Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2009 - II ZR 210/08

bei uns veröffentlicht am11.05.2009
vorgehend
Landgericht Berlin, 11 O 702/04, 22.02.2006
Kammergericht, 23 U 58/06, 14.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 210/08
vom
11. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen
Beschluss anstelle der Liquidation nach §§ 145 ff. HGB eine andere Art der Auseinandersetzung
wählen. Diese kann in einer Naturalteilung bestehen.

b) Nach Beendigung der Liquidation findet der interne Ausgleich der Partner
/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs
genügt eine sog. einfache Auseinandersetzungsrechnung.

c) Geht eine BGB-Gesellschaft mit Eintritt eines neuen Gesellschafters, der ab Eintritt
prozentual am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, von der bilanziellen Gewinnermittlung
zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/Überschussrechnung
über, können die bilanziellen Kapitalkonten der Altgesellschafter nicht fortgeschrieben
und als Anfangsbestand ihrer Kapitalkonten einer Auseinandersetzungsrechnung
mit dem Ziel des Ausgleichs von positiven und negativen Kapitalkonten
zugrunde gelegt werden.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - II ZR 210/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 277.378,69 €

Gründe:

1
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht , wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Klägerin könne aus der Auseinandersetzungsrechnung keinen Ausgleichsanspruch ableiten, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2
I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Parteien am 1. Juli 1999 eine neue Anwaltssozietät in Form einer GbR gegründet haben. Gegen- stand des vorliegenden Rechtsstreits sei die Auseinandersetzung der ebenfalls seit dem 1. Juli 1999 existierenden Partnerschaftsgesellschaft i.L., bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten. Davon ist zugunsten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszugehen.
3
a) Unstreitig ist das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesellschaft gemäß der Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Partner vom August 1999 verteilt. Diese Art der Liquidation, d.h. die Abwicklung entsprechend einer einstimmig zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarung, ist entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung eine gemäß § 10 PartGG i.V.m. § 145 Abs. 1 HGB auch bei der Partnerschaftsgesellschaft zulässige Form der Abwicklung der Gesellschaft (Ulmer/Schäfer in MünchKommBGB 5. Aufl. § 10 PartGG Rdn. 4). Ebenso unstreitig bestehen keinerlei Verbindlichkeiten der ehemaligen Partnerschaftsgesellschaft mehr gegenüber außenstehenden Dritten. Damit ist die Liquidation beendet, und es geht nur noch um den internen Ausgleich der in der Liquidationsgesellschaft verbliebenen Gesellschafter.
4
b) Der interne Ausgleich findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwischen den Gesellschaftern statt. Jeder Gesellschafter kann und muss seine etwaige Ausgleichsforderung persönlich geltend machen, und zwar in Form einer sog. einfachen Auseinandersetzungsrechnung gegenüber den übrigen Gesellschaftern (BGHZ 26, 126, 128 f.; Sen.Urt. v. 14. April 1966 - II ZR 34/64, WM 1966, 706 f.; v. 5. Juni 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; v. 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 f.; siehe zu einem vergleichbaren Fall der Abrechnung nach Kapitalkonten insbesondere auch Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003 f.). Derjenige Gesellschafter , der z.B. durch das Stehenlassen der auf ihn entfallenden Gewinne über ein sog. positives Kapitalkonto verfügt, hat nach Beendigung der Liquidation einen Ausgleichsanspruch gegen den oder diejenigen Gesellschafter, die etwa infolge von Überentnahmen ein negatives Kapitalkonto ausweisen.
5
c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aus der vorgelegten Auseinandersetzungsrechnung, die grundsätzlich in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats steht, keinen Ausgleichsanspruch herleiten, beruht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht meint, die von der Klägerin nicht entnommenen Gewinne wären am 30. Juni 1999 noch im Vermögen der Liquidationsgesellschaft vorhanden gewesen, in die neue GbR eingebracht worden und dort als Einlage auf dem Kapitalkonto der Klägerin gutzuschreiben. Dabei übergeht das Berufungsgericht , wie die Klägerin zu Recht rügt, den - im Übrigen mit dem Vortrag des Beklagten übereinstimmenden - Vortrag der Klägerin zu den in die GbR eingebrachten Aktiva und Passiva. Danach haben zwar beide Parteien in die neue Gesellschaft u.a. das Anlagevermögen und ihre Mandate sowie die daraus resultierenden Forderungen eingebracht. Keine der Parteien, insbesondere aber nicht die Klägerin, hat das vorgetragen, was das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, nämlich dass der von der Klägerin behauptete positive Stand ihres Kapitalkontos, d.h. die nicht entnommenen Gewinne, von ihr als Einlage in die neue Gesellschaft eingebracht und ihrem dortigen Kapitalkonto gutgeschrieben worden seien. Vielmehr haben sich die Parteien in Nr. 9 der Auseinandersetzungsvereinbarung ausdrücklich ihren internen Ausgleich in der zwischen ihnen bestehenden Liquidationsgesellschaft vorbehalten.
6
2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat sich durch seine vortragswidrige Unterstellung den Blick darauf verstellt, dass die Klägerin grundsätzlich im Hinblick auf ihre nicht entnommenen Gewinne einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten haben kann. Es hat sich dementsprechend nicht in der prozessual gebotenen Weise mit dem streitigen Vortrag der Parteien zur Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs auseinandergesetzt.
7
II. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin:
8
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung der Klägerin begegnet insofern Bedenken, als sie hinsichtlich des Beklagten und des ehemaligen Partners Rechtsanwalt H. zum 1. Januar 1992 jeweils einen Kapitalkontenstand von Null zugrunde legt. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn im Zeitpunkt ihres Eintritts in die aus dem Beklagten und Rechtsanwalt H. bestehende Sozietät die beiden vorhandenen Sozien ihre bis dahin in der Sozietät bestehenden Kapitalkonten durch Komplettentnahme ihrer in den Jahren zuvor erzielten Gewinne sowie der Einlagen zum 31. Dezember 1991 "auf Null gestellt" hätten. Für diesen, bei einer bis zum 31. Dezember 1991 florierenden und umsatzstarken Sozietät ungewöhnlichen, wenn auch nicht auszuschließenden Umstand, der den Ausgangspunkt der Auseinandersetzungsrechnung der Klägerin betrifft, ist diese darlegungs- und beweispflichtig, wobei den Beklagten, sollte die Klägerin aus eigener Kenntnis zu diesen Kapitalkontenständen nichts vortragen können, insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft.
9
Ebenso wenig zu folgen ist allerdings den von dem Beklagten zugrunde gelegten Anfangsbeständen zum 1. Januar 1992. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ab ihrem Beitritt an dem Gesellschaftsvermögen prozentual beteiligt war und die Sozietät von da an unstreitig zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/Überschussrechnung übergegangen ist, können die bilanziellen Kapitalkonten aus der Jahresbilanz zum Ende 1991 nicht als Anfangsbestand der Kapitalkonten des Beklagten und des Rechtsanwalts H. der Auseinan- dersetzungsrechnung in der hier vorliegenden Form zugrunde gelegt werden. In dem bilanziellen Kapitalkonto ist das bewertete Gesellschaftsvermögen abgebildet und nicht etwa, worauf es zutreffender Weise für die von der Klägerin vorgenommen Berechnung ankommt, der Stand eines Kapitalkontos gebildet aus zugewiesenen Gewinnanteilen, Einlagen und Entnahmen. Mit seiner Form der Berechnung will der Beklagte von den zum 31. Dezember 1991 bestehenden aber noch nicht erfüllten Forderungen der Sozietät zweifach profitieren, nämlich einmal in Form der bilanziellen Bewertung als Teil des Gesellschaftsvermögens und zusätzlich durch den infolge des Übergangs zur Einnahme -/Überschussrechnung ab dem 1. Januar 1992 auf ihn entfallenden Gewinnanteil an den in den Folgejahren tatsächlich erfüllten Forderungen.
10
Beide Parteien haben Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsverfahren ergänzend, vor allem zum Anfangsbestand der Kapitalkonten unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze vorzutragen, und das Berufungsgericht wird ggf. durch richterliche Hinweise dafür sorgen, dass beide Parteien klar und sachbezogen vortragen.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 11 O 702/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2008 - 23 U 58/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2009 - II ZR 210/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2009 - II ZR 210/08

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2009 - II ZR 210/08 zitiert 9 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Handelsgesetzbuch - HGB | § 145


(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Ist die

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 10 Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung


(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar. (2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung de

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2009 - II ZR 210/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2005 - II ZR 17/04

bei uns veröffentlicht am 21.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 17/04 Verkündet am: 21. November 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2009 - II ZR 210/08.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - II ZR 214/13

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 214/13 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.

(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.

(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 17/04 Verkündet am:
21. November 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der kein Gesellschaftsvermögen
mehr vorhanden ist, können die Gesellschafter Ausgleichsansprüche
auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsverbindlichkeiten
offen sind (vgl. BGHZ 26, 126, 133).
BGH, Versäumnisurteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus der Abrechnung gemeinsamer Geschäftstätigkeit in Anspruch.
2
Die Parteien beschlossen, Grundstücke im Gebiet "P.", die in ihrem Miteigentum standen oder von ihnen zu Miteigentum erworben wurden, gemeinsam zu erschließen und nach Parzellierung als Baugrundstücke zu veräußern. Der erzielte Gewinn sollte hälftig zwischen ihnen geteilt werden. Nach Durchführung des Vorhabens stellte die Beklagte, die das Projekt "P." leitete, schließlich eine "endgültige" Abrechnung auf, die - unter Kürzung der Ausgabenposition "Abwicklungsgebühr" um den der Klägerin bereits bei der Abrechnung eines anderen gemeinsamen Vorhabens (Projekt "A.") belasteten Teilbetrag - mit einem Guthaben der Klägerin in Höhe von 487,96 € endete. Die Klägerin , die ihren Zahlungsanspruch wegen der beim Projekt "A." zu Unrecht berücksichtigten - weil das Vorhaben "P." betreffenden - Kosten in der Berufungsinstanz als noch offenes Guthaben aus der Abrechnung des Projekts "A." dargestellt hat, beanstandet im Wesentlichen vier Positionen der Abrechnung und verlangt - weil zu verteilendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist - von der Beklagten Zahlung von 53.802,78 €.
3
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch als nicht fällig angesehen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung des Zahlungsantrags gerichtete Berufung zurückgewiesen und dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, die zwischen den Parteien streitigen Rechnungsposten festzustellen, teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter, das sie nunmehr insgesamt auf das Projekt "P." stützt.

Entscheidungsgründe:


4
I. Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81).
5
II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Zahlungsantrags im Wesentlichen ausgeführt:
7
Zwischen den Parteien habe hinsichtlich des Projekts "P." eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben , der unmittelbar gegenüber ausgleichspflichtigen Gesellschaftern durchgesetzt werden könne, wenn kein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, werde erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesellschaftern festgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt worden sei. Dies sei angesichts des umfangreichen Streits der Parteien über zahlreiche Positionen der Abrechnung nicht der Fall. Eine Auszahlung an die Klägerin komme auch nicht ausnahmsweise in Betracht. Da noch Steuerforderungen auf die Gesellschaft zukommen könnten, sei nämlich nicht unzweifelhaft, dass ein Auseinandersetzungsguthaben mindestens in Höhe der Klageforderung bestehe. Es könne somit nur die Berechtigung einzelner Rechnungsposten durch Feststellungsklage geklärt werden.
8
III. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
1. a) Mit Recht - und von der Revision unbeanstandet - hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass zwischen den Parteien bei der Durchführung des Projekts "P." eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat. Die Rechtsbeziehung der Parteien erschöpfte sich nicht in der gemeinschaftlichen Berechtigung an den Grundstücken, sondern war durch den gemeinsam verfolgten Zweck geprägt, die Grundstücke zu erschließen und gewinnbringend als Bauland zu veräußern (vgl. MünchKommBGB/ Ulmer 4. Aufl. Vor § 705 Rdn. 15).
10
b) Ebenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben unmittelbar gegen die Beklagte geltend machen kann (Sen.Urt. v. 5. Juli 2003 - II ZR 234/92, ZIP 2003, 1307, 1309).
11
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zahlungsanspruch fällig. Einer - von den Gesellschaftern festzustellenden - Auseinandersetzungsbilanz bedarf es hierzu nicht (Senat aaO). Der Fälligkeit des Zahlungsantrags steht insbesondere nicht die Erwägung entgegen, es könnten noch Steuerforderungen gegen die Gesellschaft erhoben werden. Das Vorhandensein oder die Möglichkeit offener Gesellschaftsverbindlichkeiten schließen den internen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern nicht aus, wenn - wie hier - kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (Senat BGHZ 26, 126, 133; Ulmer aaO § 730 Rdn. 62; Staudinger/Habermeier, BGB 2003 § 730 Rdn. 26; Bamberger/Roth, BGB § 730 Rdn. 32).
12
3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die Höhe eines etwaigen - von der Klägerin noch näher darzulegenden - Zahlungsanspruchs klären kann. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Reichart

Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 30.01.2003 - 7 O 107/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2003 - 27 U 77/03 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.