Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - II ZR 297/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZR297.15.0
bei uns veröffentlicht am12.04.2016
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 1 HKO 7586/13, 01.12.2014
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 2573/14, 04.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 297/15
vom
12. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZR297.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. September 2015 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 8.681,86 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.
2
Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen sich der Streitwert und die Beschwer entsprechend § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses , sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - II ZR 110/12, juris Rn. 2 mwN).
3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin bestimmt sich danach nach dem Wert der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags. Nachdem der Geschäftsführer selbst sein Dienstverhältnis ebenfalls gekündigt hat, beläuft sich der noch offene Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nach den Angaben der Nichtzulassungsbeschwerde auf 8.681,86 €.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.12.2014 - 1 HKO 7586/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.09.2015 - 12 U 2573/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - II ZR 297/15

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2013 - II ZR 110/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/12 vom 21. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born u

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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

2
Der Streitwert für die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge betreffend die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines Anstellungsvertrags , die Berufung von F. und den Abschluss eines Beratervertrags sowie die Berufung von J. B. und den Abschluss eines Anstel- lungsvertrags mit ihr betragen jeweils 175.000 €. Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungsund Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbe- zugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3). Da der Streitgegenstand in den Vorinstanzen jeweils auch die Kündigung bzw. der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages war, ist dort jeweils der dreieinhalbfache Jahresbetrag von 50.000 €, also 175.000 €, zu- grunde zu legen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J. B. nur noch seine Abberufung Streitgegenstand war, war der Streitwert entspre- chend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils auf 53.300 € festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, NZG 2011, 911).