Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - III ZB 37/16
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.600 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der S. , einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger beteiligte sich im Januar 2006 mit 15.000 € mittelbar als Kommanditist an dieser Fonds- gesellschaft, wobei die Beklagte seine Beteiligung ebenso wie die verschiedener anderer Anleger treuhänderisch hält. Mit seiner Klage verlangt er von ihr die Mitteilung der Namen, Vornamen, Anschriften und E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeber durch einen Ausdruck oder auf einem elektronischen Datenträger, um, wie er geltend macht, seine Rechte aus dem Treuhandvertrag und dadurch mittelbar seine Mitgliedschaftsrechte in der Fondsgesellschaft informiert ausüben und sich mit den übrigen Treugebern zum Zwecke einer fundierten Meinungsbildung austauschen zu können. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise beantragt, sie nur Zug um Zug gegen Abgabe verschiedener Erklärungen des Klägers hinsichtlich der Verwendung der Daten, zur Freistellung von möglichen Ansprüchen gegen sie sowie bezüglich der Leistung einer Sicherheit von 10.000 € zu verurteilen.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Hilfsanträge der Beklagten als Hilfswiderklage angesehen und als solche abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte abermals hilfsweise zu der von ihr weiter in erster Linie begehrten Klageabweisung beantragt, sie nur Zug um Zug gegen Abgabe der bereits in erster Instanz vom Kläger verlangten Erklärungen zu verurteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beschwer der Beklagten auf 400 € zu bemessen und damit die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mangels ausreichender entgegenstehender Indizien könne nicht positiv festgestellt werden, dass das Amtsgericht nicht stillschweigend entschieden habe, die Berufung nicht zuzulassen.
- 3
- Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
- 4
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
- 5
- Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Für die Höhe der Beschwer hat es dabei die Entscheidung des Amtsgerichts, die Hilfsanträge der Beklagten als Hilfswiderklage anzusehen und diese selbständig abzuweisen, nicht ausreichend berücksichtigt.
- 6
- 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs , sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7 und vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 03749 Rn. 5 jeweils mwN).
- 7
- 2. a) Gemessen daran ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , wenn das Berufungsgericht, dessen Beurteilung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur insoweit überprüft werden kann, ob es die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016, aaO, Rn. 6 mwN), den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Benennung der übrigen Treugeber auf weniger als 600 € veranschlagt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der für die eigentliche Auskunftserteilung an Zeit und Kosten angenommene Wert unzutreffend ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
- 8
- b) Ermessensfehlerhaft ist indes seine Annahme, die von der Beklagten neben ihrem Klageabweisungsantrag hilfsweise gestellten Anträge erhöhten den Wert ihrer Beschwer nicht, weil sie der Sache nach denselben Gegenstand beträfen und deswegen wirtschaftlich außer Betracht zu bleiben hätten.
- 9
- aa) Zwar hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Rechtsbeschwerde keine Hilfswiderklage erhoben. Ausweislich der Klageschrift hat sie zu ihrem Klageabweisungsantrag lediglich hilfsweise beantragt , sie allenfalls Zug-um-Zug gegen Abgabe verschiedener Erklärungen des Klägers zu verurteilen. Insoweit hat sie sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren ausdrücklich nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Entsprechend hat sie auch im Berufungsverfahren wiederum neben ihrem Klageabweisungsantrag lediglich ihre Hilfsanträge gestellt. Hinzu kommt, dass nach ihrem Vorbringen schon in der Klageerwiderung die Hilfsanträge lediglich als Ausdruck des aus ihrer Sicht bestehenden Geheimhaltungsinteresses zu verstehen sind und deshalb der begehrte Zug-um-Zug-Vorbehalt aus ihrer Sicht zwingend erforderlich ist. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht dies jedoch als Erhebung einer Hilfswiderklage angesehen und diese, wie aus dem Tenor und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen ist, in der Sache selbständig abgewiesen. Auch wenn dies unzutreffend war, ist damit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge getroffen worden, so dass die Beklagte in diesem Umfang ebenfalls beschwert ist. Verbliebe es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, bei dem Urteil des Amtsgerichts, würde dieses rechtskräftig mit der Folge, dass die Beklagte ihre Hilfsanträge nicht mehr selbständig geltend machen könnte. Dies wird ihrem prozessualen Vorgehen mit der Geltendmachung lediglich eines Zurückbehaltungsrechts nicht gerecht. Denn anders als bei Zurückweisung einer (Hilfs-)Widerklage ergeht bei der bloßen Zurückweisung eines Zurückbehaltungsrechts eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht (z.B. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714 und vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 1/04, NJW-RR 2005, 367, 368).
- 10
- bb) Bei dieser Sachlage berechnet sich die Beschwer der Beklagten nicht nur nach dem als begründet angesehenen Klagebegehren, sondern ist der Wert der als Hilfswiderklage angesehenen Hilfsanträge mit einzubeziehen. Die Beschwer von Klage und (Hilfs-)Widerklage ist zusammenzurechnen, soweit sie mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, eine Partei bezüglich beider Klagen unterliegt und das Urteil mit einem Rechtsmittel angreift; die für den Zuständigkeitsstreitwert geltende Regelung des § 5 Halbsatz 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 sowie Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 112/12, BeckRS 2013, 11096 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. § 5 Rn. 2). Entsprechend ist im Streitfall zu verfahren. Die Gegenstände von Klage und "Hilfswiderklage" sind dabei nicht als wirtschaftlich identisch anzusehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betreffen die von der Beklagten verfolgten Hilfsanträge nicht lediglich denselben Gegenstand; vielmehr können diese Ansprüche neben dem Klageanspruch bestehen und gegebenenfalls in einem gesonderten Prozess gegen den Kläger selbständig geltend gemacht werden.
- 11
- cc) Da die Beklagte die Beseitigung der gesamten durch das erstinstanzliche Urteil vermittelten Beschwer anstrebt, liegt diese im Hinblick auf die Behandlung der Hilfsanträge als Hilfswiderklage somit oberhalb von 600 €. Unabhängig davon, ob der Hilfsantrag zu 3. dahin zu verstehen ist, dass der Kläger zur Leistung einer Sicherheit von 10.000 € oder lediglich zu einer entsprechen- den Erklärung insoweit verurteilt werden soll, ist der Wert dieses Antrags mit 10.000 € sowie derder beiden übrigen Hilfsanträge mit jeweils 100 € zu be- messen.
- 12
- 3. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Remmert Arend
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2016 - 55 C 278/15 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2016 - 22 S 34/16 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - III ZB 37/16
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - III ZB 37/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - III ZB 37/16 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die ursprünglichen Kläger, die Eltern der Beklagten, haben die Beklagte auf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist die Klägerin zu 1, die Mutter der Beklagten, verstorben. Das Kammergericht hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt. Soweit vom Kläger zu 2, dem Vater der Beklagten, geschenkte Grundstücke betroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertragungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von 936,99 Euro abhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klä-
gers zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf 15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.
Die Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil von mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:
Die Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit 60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblick darauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu 2 beanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vom Kläger zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut. Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen gebaut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke seien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.
Zudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteilt zu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt worden sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.
II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht zwanzigtausend Euro.
1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genommenen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu 2 zurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke
war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, der Wert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Daraus folgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Für die Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2 geltend gemachten Übertragungsanspruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines der vom Kläger zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut, der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden. Weitere vom Kläger zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblich genutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil ergibt , kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lagerhallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestandteile waren. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vortrag in der Berufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die "ACZ", eine "LPG-Institution", die Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Von daher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Werts als 20.000 Euro.
2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegen der Auffassung der Beklagten für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestellt werden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zu bestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Beklagten , der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960 = BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m.w.N.). Wendet sich ein Beklagter mit
einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorin- stanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daß diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt , so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert des Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 15). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführenden Revision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise eine höhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Prozeßver gleich geltend , den sie mit der Beklagten in einem Erbauseinandersetzungsverfahren nach der Mutter der Parteien geschlossen haben. Sie fordern zum einen ihren Anteil am Kaufpreis, den die Beklagte aufgrund des Vergleichs für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Mutter zum Schätzwert nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten zu zahlen hat. Die Kläger fordern ferner die im Vergleich Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils vorgesehene Freistellung von ihren Verpflich-
tungen als Miterben nach der Mutter aus Darlehensverträgen gegenüber der B. L. sowie der Kreissparkasse A. . Die Beklagte hält beide Ansprüche aus verschiedenen Gründen nicht für gerechtfertigt und beruft sich zusätzlich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Vater der Parteien.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stat tgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises der Höhe nach verringert, ihre Berufung im übrigen aber zurückgewiesen. Mit der Revision will die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgen. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt den Standpunkt, deshalb könne für die Beschwer von dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 2002 ausgegangen werden , in dem der Streitwert auf 31.914,55 € festgesetzt worden ist.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der W ert des Beschwerdegegenstands 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Nach dem Berufungsurteil muß die Beklagte als K aufpreis für den Miteigentumsanteil an jeden der drei Kläger je 4.767,15 € zahlen. Durch diese Verurteilung wird sie in Höhe von 14.301,45 € beschwert.
2. Die jeweils zur Hälfte auf die Mutter der Parte ien entfallenden Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen mit der B. L. sowie der Kreiss parkasse A. von denen die Beklagte die Kläger nach den Urteilen der Vorinstanzen freizustellen
hat, sind zwar im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht beziffert, belaufen sich aber unstreitig für den von den Klägern zugrunde gelegten und von den Vorinstanzen gebilligten Stichtag (Todestag des Vaters) auf insgesamt 3.790,91 € (= 7.414,38 DM). Davon war nicht nur das Landgericht in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 ausgegangen; diesen Gesamtbetrag hat auch das Berufungsgericht auf eine Streitwertbeschwerde in seinem Beschluß vom 24. Oktober 2002 im einzelnen ermittelt. Soweit das Landgericht jedoch in seinem Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 gemeint hat, im Hinblick darauf, daß jeder der drei Kläger als Miterbe gemäß § 2058 BGB gegenüber den Banken gesamtschuldnerisch auf die volle Summe hafte und jeder Kläger für sich Freistellung von der Beklagten verlangen könne, sei für den Streitwert der Klage der dreifache Betrag maßgebend, kommt dies jedenfalls für den hier zu ermittelnden Wert des sich für die Beklagte ergebenden Beschwerdegegenstands nicht in Betracht. Sie hat den Betrag von 3.790,91 € nur einmal zu zahlen.
3. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegensta nds wegen des von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf den Pflichtteil nach dem Vater, hinsichtlich dessen sie ebenfalls einen Zulassungsgrund behauptet, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Insoweit beruft sich die Beklagte - anders als in erster Instanz - nur noch auf ein Zurückbehaltungsrecht. Dadurch, daß sie damit nicht durchgedrungen ist, wird sie nicht zusätzlich über die Klageforderungen hinaus beschwert. Anders als bei einer Hilfsaufrechnung (§ 322 Abs. 2 ZPO) wird einem Beklagten, der ein Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geltend macht, die Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt. Für die Beschwer des unterlegenen Beklagten, der sich auch aus anderen Gründen gegen seine
Verurteilung in der Vorinstanz wendet, also mit dem Zurückbehaltungsrecht nicht nur eine im übrigen hingenommene Verurteilung unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt wissen möchte, kommt es auf den Wert des hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruchs nicht an. Vielmehr ist es grundsätzlich unerheblich, welche und wie viele Einwendungen ein Beklagter gegenüber dem Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3; Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714 unter II 2).
Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstand s hier 20.000 € nicht. Die Beschwerde war mithin zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.