Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - III ZB 80/13

bei uns veröffentlicht am26.03.2015
vorgehend
Landgericht Berlin, 14 O 360/08, 18.12.2008
Kammergericht, 2 U 129/11, 26.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 80/13
vom
26. März 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ändert das Gericht (hier: Berufungsgericht) die in dem die Instanz abschließenden
Urteil getroffene Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung einer
Partei durch nachträglichen Beschluss, so eröffnet diese Verfahrensweise
nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung. Die Rechtsmittelsperre des
§ 99 Abs. 1 ZPO erfasst auch diesen Fall.

b) Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch dann unstatthaft,
wenn sie durch das erkennende Gericht zugelassen worden ist.
BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - III ZB 80/13 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. August 2013 - 2 U 129/11 - wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 550.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten darüber, ob das Berufungsgericht befugt war, das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil auf die Gegenvorstellung der Beklagten im Kostenpunkt abzuändern.
2
Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Entgelten für die Nutzung der Infrastrukturanlagen des Flughafens B. in Anspruch. Das Landgericht B. hat die Klage ab- gewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen worden (Senatsurteil vom 14. Juli 2011 - III ZR 200/10, WM 2012, 371). Mit Urteil vom 10. Juni 2013 hat das Kammergericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage abgewiesen. Dabei hat es folgende Kostenentscheidung getroffen: "Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten haben die Streithelfer (der Klägerin) selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen." Auf die Gegenvorstellung der Beklagten hat das Kammergericht mit Beschluss vom 26. August 2013 die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert , dass die Klägerin die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens und die Streithelfer die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst zu tragen haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Urteil vom 10. Juni 2013 verstoße "in eindeutiger Weise" gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Die Kostenverteilung sei deshalb ausnahmsweise einer isolierten Anfechtung zugänglich.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses vom 26. August 2013 und die Verwerfung der Gegenvorstellung der Beklagten als unzulässig.
4
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Juni 2013 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 5. März 2015 (III ZR 236/13) zurückgewiesen.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist trotz Zulassung durch das Kammergericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
6
Die in dem Urteil des Kammergerichts vom 10. Juni 2013 getroffene Kostenentscheidung war isoliert nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO). Diese Rechtsmittelsperre erfasst auch den auf Gegenvorstellung der Beklagten ergangenen Kostenbeschluss vom 26. August 2013.
7
1. Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die Vorschrift dient sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, 187; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 99 Rn. 1; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99 Rn. 1). So liegt der Fall hier. Obwohl das Kammergericht die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelfer der Klägerin unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 ZPO der obsiegenden Beklagten auferlegt hat, steht die Rechtsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen.
8
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist nicht gegeben. Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine isolierte Anfechtbarkeit für den Fall in Betracht gezogen wird, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält (BGH, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09, MDR 2010, 1209); diese Konstellation ist jedoch - anders als das Kammergericht meint - hier nicht gegeben. Denn die im Urteil getroffene Kostenentscheidung war zwar sachlich unzutreffend, begründete jedoch keine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer der Beklagten (vgl. dazu BGH aaO).
9
Es kann auch dahinstehen, ob eine durch das Gericht getroffene Kostenentscheidung , die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher nicht hätte ergehen dürfen, analog § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1975, 742; MDR 1990, 832; OLG Dresden, FamRZ 2000, 34; OLG Karlsruhe , FamRZ 2003, 943; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 161; MüKoZPO/ Schulz aaO § 99 Rn. 9; Thomas/Putz/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 99 Rn. 9; Zöller /Herget aaO § 99 Rn. 3; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133: Unstatthaftigkeit außerordentlicher Rechtsmittel auch in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"). Das Kammergericht hat im Streitfall zwar die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es der im Rechtsstreit voll obsiegenden Beklagten einen Teil der Kosten auferlegt hat; es hat jedoch keine verfahrensrechtlich schlechthin unzulässige Kostenentscheidung getroffen. Denn nach Beendigung des Berufungsverfahrens war über die gesamten Kosten des Rechtsstreits abschließend zu befinden.
10
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde eröffnet der Umstand, dass das Kammergericht auf die Gegenvorstellung der Beklagten die in dem Urteil vom 10. Juni 2013 getroffene Kostenentscheidung durch Beschluss abgeändert hat, nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung, da die Rechtsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO auch insoweit eingreift. Es trifft zwar zu, dass § 99 Abs. 1 ZPO weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck einer Anfechtung der Kostenentscheidung entgegensteht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts ausschließlich auf einen Kostenausspruch beschränkt, wie dies zum Beispiel in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO) der Fall ist (MüKoZPO/Schulz aaO § 99 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die durch Beschluss berichtigte Kostenentscheidung kann nicht losgelöst von dem den Berufungsrechtszug abschließenden Endurteil gesehen werden. Der Umstand , dass die endgültige Kostenentscheidung im Rahmen einer Gegenvorstellung getroffen wurde, ändert daran nichts. Eine zulässige Gegenvorstellung führt dazu, dass das Gericht befugt ist, seine vorangegangene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 36 aE; siehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 730 zur Unanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, wenn diese in einem Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO getroffen wurde). Das Urteil und der nachfolgende Kostenbeschluss stellen deshalb eine untrennbare Einheit dar. Da durch den Beschluss vom 26. August 2013 lediglich die der ursprünglichen Kostenentscheidung anhaftende Fehlerhaftigkeit beseitigt werden sollte beziehungsweise beseitigt worden ist und keiner der vorgenannten Ausnahmetatbestände vorliegt, kommt seine isolierte Anfechtung nicht in Betracht.
11
3. War somit die Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unanfechtbar , geht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ins Leere. Denn eine Entscheidung, die - wie hier - von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Daran vermag auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach das Rechtsbeschwerdegericht an eine Zulassung gebunden ist, nichts zu ändern. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung (hier: § 99 Abs. 1 ZPO) auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 5 und vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, NJW-RR 2011, 143 Rn. 5 mwN).
12
4. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Infolgedessen hatte der Senat nicht darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht zu einer Abänderung seiner im Urteil vom 10. Juni 2013 getroffenen Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung der Beklagten be- fugt war (siehe dazu BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 39; Hk-ZPO/Gierl aaO § 99 Rn. 9; Zöller/Herget aaO § 567 Rn. 22 ff).
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 14 O 360/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2013 - 2 U 129/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - III ZB 80/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - III ZB 80/13

Referenzen - Gesetze

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - III ZB 80/13 zitiert 9 §§.

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


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(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 200/10
Verkündet am:
14. Juli 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 134; BADV § 9 Abs. 3; AEUV Art. 288 Abs. 3; Richtlinie des Rates
96/67/EG vom 15. Oktober 1996 Art. 16 Abs. 3

a) Zum Anspruch eines Bodenabfertigungs-Dienstleisters gegen eine Luftverkehrsgesellschaft
auf Weiterberechnung der ihm von der Flughafengesellschaft
berechneten Benutzungsentgelte für den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen.

b) Soweit in § 9 Abs. 3 Satz 2 BADV bestimmt ist, dass die Höhe des Entgelts
nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden
Kriterien festzulegen ist, setzt diese Bestimmung Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie
96/67/EG hinreichend in das nationale Recht um.

c) § 9 Abs. 3 Satz 2 BADV verbietet im Sinne des § 134 BGB die Vereinbarung
von Zugangsentgelten zu den Flughafeneinrichtungen, die nicht
nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden
Kriterien festgelegt sind.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - III ZR 200/10 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Juli 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt den Flughafen Berlin-Tegel, der von der beklagten Luftverkehrsgesellschaft angeflogen wird. Mit ihrer Klage verlangt sie aus abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft, der G. GmbH & Co. KG, die Bezahlung von Nutzungsentgelten, die sie ihr auf der Grundlage von Nutzungsverträgen vom 22. April 2005 über luft- und landseitige Bodenabfertigungsdienste in Rechnung gestellt und die die Zedentin als BodenabfertigungsDienstleisterin der Beklagten weiter berechnet hat.
2
Zwischen der Zedentin und der Beklagten ist am 27. November 2006 auf der Grundlage eines in englischer Sprache abgefassten Mustervertrags der International Air Transport Association (IATA) ein Vertrag über die Bodenabfertigung (Standard Ground Handling Agreement) geschlossen worden, der durch Ergänzungsvereinbarungen im Jahr 2007 auf zwei Kooperationspartner der Beklagten erstreckt worden ist. Nach Art. 6.2 des durch die Vertragserklärungen in Bezug genommenen Hauptvertrags (Main Agreement) schließen die in den Anhängen festgelegten Gebühren unter anderem nicht solche Gebühren oder Steuern ein, die der Abfertigungsgesellschaft vom Flughafen auferlegt werden. Diese sollen letztlich von der Luftverkehrsgesellschaft übernommen werden. Die Pflicht zur Übernahme der an den Flughafen zu zahlenden Nutzungsentgelte war Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Die Vertragsparteien strichen insoweit aus dem Vertragsentwurf den zweiten Halbsatz des § 3.1 des Vertragsanhangs (Annex) B, wonach diese Entgelte der Beklagten entsprechend der Berechnung durch den Flughafen in Rechnung gestellt werden sollten. Weitere Einzelheiten der diesbezüglichen Vertragsverhandlungen sind streitig.
3
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt die Zahlung von Nutzungsentgelten für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2008 in Höhe von 4.315.033,59 € nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr gegenüber der Zedentin berechneten Nutzungsentgelte habe, soweit diese luft- und landseitige Bodenabfertigungs-Dienstleistungen zugunsten der Beklagten betreffen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Zedentin aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Bodenabfertigungsvertrags, der als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren sei, einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und auf Freistellung von notwendigen Verbindlichkeiten habe. Dass die Beklagte selbst dann nicht verpflichtet sein solle, die Zugangsentgelte zu zahlen, wenn es ihr nicht gelänge, die Klägerin von deren Erhebung abzubringen, könne nicht angenommen werden. Die Streichung des zweiten Halbsatzes des § 3.1 des Anhangs B ("… and will be charged additionally to the Carrier according to the charges implemented by the Airport Authorities") sei als ein Formelkompromiss zu werten, der jeder der beiden Vertragsseiten die von ihr gewünschte Auslegung ermögliche und die Streitfrage - im Sinn eines offenen Einigungsmangels - letztlich offen halte. Die Zedentin habe gewusst, dass die Beklagte die Entgelte nicht erstatten wolle; die Beklagte habe andererseits gewusst, dass die Zedentin sie nicht selbst tragen wolle, falls sie wider Erwarten anfallen würden. Die behauptete Erklärung des Verhandlungsvertreters der Beklagten, der eine Einigung mit der Klägerin erwartet habe, "Wir klären das separat mit dem Flughafen, Euer Schaden soll es nicht sein" sei vor dem Hintergrund der Vertragsverhandlungen nicht als unbedingte Zahlungszusage zu verstehen. Da die Parteien den Vertrag trotz des Einigungsmangels durchgeführt hätten, ergäben sich mögliche Erstattungs- und Freistellungsansprüche aus den §§ 670 und 257 BGB.
6
Die Klage sei gleichwohl unbegründet, da die Vereinbarung der Klägerin mit der Zedentin nach § 134 BGB unwirksam sei. Sie entspreche nämlich nicht der Vorgabe in § 9 Abs. 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV) vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), wonach die Nutzungsentgelte nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen seien. Hieran fehle es schon deshalb, weil § 9 Abs. 3 BADV eine solche Festlegung nicht treffe, sondern lediglich das Gesetzgebungsprogramm des Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 272, S. 36) wiederhole , ohne es umzusetzen. Die schlichte Übertragung des Wortlauts der Richtlinie in innerstaatliches Recht genüge nicht. Der nationale Gesetzgeber müsse entsprechend den Gegebenheiten seines Landes Rechtsvorschriften erlassen, die für den inländischen Rechtsanwender handhabbar seien. Insbesondere wenn die Richtlinie das gewünschte Ergebnis nur in unbestimmten Rechtsbegriffen vorgebe, sei die Rechtspraxis darauf angewiesen, dass die Umsetzungsnorm auch ohne die konkretisierende Interpretation durch die Gerichte dem Einzelnen ermögliche, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen. Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juli 2007 (C-181/06, Slg. I-5922 Rn. 27) sei zu entnehmen, dass das Kriterium der Transparenz nur dann als erfüllt angesehen werden könne, wenn die nationalen Vorschriften eine klare Bestimmung der vom Flughafenbetreiber erbrachten Dienste und eine präzise Definition der Berechnungsart der Gebühren enthielten. Dass dies der vertraglichen Vereinbarung überlassen werden könne, sei mit Art. 288 AEUV nicht zu vereinbaren.

7
Da es an einer Norm fehle, welche Kriterien für die Festlegung der Zugangsentgelte maßgebend seien, sei die Streitfrage, ob die vereinbarten Entgelte den Vorgaben der Richtlinie genügten, derzeit gerichtlich nicht entscheidbar.

II.


8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
1. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, dass die Zedentin und die Beklagte über die zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste einen Vertrag geschlossen haben, prüft aber nicht abschließend, ob sich hieraus ein vertraglicher Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Beklagte ergibt, die die Zedentin in den Nutzungsverträgen über land- und luftseitige Bodenabfertigungsdienste mit der Klägerin vereinbart hat. Vielmehr nimmt es auf der Grundlage eines streitigen Vorbringens über den Gang der Vertragsverhandlungen, die es nicht näher aufgeklärt hat, an, die Vertragsparteien hätten sich in dieser Frage tatsächlich nicht geeinigt, so dass sich Erstattungs- und Freistellungsansprüche aus den §§ 670 und 257 BGB ergäben. Dieser Beurteilung liegen keine verfahrensfehlerfreien Feststellungen zugrunde.
10
a) Geht man zunächst von dem unterzeichneten Anhang B aus, in dem als Präambel vorangestellt ist, die Bestimmungen des Hauptvertrags und des Anhangs A, wie sie von der International Air Transport Association veröffentlicht worden seien, sollten so gelten, als wären sie in dem vorliegenden Dokument vollständig aufgeführt, sind - abgesehen von der Bestimmung in § 9 des An- hangs B, nach der deutsches Recht anwendbar sein soll - vor allem zwei Regelungen näher in den Blick zu nehmen.
11
Art. 6 des Hauptvertrags bildet die Rahmenbestimmung für die Vergütung (Remuneration). Nach Art. 6.1 verpflichtet sich die Luftverkehrsgesellschaft , der Abfertigungsgesellschaft die in den Anhängen B aufgeführten Gebühren und dazu gehörige Kosten (the proper charges oft the Handling Company ) zu zahlen und, was hier nicht von Interesse ist, Zusatzkosten für bestimmte , im Einzelnen aufgeführte Sonderleistungen zu übernehmen. In Art. 6.2 ist bestimmt, dass die in Anhang B festgelegten Gebühren die nachfolgend näher bezeichneten Kosten nicht einschließen, darunter Gebühren oder Steuern, die gegenüber der Abfertigungsgesellschaft im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag festgelegten, von der Abfertigungsgesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen vom Flughafen auferlegt werden. Diese und andere näher bezeichnete Kosten sind nach Satz 2 des Art. 6.2 letztlich von der Luftverkehrsgesellschaft zu übernehmen (shall be borne ultimately by the Carrier).
12
In § 3.1 des Anhangs B heißt es unter dem Titel "Nutzungsentgelte" (Compensation fees), dass die von den Verantwortlichen des Flughafens erhobenen Nutzungsentgelte nicht in die Abfertigungsgebühren einbezogen sind.
13
Betrachtet man allein den Wortlaut der Bestimmungen in Art. 6.2 des Hauptvertrags und in § 3.1 des Anhangs B, ergibt sich insoweit eine Übereinstimmung , als der Zedentin von der Flughafengesellschaft auferlegte Nutzungsentgelte nicht in den Abfertigungsgebühren enthalten sind. Vor diesem Hintergrund könnte in Art. 6.2 Satz 2 des Hauptvertrags eine vertragliche, die Regelung des § 670 BGB verdrängende Grundlage für eine Inanspruchnahme der Beklagten gesehen werden, wenn man einmal außer Betracht lässt, dass die nur unvollständige Übernahme des Art. 6.2 in § 3.1 des Anhangs B Zweifel am wirklich Gewollten aufwirft. Denn es erschließt sich nicht unmittelbar, welchen Sinn eine Bestimmung im individuell ausgehandelten Anhang B haben soll, die nur noch einmal wiederholt, was nicht Gegenstand der Vergütung ist.
14
b) Nimmt man jedoch hinzu, dass eine Entwurfsfassung des § 3.1 - wie unstreitig ist - in sachlicher Übereinstimmung mit Art. 6.2 des Hauptvertrags zunächst vorsah, dass die Luftverkehrsgesellschaft die nicht in den Abfertigungsgebühren enthaltenden Nutzungsentgelte zusätzlich zu übernehmen hat und diese Bestimmung gestrichen wurde, spricht einiges dafür, dass ein Anspruch der Zedentin auf Weiterberechnung von Nutzungsentgelten vertraglich ausgeschlossen wurde. Denn die individuell ausgehandelte Bestimmung des § 3.1 des Anhangs B würde den nur im "vereinfachten Vorgehen" (simplified procedure) einbezogenen Art. 6.2 Satz 2 des Hauptvertrags verdrängen. Dann könnte von einem offenen Einigungsmangel keine Rede sein und ein Anspruch aus § 670 BGB wäre ausgeschlossen.
15
c) Sprechen hiernach der Wortlaut des Vertrags unter Berücksichtigung der Streichung der von der Zedentin zunächst in § 3.1 des Anhangs B vorgeschlagenen Festlegung, dass die Beklagte die der Zedentin in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte zu erstatten habe, gegen eine entsprechende vertragliche Pflicht, kann sich ein solcher Anspruch auf der Grundlage der Vertragsverhandlungen dann ergeben, wenn die Vertragsparteien in Wirklichkeit etwas anderes gewollt haben, was sich im Vertragstext nicht hinreichend niedergeschlagen hat. Insoweit macht die Revision auf Vortrag und Beweisantritt aufmerksam , die Beklagte werde dafür sorgen, dass die Klägerin der Zedentin in Bezug auf Flüge der Beklagten keine Nutzungsentgelte (mehr) in Rechnung stelle. Wenn der Flughafenbetreiber dagegen weiterhin Nutzungsentgelte ge- genüber der Zedentin berechnen sollte, werde die Beklagte diese Entgelte an die Zedentin zahlen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zwar gesehen, geht auf ihn aber nicht näher ein. Dass es einer streitigen Äußerung des Verhandlungsvertreters der Beklagten "Wir klären das separat mit dem Flughafen, Euer Schaden soll es nicht sein" keine unbedingte Zahlungszusage zu entnehmen vermocht hat, schöpft den Kern des oben wiedergegebenen Vorbringens ersichtlich nicht aus. Darüber hinaus hat die Beklagte, wie die Revisionserwiderung vorsorglich rügt, Gegenbeweis für ihre Behauptung angetreten, die Streichung der Klausel über die Weiterbelastung mit Nutzungsentgelten der Klägerin sei conditio sine qua non für den Vertragsabschluss gewesen; sie habe in den Verhandlungen keinen Zweifel daran gelassen, dass sie einen Vertrag, der eine Verpflichtung zur Übernahme der von der Klägerin berechneten Nutzungsentgelte vorsehe, keinesfalls abschließen werde.
16
2. Ist hiernach revisionsrechtlich nicht auszuschließen, dass sich die Vertragsparteien auf eine Weiterberechnung der der Zedentin in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte verständigt haben, kann auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich nicht um notwendige Auslagen der Zedentin , weil die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung unwirksam sei, mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
17
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass § 9 Abs. 3 BADV dem Flugplatzunternehmer verbietet, mit den Dienstleistern und Selbstabfertigern ein Zugangsentgelt zu vereinbaren, dessen Höhe nicht nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt ist. Die Verordnung, mit der die Richtlinie 96/67/EG in nationales Recht umgesetzt werden sollte, bezweckt wie die Richtlinie selbst die Öffnung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste (vgl. BR-Drucks. 807/97 S. 1 f).
Damit soll zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften beigetragen und den Bodenabfertigungsdiensten im Interesse eines wirksamen und lauteren Wettbewerbs Zugang zu den Flughafeneinrichtungen gewährt werden, wofür jedoch ein Entgelt erhoben werden kann (vgl. Erwägungsgründe 5 und 25 der Richtlinie). Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt hierzu, dass dann, wenn der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden ist, dessen Höhe nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen ist. Sowohl dieser Schutzzweck als auch das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) erfordern eine Auslegung des § 9 Abs. 3 BADV, dass Entgelte, die diesen Kriterien nicht gerecht werden, verboten und die zugrunde liegenden Entgeltvereinbarungen nach § 134 BGB nichtig sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2011 - VI-U (Kart) 10/11 zu II 4; LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2010 - 95 O 102/08 zu I; zu § 12 TKG 1996 vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, K&R 2010, 349 Rn. 13).
18
Auf einen möglichen Verstoß kann sich nicht nur der BodenabfertigungsDienstleister gegenüber dem Flughafenunternehmen berufen, sondern auch die Beklagte als Luftverkehrsgesellschaft, deren Betriebskosten mit der Marktöffnung für Bodenabfertigungsdienste gesenkt werden sollen. Das gilt auch und gerade dann, wenn sich im weiteren Verfahren herausstellen sollte, dass sie sich mit der Zedentin auf die Erstattung der dieser in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte verständigt hat. Wollte man dies anders sehen, bestünde die Gefahr , dass ein mit dem Flughafenunternehmer gesellschaftsrechtlich verbundener Bodenabfertigungs-Dienstleister Entgelte akzeptiert, die mit den Zielen der Richtlinie nicht in Einklang zu bringen wären.
19
b) Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht darin beizutreten, die Bestimmung des § 9 Abs. 3 BADV komme als Maßstab für die Festlegung des Zugangsentgelts nicht in Betracht, weil sie Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie nicht ausreichend in das nationale Recht umsetze.
20
aa) Richtlinien, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, sind nach Art. 288 Abs. 3 AEUV (vgl. vorher Art. 249 Abs. 3 EGV) hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die dem Mitgliedstaat damit aufgegebene Umsetzung muss gewährleisten, dass das in der Richtlinie formulierte Ziel als Ergebnis erreicht wird (vgl. Schmidt in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 6. Aufl. 2003, Art. 249 EG Rn. 38; Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 288 AEUV Rn. 23).
21
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendig, dass ihre Bestimmungen förmlich und wörtlich in einer ausdrücklichen , besonderen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden; je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weise gewährleistet, dass - soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll - die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. An dieser hinreichenden Klarheit kann es etwa fehlen, wenn infolge einer nur allgemeinen Verweisung auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht gewährleistet ist, dass die von der Richtlinie Begünstigten - insbesondere anderer Mitgliedstaaten - Kenntnis von ihren Rechten erlan- gen können (vgl. EuGH, Urteile vom 20. März 1997 - C-96/95, EuZW 1997, 348 Rn. 35 f; vom 9. September 1999 - C-217/97, EuZW 1999, 763 Rn. 31 f., 34).
22
bb) Im vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie in der Weise in das nationale Recht umgesetzt, dass er in § 9 Abs. 3 Satz 2 BADV in weitgehender Übernahme des Wortlauts der Richtlinie bestimmt hat, die Höhe des Entgelts sei "nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen". Er hat damit im Ausgangspunkt eine unbedenkliche und zu empfehlende Form der Umsetzung gewählt (vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 249 EGV Rn. 140 [Stand August 2002]; Jarass, Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des EG-Rechts, 1994, S. 56). Der nationale Gesetz- oder Verordnungsgeber ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, eine Umsetzung vorzunehmen , die im Grade ihrer Bestimmtheit über das hinausgeht, was im Wortlaut der Richtlinie selbst angelegt ist (vgl. Nettesheim, aaO). Allerdings sollte die Bestimmtheit und Klarheit der Umsetzungsnorm auch nicht hinter dem Bestimmtheitsgrad der Richtlinie zurückbleiben (vgl. Jarass, aaO S. 54). Denn wenn die Richtlinie genaue und detaillierte Vorgaben macht, die Umsetzungsnorm sich aber unbestimmter und offener Rechtsbegriffe bedient, besteht die Gefahr, dass - trotz der Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung - nicht das notwendige Maß an Rechtssicherheit, Bestimmtheit und Klarheit hergestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C-131/88, EuZW 1991, 405 Rn. 19; zum Ganzen Gellermann/Szczekalla, NuR 1993, 54, 58). Verwendet die Richtlinie hingegen unbestimmte Rechtsbegriffe, muss der nationale Gesetzgeber jedenfalls dann hierüber nicht hinausgehen, wenn hierdurch das in der Richtlinie formulierte Ziel erreicht wird.
23
Soweit in der Literatur angeführt wird, eine rein wörtliche Übernahme des Richtlinientextes genüge für eine Umsetzung nicht (vgl. Biervert in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 249 EGV Rn. 27), belegt der Zusammenhang dieser Ausführungen, dass der Gerichtshof auch in Fällen, in denen eine Richtlinie ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde, beanstandet hat, die in der Richtlinie festgesetzten Ziele seien in der Verwaltungspraxis nicht vollständig erreicht worden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-62/00, UR 2002, 436 Rn. 24, 26 f, 31; Calliess/Ruffert, aaO Rn. 27). Um eine solche Fallkonstellation geht es jedoch nicht. Denn es steht hier keine Verwaltungspraxis in Rede, die auf eine Gebührenordnung angewiesen sein könnte, wenn Behörden für die Erhebung von Gebühren zuständig wären, sondern um - nach der innerstaatlichen Rechtsordnung - dem privaten Recht angehörende Entgelte, die für den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen erhoben werden dürfen. Auch soweit sich das Berufungsgericht darauf bezieht, die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gerichte könne zwar umsetzungsunterstützend, nicht aber umsetzungsersetzend wirken (vgl. Calliess/Ruffert, aaO Rn. 35, spricht es, wie ein näheres Studium der dort angegebenen Schrifttums- und Rechtsprechungsnachweise zeigt, die Frage an, ob sich eine Umsetzungsnorm unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf, wenn sie in ihrem Bestimmtheitsgrad hinter demjenigen der Richtlinie zurückbleibt.
24
cc) Unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte der Rechtssicherheit , Bestimmtheit und Klarheit wird eine detaillierte Bestimmung der Entgelte oder deren Berechnungsmodalitäten unmittelbar durch eine nationale Norm von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie nicht geboten. Diese Bestimmung verlangt lediglich, dass das Entgelt für den Zugang zu Flughafeneinrichtungen unter Beachtung der genannten Kriterien festgelegt wird, nicht jedoch, dass diese Festlegung durch den Mitgliedstaat selbst erfolgt.

25
(1) Dies belegt schon der Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2der Richtlinie, wonach es grundsätzlich zulässig ist, dass das Leitungsorgan des Flughafens Bedingungen für den Zugang aufstellt, solange diese den auch für Entgelte maßgeblichen Anforderungen genügen. Dass Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie für die Entgeltfestlegung eine abweichende Regelung vornimmt, ist nicht anzunehmen, auch wenn dort das Leitungsorgan nicht erneut genannt ist.
26
Dem entspricht es, dass Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen vom 28. Januar 2003 zur Rechtssache C-363/01 vom Recht der Leitungsorgane der Flughäfen auf Festsetzung ihrer Preise gesprochen hat, in das durch die Richtlinienbestimmung nicht übermäßig eingegriffen werde (Slg. 2003, I-11895 Rn. 74). Der Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 16. Oktober 2003 ebenfalls von der Befugnis des Leitungsorgans ausgegangen, das Entgelt festzusetzen, und hat diese lediglich im Hinblick auf das dort streitgegenständliche Entgelt für den bloßen Marktzugang eingeschränkt (Slg. 2003, I-11912 Rn. 44, 63).
27
(2) Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Gerichtshofs vom 5. Juli 2007 (C-181/06, Slg. 2007, I-5922) steht dem nicht entgegen. Der Gerichtshof hat zwar ausgeführt, das Merkmal der Transparenz könne nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die nationalen Vorschriften eine klare Bestimmung der von der Flughafenbetreiberin erbrachten Dienste und eine präzise Definition der Berechnungsart der Gebühr enthielten (vgl. Rn. 27). In dem zugrunde liegenden Fall normierte jedoch das nationale (portugiesische) Recht die Berechnungsart der Entgelte selbst und überließ diese - anders als § 9 Abs. 3 BADV - nicht dem Flughafenbetreiber. Deswegen musste diese nationale Regelung selbst den in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien ent- sprechen. Ein allgemeiner Grundsatz, nach dem die Berechnungsart stets durch Gesetz festgelegt werden müsse, kann dieser Entscheidung daher nicht entnommen werden.
28
(3) Auch die Verfahren vor dem Gerichtshof, die die Bestimmung des § 9 Abs. 3 BADV betrafen, sprechen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, sie setze Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht um. In der Rechtssache C-386/03, einem gegen die Bundesrepublik wegen der früheren Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 BADV gerichteten Vertragsverletzungsverfahren , hielt Generalanwalt Léger die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BADV, wonach das Entgelt "nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien" festzulegen sei, für unproblematisch, da dies "völlig" dem entspreche, was Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie bestimme (Schlussanträge vom 26. Mai 2005, Slg. 2005, I-6950 Rn. 67). Der Gerichtshof selbst bezeichnete § 9 Abs. 3 BADV als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Entgelten (Urteil vom 14. Juli 2005, Slg. 2005, I-6967 Rn. 33) und sah die Möglichkeit, hiernach ein Entgelt zu verlangen, jedenfalls insoweit als mit der Richtlinie vereinbar an, als es an der Nutzung der zur Verfügung gestellten Anlagen und Vorrichtungen orientiert ist (aaO Rn. 34 f). In der Rechtssache C-363/01, einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie, hat er zu dieser Frage keine nähere Stellung genommen (Urteil vom 16. Oktober 2003, Slg. 2003, I-11912).
29
(4) Die Kommission, die dazu berufen ist, die Einhaltung des Rechts der Union zu überwachen, hat in ihrem Bericht vom 24. Januar 2007 - KOM (2006) 821 endgültig - über die Anwendung der Richtlinie unter Rn. 4 mitgeteilt, die Umsetzung sei in den meisten Fällen reibungslos - wenn auch zum Teil mit Verzögerungen - erfolgt. Da die Kommission wegen der früheren Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 BADV eine Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik erhoben hatte, liegt es nahe, dass sie in Bezug auf § 9 Abs. 3 Satz 2 BADV keine Bedenken gegen die Art der Umsetzung hatte.
30
(5) Zweifel an der Vereinbarkeit von § 9 Abs. 3 Satz 2 BADV mit Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie wurden auch sonst in der diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur LG Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 16 O 152/09 Kart, unter II 2 h; Giesberts/Geisler, Bodenabfertigungsdienste auf deutschen Flughäfen , S. 153 f; Schiller in Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 615 [Stand September 2009]; Reidt in Hofmann/Grabherr, aaO, § 19c Rn. 2 [Stand Januar 2009]; Jänchen, ZLW 2008, 211, 218) nicht geäußert.
31
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nach alledem nicht angezeigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift besteht eine Vorlagepflicht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 17 mwN). So liegt der Fall hier. Vernünftige Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Umsetzung von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie in das deutsche Recht bestehen aus den genannten Gründen nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union selbst besteht.
32
dd) Auch unter dem Blickwinkel des nationalen Verfassungsrechts hält der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die vereinbarten Entgelte nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt seien, sei nicht justiziabel, für unzutreffend. Vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bestimmtheitsgebots bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung des § 9 Abs. 3 BADV. Hiernach hat der Gesetzgeber Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist dabei grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 49, 89, 133; 110, 370, 396 f). Eine Prägung ihres Inhalts durch die Rechtsprechung und die Verwendung in anderen Gesetzen ist zu berücksichtigen, auch wenn sie für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erfordern (BVerfGE 49, 89, 134; 76, 1, 74). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war eine weitergehende Konkretisierung der Kriterien der Entgeltbemessung verfassungsrechtlich nicht geboten.
33
Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie sowie § 9 Abs. 3 BADV knüpfen an vorgefundene Begrifflichkeiten an. Vergleichbare Kriterien - wenn auch noch nicht in der durch die Richtlinie begründeten Zusammenfassung - sind Gegenstand von Art. 15 des Chicagoers Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, dem die Bundesrepublik beigetreten ist (vgl. Zustimmungsgesetz vom 7. April 1956, BGBl. II S. 411), und insbesondere der - allerdings nicht verbindlichen - Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) für die Ausgestaltung der Flugplatzentgelte (vgl. 8. Aufl. 2009, Rn. 29 ff; hierzu auch Schiller in Hofmann/Grabherr, aaO, § 6 Rn. 591 f [Stand September 2009]).
34
Darüber hinaus stellen Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie sowie § 9 Abs. 3 BADV spezialgesetzliche Ausprägungen der sog. "essential facilities"-Doktrin (vgl. Neumann, ZLW 2005, 542, 544 Fn. 11 mwN) und damit der Sache nach Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung dar. Zur Ausfüllung der Begriffe der Sachgerechtigkeit und der Nichtdiskriminierung kann daher im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren kartellrechtlichen Begriffe unter anderem im Zusammenhang des § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 20 GWB (vgl. hierzu Götting in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht , § 19 GWB Rn. 93; Bechtold in Bechtold/Otting/Bosch, Kartellgesetz, 6. Aufl., § 19 Rn. 105 f) sowie des Art. 102 AEUV (vgl. hierzu Eilmansberger, in Münchner Kommentar zum Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), Art. 82 EG Rn. 194 ff, 272 ff) zurückgegriffen werden.
35
Schließlich sind die Konkretisierungen zu berücksichtigen, die die fraglichen Begriffe durch die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (insbesondere Slg. 2003, I-11912 Rn. 56; 2005, I-6967 Rn. 36; Slg. 2007, I-5922 Rn. 26 ff) und die jeweiligen Schlussanträge der Generalanwälte (insbesondere Slg. 2003, I-11895 Rn. 24, 60, 70 f; 2007, I-5905 Rn. 32 ff) erfahren haben (vgl. auch die Kommentierungen in Giesberts/Geisler, aaO S. 154 ff; Schiller, aaO § 6 Rn. 616 ff [Stand September 2009]; derselbe, ZLW 2009, 356, 369; Reidt, aaO § 19c Rn. 89, 91, 94 [Stand Januar 2009]; Störmer, in Hobe/Ruckteschell, Kölner Kompendium des Luftrechts, Bd. 2, Teil I B Rn. 1895 f, 1903; Neumann, ZLW 2005, 542, 551; Jänchen, ZLW 2008, 211, 218, 223).
36
3. Die angefochtene Entscheidung wird nicht von den abschließenden Erwägungen des Berufungsgerichts getragen, es spräche manches dafür, dass die von der Klägerin gewählten Kriterien weder sachgerecht noch transparent seien. Es erscheint insoweit zweifelhaft, ob das Berufungsgericht - wie die Revisionserwiderung meint - überhaupt Feststellungen getroffen hat oder hat treffen wollen. Denn es stellt seine insoweit nur knappen Ausführungen unter den Vorbehalt, seine Ansicht hierzu sei unmaßgeblich und seine Erwägungen könnten insgesamt dahingestellt bleiben. In der Sache selbst greift es unter Bezugnahme auf Ausführungen der Beklagten einige Kostenpositionen auf, die es für "kaum sachgerecht" hält, und sieht es als auf der Hand liegend an, dass die vereinbarten Entgelte nicht auf transparenten Kriterien beruhen, obwohl es insoweit für genügend erachtet, dass die zur Berechnung herangezogenen Bezugsgrößen und Anknüpfungstatbestände für die Betroffenen - und nicht alle Nutzer - durchschaubar und nachvollziehbar sein müssten. Es legt aber nicht näher dar, inwiefern die in den Nutzungsverträgen getroffenen Vereinbarungen nicht eine klare Bestimmung der erbrachten Dienste und eine präzise Definition der Berechnungsart des Entgelts (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - C-181/06, aaO Rn. 27) enthalten. Darüber hinaus rügt die Revision insoweit zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat, so dass dem Senat eine Überprüfung nicht möglich ist.
37
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Schlick Dörr Wöstmann
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Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 14 O 360/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2010 - 23 U 4/09 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 164/09
vom
18. August 2010
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht
davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG
ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch dann, wenn die
Anwendung der Vorschrift geprüft und deren Voraussetzungen verneint worden
sind.
BGH, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09 - LG Braunschweig
AG Northeim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 15. September 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger haben vier auf einer Eigentümerversammlung vom 30. August 2008 gefasste Beschlüsse angefochten.
2
Das Amtsgericht hat drei der Beschlüsse für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ausgehend von einem Streitwert von insgesamt 4.000 € für die drei für ungültig erklärten Beschlüsse und weiteren 4.000 € für den vierten Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte den Klägern und im Übrigen - unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 WEG - dem beigeladenen Verwalter auferlegt.
3
Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie erreichen wollen, dass der Verwalter in Anwendung von § 49 Abs. 2 WEG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist von dem Landgericht als unzulässig verworfen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter.

II.

4
Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden könne. Eine Ausnahme komme zwar in Betracht, wenn einem Dritten Kosten auferlegt würden. Bei den Klägern handele es sich jedoch um Parteien des Rechtsstreits; als solche hätten sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen können. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde könne auch nicht damit begründet werden, dass den Klägern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter aberkannt worden sei. Einen solchen Anspruch habe das Amtsgericht nur im Zusammenhang mit den für ungültig erklärten Beschlüssen geprüft. Die Kostentragungspflicht der Kläger sei dagegen mit der teilweisen Abweisung der Klage begründet und damit auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützt worden.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist, weil die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich, und so auch hier, nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (§ 99 Abs. 1 ZPO).
6
Allerdings käme ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Betracht, wenn diese eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthielte. In einem solchen Fall wären die Kläger, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht gehalten gewesen , das gesamte Urteil mit der Berufung anzufechten; vielmehr hätte es ihnen freigestanden, die Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und sich mit der sofortigen Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung zu wenden.
7
Die angefochtene Kostenentscheidung begründet jedoch keine eigenständige Beschwer der Kläger. Dabei kann offen bleiben, ob sie hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage darauf beruht, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG geprüft und verneint hat, oder - wie das Beschwerdegericht meint - darauf, dass die Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht gezogen worden ist. Sieht das Gericht in einer Wohnungseigentumssache davon ab, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen, entsteht der Partei, die diese Kosten nach den prozessualen Vorschriften (§§ 91 ff. ZPO) zu tragen hat, nämlich weder in dem einen noch in dem anderen Fall ein darüber hinaus reichender Nachteil. Insbesondere wird ihr ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter nicht aberkannt.
8
Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG eröffnet dem Gericht aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit, dem Verwalter Verfahrenskosten aufzuerlegen , wenn die §§ 91 ff. ZPO hierfür keine Handhabe bieten, die Tätigkeit des Gerichts aber durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Sie erlaubt damit, den materiell-rechtlichen Schadensersatz- anspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzusetzen (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41). Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 19); eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht.
9
Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht, weil es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Die gegenteilige Auffassung (LG Berlin, ZMR 2009, 393, 395; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 29; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 38; Timme/Elzer, WEG, § 49 Rn. 61; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Rn. 278; Niedenführ, ZWE 2009, 69, 73) verkennt , dass die Entscheidung, dem Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG Kosten aufzuerlegen oder hiervon abzusehen, nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist.
10
In materielle Rechtskraft erwachsen kann nur die Entscheidung des Gerichts über einen prozessualen Anspruch (§ 322 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586). Dieser bestimmt sich nach der von dem Kläger erstrebten Rechtsfolge und aus dem Lebenssachverhalt , aus dem er diese herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.). Bei einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Wohnungseigentumsverwalter ist die Übernahme bzw. die Erstattung von Verfahrenskosten durch den Verwalter die erstrebte Rechtsfolge; den maßgeblichen Lebenssachverhalt bildet die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung. Der prozessuale Anspruch umfasst auch Verschuldensformen unterhalb der Schwelle des groben Verschuldens. Denn die erstrebte Rechtsfolge tritt sowohl bei (leicht) fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters ein (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 276 Abs. 1 BGB); eine Haftungsmilderung wird durch die allein aus Gründen der Prozessökonomie eingeführte Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG nicht bewirkt (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41; ebenso Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 49 Rn. 22; a.A. LG Berlin, ZMR 2009, 393, 395; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 31; Drasdo, Festschrift Bub, 2007, S. 59, 67).
11
Im Rahmen des § 49 Abs. 2 WEG kann das Gericht jedoch nur über einen Ausschnitt dieses prozessualen Anspruchs befinden, nämlich über eine auf grobem Verschulden beruhende Pflichtverletzung. Hält es die Voraussetzungen der Vorschrift für nicht gegeben, ist die damit verbundene Aussage, es fehle an einer solchen Pflichtverletzung des Verwalters, zwangsläufig auf einen Teilaspekt des prozessualen Anspruchs beschränkt und damit nicht der Rechtskraft fähig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht bereits eine (objektive) Pflichtverletzung des Verwalters verneint. Denn die Rechtskraft umfasst nicht die Anwendbarkeit eines Rechtsbegriffs (wie Pflichtverletzung oder grobes Verschulden ) auf den festgestellten Sachverhalt, sondern nur die Entscheidung über den prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM § 322 ZPO Nr. 2; Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586).
12
Es stellt keinen Widerspruch dar, dass die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung von § 49 Abs. 2 WEG einerseits nicht in materielle Rechtskraft erwächst, eine Partei andererseits Kosten, die dem Verwalter nach dieser Vorschrift auferlegt worden sind, nicht ein zweites Mal auf der Grundlage ihres materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend machen kann. Die Partei ist hieran nämlich nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft gehindert, sondern deshalb, weil entweder ihr Schaden infolge der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG und der Übernahme der Kosten durch den Verwalter entfallen ist, oder weil es - im Hinblick auf die Möglichkeit der Kostenfestsetzung gegen den Verwalter und der Vollstreckung daraus - jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt.

IV.

13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Northeim, Entscheidung vom 27.08.2009 - 3 C 803/08 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.09.2009 - 6 T 710/09 -

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

5
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 sowie BGH Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211, 212 m.w.N. und vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70 m.w.N.; siehe auch BVerfG DtZ 1993, 85).
5
Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - Juris Rn. 3 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 28. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGHZ 159, aaO m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.