Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - III ZA 16/14

bei uns veröffentlicht am22.01.2015
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16 EntV 3/12, 09.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 16/14
vom
22. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter

beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2014 - 16 EntV 3/12 - und für die Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2014 sowie "dessen vorangegangene Beschlüsse" seit dem 3. Juni 2012 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Eine solche Beschwerde ist in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revisiongeltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es hier. Das Ober- landesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 17.932,74 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochte- nen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht.
3
Da ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nicht zulässig ist, geht der im Prozesskostenhilfeverfahren zusätzlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ins Leere.
4
2. Der Senat legt die Beschwerde des Klägers gegen den weitere Prozesskostenhilfeanträge ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Juli 2014 und gegen sämtliche "vorangegangene Beschlüsse" seit dem 3. Juni 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Schlick Reiter
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - III ZA 16/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - III ZA 16/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - III ZA 16/14 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - III ZA 16/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - III ZA 16/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2015 - III ZA 16/14.

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Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

6
Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde , wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vgl. in diesem Sinn auch Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m. § 133 Rn. 11; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlan- gen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 34; MüKoZPO/ Zimmermann, 4. Aufl., § 201 GVG Rn. 19; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12).
4
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbe- schwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.