Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZB 123/05

bei uns veröffentlicht am30.03.2006
vorgehend
Landgericht Hannover, 19 O 153/03, 12.08.2004
Oberlandesgericht Celle, 5 U 184/04, 26.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 123/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines
Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch
eingelegt worden ist.
BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2005 - 5 U 184/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 3.867,95 € (1.391,87 € + 175,27 € + 2.300,81 €)

Gründe:


I.


1
In dem vorliegenden Rechtsstreit nahm die Klägerin die während des Berufungsverfahrens verstorbene ursprüngliche Beklagte, deren Alleinerbin die jetzige Beklagte ist (im Folgenden einheitlich: die Beklagte), auf Zahlung rückständiger Heimkosten von 5.203,11 € in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 1.391,87 € (1.942,39 € abzüglich gezahlter 550,52 €) nebst Zinsen statt. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und forderte die Leistung weiterer 2.476,08 €. Die Beklagte schloss sich der Berufung an, bean- tragte sinngemäß Klageabweisung sowie widerklagend, die Klägerin zur Zahlung von 2.300,81 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht trat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin , die zu diesem Zeitpunkt nur noch die Feststellung einer Erledigung ihres Zahlungsantrags in Höhe von 2.300,81 € sowie Zahlung weiterer 175,27 € mit Zinsen begehrte, nicht auf. Das Berufungsgericht verkündete daraufhin ein Versäumnisurteil , durch das die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt wurde.
2
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt und ihre Berufung anschließend zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht daraufhin antragsgemäß festgestellt, die Klägerin habe das Rechtsmittel der Berufung durch Rücknahme verloren und das Versäumnisurteil sei gegenstandslos. Es hat ferner die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.
3
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Sachanträge weiterverfolgt.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
5
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin durch den Erlass des Versäumnisurteils nicht gehindert war, gemäß § 516 Abs. 1 ZPO ihre Berufung zurückzunehmen, nachdem sie gegen dieses Urteil rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte.
6
a) Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz hat die zeitlichen Grenzen für die Berufungsrücknahme geändert. Während nach § 515 Abs. 1 ZPO a.F. die Zurücknahme der Berufung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig war, kann der Berufungskläger gemäß § 516 Abs. 1 ZPO in der jetzigen Fassung die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Dieser späte Zeitpunkt ist nach der Gesetzesbegründung gewählt worden, um ihm im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung auch nach deren Ende noch die Möglichkeit zu einer Berufungsrücknahme ohne zeitlichen Druck zu eröffnen. Ein schützenswertes Interesse des Berufungsbeklagten, im Falle einer unselbständigen Anschlussberufung diese nach Beginn der mündlichen Verhandlung auch gegen den Willen des Berufungsklägers durchführen zu können, hat der Gesetzgeber nicht mehr gesehen (BT-Drucks. 14/4722 S. 94).
7
b) Mit der gesetzlichen Formulierung "Verkündung des Berufungsurteils" ist eine instanzbeendigende Entscheidung gemeint. Das ergibt sich für die einem Endurteil vorausgehenden Zwischenurteile schon daraus, dass diese lediglich einzelne Streitpunkte innerhalb des Rechtsstreits erledigen und dadurch der Disposition der Parteien über ihr Streitverhältnis im Übrigen weiter Raum lassen , und folgt bei anderen Entscheidung jedenfalls aus der vom Gesetzgeber dem Berufungskläger zugestandenen weiträumigen Überlegungsfrist. Auf die Frage, inwieweit die richterliche Arbeit mit der Entscheidung bereits getan ist, kann es dabei entgegen der Beschwerdebegründung nicht ankommen. Allerdings soll die erweiterte Möglichkeit zur Berufungsrücknahme auch der Entlastung des Berufungsgerichts dienen (BT-Drucks. 14/4722 aaO). Das hat im Wortlaut der Norm jedoch keinen Ausdruck gefunden und wäre schon wegen seiner Unschärfe als Tatbestandsmerkmal auch kaum geeignet. Einer solchen Erwägung steht zudem entgegen, dass spätestens unmittelbar vor der Verkündung eines Endurteils die richterliche Arbeitsleistung, abgesehen von einer Verkündung nur des Tenors (§ 310 Abs. 1 und 2 ZPO), abgeschlossen ist, nach dem klaren Wortsinn des § 516 Abs. 1 ZPO selbst dann aber eine Rücknahme der Berufung noch möglich sein soll.
8
c) Auf dieser Grundlage ist das Ende der Frist zur Berufungsrücknahme zwar zwingend weder an den Erlass eines Urteils noch an die Verkündung der Entscheidung geknüpft. Es genügt vielmehr vor allem auch ein nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur zuzustellender Beschluss über die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 522 Abs. 1 ZPO (so zutreffend OLG Celle OLG-Report 2004, 336). Zu den die Berufungsinstanz abschließenden Entscheidungen kann darüber hinaus ein Versäumnisurteil gehören, sei es gegen den Berufungskläger oder sei es gegen den Berufungsbeklagten (§ 539 Abs. 1 und 2 ZPO), wenn dies nicht angefochten wird. Anders liegt es indes dann, wenn gegen das Versäumnisurteil gemäß § 539 Abs. 3, §§ 338 ff. ZPO in zulässiger Weise Einspruch eingelegt worden ist oder wenn bei einem gegen den Berufungskläger ergangenen Versäumnisurteil dieser noch innerhalb der Einspruchsfrist die Berufungsrücknahme erklärt (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband , §516 Rn.10; ähnlich Wieczorek/Schütze/ Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 516 Rn. 3). Der zulässige Einspruch versetzt den Prozess , soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Hierdurch wird das Versäumnisur- teil zwar nicht beseitigt (§ 343 ZPO), in seinen sachlichen Wirkungen aber suspendiert. Das eröffnet den Parteien wie zuvor die Möglichkeit zu Verfügungen über den Klagegegenstand und damit auch dem Berufungskläger erneut einseitig das Recht zu einer Berufungsrücknahme (vgl. für das frühere Recht: RGZ 167, 293, 295; BGHZ 4, 328, 339 f.; BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80 - NJW 1980, 2313, 2314). Dass der Berufungskläger auf diese Weise die - von der Rechtsbeschwerde für kaum wünschenswert gehaltene - Möglichkeit erhält, die Chancen seiner Rechtsposition zunächst auszuloten, wenn er nur bereit ist, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen, muss in Kauf genommen werden.
9
2. Mit der hiernach wirksamen Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung verloren (§ 524 Abs. 4 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen entsprechend §§ 525, 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO antragsgemäß festgestellt, dass auch das im Berufungsverfahren ergangene Versäumnisurteil wirkungslos geworden war. Ebenso wenig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens zu beanstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727, 728 und vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 6; für das Revisionsverfahren: BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - NJW-RR 2005, 651).
Schlick Wurm Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 12.08.2004 - 19 O 153/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2005 - 5 U 184/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZB 123/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZB 123/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZB 123/05 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 310 Termin der Urteilsverkündung


(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 539 Versäumnisverfahren


(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. (2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 515 Verzicht auf Berufung


Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

Referenzen - Urteile

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Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 163/04
vom
26. Januar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rücknahme
des Rechtsmittels, sind dem Rechtsmittelkläger im Regelfall auch die Kosten des
Anschlußrechtsmittels aufzuerlegen (im Anschluß an BGHZ 4, 229, 233 ff.; 80, 146,
150; 100, 383, 390).
BGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - OLG Frankfurt am Main
AG Weilburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2004 im Kostenausspruch abgeändert. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Beschwerdewert: bis 600 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich halben Kindergeldes sowie rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte eine Herabsetzung des Trennungsunterhalts beantragt. Die Klägerin hat mit ihrer unselbständigen Anschlußberufung eine Erhöhung des Trennungsunterhalts im Umfang ihrer ursprünglichen Anträge begehrt. Das Oberlandesgericht hat den Parteien die jeweils für ihr Rechtsmittel beantragte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender
Erfolgsaussicht versagt und ihnen lediglich Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung der anderen Partei bewilligt. Darauf hat der Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Verlust des eingelegten Rechtsmittels festgestellt und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen diese Kostenentscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und begründet. 1. Das Berufungsgericht hat trotz der von ihm zitierten abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte an der Auffassung festgehalten, daß im Falle einer Rücknahme der Berufung über die Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung nicht nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, sondern nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO zu entscheiden sei. Dieses gelte "gerade unter Berücksichtigung der Änd erung der Zivilprozeßordnung im Bereich des Berufungsrechts und insbesondere der Vorschrift des § 524 ZPO". Unter Anwendung dieser Grundsätze seien die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben, weil die Berufungen beider Parteien bei etwa gleichem Streitwert nur in geringem Umfang erfolgreich gewesen wären. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 2. Nach § 97 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Diese Rechtsfolge wird
in den §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO ausdrücklich auch auf die Rücknahme eines Rechtsmittels erstreckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden diese Vorschriften allerdings auf die unselbständige Anschließung an ein gegnerisches Rechtsmittel grundsätzlich keine Anwendung, weil diese ihrem Wesen nach kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels ist (BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 233, 235; BGH BGHZ 17, 398, 399 und 67, 305, 306). Dem Berufungs- oder Revisionsbeklagten sind die Kosten seiner nach den §§ 524 Abs. 4, 565 ZPO wirkungslos gewordenen Anschließung also nicht schon deshalb aufzuerlegen, weil sie durch den Verlust des eingelegten Rechtsmittels letztlich ohne Erfolg geblieben ist (vgl. auch BGH GSZ, BGHZ 80, 146, 150 und Senatsbeschluß BGHZ 86, 51, 52). Dem haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 28. Mai 1957 - VI C 86.56 - unveröffentlicht, vgl. auch BVerwGE 26, 297, 300 f.), das Bundesarbeitsgericht (Beschlüsse vom 30. April 1958 - 2 AZR 506/57 - AP Nr. 1 zu § 515 ZPO und vom 7. Mai 1963 - 5 AZR 19/63 - AP Nr. 2 zu § 556 ZPO), das Bundessozialgericht (BSGE 24, 247 sowie Urteil vom 22. September 1981 - 1 RJ 94/80 - MDR 1982, 349) und der Bundesfinanzhof (BFHE 132, 515 sowie Beschluß vom 26. November 1991 - III R 42/91 - unveröffentlicht) angeschlossen. Nur wenn ausnahmsweise über das Anschlußrechtsmittel in der Sache entschieden wird, sei es, daß es als unbegründet zurückgewiesen wird (RGZ 44, 374, 377; BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 235), sei es, daß es selbst unzulässig war (BGHZ 4, aaO, 240; 67 aaO, 306; BFHE 98, 461), sei es, daß die nach § 521 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird und diese als unzulässig zu verwerfen ist (Senatsbeschluß BGHZ 100, 383, 390 sowie BGH Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315), ist
das Anschlußrechtsmittel auf Kosten dessen zu verwerfen, der es eingelegt hat. Dann ergeht über das unselbständige Anschlußrechtsmittel eine eigene Entscheidung , die nach dem Grundsatz des § 97 Abs. 1 ZPO bei der einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt, wenn der Anschlußrechtsmittelkläger in die Rücknahme des Rechtsmittels eingewilligt hat und die Einwilligung zur Wirksamkeit der Rücknahme notwendig war. Denn dann hat er selbst daran mitgewirkt, sein unselbständiges Anschlußrechtsmittel zu Fall zu bringen. Auch in solchen Fällen fehlt es an einer Abhängigkeit der Anschließung von dem eingelegten Rechtsmittel, weil der Rechtsmittelkläger bei der im notwendigen Einverständnis bewirkten Rücknahme dem Anschlußrechtsmittelkläger die Möglichkeit zur Durchführung des Verfahrens nicht in freier Entschließung nimmt. Auch in diesen Fällen versagt der Grundgedanke für die Anwendung des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Kosten der Anschließung (BGHZ 4, aaO, 241 f.; BFHE 98, 461). 3. An dieser Rechtsprechung hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Reform des Zivilprozeßrechts nichts geändert. Nach § 521 Abs. 1 und 2 ZPO kann sich der Berufungsbeklagte nach Ablauf seiner eigenen Berufungsfrist der Berufung des Gegners bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung im Wege der unselbständigen Anschlußberufung anschließen. Diese Anschließung verliert nach § 521 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluß zurückgewiesen wird. Die unselbständige Anschlußberufung (und die unselbständige Anschlußrevision) ist damit auch weiterhin kein eigenes Rechtsmittel, sondern ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des fremden Rechtsmittels. Sie begründet ein durch die Einlegung des Hauptrechtsmittels erworbenes Recht des Rechtsmittelbeklagten, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, wobei es sich auch weiterhin um das einheitliche vom Rechtsmittelkläger eingelegte Rechtsmittel handelt.
Durch die Neuregelung des § 516 Abs. 1 ZPO ist die Wirkung des unselbständigen Anschlußrechtsmittels sogar noch stärker dem Einfluß des Anschlußrechtsmittelklägers entzogen, als dieses nach dem früheren Prozeßrecht der Fall war. Denn jetzt kann der Berufungskläger die Berufung auch ohne Zustimmung des Berufungsbeklagten bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Wird die Anschließung aber durch die - im Belieben des Rechtsmittelklägers stehende - Rücknahme des Rechtsmittels hinfällig, läßt sich weder durch unmittelbare noch durch entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO begründen, dem Anschlußrechtsmittelkläger die Kosten für seine durch eine Prozeßhandlung des Rechtsmittelklägers ohne Sachentscheidung hinfällig gewordene Anschließung aufzuerlegen. Ist das Anschlußrechtsmittel also - wie hier - weder unzulässig, noch in der Hauptsache zu bescheiden, bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Rechtsmittelkläger sowohl die Kosten seines eigenen Rechtsmittels, dessen er durch Rücknahme verlustig gegangen ist, als auch die Kosten der hierdurch wirkungslos gewordenen Anschließung trägt (§§ 516 Abs. 3 Satz 1, 524 Abs. 4 ZPO).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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Gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind einem Berufungskläger in der Regel auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch Rücknahme der Berufung verliert (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728 m.w.Nachw.). Die Anschlussberufung ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlussberufung durch die im Belieben des Berufungsklägers stehende Rücknahme der Berufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussberufungskläger weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO auferlegt werden. Etwas anderes gilt nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, z.B. wenn über die Anschlussberufung entschieden wird oder wenn die Rücknahme der Berufung die Einwilligung des Anschlussberufungsklägers voraussetzt und diese erteilt wird (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 147/03
vom
23. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung
durch das Berufungsgericht.
BGH, Beschl. vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 8. Dezember 2004 - II ZR 147/03 - dahin abgeändert, daß dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und Anschlußrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf 269.447,90 € festgesetzt wird.

Gründe:


I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwalter 218.176,51 € zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbehalten, nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe von 51.271,39 € zu verfolgen. Das Berufungsgericht hat die Revision des Klägers zugelassen.
Mit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 € vorbehalten wurde. Der Beklagte hat im Wege der Anschlußrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit er zur Zahlung von 218.176,51 € verurteilt wurde. Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen.
Durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 hat der Senat dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 € festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten der Revisionsinstanz (Revision und Anschlußrevision) aufzuerlegen und den Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlußrevision auf 269.447,90 € (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen.
II. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg.
1. Der Kläger hat gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565, 554 ZPO die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.
Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen (BGHZ 17, 398 f.; 4, 229 ff., 235). Die Anschlußrevision des Beklagten war trotz der nur zugunsten des Klägers ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlußrevision im Unterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. dazu BGHZ 111, 158, 166) auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durchzuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet werden , zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen (BT-Drucks. 14/4722 S. 108; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; Zöller/ Gummer, ZPO 25. Aufl. § 554 Rdn. 3 a). Wegen des hier gegebenen einheitlichen Lebenssachverhalts kann offen bleiben, ob Revision und Anschlußrevision in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne: Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 554 Rdn. 6; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4).
2. Der Streitwert von Revision und Anschlußrevision ist auf 269.447,90 € (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen. Da Revision und Anschlußrevision unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78, NJW 1979, 878; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83, MDR 1985, 52).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein