des Anlegers gestellt ist, welche Bedeutung er diesem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will (Senatsurteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 10).
16
Eine derartige Aufklärung kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen , sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötige Information wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Senatsurteil vom 24. April 2014 aaO Rn. 9 mwN). In einem solchen Fall muss jedoch in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die im Prospekt erfolgte hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage durch Angaben des Beraters entwertet worden ist. Denn der ordnungsgemäße Prospektinhalt ist für den Berater kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt leerlaufen lässt oder in ihrer Bedeutung für die Anlageentscheidung mindert (Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO Rn. 23 mwN und vom 17. September 2015 - III ZR 385/14, NJW-RR 2015, 1522 Rn. 17).
17
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) nicht verletzt.
18
a) Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht den Anlageprospekt insoweit für unzureichend. Der Beklagten ist indes kein Beratungsfehler anzulasten.
19
aa) Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 mwN und vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Belehrung im Anlageprospekt über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung als ausreichend dar. Der Senat kann dabei die inhaltlichen Aussagen des Prospekts selbst auslegen (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO Rn. 11 und vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 19).
20
bb) In dem Prospekt wird zu Beginn in dem Kapitel über die wichtigsten Fakten des M. Nr. 37 unter der Überschrift "Haftung der Zeichner" (S. 7) darauf hingewiesen, dass die Zeichner der Anlage zwar über die im Handelsregister eingetragene Einlage hinaus nicht hafteten, sich jedoch aus dem Gesetz Einschränkungen und Besonderheiten ergeben könnten. Insoweit wird auf die Lektüre der Seiten 23 und 28 verwiesen. In dem Kapitel über die steuerlichen Grundlagen (S. 22 ff) wird unter der Überschrift "Ausschüttungen" (S. 23) sodann erläutert, dass die Ausschüttungen an die Gesellschafter aus Liquiditätsüberschüssen finanziert würden, die sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen einerseits und den laufenden Ausgaben andererseits ergäben. Dass es sich bei diesen Liquiditätsüberschüssen nicht um Gewinne der Gesellschaft handelt, musste sich auch dem in wirtschaftlichen Dingen nicht erfahrenen, jedoch hinreichend aufmerksamen Anlageinteressenten erschließen. Bereits aus dem mit den Worten "Einnahmen abzgl. der steuerlichen Werbungskosten" beginnenden , im Tatbestand zitierten Absatz auf Seite 23 des Prospekts ergibt sich, dass die Liquiditätsüberschüsse nicht mit dem Gewinn identisch sind. Noch deutli- cher wird dies unter Berücksichtigung der Prognoserechnung auf Seiten 20 und 21. Aus dieser geht klar hervor, dass zur Ermittlung des Gewinns von dem Liquiditätsüberschuss unter anderem die Abschreibung, Werbungs- sowie Instandhaltungskosten in Abzug zu bringen waren. Weiterhin wird in dem Kapitel "Ausschüttungen" auf Seite 23 erläutert, dass es infolge der Ausschüttungen zu einem "negativen Kapitalkonto" bei den Gesellschaftern kommen könne und "durch die Ausschüttung die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt" mit der Folge, dass die Ausschüttung gemäß § 15a Abs. 3 EStG nicht als Gewinn versteuert werden müsse. Ergänzend (S. 28) wird auf § 6 des Gesellschaftsvertrags (abgedruckt auf S. 40) verwiesen und zugleich (erneut) hervorgehoben, dass die Haftung des Kommanditisten zwar auf seine Einlage beschränkt sei und keine Nachschusspflicht bestehe, die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB jedoch "unbeschadet hiervon" gelte. § 6 des Gesellschaftsvertrags stellt klar, dass der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff HGB unberührt lässt.
21
cc) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Prospektinhalts, die das Berufungsgericht unterlassen hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass der durchschnittlich gebildete, gehörig aufmerksame und verständige Anleger durch diese Hinweise hinreichend darüber aufgeklärt wird, dass er Ausschüttungen unter Umständen bis zur Höhe seiner Hafteinlage wieder zurückzahlen muss. Wenn einerseits Ausschüttungen in Aussicht gestellt werden und gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass sie aus der Liquidität, also nicht aus erwirtschafteten Gewinnen stammen, und wenn andererseits - zur Erhöhung der Attraktivität der Anlage - steuerliche Verluste (durch die Geltendmachung von Werbungskosten und Sonderabschreibungen) gewollt sind, dann erschließt sich jedem verständigen Anleger, dass die Ausschüttungen - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - zu Lasten der Deckung der Hafteinlage gehen und deshalb die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben kann. Wie die Streithelferin in der Revisionsbegründung zu Recht anführt, drängt es sich auf, dass ein Kommanditist, der keinen realen Gewinn entnimmt, sondern sich durch jährliche Ausschüttungen Haftungskapital auszahlen lässt, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern dafür einstehen muss. Dieses Haftungsrisiko wird in dem Prospekt zu dem M. Fonds Nr. 37 - wie dargelegt - dem Anleger jedenfalls im Kern hinreichend deutlich vor Augen geführt. Eine weitergehende (abstrakte) Erläuterung der Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB - die Vorschrift wird im Prospekt wiederholt erwähnt - war nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, NZG 2009, 1396 m. Anm. Goette, DStR 2010, 123 und vom 17. Mai 2010 - II ZR 132/09, BeckRS 2010, 14407; s. auch BGH Urteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 28 und XI ZR 338/08, BeckRS 2009, 86793 Rn. 30). Dementsprechend hat der Senat in den Verfahren III ZR 199/12 und III ZR 292/13, die ebenfalls den Anlageprospekt zum M. Nr. 37 zum Gegenstand hatten, die Prospekthinweise zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nicht beanstandet und die Nichtzulassungsbeschwerden der damaligen Kläger mit Beschlüssen vom 28. Februar 2013 und 20. März 2014 zurückgewiesen. Auf die in der Revisionserwiderung angeführten abweichenden Prospektinhalte anderer (M. ) Fonds kommt es nach alledem nicht an.
22
dd) Soweit das Berufungsgericht meint, für einen gesellschafts- und steuerrechtlich nicht versierten Anleger habe keine Veranlassung bestanden, den Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen und die Ausschüttungen sorgfältig im Hinblick auf mögliche Konsequenzen für seine Haftung durchzulesen, wobei die unauffällige Platzierung und Gestaltung des Hinweises erschwerend ins Gewicht fielen, vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Zum einen kann keine Rede davon sein, dass die Hinweise auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung an versteckter Stelle platziert worden sind. Vielmehr erfolgen die Hinweise dort, wo sie mit den - gewinnunabhängigen - Ausschüttungen (S. 23) beziehungsweise dem Umfang der Kommanditistenhaftung (S. 28, 40) in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so dass ein weiterer Hinweis in dem Kapitel über die "Risiken und Chancen" (S. 18 ff) entbehrlich war. Zum anderen war von einem verständigen Anleger zu erwarten, dass er den Prospektinhalt hinsichtlich der steuer- und haftungsrechtlichen Auswirkungen der Ausschüttungen und des Umfangs der Kommanditistenhaftung sowie den im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag sorgfältig zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt.
23
b) Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge N. die im Prospekt erfolgte Aufklärung durch mündliche Erklärungen entwertet haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass der Zeuge keine über den Prospektinhalt hinausgehenden Angaben gemacht hat.
24
4. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Soweit der Kläger im Wege der Gegenrüge geltend macht, auch insoweit nicht anlegergerecht beraten worden zu sein, als die mangelnde Fungibilität der Beteiligung nur beschönigend erläutert worden sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Ein Beratungsfehler ist nicht ersichtlich.
25
a) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten , dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Bedingungen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers von erheblicher Bedeutung ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7; vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 14; vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 18 und vom 17. September 2015 - III ZR 385/14, NJW-RR 2015, 1522 Rn. 15; jeweils mwN).
26
b) Diesen Anforderungen wird der hier zu beurteilende Prospekt gerecht. In dem Kapitel über die wichtigsten Fakten des Fonds wird die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hinreichend erklärt (S. 7). Danach sollte die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds langfristig ausgerichtet sein, auch wenn ein Verkauf der Fondsbeteiligung prinzipiell jederzeit möglich sei. Der Handel mit Kommanditanteilen sei nicht institutionalisiert. Kaufinteresse von Zweiterwerbern bestehe insbesondere dann, wenn die Steigerung der Ausschüttungen (siehe Prognoserechnung) einsetze.
27
Damit wird der Anlageinteressent hinreichend über das Risiko der eingeschränkten Fungibilität aufgeklärt. Er kann erkennen, dass ein Verkauf der Beteiligung zwar generell möglich ist, erfolgreiche Verkaufsbemühungen aber - da ein institutionalisierter Handel nicht besteht - auf praktische Schwierigkeiten stoßen und wesentlich davon abhängen, wie sich die wirtschaftliche Lage des Fonds entwickelt. Dies schließt ersichtlich auch die Möglichkeit ein, dass die Beteiligung bei wirtschaftlich nachteiliger Entwicklung zu angemessenen Konditionen praktisch nicht veräußert werden kann, weil sich kein Käufer findet. Den Prospekthinweis, die Fondsbeteiligung sei jederzeit veräußerlich, muss der verständige Anleger dahin verstehen, dass lediglich rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hindernisse einer Veräußerung nicht entgegenstehen. Der Hinweis stellt keine Einschätzung der wirtschaftlichen Veräußerbarkeit dar (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13 und vom 17. September 2015 aaO Rn. 24). Die Formulierung, dass die G. AG bereit sei, bei einer Veräußerung von Anteilen vermittelnd mitzuwirken, für die Replazierung ein Zweitmarkt installiert worden sei und bisher alle Verkaufswünsche hätten befriedigt werden können, ist nicht geeignet, von der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung abzulenken. Das Angebot der Unterstützung bei etwaigen Verkaufswünschen bestätigt vielmehr inzidenter, dass es keinen allgemein zugänglichen geregelten Zweitmarkt gibt (Senatsurteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21). Der Hinweis auf erfolgreiche Verkaufsbemühungen in der Vergangenheit besagt lediglich , dass die praktischen Schwierigkeiten einer Veräußerung nicht grundsätzlich entgegenstehen, beinhaltet indes nicht die Aussage, dass der Verkauf zu einem angemessenen Preis erfolgt ist.
28
c) Die Gegenrüge des Klägers, der Zeuge N. , von dessen Angaben auch das Berufungsgericht ausgegangen sei, habe die praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Fondsanteilen pflichtwidrig verharmlost, indem er in den Beratungsgesprächen auf einen funktionierenden Zweitmarkt für vorangegangene Fonds hingewiesen habe, bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es einem Berater untersagt ist, die in einem - rechtzeitig überreichten - Prospekt enthaltenen korrekten Risikohinweise abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlageinte- ressenten mindert (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7 und vom 24. April 2014 aaO Rn. 23; jeweils mwN). Die von dem Zeugen bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundeten Erklärungen im Rahmen der Beratungsgespräche stellten jedoch keine unzulässige Verharmlosung des Fungibilitätsrisikos dar. Die Angaben bezogen sich nicht auf den streitgegenständlichen Fonds und enthielten schon deshalb keine Relativierung der Prospekthinweise. Sie erschöpften sich darin, dass in der Vergangenheit bei anderen Fonds eine Veräußerung der Fondsanteile grundsätzlich möglich gewesen sei. Dies war letztlich nur eine Wiederholung des Prospektinhalts dar (S. 7, siehe oben). Darüber hinaus ist dem Senat aus einer großen Zahl von vergleichbaren Fällen bekannt, dass ein Weiterverkauf von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds - wenn auch vielfach nur unter erheblichen Schwierigkeiten - grundsätzlich möglich ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21 und vom 17. September 2015 aaO Rn. 20). Die deutlichen Einschränkungen der Veräußerungsmöglichkeit werden in dem Prospekttext - wie dargestellt - zureichend aufgezeigt. Die Prospekthinweise wurden durch die Angaben des Zeugen N. l zur Situation bei früheren Fonds nicht entwertet oder in ihrer Bedeutung für die Anlageentscheidung herabgemindert.
29
5. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der empfohlene Immobilienfonds sei für eine ergänzende Altersvorsorge nicht von vornherein ungeeignet gewesen , sowie die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Landgerichts, dass hinsichtlich weiterer behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen (insbesondere sichere Geldanlage, Rendite, Totalverlustrisiko) jedenfalls Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingetreten sei, lassen Rechtsfehler nicht erkennen; der Kläger hat insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.

III.


30
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 24.04.2013 - 2 O 1207/11 -
OLG Jena, Entscheidung vom 16.12.2014 - 5 U 483/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2016 - III ZR 14/15 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15a Verluste bei beschränkter Haftung


(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 302/08
Verkündet am:
5. November 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Pflicht des Anlageberaters, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf für die
von ihm vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilungen zeitnah
durchzusehen.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 302/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13. November 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten zu 1 die Klage in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrags von 60.971,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Dezember 2005, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen die Insolvenzmasse der r. Gesellschaft für Vermögensplanung und Finanzdienstleistungen mbH, , , vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. D. W. , , B. , abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. September 2006 zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben der Kläger 76 % und die Beklagte zu 1 24 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und 53 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Die Beklagte zu 1 hat 47 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsrechtszugs haben der Kläger 17 % und die Beklagte zu 1 83 % zu tragen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger 12 % und die Beklagte zu 1 88 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung in Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einer stillen Beteiligungsgesellsch aft r. (GbR) geltend.
2
Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 25. November 1998 untersagte das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der r. Gesellschaft für Vermögensplanung und Finanzdienstleistungen mbH mit Sitz in Berlin gemäß § 37 KWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) das weitere Betreiben von Einlagegeschäften auf der Grundlage sogenannter stiller Gesellschaftsverträge und ordnete die Rückabwicklung der Einlagegeschäfte an. Das Bundesaufsichtsamt gab dies in einer Pressemitteilung vom 4. Dezember 1998 bekannt. Am 7. Dezember 1998 wur- de im Handelsblatt auf S. 23 in einer kleinen Meldung über sieben Zeilen unter dem Titel "Bankenaufsicht geht gegen r. vor" über die Untersagungsverfügung berichtet. Die Beklagte zu 1 bezog das Handelsblatt nicht und wertete dies auch nicht aus.
3
Am 10. Dezember 1998 kam es zu einem Beratungsgespräch bei der Beklagten zu 1 mit dem Kläger und seiner Ehefrau. Aufgrund dieses Gesprächs unterzeichnete die Ehefrau des Klägers auf Empfehlung des Beklagten zu 2, des Geschäftsführers der Beklagten zu 1, eine Beitrittserklärung zu der "stillen Beteiligungsgesellschaft r. (GbR) Berlin" mit einem Beteiligungsbetrag von 100.000 DM. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 bestätigte die r. GmbH der Ehefrau des Klägers den Eingang ihrer Beitrittserklärung und übersandte ihr gleichzeitig ein gegengezeichnetes Rückkaufsangebot.
4
Nachdem die Ehefrau des Klägers durch ein Schreiben der r. GmbH vom 13. November 2000 von der Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen erfahren hatte und dabei gebeten worden war, zur Abwendung einer sonst drohenden Insolvenz mit dem bereits investierten Geld eine neue Beteiligung einzugehen, wandte sie sich an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 mit der Bitte um Rat. Dieser empfahl ihr dringend, die Beteiligung erneut zu unterzeichnen, da das Geld sonst verloren sei. Am 17. April 2001 wurde das Insolvenzverfahren über die Firma r. GmbH eröffnet.
5
Am 23. Oktober 2002 zahlte die Beklagte zu 1 10.000 € an den Kläger und seine Ehefrau. Hintergrund der Zahlung waren Verhandlungen über ein Darlehen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es zu einer endgültigen Einigung kam. Nach dem Wortlaut des vom Kläger und seiner Ehefrau sowie dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 am 6. und 21. Februar 2003 unterschriebenen Darlehensvertrags sollte mit dieser Zahlung ein zinsloses, spätestens am 31. Dezember 2005 rückzahlbares Darlehen gewährt werden.
6
Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 70.971,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Dezember 2005, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen die Insolvenzmasse der r. Gesellschaft für Vermögensplanung und Finanzdienstleistungen mbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. D. W. stattgegeben. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger alle aus der fehlerhaften Anlageberatung der Beklagten vom 10. Dezember 1998 hinsichtlich der Zeichnung des Anteils an der Stillen Beteiligungsgesellschaft r. GbR noch entstehende Schäden zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
7
Die von der Beklagten zu 1 eingelegte Berufung hat Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, ohne über die von der Beklagten zu 1 im Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Darlehenrückforderungsanspruchs in Höhe von 10.000 € zu entscheiden.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


9
Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg.

I.


10
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unbegründet, da dem Kläger keine Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an der stillen Beteiligungsgesellschaft r. GbR durch die Zedentin zustünden. Es habe zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten zu 1 ein Beratungsvertrag bestanden. Eine mangelhafte Aufklärung über die Risiken der Anlage sei jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Insbesondere könne auch keine Pflichtwidrigkeit darin gesehen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die Zedentin nicht über die im Handelsblatt veröffentlichte Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für das Kreditwesen informiert habe. Ob es zu den Pflichten eines Anlageberaters gehöre, ganz bestimmte Tageszeitungen , hier das Handelsblatt, zu lesen, könne dahingestellt bleiben. Eine Pflichtverletzung sei jedoch deshalb zu verneinen, weil die Lektüre der kleinen Meldung über das Vorgehen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen auf S. 23 des Handelsblattes durch die Beklagte zu 1 vor dem Beratungsgespräch bzw. dem später vollzogenen Beitritt nicht habe verlangt werden können. Der Abstand von drei Tagen zwischen dem Erscheinen des Artikels am 7. Dezember 1998 und der Beitrittsunterzeichnung am 10. Dezember 1998 sei zu knapp, um eine Pflichtverletzung bejahen zu können. Eine Auswertung von Tageszeitungen sei auch dann noch zeitnah und damit pflichtgemäß, wenn sie nur einmal wöchentlich erfolge. Das gelte jedenfalls, soweit es sich nicht um die wichtigsten täglichen Schlagzeilen, sondern um kleinere Meldungen wie den hier auf S. 23 platzierten Artikel handele. Unerheblich sei, ob der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 zehn andere Publikationen der Wirtschaftspresse gelesen habe, da nicht erwiesen sei, dass über die Untersagungsverfügung in diesen Publikationen berichtet worden sei. Eine Haftung des Beklagten könne auch nicht auf das Vorliegen einer nach Zeichnung des Beitritts liegenden Pflichtverletzung gestützt werden. Der Beklagte habe im Dezember 1998 keine nachvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die Zedentin nicht noch rechtzeitig vor Einzahlung der Einlage auf die Unterlassungsverfügung hingewiesen habe. Die Beklagte habe im Dezember noch keine positive Kenntnis von der Untersagungsverfügung erlangt. Das aber sei Voraussetzung für eine nachwirkende Treuepflicht aus dem erfüllten Beratervertrag. Ob eine spätere Unterrichtung hätte erfolgen müssen, könne dahingestellt bleiben, da nicht festgestellt werden könne, dass der Schadenseintritt zu dem Zeitpunkt noch hätte verhindert werden können.

II.


11
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.971,53 € nach §§ 398, 280 Abs. 1 Satz 1, § 675 BGB zu. Das Berufungsurteil hält insoweit den Angriffen der Revision nicht stand.
12
1. Zwischen der Ehefrau des Klägers - der Zedentin - und der Beklagten zu 1 bestand ein Beratungsvertrag. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nimmt die Revision für sich günstig hin. Die Gegenrüge der Beklagten zu 1 bleibt dagegen ohne Erfolg.
13
Ein Anleger wird einen Anlageberater im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung (Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114). Zum Vertragsschluss reicht es aus, wenn der Anleger die Dienste des Beraters in Anspruch nimmt und dieser mit seiner Tätigkeit beginnt (Senatsurteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06 - NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 10).
14
Ausgehend von der Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist die Würdigung des Berufungsgerichts , dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Denkoder Erfahrungssätze, noch beruht sie auf einer unzureichenden Berücksichtigung der vorgetragenen Tatsachen. Der Geschäftsführer hat selbst den Begriff "Beratungsgespräch" für die Gespräche mit dem Kläger und seiner Ehefrau verwandt und geschildert, dass sie sich Rat suchend an die Beklagte zu 1 gewandt haben, in welche Anlageformen ihr Geld investiert werden sollte. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 hat dann die verschiedenen in Frage kommenden Anlageformen wie Renten- und Aktienfonds mit dem Kläger und seiner Ehefrau erörtert und damit die Beratungstätigkeit aufgenommen.
15
2. Die Beklagte zu 1 hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag mit der Zedentin, verletzt, weil sie diese nicht auf die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen hat. http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NJW&b=2008&s=3700 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NJW&b=2008&s=3700&i=3702 - 9 -
16
a) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb gehalten, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland , dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (Senatsurteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 13 f m.w.N.). Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von ihm empfohlene Anlage gehört es grundsätzlich nicht, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO. Rn. 15; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700, 3702 Rn. 26). Nicht beeinflusst wird die Frage der Pflichtverletzung durch eine unterlassene Aufklärung über mitteilungspflichtige Pressemitteilungen dadurch, ob sie auf einem Organisationsmangel beruht, weil z.B. das auszuwertende Presseerzeugnis gar nicht bezogen wird, oder die Weitergabe der Information an den Anleger schlicht vergessen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93 - NJW 1993, 2433, 2434 insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt).
17
b) Die Beklagte zu 1 hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag mit der Ehefrau des Klägers verletzt, denn sie hat sie weder darauf hingewiesen, dass nach einer Meldung im Handelsblatt vom 7. Dezember 1998 eine Anlage in den Fonds r. nicht mehr möglich war, weil diesem die Entgegennahme von Anlagegeldern untersagt worden war, noch, dass sie die gebotene Auswertung der Wirtschaftspresse und hier insbesondere des Handelsblatts im Hinblick auf den Fonds r. nicht vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat zwar offen gelassen, ob die Beklagte zu 1 die Pflicht zur Auswertung des Handelsblatts hatte. Diese Frage ist jedoch zu bejahen. Wie ausgeführt gehört das Handelsblatt zu den von der Rechtsprechung besonders hervorgehobenen vier führenden Organen der Wirtschaftspresse, die bei der gebotenen Auswertung von Presseberichten vorrangig zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 25). Ob das bedeutet, dass jedes dieser Organe zum "minimalen Pflichtenprogramm" gehört (so Arendts, Die Haftung für fehlerhafte Anlageberatung, S. 37; Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, S. 240 f; einschränkend Vortmann WuB I G 1. - 7.95 S. 608: sicherlich Handelsblatt und Börsenzeitung), mag dahinstehen. Aber jedenfalls die Lektüre des Handelsblatts ist für jeden Anlageberater unverzichtbar. Denn das Handelsblatt bietet als werktäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und einem diesbezüglich breiten Informationsspektrum in ganz besonderem Maße die Gewähr , aktuell über wichtige und für die Anlageberatung relevante Nachrichten informiert zu werden.
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c) Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 kann im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verneint werden, weil sie zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 10. Dezember 1998 noch keine Kenntnis vom hier maßgeblichen Artikel im Handelsblatt vom 7. Dezember 1998 hätte haben müssen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts reicht eine Kenntnisnahme der Informationen des Handelsblatts erst nach einer Woche nicht aus. Ob die Durchsicht dieser Zeitung noch am Erscheinungstag erforderlich ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen war hier eine solche geboten. Im Allgemeinen kann der Anleger erwarten , dass sich sein Berater aktuelle Informationen über das Anlageprodukt beschafft und zeitnah Berichte in der Wirtschaftspresse zur Kenntnis nimmt (vgl. Senatsurteil 5. März 2009 aaO Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 25). Dabei ist weiter im Blick zu behalten, dass gerade die Finanzmärkte auf relevante Informationen unmittelbar reagieren und deshalb der Aktualität der Informationen besondere Bedeutung zukommt. Darüber hinaus ist, wovon das Berufungsgericht ebenfalls ausgeht, die Erscheinungsweise des jeweiligen Presseorgans mit in die Beurteilung einzubeziehen. Regelmäßig darf davon ausgegangen werden, dass ein Presseorgan seinen Informationsgehalt in einer Ausgabe auf sein Erscheinungsintervall abgestimmt hat, so dass es grundsätzlich zumutbar ist, innerhalb des Erscheinungsintervalls die jeweilige Zeitschrift bzw. Zeitung zu lesen. Dabei sammeln sich, was nicht außer Acht gelassen werden darf, bei Tageszeitungen schon nach wenigen Tagen eine solche Fülle von Informationen an, dass diese nur noch eingeschränkt zur Kenntnis genommen werden können. Deshalb ist für werktäglich erscheinende Presseerzeugnisse unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Anlegers im Hinblick auf eine Beratung aufgrund aktueller Informationen jedenfalls eine Kenntnisnahme nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr pflichtgemäß. Dem Anlageberater wird durch diese engen zeitlichen Vorgaben nicht Unzumutbares abverlangt. Es versteht sich, dass er die jeweiligen Presseorgane nicht vollständig lesen muss. Es reicht vielmehr aus, diese auf relevante Artikel zu den von ihm angebotenen Anlageprodukten durchzusehen und nur diese Nachrichten vollständig auszuwerten
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Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte zu 1 das Handelsblatt vom 7. Dezember 1998 (Montag) spätestens am 9. Dezember 1998 hätte durchsehen müssen. Dann hätte sie am 10. Dezember 1998 die Information über die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen gehabt und hätte von der Anlage in den Fonds r. abraten müssen. Diese Unterlassung hat sie zu vertreten.
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d) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 ist eine Pflichtverletzung wegen unzureichender Auswertung der Wirtschaftspresse auch nicht deshalb zu verneinen, weil - was revisionsrechtlich zu ihren Gunsten zu unterstellen ist - die Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nur im Handelsblatt veröffentlicht worden ist. Vergeblich verweist die Beklagte zu 1 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach nur "gehäufte negative Berichte" in allgemein anerkannten Publikationen der Wirtschaftspresse zu entsprechenden Hinweispflichten führen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO S. 688 Rn. 14 und BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO S. 3702 Rn. 26). Den genannten Entscheidungen lagen Fallgestaltungen zu Grunde, in denen in den Presseberichten im Wesentlichen Werturteile über die Renditeaussicht und Risiken der jeweiligen Anlage abgegeben wurden. Wenn es - wie hier - darum geht, dass der Anlagegesellschaft durch die zuständige Aufsichtsbehörde ihr "Kerngeschäft" untersagt worden ist, ist eine Aufklärung in jedem Fall geboten, auch wenn die betreffende Mitteilung nur in einem der führenden Presseorgane erscheint.
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3. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist für den Schaden kausal geworden , da eine Anlage in den Fonds bei Kenntnis von dem Artikel unterblieben wäre. Dafür besteht eine auf die Lebenserfahrung gegründete Vermutung (st. Rspr. vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - juris Rn. 8 m.w.N.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers später - nach Bekanntwerden der Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen - die Zeichnung der Anlage wiederholt hat. Zu dem Zeitpunkt war dies dadurch motiviert, den drohenden Kapitalverlust durch Insolvenz der r. GmbH zu vermeiden, und auf diese Weise den Anlagebetrag zu retten. Daraus kann daher nicht der Schluss gezogen werden, die Ehefrau des Klägers hätte sich auch im Dezember 1998 durch die Pressemitteilung nicht von einer Anlage in den Fonds abhalten lassen.
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4. Der Ehefrau des Klägers ist ein Schaden in Höhe von 70.971,53 € entstanden , der sich aus dem Anlagebetrag von 51.129,19 € und entgangenen anderweitig erzielbaren Gewinn von 19.842,34 € zusammensetzt. Den Anlagebetrag hätte sie nach den Feststellungen des Landgerichts zu durchschnittlich 5 % p.a. anlegen können in der Zeit vom 10. Dezember 1998 bis zum 12. September 2006. Diese Feststellung ist von der Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden. Ihre nunmehrige Gegenrüge, mit der sie geltend macht, eine Rendite von (ursprünglich vom Kläger mit der Klageschrift geltend gemachten) 6,75 % p.a. sei nicht mit einer sicheren Anlage zu erzielen, stellt die Feststellung des Landgerichts nicht in Frage.
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5. Der Anspruch des Klägers ist jedoch in Höhe von 10.000 € untergegangen aufgrund der Aufrechnung der Beklagten zu 1 mit einem gegen den Kläger und dessen Ehefrau als Gesamtschuldner bestehenden Rückzahlungsanspruch in dieser Höhe. Dahingestellt bleiben kann hier, ob dieser Betrag als Darlehensrückzahlung geschuldet war - was die Beklagte zu 1 geltend macht - oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB, weil eine Einigung über ein Darlehen nicht zustande gekommen ist - was der Kläger einwendet.
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Im letzteren Fall steht dem Anspruch entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 814 1. Alt. BGB entgegen, weil die Beklagte zu 1 in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt habe. Nach eigenem Vortrag des Klägers standen die Parteien über die Gewährung eines Darlehens in Verhandlung. In diesem Zusammenhang erfolgte die Zahlung. § 814 1. Alt. BGB greift nicht ein, wenn die Leistung - wie hier - zwar in Kenntnis des Umstandes, dass noch kein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist, aber in der beiderseitigen Erwartung erbracht wird, er werde zukünftig zustandekommen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1999 - V ZR 167/98 - NJW 1999, 2892, 2893; Urteil vom 26. Oktober 1979 - V ZR 88/77 - NJW 1980, 451; BGHZ 72, 202, 205; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearbeitung 2007, § 814 Rn. 9).
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Unerheblich ist auch der vom Kläger erhobene Verjährungseinwand, da selbst bei inzwischen eingetretener Verjährung die Aufrechnung der Beklagten zu 1 nach § 215 BGB nicht ausgeschlossen ist, weil die Aufrechnungslage bereits mit Fälligkeit der Rückforderung der Beklagten zu 1 und damit in unverjährter Zeit eingetreten war.
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Der Berücksichtung der erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufrechnung steht nicht § 533 ZPO entgegen, da der Kläger sich rügelos eingelassen und damit seine Einwilligung erklärt hat (vgl. BGHZ 21, 13, 18), und die der Prüfung zugrunde liegenden Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, so dass sie bei der Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind.
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6. Das Berufungsurteil ist nach allem gemäß § 562 ZPO teilweise aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist. Eine weitere Sachaufklärung ist durch das Berufungsgericht nicht zu erwarten.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 22.12.2006 - 2 O 83/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 9 U 137/08 -
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Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80).
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1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).
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2. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 8 mwN). In diesem Zusammenhang gehört es nach der Senatsrechtsprechung, die das Berufungsgericht teilt, insbesondere zu den Pflichten eines Anlageberaters, den Anleger über das Risiko der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären (Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 20, 23; vgl. auch - bezüglich etwaiger Prospekthaftungsansprüche - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 335/12, Rn. 28).

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

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d) Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die Feststellung getragen, dass die streitgegenständlichen Aspekte der mangelnden Fungibilität sowie der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB in diesem Zusammenhang nur von unterge- ordneter Bedeutung seien, da es bei drohender Insolvenz des Fonds darauf ohnehin nicht mehr ankomme. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund insoweit eingetretener Verjährung das Risiko des Totalverlusts aufgrund einer Insolvenz des Fonds tragen muss, besagt nicht, dass er das wirtschaftlich weniger gewichtige Risiko fehlender Fungibilität oder der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ebenfalls tragen müsste. Ist eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung kausal für den im Erwerb der Anlage liegenden Schaden, da der Anlageentschluss von ihr beeinflusst ist und die Anlage anderenfalls nicht getätigt worden wäre, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Anlage später im Wert gefallen oder die Beteiligungsgesellschaft in Insolvenz geraten ist und ob bezüglich weiterer Pflichtverletzungen ein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz besteht oder nicht (mehr) besteht. Die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung für einen Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Beratung und Anlageentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 20), gilt dabei für jeden einzelnen Beratungsfehler einschränkungslos. Abgesehen davon hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beteiligung nicht gezeichnet worden wäre, wenn er und seine Frau gewusst hätten, dass es keinen Zweitmarkt für die Anteile gibt und die erhaltenen Ausschüttungen mit dem Risiko der Rückforderung gemäß § 172 Abs. 4 HGB behaftet sind.
17
a) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend erkannt. Esist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Anlageberaters nur dann gegeben ist, wenn der Anlageberater unzutreffende Angaben bezüglich eines zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhandenen beziehungsweise nicht vorhandenen funktionierenden Zweitmarkts gemacht hat. Vielmehr hat es erkannt, dass ein Anlageberater nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Erst nachdem es festgestellt hatte, dass eine solche Aufklärung durch den streitgegenständlichen Fondsprospekt hinreichend erfolgt, hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt geprüft, ob die im Prospekt erfolgte Aufklärung durch Angaben des Beraters dadurch entwertet worden ist, dass das Vorhandensein eines zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhandenen Zweitmarkts dargestellt worden ist.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

12
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14; siehe auch Senat, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 9,jeweils mwN).
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a) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten , dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (s. etwa Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO S. 1076 Rn. 14; vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senatsurteil vom 20. Juni 2013 aaO mwN). Für die Beurteilung, ob ein Pros- pekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsurteil vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 12 mwN).

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.

(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.

(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 könnenmit dergesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden.6In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.

(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für

1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 16/09
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein
Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172
Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten
Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn
die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch
bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.
BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU 14), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt (BU 12/13) selbst richtig gesehen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 132/09
vom
17. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass der Prospekt ausreichend über das Wiederaufleben der Haftung aufklärt, ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 9. November 2009 – II ZR 16/09, WM 2009, 2387 mit Anm. Goette, DStR 2010, 123. Unabhängig davon musste sich den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Erkenntnis, dass ein auf diesen angeblichen Prospektmangel gestützter Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung längst verjährt war, förmlich aufdrängen. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 59.905,56 € Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.12.2008 - 22 O 23064/07 -

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 14; siehe auch Senat, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 9,jeweils mwN).
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1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).
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a) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten , dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (s. etwa Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO S. 1076 Rn. 14; vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senatsurteil vom 20. Juni 2013 aaO mwN). Für die Beurteilung, ob ein Pros- pekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsurteil vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 12 mwN).
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a) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend erkannt. Esist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Anlageberaters nur dann gegeben ist, wenn der Anlageberater unzutreffende Angaben bezüglich eines zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhandenen beziehungsweise nicht vorhandenen funktionierenden Zweitmarkts gemacht hat. Vielmehr hat es erkannt, dass ein Anlageberater nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Erst nachdem es festgestellt hatte, dass eine solche Aufklärung durch den streitgegenständlichen Fondsprospekt hinreichend erfolgt, hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt geprüft, ob die im Prospekt erfolgte Aufklärung durch Angaben des Beraters dadurch entwertet worden ist, dass das Vorhandensein eines zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhandenen Zweitmarkts dargestellt worden ist.
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Danach kann eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten zwar auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln , und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Der Umstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7, jeweils vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690 Rn. 10, und III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9). Hinzu kommt, dass der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anla- geberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht beimisst. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2010, aaO).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.