Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2010 - II ZR 75/09

bei uns veröffentlicht am22.03.2010
vorgehend
Landgericht München I, 5 HKO 23433/07, 31.07.2008
Oberlandesgericht München, 23 U 4467/08, 22.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 75/09
vom
22. März 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
Erteilung einer Auskunft ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den
die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen
des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs.

b) Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen
Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für
seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt.

c) Ein zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse scheidet aus, wenn der Verurteilte
Auskünfte der Art, zu deren Erteilung er verurteilt ist, zu Werbezwecken in
seinem Internetauftritt nutzt.
BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Bender

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 5.000,00 €

Gründe:

1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich , 20.000,00 € übersteigt.
2
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durch- setzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGHZ 128, 85, 87 ff.).
3
2. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten eine den Wert von 20.000,00 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.
4
a) aa) Hinsichtlich des behaupteten Eigenaufwands der Beklagten ist schon nicht ersichtlich, wieso die Feststellung, dass von g. geschlossene Verträge mit Dritten nicht den Geschäftszweig Telekommunikation, IT, Medien und Unterhaltung betreffen, sowie die weitere Feststellung, ob einer der Beklagten den jeweiligen Vertrag veranlasst oder daran mitgewirkt hat, mehr als fünf Minuten pro Vertrag in Anspruch nehmen soll. In welchem Geschäftszweig die Verträge geschlossen wurden, ist mit einem Blick in den Vertrag zu sehen. Der Umstand, ob einer der Beklagten daran mitgewirkt oder diesen veranlasst hat, lässt sich angesichts des durchaus überschaubaren Rahmens der Vertragsabschlüsse, der sich offensichtlich nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht annähernd im Bereich von tausend Abschlüssen bewegt , ebenfalls aus der Erinnerung schnell feststellen.
5
Abgesehen davon ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass nur die Beklagten selbst und nicht etwa ein Mitarbeiter die Verträge darauf durchsehen kann, in welchem Geschäftszweig der Abschluss erfolgte.
6
bb) Verfehlt ist die Ansicht der Beklagten, sie könnten einen Aufwand von 400,00 € pro Stunde geltend machen. Sie verkennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz, den sie selbst als "im Drittvergleich ermittelt" bezeichnen, handelt es sich jedoch ersichtlich um den Satz, den sie ihren Auftraggebern/Vertragspartnern in Rechnung stellen würden. Dieser Stunden- satz enthält damit nicht nur den eigenen Aufwand der Beklagten, sondern umfasst zusätzlich u.a. auch den Kostenaufwand des Unternehmens, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die berufliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands von dem Stundensatz in Höhe von 400,00 € abgezogen werden, was hier allenfalls zur Rechtfertigung eines Stundensatzes von 100,00 € führt (siehe insoweit bereits Sen.Beschl. v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Tz. 5).
7
cc) Selbst wenn man zu den von den Beklagten bisher ermittelten 300 Vertragsabschlüssen noch weitere 200 bei den Tochterunternehmen zugunsten der Beklagten hinzunimmt, läge ihr Eigenaufwand damit allenfalls bei ca. 4.000,00 €.
8
b) Soweit die Beklagten behaupten, für die Auswertung der Umsatzerlöse und der dahinter stehenden Geschäfte sowie für die Vorlage der entsprechenden Verträge für die Prüfung durch die Beklagten und die Rechtsanwälte fielen weitere insgesamt zwei Mann á drei Tage á zehn Stunden zu einem Stundensatz von 200,00 € an, ist dieser Aufwand ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
9
Von den Beklagten ist nicht ansatzweise ausgeführt worden, welche Arbeitsschritte mit welchem Inhalt in der Finanzabteilung und dem Vertragscontrolling durchgeführt werden müssen, um die im Tenor umschriebenen Verträge zu ermitteln. Auch haben sie nicht dargetan, dass für die betriebsintern durchzuführenden Maßnahmen nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt (siehe zu diesem Aspekt BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, juris Tz. 8; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 12).
10
Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich des Stundensatzes lediglich auf einen Drittvergleich abgestellt und nicht ansatzweise dargelegt wird, wieso für derartige, keine besonderen Schwierigkeiten verursachenden und keine besonderen Kenntnisse voraussetzenden Ermittlungen ein Mitarbeiter eingesetzt werden muss, der derartig qualifiziert ist, dass er einen Stundensatz von 200,00 € verdient. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Angaben zu dem Vertragspartner , dem Vertragsgegenstand sowie dem vereinbarten und bezahlten Honorar.
11
Angesichts dessen kann an Mitarbeiterkosten allenfalls von einem Betrag von 500,00 € ausgegangen werden.
12
c) Die Beklagten haben auch die Erforderlichkeit der Fremdkosten in Form von anwaltlicher Beratung nicht glaubhaft gemacht.
13
Zwar gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter. Dies jedoch nur, soweit der Verpflichtete auf deren Hilfe zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 8). Die Beklagten haben die Erforderlichkeit nicht dargelegt.
14
aa) Hinsichtlich der für ihre instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten behaupteten Beratungskosten in Höhe von 6.250,00 € haben die Beklagten nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, welche Leistung hierfür erbracht wird bzw. wurde, so dass jegliche Beurteilungsgrundlage für die Erforderlichkeit dieser Beratungsleistungen fehlt.
15
bb) Soweit die Beklagten hinsichtlich einer Anzahl von 50 Verträgen die Erforderlichkeit anderweitiger anwaltlicher Beratung behaupten, ist weder in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung noch in der eidesstattlichen Versicherung nachvollziehbar erläutert, wieso eine solche erforderlich sein soll.
16
Mit der Formulierung "mit Blick auf die Qualifikation von Geschäften nach 'Auskunft erteilen' oder 'keine Auskunft erteilen' " müsse anwaltlicher Rat eingeholt werden, wird weder begründet noch ist sonst ersichtlich, wieso hierfür die Unterstützung durch einen Anwalt benötigt wird. Liegt ein Geschäftsabschluss von g. betreffend Unternehmensberatung, Mergers und Aquisitions , Coporate Finance, Due Diligence, Venture Capital, Private Equity und Portofolio -Prüfungen in Geschäftszweigen außerhalb Telekommunikation, IT, Medien und Unterhaltung vor, der auf Veranlassung oder unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommen ist, so können die Beklagten die Frage unschwer selbst beantworten, dass sie die Auskunft erteilen müssen. Umgekehrt ist die Frage ebenso eindeutig zu verneinen, wenn sich ein Vertragsabschluss auf die oben genannten vier Geschäftszweige bezieht.
17
Soweit die Beklagten anwaltlichen Beratungsbedarf "mit Blick auf die durch die Auskunftserteilung drohenden Verstöße gegen und Schadensersatzrisiken aus bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen" geltend machen, fehlt insoweit ersichtlich jede Erforderlichkeit in Bezug auf die von ihnen zu erfüllende Auskunftsverpflichtung. Ebenso wenig wie im Rahmen des bei der Auskunftserteilung zu bewertenden Geheimhaltungsinteresses der Umstand Berücksichtigung findet, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte (siehe hierzu BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; v. 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, juris Tz. 5; v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3), ist insoweit im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung anwaltlicher Rat erforderlich. Die Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung besteht unabhängig von derartigen Folgen im Verhältnis zu Dritten.
18
d) Das Beschwerdevorbringen der Beklagten sowie die damit verbundene eidesstattliche Versicherung reichen ebenfalls nicht aus zur Substantiierung eines besonderen, bewertbaren Geheimhaltungsinteresses, das - einen Kostenaufwand von 4.500,00 € für die Erteilung der Auskünfte unterstellt - mit einem 15.500,00 € übersteigenden Betrag hätte bewertet werden müssen, um die Mindestbeschwer des § 26 Nr. 8 EGZPO zu erreichen.
19
Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich und damit bewertbar sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3 m.w.Nachw.). Die Beklagten haben einen derartigen konkreten Nachteil nicht glaubhaft gemacht.
20
Die bloße Behauptung einer Wettbewerbssituation zwischen dem Kläger und g. reicht hierfür schon deshalb nicht aus, weil g. durch die namentliche Benennung ihrer Vertragspartner in ihrem Internetauftritt selbst zum Ausdruck bringen, dass ihnen an der Geheimhaltung der Namen ihrer Vertragspartner - auch im Verhältnis zu den Wettbewerbern - nichts liegt. Hinzu kommt, dass die Auskunftsverpflichtung sich auf abgeschlossene Vertragsverhältnisse aus der Vergangenheit bezieht und jeglicher Vortrag dazu fehlt und es angesichts des Unternehmensgegenstands von g. auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Vertragspartnern um Unternehmen handelt, hinsichtlich derer, etwa wegen ständiger Geschäftsbeziehungen, überhaupt eine Abwerbung in Betracht kommt.
21
II. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug und an der Bewertung des Anteils, mit dem die Beklagten unterlegen sind (siehe insoweit BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, juris Tz. 10; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 21).
Goette Strohn Caliebe Reichart Bender
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 HKO 23433/07 -
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2009 - 23 U 4467/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2010 - II ZR 75/09

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BESCHLUSS
II ZR 314/06
vom
11. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die von den Streithelferinnen der Beklagten zu tragen sind. Streitwert: 15.000,00 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen , da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich , 20.000,00 €, übersteigt, sondern lediglich 15.000,00 € beträgt.
2
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (s. nur BGHZ 128, 85). Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.).
3
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorliegend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 15.000,00 €.
4
a) Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, dass für das Durchsehen der 115 Aktenordner ein Zeitaufwand von 100 Stunden erforderlich ist. Nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht haben die Beklagten jedoch, dass diese 100 Stunden in vollem Umfang von einem der Rechtsanwälte persönlich aufgewandt werden müssen, so dass allein deshalb ein Stundensatz von 350,00 € für alle anfallenden Stunden nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr spricht nichts dagegen, dass zunächst eine nichtanwaltliche Hilfskraft die Ordner durchsehen und die eine einzelne Angelegenheit betreffenden Vorgänge kennzeichnen kann, so dass im Anschluss hieran der Anwalt seinerseits nur noch, soweit noch nicht geschehen, die ausgeführten anwaltlichen Tätigkeiten kurz in Form von Tätigkeitsnachweisen zusammenfassen muss.
5
b) Aber selbst für die von dem Rechtsanwalt persönlich auszuführende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ist ein Aufwand von 350,00 € pro Stunde unter keinen Umständen gerechtfertigt. Die Beklagten verkennen , dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz handelt es sich jedoch um den Satz, den sie als Rechtsanwälte ihrem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dieser Stundensatz enthält damit nicht nur den eigenen Aufwand des Rechtsanwalts, sondern umfasst zusätzlich auch den Kostenaufwand des Anwaltsbüros, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die anwaltliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands des Anwalts von dem Stundensatz in Höhe von 350,00 € abgezogen werden.
6
Selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ist dieser Aufwand nicht mit mehr als 150,00 € pro Stunde zu bewerten, was zu einer Beschwer von 100 Stunden á 150,00 € = 15.000,00 € führt.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.11.2005 - 15 O 178/05 -
OLG München, Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 U 1715/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 40/06
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2006 - 25 S 118/05 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 3.000 €

Gründe:


I.


1
Kläger Der schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T. I. AG, einen Vertrag über die Gewährung eines Internetzugangs. Als Entgelt war nach dem Tarif "T. DSL flat" ein volumen- und zeitunabhängiger monatlicher Pauschalbetrag vereinbart.
2
Das Berufungsgericht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern, nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen und die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bereits bekannt gewordenen , erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:
a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse
b) das Volumen der übertragenen Daten zu löschen.
3
Berufungsgericht Das hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte, mit der die T. I. AG zwischenzeitlich verschmolzen ist, mit ihrer Beschwerde.

II.


4
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
5
1. Maßgebend für die Beschwer der Beklagten sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers geringer ist (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 1988 - III ZR 65/88 - und vom 22. Februar 1990 - III ZR 1/90 - BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 8 und 13; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 5; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., vor § 511 Rn. 19 b).
6
2. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die zur Beachtung des angefochtenen Urteils erforderlichen Änderungen an ihren Datenerfassungs- und -verarbeitungseinrichtungen verursachten Kosten von 40.950 € im ersten Jahr sowie in jedem weiteren Jahr von 27.300 €. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 289/03 - NJW-RR 2005, 74 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - WM 2002, 1899). Die Beklagte hat insoweit lediglich ein Angebot für das "Löschen individueller Sessiondaten nach Verschmelzung" vorgelegt, das von einer ihrer Abteilungen erstellt wurde.
7
a) Dieses enthält jedoch, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist, keine nachvollziehbaren Angaben über die anfallenden Kosten. Der "Realisierungsaufwand", der mit 13.650 € beziffert wird, wird nicht im Einzelnen dargelegt. Das Angebot beschränkt sich insoweit auf die Schlagworte "Programmerstellung , Test und NTP, Dokumentationserstellung und Inbetriebnah- me". Der Betriebsaufwand für die Hardware, der mit 22.100 € beziffert wird, wird gleichfalls nicht näher erläutert. Insofern enthält das Angebot lediglich die Angabe , dass es sich hierbei um "Hardware für Plattenplatz sowie die Hardware für Rechnerleistungen" handelt. Der weiterhin angegebene "Betriebsaufwand Personal", der jährlich 5.200 € betragen soll, wird überhaupt nicht erklärt. Überdies wird nicht deutlich, weshalb der Betriebsaufwand für Personal nicht bereits in dem "Realisierungsaufwand" enthalten ist. Diese dürftigen Angaben lassen noch nicht einmal eine Grobeinschätzung ihrer Plausibilität zu.
8
b) Hinzu tritt, dass nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der in dem Angebot niedergelegte Aufwand bei der Beklagten überhaupt anfällt. Das Angebot ist als Offerte für einen Dritten, der eine Fremdleistung beziehen will, aufgemacht. Tatsächlich jedoch sind die zu treffenden Maßnahmen betriebsintern durchzuführen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass hierfür nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt.
9
c) Schließlich hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die in dem Angebot bezeichneten Maßnahmen tatsächlich zur Beachtung des angefochtenen Urteils notwendig sind. Sie hat nicht erläutert, weshalb die insoweit bislang getroffenen Vorkehrungen, die sie als behelfsmäßig bezeichnet und deren Kosten sie nicht angegeben hat, als Dauerlösung ungeeignet sind.
10
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug und an der Bewertung des Anteils, mit dem die Beklagte unterlegen ist.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 300 C 397/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2006 - 25 S 118/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 81/08
vom
8. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Keukenschrijver,
Asendorf, Dr. Berger und Dr. Grabinski

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter der Elektronik-Entwicklung beschäftigt. Während seiner Beschäftigungszeit erfand er ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zum Aufheizen einer Glühkerze. Die Beklagte nahm die ihr gemeldete Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch. Ihr wurde das die Erfindung betreffende deutsche Patent 100 28 073 C2 (Klagepatent) mit einer Anmeldepriorität vom 7. Juni 2000 erteilt, das den Kläger als einzigen Erfinder benennt. Das Patent, dessen Erteilung am 10. April 2003 veröffentlicht wurde, steht in Kraft.
2
Die Beklagte stellt her und vertreibt mit dem "Schnellstart-Glühsystem ISS" ein elektronisch gesteuertes Glühsystem für Dieselmotoren. Es besteht aus elektronisch gesteuerten Stahlglühkerzen und einem Steuergerät. Das Schnellstart-Glühsystem verfügt über eine sog. Wiederholstart-Erkennung, von der es zwei Ausführungsformen gibt. Die neuere Ausführungsform macht von der Lehre des jüngeren deutschen Patents 103 48 391 B2 Gebrauch, dessen Inhaberin ebenfalls die Beklagte ist.
3
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte von der Lehre des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb des Schnellstart-Glühsystems ISS in beiden unterschiedlichen Ausführungen Gebrauch mache. Er begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung seiner Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.
4
Das Landgericht hat die Stufenklage, die damals nur die ältere Ausführungsform erfasste, insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte die Lehre des Klagepatents nicht nutze. Auf die Berufung des Klägers und die von ihm in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung hat das Berufungsgericht hinsichtlich beider angegriffenen Ausführungsformen dem Kläger Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zuerkannt und die Sache zur Entscheidung über die weitere Klagestufe sowie die Kosten des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
5
Das Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die seit dem 7. Juni 2000 durch sie selbst, verbundene Unternehmen oder Lizenznehmer hergestellte und verkaufte Anzahl von Schnellstartglühsystemen und/oder Steuergeräten, die den im einzelnen bezeichneten Merkmalen der beiden an- gegriffenen Ausführungsformen entsprechen, wobei getrennt einerseits nach Glühkerzen und andererseits nach Steuereinrichtungen bzw. Steuergeräten Rechnung zu legen ist unter detailliertem Nachweis der hierbei erzielten Erlöse und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile.
6
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
7
II. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
8
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer eines Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für dessen Ermittlung bildet neben einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, den wesentlichen Anhaltspunkt (BGH, Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85; Sen.Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; BGH, Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01, v. 26.07.2004 - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74 und v. 26.10.2006 - III ZR 40/06). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (Sen.Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, aaO).
9
2. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines ihrer Angestellten zunächst interne Kosten zur Erteilung der Auskünfte an, die sich bisher auf schätzungsweise 2.000 € bis 4.000 € belaufen sollen. Weiter beruft sie sich auf bisher angefallene Netto- Honorarkosten in Höhe von über 8.000 € für die Einschaltung des vorinstanzlichen Rechtsanwalts und eines Patentanwalts, der das Verfahren begleite; beide Anwälte seien damit befasst, die innerbetrieblich ermittelten Zahlen im Hinblick auf den Urteilstenor zu prüfen und aufzubereiten.
10
Darüber hinaus behauptet die Beklagte ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse. Der Kläger sei zwischenzeitlich bei dem Tochterunternehmen eines Automobilzulieferers beschäftigt, zu dessen Tätigkeitsspektrum im Bereich der Antriebstechnik auch "(Schnellstart) Glühkerzen" gehörten. Einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2006 sei zu entnehmen, dass dessen Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Klagepatent ihre Marktzutritts-Chancen prüfe.
11
Das dementsprechend unter Hinweis auf das bestehende Wettbewerbsverhältnis an den Kläger gerichtete Ersuchen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abzugeben, bekannt zu gebende Unterlagen bei Versprechen einer Vertragsstrafe von 100.000 € dritten Personen nicht zur Kenntnis zu geben, sei abgelehnt worden. Über eine detaillierte Rechnungslegung könnten Mitbewerber wertvolle Informationen über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten erhalten, insbesondere, mit welchen Typen von Steuergeräten und Glühkerzen die größten Umsätze erzielt würden. Dies könne sich im Wettbewerb zum Nachteil der Beklagten auswirken, deren Umsatzerlöse sich für den fraglichen Zeitraum im dreistelligen Millionenbereich bewegt hätten.
12
3. a) Nach diesen Darlegungen könnte als verurteilungsbedingter Aufwand allenfalls ein Betrag von 10.000 € veranschlagt werden, weil die Beklagte selbst einen überschießenden Betrag nicht definitiv behauptet. Auch eine Summe in dieser Höhe kann jedoch für die Beschwer nicht zu Grunde gelegt werden. Die Zusammensetzung des nur in Form einer Grobschätzung behaupteten bisherigen betriebsinternen Aufwands wird nicht substantiiert. So ist von der Beklagten nicht einmal ansatzweise ausgeführt worden, welche Arbeiten mit welchem Inhalt und welchem zeitlichen Umfang in ihrem Unternehmen vorgenommen werden müssen. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, dass für die betriebsintern durchzuführenden Maßnahmen nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - III ZR 40/06, juris , Tz.8). Zu etwaigem künftig noch zu erwartenden internen Aufwand verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Ebenso wenig werden eine Erforderlichkeit sowohl der Beauftragung des instanzgerichtlich prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erklärt und die Höhe der behaupteten bisherigen Honorarkosten in der Beschwerde und in der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung näher erläutert. Jedenfalls der damit geltend gemachte Umfang anwaltlicher Beratung versteht sich auch nicht von selbst.
13
Zur mangelnden Substantiierung und Schlüssigkeit des Beschwerdevorbringens unter Berücksichtigung des überhaupt nur geschuldeten Umfangs der Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten weist der Kläger in der Beschwerdeerwiderung mit Recht auf eine von der Beklagten in anderem Zusammenhang selbst vorgebrachte Verständigung zwischen den Parteien hin, wonach seine Vergütung nach der Lizenzanalogie mittels eines bestimmten Lizenzsatzes zu bemessen sei und er zur Berechnung der ihm zustehenden Vergütung deshalb keine gewinnbezogenen und keine detaillierten Angaben benötige. Dieser in der Berufungsinstanz von ihm vorgetragenen Einigung hatte der Kläger offensichtlich schon Rechnung getragen durch die Formulierung seines Antrags, der sich auf den Nachweis der "Erlöse" bezogen hat, die mit den beiden angegriffenen Glühkerzen samt Steuergeräten erzielt worden sind. Nach den vom Berufungsgericht diesbezüglich tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen geht es somit tatsächlich nur noch um die Zusammenstellung der erzielten Umsatzerlöse.
14
Auch angesichts des dergestalt umgrenzten Umfangs der tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ist nach allem weder glaubhaft dargetan noch ersichtlich, dass der Aufwand der Beklagten einen für die Beschwer erheblichen Teilbetrag auch nur in der behaupteten Größenordnung der bislang angeblich angefallenen 10.000 € erreichen könnte. Die hierzu von der Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung führt nicht weiter, da sie über die unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeschrift nicht hinausgeht.
15
b) Das Beschwerdevorbringen der Beklagten reicht ebenfalls nicht aus zur Substantiierung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das - einen Kostenaufwand von 10.000 € für die Erteilung der Auskünfte unterstellt - mit einem 10.000 € übersteigenden Betrag hätte bewertet werden müssen, um die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer zu erreichen.
16
Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2006 beruft, ist der Kläger diesem Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung überzeugend entgegen getreten mit dem Hinweis, dass in dem Schreiben lediglich auf der Grundlage einer gerichtlich geklärten Rechtslage eine Prüfung von Marktzutrittschancen in Aussicht gestellt wird. Nur für den Fall einer "bis in die letzte Instanz geklärte(n) gerichtliche(n) Feststellung , dass durch ein Glühkerzensystem nach Sicht der Klage das Patent nicht benutzt würde," und damit nur für den Fall einer nicht bestehenden Auskunftspflicht der Beklagten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 8. Juni 2006 erklärt, dass er "eine Marktzutrittschance sehen würde, die wir (gemeint: die damalige Arbeitgeberin des Klägers) bislang aufgrund der klagemäßigen Sichtweise des Patents für versperrt hielten".
17
Mit dem von der Beschwerde weiter angeführten Gesichtspunkt, dass der Kläger die ihm mit Schreiben vom 23. Juli 2008 übermittelte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt habe, macht die Beklagte einen Umstand geltend, der erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung der Beschwer ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung einer Beschwerde (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, EGZPO, § 26 Rdn. 16). Anhaltspunkte, dass schon zu diesem Zeitpunkt (25. Juni 2008) mit einem Verhalten des Klägers zu rechnen war, das die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten hätte beeinträchtigen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein der Umstand , dass der Kläger bei einem (potentiellen) Konkurrenzunternehmen tätig sei, belegt keine konkreten Nachteile, die der Beklagten aufgrund der von ihr zu erteilenden Auskünfte drohen könnten.
18
Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse, das für den Wert der Beschwer mit einem erheblichen Teilbetrag berücksichtigt werden könnte, ist mithin nicht glaubhaft dargelegt (vgl. zu den an eine Substantiierung konkreter Nachteile zu stellenden Anforderungen BGH, Beschl. v. 10.06.1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01; Benkard/ Rogge/Grabinski, PatG, § 139 Rdn. 169 m.w.N.).
19
Es war nicht geboten, der Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zur Beschwer zu geben. Denn ihr ausdrückliches Eingehen auf die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, belegt, dass sie um die Notwendigkeit wusste, hierzu hinreichende Angaben zu machen.
20
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
21
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren, der den Wert der Beschwer übersteigt, orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug.
Scharen Keukenschrijver Asendorf
Berger Grabinski
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 04.07.2006 - 2 O 360/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2008 - 6 U 122/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 127/99 Verkündet am:
16. April 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
ArbEG § 9, BGB § 242 Be
Abgestuftes Getriebe

a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in
Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der
Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs
des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich
Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung
des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nut-
zungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände
in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit
vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.

b) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung
dafür, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der
von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für
die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nutzung
im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien
, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung
getragen hätten.
BGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit die Beklagte zur Auskunft über die Nutzung der Erfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten, einer einem internationalen Konzernverbund angehörenden Automobilherstellerin.
Am 27. April 1990 meldete der Kläger der Beklagten zusammen mit zwei Miterfindern eine Diensterfindung betreffend ein "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe". Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch. Sie zahlte dem Kläger aufgrund eines Schreibens vom 6. Juni 1990 eine "einmalige" Vergütung in Höhe von 633,-- DM, mit der sich der Kläger einverstanden erklärte.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung der Erfindung. In erster Instanz hat er zusätzlich die Feststellung beantragt, daû die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Benutzung der genannten Erfindung weitere Vergütung zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der Kläger im Wege der Anschluûberufung auf eine Stufenklage übergegangen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
dem Kläger Auskunft über die Benutzung des Erfindungsgegenstandes M 1... "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe I" seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs (zu erteilen) und Rechnung zu legen über
- die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, bei verbundenen Konzernunternehmen und auûerbetriebliche Verwertungshandlungen , insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland;
- den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufspreise , Lieferzeiten und Abnehmer und/oder Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen sowie sonstige Vermögensvorteile;
- die bisherige Nutzungsdauer.
Wegen des Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als Auskunft über die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verlangt wird. Im übrigen und wegen des Grundes des Auskunftsanspruchs hat er die Revision nicht angenommen.
Die Revision verfolgt ihren Antrag im Umfang der Annahme weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im noch anhängigen Umfang begründet. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den zuerkannten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzerngesellschaften nicht.
I. Nachdem der Senat die Revision hinsichtlich des Grundes des Auskunftsanspruchs nicht angenommen hat, steht fest, daû der Kläger von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung des "doppelt logarithmisch abgestuften Getriebes" als einer von ihr unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung verlangen kann. Zu entscheiden ist allein noch über die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese Pflicht auch auf Auskünfte über die Verwertung der Erfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzernunternehmen erstreckt.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Das Auskunftsbegehren sei auch insoweit begründet, als der Kläger in den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung eine eventuelle Nutzung im Konzern einbezogen habe. Dem Arbeitnehmererfinder stehe gemäû Nr. 17 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinien) auch für die aus Austauschverträgen gezogenen Nutzungen grundsätzlich Arbeitnehmererfindervergütung zu. Wenn die Erfindung im Rahmen von Konzern-Austauschverträgen genutzt werde, könne der Arbeitnehmer daher jedenfalls Auskunft darüber verlangen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wechselseitige Nutzung im Rahmen von Konzerngesellschaften vorliege.
Die Revision meint hingegen, der Arbeitnehmer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daû bei der Berechnung der Erfindervergütung Umsätze eines Dritten zugrunde gelegt würden; Konzerngesellschaften seien Dritte in diesem Sinne. Zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestünden üblicherweise Beherrschungsverträge oder es bestehe eine faktische Beherrschung ; diese Situation und die aus ihr folgende, von der Tochtergesellschaft
nicht kontrollierbare Nutzung einer Erfindung im Konzern hätten die Tochtergesellschaft und mithin auch der bei ihr beschäftigte Arbeitnehmererfinder hinzunehmen. Nr. 17 der Richtlinien führe zu keinem anderen Ergebnis, da es bei freier Nutzbarkeit jeglicher Schutzrechte innerhalb des Konzerns keinen verwertbaren Überblick darüber gebe, welches Unternehmen welches Schutzrecht gerade nutze. Die im Tenor des angefochtenen Urteils verwendete Formulierung "verbundene Konzernunternehmen" sei überdies zu unbestimmt.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
II. Der Klageantrag und der diesem stattgebende Urteilstenor sind allerdings hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Begriffe "verbundene Unternehmen" und "Konzernunternehmen" sind durch die §§ 15 und 18 AktG gesetzlich definiert und für das gesamte Konzernrecht maûgeblich. Werden diese Begriffe ohne nähere Erläuterung verwendet, liegt darin in der Regel eine Bezugnahme auf die gesetzliche Definition. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daû der Kläger oder das Berufungsgericht die Begriffe hier in anderem Sinne verstanden haben, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich definierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien im Einzelfall kein Streit über deren Auslegung besteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren sind solche Streitigkeiten , etwa über die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen zum Konzern,
nicht ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs "verbundene Konzernunternehmen" und die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 15 und 18 AktG ist hier deshalb nicht zu beanstanden.
III. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Schluûfolgerung rechtfertigen, daû die Beklagte dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung im Konzern erteilen muû, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Anspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG auf eine angemessene Vergütung der von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung abschlieûend zu beziffern.
1. Nach § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Bemessung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung dafür, daû alle nach § 6 PatG dem Erfinder zustehenden Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen sind (§ 7 Abs. 1 ArbEG), insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maûgeblich. In die Bemessung der angemessenen Vergütung flieûen damit unterschiedliche Kriterien ein. Während die Berücksichtigung von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem für Arbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen, daû die Erfindung zwar die schöpferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt, jedoch nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis gesehen werden kann, sondern aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
maûgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Berücksichtigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftlichen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung.
Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "berechenbar" , daû er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäûig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, daû von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst groûen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers läût sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums.
In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlieûlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (Sen., BGHZ 137, 162, 166 f. - Copolyester II).
2. Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs , dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt. Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, daû nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Sen., BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäûigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines be-
rechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (Sen., BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muû geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind.
3. Steht fest, daû zur Ermittlung der angemessenen Vergütung - wie regelmäûig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten. Bei eigenen Umsatzgeschäften mit dem Gegenstand der Erfindung sind hiernach regelmäûig jedenfalls die Umsatzerlöse anzugeben , da die Lizenzgebühr typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlösen des Lizenzgebers vereinbart wird. Darüberhinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebühr entgolten wird (vgl. Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf).
Welche Angaben im einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an welche tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung des "Lizenznehmers" geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Die Bestimmung der geschuldeten Angaben obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - festzustellen hat, welche Vereinbarung üblicherweise in vergleichbaren Fällen über die Bemessungsgrundlage der Lizenzgebühr getroffen werden und, falls vergleichbare Fälle nicht feststellbar sein sollten, was vernünftige Parteien unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen Übereinkunft gemacht hätten.
Das Berufungsgericht hat solche tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Es hat namentlich nicht festgestellt, daû die Vertragsparteien bei der Einräumung einer ausschlieûlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem weltweit tätigen Konzernverbund angehörende Lizenznehmerin üblicher- oder vernünftigerweise vereinbart hätten, daû die geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art (und gegebenenfalls dem Umfang) der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein solle. Schon in Anbetracht der von der Beklagten behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Ermittlung auch nur des Obs einer solchen Nutzung versteht sich dies auch nicht von selbst.
Auskünfte über die Benutzung des Patents bei Konzerngesellschaften schuldet der Arbeitgeber jedoch - vorbehaltlich weiterer Beschränkungen unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - nur insoweit, als diese Handlungen für die Bemessung der Vergütung relevant sind.
Daher kann das angefochtene Urteil in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
IV. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Mit dem Erwerb einer ausschlieûlichen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer , sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Recht, die Erfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu gestatten. Da er ein solches aus der ausschlieûlichen Lizenz abgeleitetes Nutzungsrecht typischerweise nicht einräumen wird, ohne sich seinerseits eine Gegenleistung versprechen zu lassen, bereitet ein solche Konstellation im Hinblick auf die Vergütung für die ausschlieûliche Lizenz im allgemeinen keine Probleme. Sofern diese nicht in Gestalt von einzelnen oder regelmäûig zu zahlenden Festbeträgen vereinbart wird, wird sich der Lizenzgeber eine Beteiligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen. Ist daher verbundenen Konzernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Diensterfindung mit umsatzabhängiger Vergütung erteilt worden, so daû sich die Umsätze der Konzernunternehmen in eigenen (Lizenz-) Umsätzen des Arbeitgebers nieder schlagen, reicht diese Gröûe für die Bemessung des Erfindungswerts aus. Je nach Fallgestaltung wird der Arbeitgeber bei der Rechnungslegung gegenüber dem Arbeitnehmererfinder aufzuschlüsseln haben, wie sich die erzielten Lizenzeinnahmen im einzelnen zusammensetzen. Weiterer Angaben zur Nutzung der
Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es grundsätzlich nicht.
2. Schwierigkeiten können entstehen, wenn der (gedachte) Lizenznehmer , wie vielfach bei konzernverbundenen Unternehmen, keine Unterlizenzgebühren dafür erhält, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangehörigen Unternehmen lizenzgebührenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Unterlizenzgeber zuflieûende Vorteil darin, daû er seinerseits die Erfindungen der anderen konzernangehörigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfür eine Vergütung zahlen zu müssen. An diesem Vorteil partizipiert der Hauptlizenzgeber jedoch nicht. Zu fragen ist daher, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten.
Möglich ist, daû bei Einbringung von Erfindungen in den Patentpool eine Bewertung der Erfindung erfolgt. In einem solchen Fall ist denkbar, daû vernünftige Lizenzvertragsparteien an eine solche Bewertung angeknüpft hätten, sofern sie nicht offenbar unrichtig sein sollte.
Findet eine solche Bewertung nicht statt, erscheint auch denkbar, daû die Lizenzvertragsparteien an den Wert der Teilnahme am Patentpool selbst anknüpfen würden. Das mag allerdings um so ferner liegen, je umfangreicher der Pool ist und je schwieriger und aufwendiger daher sowohl die Bewertung des Pools einerseits als auch des Beitrags andererseits erscheinen muû, den die Erfindung zu diesem Wert leistet.
Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch die Möglichkeit , daû die Lizenzvertragsparteien an die Umsätze des- oder derjenigen Unternehmen anknüpfen würden, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung gestattet. In der Literatur wird dies für einen konzernangehörigen Arbeitgeber bejaht, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt (vgl. dazu Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 188; dieselben , Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., Richtlinie Nr. 17 Rdn. 81 und Richtlinie Nr. 7 Rdn. 78; Busse, PatG, 5. Aufl., § 11 ArbEG Rdn. 10; Reimer/- Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., Anh. zu § 11, Richtlinie Nr. 17 Rdn. 1), etwa dergestalt, daû der Arbeitgeber des Erfinders eine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochtergesellschaft ist (s. dazu auch Schade, GRUR 1978, 569, 572) oder daû die einzelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden. Jedoch gilt dies nicht von Gesetzes wegen , sondern hängt wie stets davon ab, was die gedachten Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, und ist daher eine Frage des Einzelfalles. Eine Bemessung der Lizenzgebühr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes Unternehmen kann etwa dann naheliegen, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gründen wie bei der rechtlichen Verselbständigung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesellschaft. In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen , die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen.
Dagegen wird eine Berücksichtigung der Umsätze der gedachten Unterlizenznehmer um so ferner liegen, je gröûer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten sind, die sich der tatsächlichen Feststellung dieser Umsätze durch den Hauptlizenznehmer entgegenstellen. Ist etwa die Situation eines konzernangehörigen Hauptlizenznehmers dadurch gekennzeichnet, daû die Nutzung der Erfindung im Rahmen eines weltweit tätigen Verbundes einer groûen Anzahl von Unternehmen stattfindet, die bei der Produktion komplexer technischer Produkte eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwertet, von denen die Unternehmen zudem je nach Produkt in unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen, kann es ausgeschlossen erscheinen, daû vernünftige Parteien bei Abschluû des Hauptlizenzvertrages die Höhe der Lizenzgebühr davon abhängig gemacht hätten, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in welchem Umfang die einzelnen Konzernunternehmen von der lizenzierten Erfindung Gebrauch machen.
3. Ob und gegebenenfalls welche Alternative die Vertragsparteien gewählt hätten, kann einerseits vom Umfang dieser Schwierigkeiten abhängen, andererseits davon, welche brauchbaren Alternativen ihnen zur Verfügung standen. Rechtfertigt sich beispielsweise die Erwartung, die Konzernumsätze annäherungsweise durch das Produkt der Eigenumsätze des Hauptlizenznehmers und eines bestimmten Multiplikators oder auch durch eine Anhebung des Lizenzsatzes erfassen zu können, kann ein solcher Maûstab vernünftig erscheinen , insbesondere dann, wenn das Schwergewicht der Benutzung auf den Eigenumsätzen liegt. Sind andererseits die Eigenumsätze gering oder fehlen gar ganz, kann es näherliegen, daû die Vertragsparteien einen Maûstab verwendet hätten, der in irgendeiner Weise zumindest das wirtschaftliche Gesamtpotential der Nutzung der Erfindung im Konzern wiedergibt.

Melullis Jestaedt Scharen
Frau Richterin am BGH Mühlens ist urlaubsbedingt abwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Melullis Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 81/08
vom
8. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Keukenschrijver,
Asendorf, Dr. Berger und Dr. Grabinski

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter der Elektronik-Entwicklung beschäftigt. Während seiner Beschäftigungszeit erfand er ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zum Aufheizen einer Glühkerze. Die Beklagte nahm die ihr gemeldete Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch. Ihr wurde das die Erfindung betreffende deutsche Patent 100 28 073 C2 (Klagepatent) mit einer Anmeldepriorität vom 7. Juni 2000 erteilt, das den Kläger als einzigen Erfinder benennt. Das Patent, dessen Erteilung am 10. April 2003 veröffentlicht wurde, steht in Kraft.
2
Die Beklagte stellt her und vertreibt mit dem "Schnellstart-Glühsystem ISS" ein elektronisch gesteuertes Glühsystem für Dieselmotoren. Es besteht aus elektronisch gesteuerten Stahlglühkerzen und einem Steuergerät. Das Schnellstart-Glühsystem verfügt über eine sog. Wiederholstart-Erkennung, von der es zwei Ausführungsformen gibt. Die neuere Ausführungsform macht von der Lehre des jüngeren deutschen Patents 103 48 391 B2 Gebrauch, dessen Inhaberin ebenfalls die Beklagte ist.
3
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte von der Lehre des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb des Schnellstart-Glühsystems ISS in beiden unterschiedlichen Ausführungen Gebrauch mache. Er begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung seiner Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.
4
Das Landgericht hat die Stufenklage, die damals nur die ältere Ausführungsform erfasste, insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte die Lehre des Klagepatents nicht nutze. Auf die Berufung des Klägers und die von ihm in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung hat das Berufungsgericht hinsichtlich beider angegriffenen Ausführungsformen dem Kläger Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zuerkannt und die Sache zur Entscheidung über die weitere Klagestufe sowie die Kosten des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
5
Das Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die seit dem 7. Juni 2000 durch sie selbst, verbundene Unternehmen oder Lizenznehmer hergestellte und verkaufte Anzahl von Schnellstartglühsystemen und/oder Steuergeräten, die den im einzelnen bezeichneten Merkmalen der beiden an- gegriffenen Ausführungsformen entsprechen, wobei getrennt einerseits nach Glühkerzen und andererseits nach Steuereinrichtungen bzw. Steuergeräten Rechnung zu legen ist unter detailliertem Nachweis der hierbei erzielten Erlöse und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile.
6
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
7
II. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
8
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer eines Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für dessen Ermittlung bildet neben einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, den wesentlichen Anhaltspunkt (BGH, Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85; Sen.Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; BGH, Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01, v. 26.07.2004 - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74 und v. 26.10.2006 - III ZR 40/06). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (Sen.Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, aaO).
9
2. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines ihrer Angestellten zunächst interne Kosten zur Erteilung der Auskünfte an, die sich bisher auf schätzungsweise 2.000 € bis 4.000 € belaufen sollen. Weiter beruft sie sich auf bisher angefallene Netto- Honorarkosten in Höhe von über 8.000 € für die Einschaltung des vorinstanzlichen Rechtsanwalts und eines Patentanwalts, der das Verfahren begleite; beide Anwälte seien damit befasst, die innerbetrieblich ermittelten Zahlen im Hinblick auf den Urteilstenor zu prüfen und aufzubereiten.
10
Darüber hinaus behauptet die Beklagte ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse. Der Kläger sei zwischenzeitlich bei dem Tochterunternehmen eines Automobilzulieferers beschäftigt, zu dessen Tätigkeitsspektrum im Bereich der Antriebstechnik auch "(Schnellstart) Glühkerzen" gehörten. Einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2006 sei zu entnehmen, dass dessen Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Klagepatent ihre Marktzutritts-Chancen prüfe.
11
Das dementsprechend unter Hinweis auf das bestehende Wettbewerbsverhältnis an den Kläger gerichtete Ersuchen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abzugeben, bekannt zu gebende Unterlagen bei Versprechen einer Vertragsstrafe von 100.000 € dritten Personen nicht zur Kenntnis zu geben, sei abgelehnt worden. Über eine detaillierte Rechnungslegung könnten Mitbewerber wertvolle Informationen über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten erhalten, insbesondere, mit welchen Typen von Steuergeräten und Glühkerzen die größten Umsätze erzielt würden. Dies könne sich im Wettbewerb zum Nachteil der Beklagten auswirken, deren Umsatzerlöse sich für den fraglichen Zeitraum im dreistelligen Millionenbereich bewegt hätten.
12
3. a) Nach diesen Darlegungen könnte als verurteilungsbedingter Aufwand allenfalls ein Betrag von 10.000 € veranschlagt werden, weil die Beklagte selbst einen überschießenden Betrag nicht definitiv behauptet. Auch eine Summe in dieser Höhe kann jedoch für die Beschwer nicht zu Grunde gelegt werden. Die Zusammensetzung des nur in Form einer Grobschätzung behaupteten bisherigen betriebsinternen Aufwands wird nicht substantiiert. So ist von der Beklagten nicht einmal ansatzweise ausgeführt worden, welche Arbeiten mit welchem Inhalt und welchem zeitlichen Umfang in ihrem Unternehmen vorgenommen werden müssen. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, dass für die betriebsintern durchzuführenden Maßnahmen nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - III ZR 40/06, juris , Tz.8). Zu etwaigem künftig noch zu erwartenden internen Aufwand verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Ebenso wenig werden eine Erforderlichkeit sowohl der Beauftragung des instanzgerichtlich prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erklärt und die Höhe der behaupteten bisherigen Honorarkosten in der Beschwerde und in der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung näher erläutert. Jedenfalls der damit geltend gemachte Umfang anwaltlicher Beratung versteht sich auch nicht von selbst.
13
Zur mangelnden Substantiierung und Schlüssigkeit des Beschwerdevorbringens unter Berücksichtigung des überhaupt nur geschuldeten Umfangs der Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten weist der Kläger in der Beschwerdeerwiderung mit Recht auf eine von der Beklagten in anderem Zusammenhang selbst vorgebrachte Verständigung zwischen den Parteien hin, wonach seine Vergütung nach der Lizenzanalogie mittels eines bestimmten Lizenzsatzes zu bemessen sei und er zur Berechnung der ihm zustehenden Vergütung deshalb keine gewinnbezogenen und keine detaillierten Angaben benötige. Dieser in der Berufungsinstanz von ihm vorgetragenen Einigung hatte der Kläger offensichtlich schon Rechnung getragen durch die Formulierung seines Antrags, der sich auf den Nachweis der "Erlöse" bezogen hat, die mit den beiden angegriffenen Glühkerzen samt Steuergeräten erzielt worden sind. Nach den vom Berufungsgericht diesbezüglich tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen geht es somit tatsächlich nur noch um die Zusammenstellung der erzielten Umsatzerlöse.
14
Auch angesichts des dergestalt umgrenzten Umfangs der tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ist nach allem weder glaubhaft dargetan noch ersichtlich, dass der Aufwand der Beklagten einen für die Beschwer erheblichen Teilbetrag auch nur in der behaupteten Größenordnung der bislang angeblich angefallenen 10.000 € erreichen könnte. Die hierzu von der Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung führt nicht weiter, da sie über die unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeschrift nicht hinausgeht.
15
b) Das Beschwerdevorbringen der Beklagten reicht ebenfalls nicht aus zur Substantiierung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das - einen Kostenaufwand von 10.000 € für die Erteilung der Auskünfte unterstellt - mit einem 10.000 € übersteigenden Betrag hätte bewertet werden müssen, um die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer zu erreichen.
16
Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2006 beruft, ist der Kläger diesem Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung überzeugend entgegen getreten mit dem Hinweis, dass in dem Schreiben lediglich auf der Grundlage einer gerichtlich geklärten Rechtslage eine Prüfung von Marktzutrittschancen in Aussicht gestellt wird. Nur für den Fall einer "bis in die letzte Instanz geklärte(n) gerichtliche(n) Feststellung , dass durch ein Glühkerzensystem nach Sicht der Klage das Patent nicht benutzt würde," und damit nur für den Fall einer nicht bestehenden Auskunftspflicht der Beklagten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 8. Juni 2006 erklärt, dass er "eine Marktzutrittschance sehen würde, die wir (gemeint: die damalige Arbeitgeberin des Klägers) bislang aufgrund der klagemäßigen Sichtweise des Patents für versperrt hielten".
17
Mit dem von der Beschwerde weiter angeführten Gesichtspunkt, dass der Kläger die ihm mit Schreiben vom 23. Juli 2008 übermittelte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt habe, macht die Beklagte einen Umstand geltend, der erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung der Beschwer ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung einer Beschwerde (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, EGZPO, § 26 Rdn. 16). Anhaltspunkte, dass schon zu diesem Zeitpunkt (25. Juni 2008) mit einem Verhalten des Klägers zu rechnen war, das die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten hätte beeinträchtigen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein der Umstand , dass der Kläger bei einem (potentiellen) Konkurrenzunternehmen tätig sei, belegt keine konkreten Nachteile, die der Beklagten aufgrund der von ihr zu erteilenden Auskünfte drohen könnten.
18
Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse, das für den Wert der Beschwer mit einem erheblichen Teilbetrag berücksichtigt werden könnte, ist mithin nicht glaubhaft dargelegt (vgl. zu den an eine Substantiierung konkreter Nachteile zu stellenden Anforderungen BGH, Beschl. v. 10.06.1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01; Benkard/ Rogge/Grabinski, PatG, § 139 Rdn. 169 m.w.N.).
19
Es war nicht geboten, der Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zur Beschwer zu geben. Denn ihr ausdrückliches Eingehen auf die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, belegt, dass sie um die Notwendigkeit wusste, hierzu hinreichende Angaben zu machen.
20
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
21
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren, der den Wert der Beschwer übersteigt, orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug.
Scharen Keukenschrijver Asendorf
Berger Grabinski
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 04.07.2006 - 2 O 360/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2008 - 6 U 122/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 138/07
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die geltend gemachte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung , wonach im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein kann (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Urt. v. 21. April 1993 - VIII ZR 269/92, NJW-RR 1993, 1468; Beschl. v. 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064, 1065), liegt nicht vor.
3
Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz selbst erwähnt und hiergegen bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten auf insgesamt 600 € nicht verstoßen. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Beschl. v. 23. April 1997 - XII ZB 50/97, aaO; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, aaO). Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte (BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; Beschl. v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, aaO).
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2006 - 14 O 355/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2007 - 26 U 4/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 40/06
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2006 - 25 S 118/05 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 3.000 €

Gründe:


I.


1
Kläger Der schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T. I. AG, einen Vertrag über die Gewährung eines Internetzugangs. Als Entgelt war nach dem Tarif "T. DSL flat" ein volumen- und zeitunabhängiger monatlicher Pauschalbetrag vereinbart.
2
Das Berufungsgericht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern, nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen und die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bereits bekannt gewordenen , erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:
a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse
b) das Volumen der übertragenen Daten zu löschen.
3
Berufungsgericht Das hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte, mit der die T. I. AG zwischenzeitlich verschmolzen ist, mit ihrer Beschwerde.

II.


4
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
5
1. Maßgebend für die Beschwer der Beklagten sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers geringer ist (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 1988 - III ZR 65/88 - und vom 22. Februar 1990 - III ZR 1/90 - BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 8 und 13; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 5; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., vor § 511 Rn. 19 b).
6
2. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die zur Beachtung des angefochtenen Urteils erforderlichen Änderungen an ihren Datenerfassungs- und -verarbeitungseinrichtungen verursachten Kosten von 40.950 € im ersten Jahr sowie in jedem weiteren Jahr von 27.300 €. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 289/03 - NJW-RR 2005, 74 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - WM 2002, 1899). Die Beklagte hat insoweit lediglich ein Angebot für das "Löschen individueller Sessiondaten nach Verschmelzung" vorgelegt, das von einer ihrer Abteilungen erstellt wurde.
7
a) Dieses enthält jedoch, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist, keine nachvollziehbaren Angaben über die anfallenden Kosten. Der "Realisierungsaufwand", der mit 13.650 € beziffert wird, wird nicht im Einzelnen dargelegt. Das Angebot beschränkt sich insoweit auf die Schlagworte "Programmerstellung , Test und NTP, Dokumentationserstellung und Inbetriebnah- me". Der Betriebsaufwand für die Hardware, der mit 22.100 € beziffert wird, wird gleichfalls nicht näher erläutert. Insofern enthält das Angebot lediglich die Angabe , dass es sich hierbei um "Hardware für Plattenplatz sowie die Hardware für Rechnerleistungen" handelt. Der weiterhin angegebene "Betriebsaufwand Personal", der jährlich 5.200 € betragen soll, wird überhaupt nicht erklärt. Überdies wird nicht deutlich, weshalb der Betriebsaufwand für Personal nicht bereits in dem "Realisierungsaufwand" enthalten ist. Diese dürftigen Angaben lassen noch nicht einmal eine Grobeinschätzung ihrer Plausibilität zu.
8
b) Hinzu tritt, dass nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der in dem Angebot niedergelegte Aufwand bei der Beklagten überhaupt anfällt. Das Angebot ist als Offerte für einen Dritten, der eine Fremdleistung beziehen will, aufgemacht. Tatsächlich jedoch sind die zu treffenden Maßnahmen betriebsintern durchzuführen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass hierfür nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt.
9
c) Schließlich hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die in dem Angebot bezeichneten Maßnahmen tatsächlich zur Beachtung des angefochtenen Urteils notwendig sind. Sie hat nicht erläutert, weshalb die insoweit bislang getroffenen Vorkehrungen, die sie als behelfsmäßig bezeichnet und deren Kosten sie nicht angegeben hat, als Dauerlösung ungeeignet sind.
10
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug und an der Bewertung des Anteils, mit dem die Beklagte unterlegen ist.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 300 C 397/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2006 - 25 S 118/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 81/08
vom
8. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Keukenschrijver,
Asendorf, Dr. Berger und Dr. Grabinski

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter der Elektronik-Entwicklung beschäftigt. Während seiner Beschäftigungszeit erfand er ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zum Aufheizen einer Glühkerze. Die Beklagte nahm die ihr gemeldete Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch. Ihr wurde das die Erfindung betreffende deutsche Patent 100 28 073 C2 (Klagepatent) mit einer Anmeldepriorität vom 7. Juni 2000 erteilt, das den Kläger als einzigen Erfinder benennt. Das Patent, dessen Erteilung am 10. April 2003 veröffentlicht wurde, steht in Kraft.
2
Die Beklagte stellt her und vertreibt mit dem "Schnellstart-Glühsystem ISS" ein elektronisch gesteuertes Glühsystem für Dieselmotoren. Es besteht aus elektronisch gesteuerten Stahlglühkerzen und einem Steuergerät. Das Schnellstart-Glühsystem verfügt über eine sog. Wiederholstart-Erkennung, von der es zwei Ausführungsformen gibt. Die neuere Ausführungsform macht von der Lehre des jüngeren deutschen Patents 103 48 391 B2 Gebrauch, dessen Inhaberin ebenfalls die Beklagte ist.
3
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte von der Lehre des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb des Schnellstart-Glühsystems ISS in beiden unterschiedlichen Ausführungen Gebrauch mache. Er begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung seiner Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.
4
Das Landgericht hat die Stufenklage, die damals nur die ältere Ausführungsform erfasste, insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte die Lehre des Klagepatents nicht nutze. Auf die Berufung des Klägers und die von ihm in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung hat das Berufungsgericht hinsichtlich beider angegriffenen Ausführungsformen dem Kläger Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zuerkannt und die Sache zur Entscheidung über die weitere Klagestufe sowie die Kosten des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
5
Das Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die seit dem 7. Juni 2000 durch sie selbst, verbundene Unternehmen oder Lizenznehmer hergestellte und verkaufte Anzahl von Schnellstartglühsystemen und/oder Steuergeräten, die den im einzelnen bezeichneten Merkmalen der beiden an- gegriffenen Ausführungsformen entsprechen, wobei getrennt einerseits nach Glühkerzen und andererseits nach Steuereinrichtungen bzw. Steuergeräten Rechnung zu legen ist unter detailliertem Nachweis der hierbei erzielten Erlöse und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile.
6
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
7
II. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
8
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer eines Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für dessen Ermittlung bildet neben einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, den wesentlichen Anhaltspunkt (BGH, Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85; Sen.Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; BGH, Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01, v. 26.07.2004 - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74 und v. 26.10.2006 - III ZR 40/06). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (Sen.Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, aaO).
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2. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines ihrer Angestellten zunächst interne Kosten zur Erteilung der Auskünfte an, die sich bisher auf schätzungsweise 2.000 € bis 4.000 € belaufen sollen. Weiter beruft sie sich auf bisher angefallene Netto- Honorarkosten in Höhe von über 8.000 € für die Einschaltung des vorinstanzlichen Rechtsanwalts und eines Patentanwalts, der das Verfahren begleite; beide Anwälte seien damit befasst, die innerbetrieblich ermittelten Zahlen im Hinblick auf den Urteilstenor zu prüfen und aufzubereiten.
10
Darüber hinaus behauptet die Beklagte ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse. Der Kläger sei zwischenzeitlich bei dem Tochterunternehmen eines Automobilzulieferers beschäftigt, zu dessen Tätigkeitsspektrum im Bereich der Antriebstechnik auch "(Schnellstart) Glühkerzen" gehörten. Einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2006 sei zu entnehmen, dass dessen Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Klagepatent ihre Marktzutritts-Chancen prüfe.
11
Das dementsprechend unter Hinweis auf das bestehende Wettbewerbsverhältnis an den Kläger gerichtete Ersuchen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abzugeben, bekannt zu gebende Unterlagen bei Versprechen einer Vertragsstrafe von 100.000 € dritten Personen nicht zur Kenntnis zu geben, sei abgelehnt worden. Über eine detaillierte Rechnungslegung könnten Mitbewerber wertvolle Informationen über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten erhalten, insbesondere, mit welchen Typen von Steuergeräten und Glühkerzen die größten Umsätze erzielt würden. Dies könne sich im Wettbewerb zum Nachteil der Beklagten auswirken, deren Umsatzerlöse sich für den fraglichen Zeitraum im dreistelligen Millionenbereich bewegt hätten.
12
3. a) Nach diesen Darlegungen könnte als verurteilungsbedingter Aufwand allenfalls ein Betrag von 10.000 € veranschlagt werden, weil die Beklagte selbst einen überschießenden Betrag nicht definitiv behauptet. Auch eine Summe in dieser Höhe kann jedoch für die Beschwer nicht zu Grunde gelegt werden. Die Zusammensetzung des nur in Form einer Grobschätzung behaupteten bisherigen betriebsinternen Aufwands wird nicht substantiiert. So ist von der Beklagten nicht einmal ansatzweise ausgeführt worden, welche Arbeiten mit welchem Inhalt und welchem zeitlichen Umfang in ihrem Unternehmen vorgenommen werden müssen. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, dass für die betriebsintern durchzuführenden Maßnahmen nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - III ZR 40/06, juris , Tz.8). Zu etwaigem künftig noch zu erwartenden internen Aufwand verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Ebenso wenig werden eine Erforderlichkeit sowohl der Beauftragung des instanzgerichtlich prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erklärt und die Höhe der behaupteten bisherigen Honorarkosten in der Beschwerde und in der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung näher erläutert. Jedenfalls der damit geltend gemachte Umfang anwaltlicher Beratung versteht sich auch nicht von selbst.
13
Zur mangelnden Substantiierung und Schlüssigkeit des Beschwerdevorbringens unter Berücksichtigung des überhaupt nur geschuldeten Umfangs der Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten weist der Kläger in der Beschwerdeerwiderung mit Recht auf eine von der Beklagten in anderem Zusammenhang selbst vorgebrachte Verständigung zwischen den Parteien hin, wonach seine Vergütung nach der Lizenzanalogie mittels eines bestimmten Lizenzsatzes zu bemessen sei und er zur Berechnung der ihm zustehenden Vergütung deshalb keine gewinnbezogenen und keine detaillierten Angaben benötige. Dieser in der Berufungsinstanz von ihm vorgetragenen Einigung hatte der Kläger offensichtlich schon Rechnung getragen durch die Formulierung seines Antrags, der sich auf den Nachweis der "Erlöse" bezogen hat, die mit den beiden angegriffenen Glühkerzen samt Steuergeräten erzielt worden sind. Nach den vom Berufungsgericht diesbezüglich tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen geht es somit tatsächlich nur noch um die Zusammenstellung der erzielten Umsatzerlöse.
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Auch angesichts des dergestalt umgrenzten Umfangs der tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ist nach allem weder glaubhaft dargetan noch ersichtlich, dass der Aufwand der Beklagten einen für die Beschwer erheblichen Teilbetrag auch nur in der behaupteten Größenordnung der bislang angeblich angefallenen 10.000 € erreichen könnte. Die hierzu von der Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung führt nicht weiter, da sie über die unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeschrift nicht hinausgeht.
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b) Das Beschwerdevorbringen der Beklagten reicht ebenfalls nicht aus zur Substantiierung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das - einen Kostenaufwand von 10.000 € für die Erteilung der Auskünfte unterstellt - mit einem 10.000 € übersteigenden Betrag hätte bewertet werden müssen, um die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer zu erreichen.
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Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2006 beruft, ist der Kläger diesem Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung überzeugend entgegen getreten mit dem Hinweis, dass in dem Schreiben lediglich auf der Grundlage einer gerichtlich geklärten Rechtslage eine Prüfung von Marktzutrittschancen in Aussicht gestellt wird. Nur für den Fall einer "bis in die letzte Instanz geklärte(n) gerichtliche(n) Feststellung , dass durch ein Glühkerzensystem nach Sicht der Klage das Patent nicht benutzt würde," und damit nur für den Fall einer nicht bestehenden Auskunftspflicht der Beklagten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 8. Juni 2006 erklärt, dass er "eine Marktzutrittschance sehen würde, die wir (gemeint: die damalige Arbeitgeberin des Klägers) bislang aufgrund der klagemäßigen Sichtweise des Patents für versperrt hielten".
17
Mit dem von der Beschwerde weiter angeführten Gesichtspunkt, dass der Kläger die ihm mit Schreiben vom 23. Juli 2008 übermittelte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt habe, macht die Beklagte einen Umstand geltend, der erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung der Beschwer ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung einer Beschwerde (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, EGZPO, § 26 Rdn. 16). Anhaltspunkte, dass schon zu diesem Zeitpunkt (25. Juni 2008) mit einem Verhalten des Klägers zu rechnen war, das die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten hätte beeinträchtigen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein der Umstand , dass der Kläger bei einem (potentiellen) Konkurrenzunternehmen tätig sei, belegt keine konkreten Nachteile, die der Beklagten aufgrund der von ihr zu erteilenden Auskünfte drohen könnten.
18
Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse, das für den Wert der Beschwer mit einem erheblichen Teilbetrag berücksichtigt werden könnte, ist mithin nicht glaubhaft dargelegt (vgl. zu den an eine Substantiierung konkreter Nachteile zu stellenden Anforderungen BGH, Beschl. v. 10.06.1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01; Benkard/ Rogge/Grabinski, PatG, § 139 Rdn. 169 m.w.N.).
19
Es war nicht geboten, der Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zur Beschwer zu geben. Denn ihr ausdrückliches Eingehen auf die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, belegt, dass sie um die Notwendigkeit wusste, hierzu hinreichende Angaben zu machen.
20
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
21
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren, der den Wert der Beschwer übersteigt, orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug.
Scharen Keukenschrijver Asendorf
Berger Grabinski
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 04.07.2006 - 2 O 360/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2008 - 6 U 122/06 -