Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2010 - II ZR 69/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit seinem nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO in das Protokoll aufgenommenen Urteil hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 2
- 1. Der Beklagte hat vorgebracht, die Geltendmachung des Anspruchs der V. GmbH & Co. KG auf Rückgewähr vom Beklagten vorgenommener Entnahmen durch die Klägerin im Wege der actio pro socio verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil ihm bei Feststellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2003/2004 bis 2005/2006 Gewinnansprüche in Höhe der entnommenen Gelder zustünden und die Klägerin die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse aus sachfremden Erwägungen blockiere. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte in beiden Vorinstanzen - wie die Beschwerdebegründung im Einzelnen ausführt - umfangreich unter Beweisantritt zu der aus seiner Sicht spätestens seit der Überarbeitung im Oktober 2007 bestehenden Feststellungsreife der aufgestellten Jahresabschlüsse vorgetragen. Dem ist die Klägerin ebenfalls unter Beweisantritt entgegengetreten. Mit diesem als "dolo petit"-Einrede zu verstehenden Parteivorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Der lapidare, nicht weiter ausgeführte Hinweis im Berufungsurteil, "angesichts verbleibender Unklarheiten" sei nicht ersichtlich , wieso die Klägerin bestimmte Jahresabschlüsse billigen müsste, zeigt, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Beklagten nicht in der durch Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis genommen hat.
- 3
- Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Der Umstand, dass die Klägerin im Wege der actio pro socio einen Anspruch der Gesellschaft geltend macht, steht dem an ein Verhalten der Klägerin anknüpfenden Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Unabhängig davon, ob man die Befugnis des Gesellschafters, Sozialansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen, dogmatisch als eigenen materiell-rechtlichen Anspruch des Gesellschafters oder als Form der Prozessstandschaft einordnet (zum Streitstand vgl. nur Staub/Schäfer, HGB 5. Aufl. § 105 Rdn. 265 m.w.Nachw.), findet die actio pro socio ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (BGH, Sen.Urt. v. 23. März 1992 - II ZR 128/91, ZIP 1992, 758, 760). Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen (BGHZ 25, 47, 50; BGH, Sen.Beschl. v. 2. Juni 2008 - II ZR 67/07, WM 2008, 1453, 1454).
- 4
- 2. Das Berufungsgericht geht in seinem Protokollurteil davon aus, dass Entnahmen zur Begleichung von Steuern "nicht streitgegenständlich" seien. Dabei ist ihm entgangen, dass die von der Klägerin vorgetragene Aufstellung zur Konkretisierung der einzelnen der Klageforderung zugrunde liegenden Entnahmen sowie die hierzu vorgelegten Kontenblätter des Privatkontos des Beklagten Entnahmen ausweisen, welche betrags- und datumsmäßig den vom Beklagten in der Berufungsbegründung behaupteten und unter Beweis gestellten Steuerzahlungen im Zeitraum vom 30. August 2005 bis 28. August 2007 in einer Gesamthöhe von 197.248,04 € entsprechen, die nach dem Vortrag des Beklagten jeweils aus Entnahmen beglichen wurden. Diese Fehlleistung des Berufungsgerichts lässt nur den Schluss zu, dass - möglicherweise auch hier bedingt durch die der Komplexität des Falles wenig gerecht werdenden Verfahrensweise nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - das Sachvorbringen des Beklagten aus dem Blick geraten und demzufolge entgegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen worden ist.
- 5
- Diese Verletzung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls entscheidungserheblich , weil die Frage des Bestehens eines Steuerentnahmerechts nicht hätte offen bleiben dürfen. Das Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob der Beklagte auch ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag berechtigt war, Beträge in Höhe der von ihm zu zahlenden Ertragssteuern aus dem Gesellschaftsvermögen zu entnehmen (BGHZ 132, 263, 277).
- 6
- 3. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 7
- Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass sich das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil hinsichtlich der vom Beklagten benannten Zeugin Z. auf die Mitteilung beschränkt hat, dass die Zeugin angesichts ihrer Verschwiegenheitspflicht keine Angaben zur Sache machen konnte, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht bereit war, als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem Beklagten auf eine Entbindungserklärung durch den Notgeschäftsführer der GmbH hinzuwirken. Einer solchen Erörterung hätte es aber bedurft, weil der Tatrichter nach § 286 ZPO nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen hat, wozu auch die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei und damit auch die Vorenthaltung von Beweismitteln gehören. Eine verfahrensfehlerfreie tatrichterliche Beurteilung verlangt deshalb auch die Würdigung der Umstände, unter denen eine nicht beweisbelastete Partei es ablehnt, einen Zeugen von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu ent- binden (BGH, Urt. v. 26. September 1996 - III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534; v. 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 797; v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, ZIP 1983, 735).
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 29.05.2008 - 4 HKO 6607/07 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2009 - 23 U 3741/08 -
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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist im Umfang von 1.230.781,17 € (= 447.380,39 € + 639.114,86 € + 144.285,92 € - Entrümpelungskosten -) nebst Zinsen begründet und führt insoweit - unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
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- I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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- 1. a) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz, nachdem ihr erstinstanzlicher Vortrag hierzu unsubstantiiert war, zur Schadenshöhe unter Vorlage von drei Gutachten des Dipl.-Ing. S. eine Differenz zwischen den Verkaufspreisen der Grundstücke und den ihrer Ansicht nach darüber liegenden tatsächlichen Verkehrswerten dargelegt. Diese Privatgutachten stellten - lediglich - qualifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v. 14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28) umfängliche Einwendungen erhoben. Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgutachters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann - wie geschehen - gemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene Sachkunde besaß und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streitigen Fragen abschließend zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungsgericht , wie von den Parteien beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung Beweis erheben durch Einholung des beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
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- b) Dieser Verstoß gegen Art. 103 GG ist entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beweisaufnahme zu abweichenden Verkehrswerten und damit zu einem niedrigeren oder gar zur Feststellung des Fehlens eines Schadens geführt hätte.
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- 2. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ersatzfähigkeit der Entrümpelungskosten in Höhe von 282.198,75 DM (= 144.285,92 €) betreffend das Grundstück G. straße hat das Berufungsgericht wiederum unter Verstoß gegen Art. 103 GG den Vortrag der Beklagten übergangen, dass die Gefahr des Rücktritts des Käufers vom Vertrag bestand, wenn die eingemauerten Schuttreste nicht auf Kosten der H. , & Co. KG (= Verkäuferin) beseitigt, und die infolge der Entfernung der Mauern teilweise eingestürzte Kellerdecke auf deren Kosten wieder hergestellt würden. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, ist nicht ausgeschlossen, dass es den Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit mangels pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verneint hätte.
- 6
- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung in Höhe von 556.800,00 DM (= 284.687,31 €) wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen und den hierauf geleisteten Zahlungen an die Herren Se. und W. wendet. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen insoweit nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.
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- III. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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- Der Beklagten ist es trotz des schuldhaften Unterlassens der - wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt - gebotenen Herbeiführung eines Ge- sellschafterbeschlusses über die Veräußerung der Grundstücke O. - Allee, B. straße und O. straße/H. straße nicht verwehrt, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Unterlassen nicht zu einem Schaden auf Seiten der betroffenen Kommanditgesellschaften und damit der Kommanditisten geführt hat (Sen.Urt. v. 4. November 1996 - II ZR 48/95; WM 1996, 2340 f. mit Anm. Goette DStR 1997, 81, 82; Mayen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 114 Rdn. 40 f. m.w.N.).
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- Sollte das nunmehr einzuholende Sachverständigengutachten zur Feststellung von über den Verkaufspreisen liegenden Verkehrswerten führen, wird das Berufungsgericht dem - gegebenenfalls noch zu ergänzenden - Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, dass höhere Preise als die tatsächlich erzielten im Zeitpunkt des Verkaufs der jeweiligen Grundstücke nicht realisierbar waren.
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- Hinsichtlich des Grundstücks B. straße 4 ist der Vortrag der Beklagten zu beachten und gegebenenfalls durch die angebotenen Beweismittel aufzuklären , dass es dort einen Schwammbefall gab, der zu der nachträglichen Kaufpreisreduzierung geführt hat. Sollte es einen solchen Befall gegeben haben , hätte dessen Vorhandensein den Wert des Grundstücks gemindert, was der Gutachter im Rahmen der Erstellung des Verkehrswertgutachtens zu berücksichtigen hätte.
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- Das Berufungsgericht wird sich auch - gegebenenfalls sogar vor Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit dem beweisbewehrten Vortrag der Beklagten zu befassen haben, dass die jeweils betroffenen Kommanditisten mit der Veräußerung der Grundstücke durch die Beklagte - nachträglich - einverstanden waren. Ein solches Einverständnis könnte auch stillschweigend erklärt worden sein, indem die Kommanditisten über den jeweiligen Verkauf und die damit verbundene Sonderausschüttung informiert wurden (siehe z.B. Anl.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 105 O 18/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2007 - 23 U 65/06 -
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.