Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZB 99/08

bei uns veröffentlicht am25.06.2009
vorgehend
Amtsgericht Nordhausen, 22 C 565/07, 10.07.2008
Landgericht Mühlhausen, 1 S 171/08, 01.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 99/08
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Schilling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 1. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.039,62 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage zweier von der Beklagten mit der Zedentin geschlossener Mobilfunkverträge geltend. In erster Instanz blieb die Klage bis auf einen Betrag von 94,54 € ohne Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. August 2008 zugestellt. Am 27. August 2008 legten sie hiergegen für die Klägerin Berufung ein und übermittelten dem Landgericht am 30. September 2008 ein - dort um 14.12 Uhr eingegangenes - Tele- fax mit dem Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 3. November 2008 zu verlängern. Weder dieses Telefax noch das bei Gericht am 1. Oktober 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes trugen eine Unterschrift. Dies bemerkte die Vorsitzende des Berufungsgerichts am 2. Oktober 2008 im Rahmen der Dezernatsarbeit, wies mit Verfügung von diesem Tag den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurück und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 16. Oktober 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ; gleichzeitig begründeten sie das Rechtsmittel.
2
dem Mit angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Ein Prozessbevollmächtigter müsse eine Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsschrift, einschließlich eines Fristverlängerungsantrages, persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen; dazu gehöre eine zutreffende Adressierung sowie die Bezeichnung der Parteien, des Rechtsmittelführers und des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gelte für die notwendige Unterschrift, bei deren Fehlen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Im Streitfall sei nicht vorgetragen, dass die fehlende Unterschriftsleistung auf einem Versehen des Büropersonals beruhe, so dass von einer mangelnden Ausgangskontrolle und damit einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten auszugehen sei. Dabei sei unerheblich, ob das Gericht die Klägerin noch am 1. Oktober 2008 über die fehlende Unterschrift hätte informieren können und müssen. Eine Partei, die am Ende der Berufungsbegründungsfrist ei- nen Antrag auf Fristverlängerung stelle, habe sich selbst zu erkundigen, ob ihrem Antrag entsprochen werde oder nicht.
3
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung z.B. BGHZ 151, 221, 225; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688).
5
2. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Das Fristverlängerungsbegehren konnte schon deshalb nichtzum Erfolg führen, weil der vor Fristablauf bei Gericht eingegangene Antrag nicht unterschrieben und deshalb unwirksam war (vgl. BGHZ 93, 300, 303 f). Auf die - vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430, vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785) - Frage, ob die Klägerin mit der positiven Bescheidung eines ordnungsgemäß gestellten ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen durfte, kommt es dabei nicht an.
6
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht verweigert und dabei weder den Umfang seiner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten versagt , die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
7
Ein a) Prozessbevollmächtigter hat regelmäßig für den fristgerechten Eingang eines bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht, eine zuverlässige Fristen - und Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei und die Hinzufügung der im Anwaltsprozess erforderlichen Unterschrift eines postulationsfähigen Bevollmächtigten Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2003, aaO, S. 689, und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - NJW 2006, 1521, 1522 m.w.N.). Allerdings kann, wenn etwa eine bei Gericht fristgerecht eingereichte Rechtsmittelbegründungsschrift nicht unterzeichnet worden ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564 f Rn. 7 m.w.N.).
8
Dass die Organisation der Fristen- und Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt hätte, hat die Klägerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsfehler ein der Klägerin über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozessvertreter angenommen und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
9
b) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenüber den Prozessparteien während der Anhängigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende richterliche Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 93, 99) gerechtfertigt. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind dieser Verpflichtung enge Grenzen gesetzt, so dass ein Gericht nur unter besonderen Umständen gehalten sein kann, eine drohende Fristversäumung zu verhindern (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1364, 1365). Es besteht deshalb keine generelle Verpflichtung des Gerichts , bei Eingang eines Schriftsatzes eine sofortige Prüfung der Formalien vorzunehmen und etwa mittels Telefonat oder Telefax die Prozesspartei auf bestehende Mängel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grundsätze eines fairen Verfahrens (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - NJW 2008, 1890, 1891; Zöller /Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 233 Rn. 22b).
10
Gemessen daran kommt bei dem Fehlen einer notwendigen Unterschrift der Prozessbevollmächtigten nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Prozesspartei darauf vertrauen durfte, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Geschäftsgang auffallen und ein entsprechender Hinweis auf den Mangel so rechtzeitig erteilt wird, dass ein formgerechter Verlängerungsantrag innerhalb der noch laufenden Frist ohne weiteres gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564, 565). In dieser von der Klägerin für Ihre Auffassung herangezogenen Entscheidung lag zwischen dem Eingang des nicht unterzeichneten Schriftsatzes und dem Ablauf der einzuhaltenden Frist ein Zeitraum von 10 Tagen. Im Gegensatz dazu ging im Streitfall der - nicht unterzeichnete - Antrag auf Verlängerung der mit Ablauf des 1. Oktober 2008 endenden Berufungsbegründungsfrist per Fax erst am Nachmittag des 30. September 2008 bei Gericht ein, das Original dieses Antrages - ebenfalls nicht unterschrieben - sogar erst am 1. Oktober 2008, dem letzten Tag der Frist. Bei diesem engen Zeitrahmen durfte die Klägerin unter Berücksichtigung des üblichen Geschäftsanfalls entgegen der Auffassung der Beschwerde schon nicht darauf vertrauen, dass das Fehlen der Unterschrift noch vor Ablauf der Frist entdeckt wird. Schlick Dörr Herrmann Hucke Schilling
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 22 C 565/07 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 S 171/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZB 99/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZB 99/08

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZB 99/08 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 76/02
vom
13. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht gegeben,
wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
für widersprüchlich erachtet und deshalb den Antrag zurückweist.
BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - OLG Celle
LG Verden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 5.129,54

Gründe:

I.

Der Einzelrichter des Landgerichts hat das Begehren der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2002 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt, die mit Telefax am 14. August 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 15. August 2002, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die fertiggestellte Berufungsschrift sei zunächst auf Frist gelegt worden, zugleich sei aber verfügt worden, sie auf jeden Fall fristgerecht einzusenden. Die erfahrene, bis dahin stets sorgfältig arbeitende Fachangestellte W. habe zwar eine Vorfrist auf den 5. August 2002 notiert und das auf dem erstinstanzlichen Urteil vermerkt. Am Vorfristtermin habe sie aber fälschlich im Hinblick auf die in der Akte befindliche
Berufungsschrift angenommen, der Schriftsatz sei bereits an das Berufungsge- richt versandt worden. Sie habe deshalb selbständig die notierte Berufungsfrist einschließlich Vorfrist als erledigt im Terminkalender gestrichen. Das Fristversäumnis habe sich erst zwei Tage nach Fristablauf herausgestellt. Auf Frage des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2002 weiter ausgeführt, sie habe zunächst noch keinen Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt. Deshalb sei die Berufungsschrift in Klarsichthülle zur Akte genommen worden um sicherzustellen, daß sie nach Erteilung eines entsprechenden Auftrags bzw. bei Ablauf der mit der Klägerin vereinbarten Frist zur Äußerung, die als Auftragserteilung habe gelten sollen, umgehend bei Gericht habe eingereicht werden können. Der Berichterstatter des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2002, auf den Widerspruch zwischen der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 15. August 2002 und dem Schriftsatz vom 2. September 2002 hingewiesen. Mit Beschluß vom 15. November 2002 hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen, weil ausreichende Tatsachen für eine Wiedereinsetzung nicht vorgetragen seien. Die Begründung im Wiedereinsetzungsantrag vom 15. August 2002 stehe in Widerspruch zum Inhalt des Schriftsatzes vom 2. September 2002. Wenn zwischen der Abfassung der Berufung und ihrer Einsendung ein Rechtsmittelauftrag der Klägerin erfolgt sei, hätten die Akten dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt werden müssen; dieser habe dann die Einreichung der Berufungsschrift ausdrücklich verfügen müssen. Auch habe die Klägerin nicht hinreichend zu einer wirksamen Postausgangskontrolle ihrer Prozeßbevollmächtigten vorgetragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. 1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage in den tragenden Gründen, nicht nur in einer lediglich zusätzlich aufgeführten Begründung anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung , also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – NJW 2002, 3029, demnächst BGHZ 151, 229). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Rechtsbeschwerde zeigt eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine eventuelle Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 – NJW 2001, 1577) hinaus einen abweichenden Rechtssatz aufstellt und hierauf beruht. Der angefochtene Beschluß läßt vielmehr erkennen , daß das Beschwerdegericht das mit eidesstattlichen Versicherungen belegte Vorbringen der Klägerin für widersprüchlich und damit für nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gehalten hat. Schon diese Begründung trägt die
Entscheidung. Die Ausführungen zur Postausgangskontrolle sind dagegen nur zusätzlich („darüber hinaus“) im Sinne einer Alternativbegründung angefügt. 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – VersR 2003, 222, demnächst in BGHZ 151, 221). Das kann bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, insbesondere wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) verletzt. Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 – 1 BvR 1009/01 – NJW-RR 2002, 1004, 1005). Der angegriffene Beschluß enthält solche Fehler nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist einzelfallbezogen und erfordert aus diesem Grund keine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit das Berufungsgericht eine Postausgangskontrolle verlangt und davon ausgeht, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe die fristgemäße Einreichung der gefertigten und unterzeichneten Berufungsschrift bei Gericht nur nach erneuter Einsicht in die Akten und ausdrücklicher Verfügung dem Büropersonal überlassen dürfen, kann dahin stehen, ob dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 – III ZR 148/00 – NJW 2001, 1577)
abweicht. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung wird - wie dargelegt - bereits von der Begründung getragen, der Vortrag der Klägerin sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Diese Begründung erweist sich als einzelfallbezogen und berührt die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig. Aus demselben Grund ist nicht zu entscheiden, ob die zusätzliche Begründung der Rechtsbeschwerde die Grenzen für nachträglichen Vortrag zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung überschreitet (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1999 – VI ZB 22/99 – VersR 2000, 202). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 50/03
vom
4. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen
sein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine
Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät
und die Fristeintragung deshalb unterbleibt.

b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getroffenen
organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht
, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2
ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.
BGH, Beschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer A des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.565,74

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2003 die Klage abgewiesen. Die Berufungsfrist lief am 30. Mai 2003 ab. Die Berufung des Klägers ist am 17. Juni 2003 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, er habe am 13. Mai 2003 seine Prozeßbevollmächtigten mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt. Der die Sache bearbeitende Assessor T. habe die Unterlagen zur Neuanlage der Akte, Notierung der Berufungsfrist auf den 30. Mai 2003 und der Berufungsbegründungsfrist auf den 30. Juni 2003 an die Fachangestellte C. verfügt. Bei einer
routinemäßigen Durchsicht der Akte zur Vorbereitung der Berufungsbegründung am 13. Juni 2003 habe T. festgestellt, daß die Berufung nicht eingelegt war und die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist im Terminbuch nicht eingetragen gewesen seien. Auf Frage habe die Mitarbeiterin C. mitgeteilt, sie habe trotz entsprechender Weisung versäumt, die Fristen einzutragen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 2003 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, in welcher Form der Fristenkalender bei seinen Prozeßbevollmächtigten geführt werde, ob hier eine Wiedervorlagefrist verfügt und ob der Zustellungstag in der Handakte vermerkt worden sei. Eine Überprüfung, ob die Fristeneintragung und -überwachung ausreichend organisiert gewesen sei, sei nicht möglich. Von einem fehlenden Verschulden des zweitinstanzlichen Anwalts an der Fristversäumung könne daher nicht ausgegangen werden. Gegen den ihm am 18. Juli 2003 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der Kläger am 12. August 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 18. September 2003 begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich.
1. Eine Divergenz (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 – NJW-RR 2003, 1366; BGHZ 151, 221, 225 f.) macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 – aaO; BGHZ aaO). Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144, 1146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO) beeinträchtigt. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten muß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein; ferner muß die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGHZ aaO und BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO). Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zutage tretenden Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie ist zudem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
a) Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht Angaben zur allgemeinen Organisation und Fristenkontrolle vermißt, obwohl der Kläger eine
Einzelanweisung seines Berufungsanwalts im konkreten Fall zur Fristeintragung vorgetragen hat, die von der Fachangestellten versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt die für einen solchen Fall in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Das ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. aa) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels setzt voraus, daß die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Anwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - VersR 2002, 380, 381). Dabei setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daß Fristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsbehelfen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Sie müssen so notiert werden, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen unterscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 93/00 - VersR 2001, 607, 608). Ferner obliegt dem Prozeßbevollmächtigten eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Er hat sicherzustellen , daß eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der Schriftsatz abgesandt oder zumindest postfertig gemacht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 - VersR 2000, 1564). Daß die Organisation der Fristenkontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt hätte, hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler ein
Verschulden des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten für nicht ausgeschlossen erachtet und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - VersR 1996, 256, 257 und vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73). bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf, vorliegend komme es auf die allgemeine Organisation der Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht an, weil die Fachangestellte eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung zur Fristeintragung versehentlich nicht befolgt habe. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers hierzu nicht übergangen und nicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Allerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765). Im allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782, 3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).

b) Aus demselben Grund ist auch keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß auch bei Beachtung der erforderlichen Organisationsmaßnahmen die Fehlleistung der Büroangestellten nicht vermieden worden wäre. Sie verkennt, daß es nicht darum geht, die Möglichkeit eines Fehlers auszuschließen. Es muß vielmehr Vorsorge dagegen getroffen werden, die Folgen eines Fehlers von Büroangestellten möglichst zu vermeiden. Das aber wäre durch eine Kontrolle der Fristeintragung erreicht worden, beispielsweise in Form der vom Berufungsgericht vermißten Wiedervorlageanweisung, wozu selbstverständlich auch deren Vermerk gehört, oder durch einen deutlich sichtbaren Vermerk auf der Handakte, wenn dessen Bearbeitung durch eine weitere Person sichergestellt worden wäre.
c) Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer auf den konkreten Fall bezogenen Einzelanweisung verstoßen hätte. Die hierzu aufgestellten Grundsätze (etwa zum Vertrauen auf die Ausführung durch eine bisher zuverlässige Büroangestellte - vgl. BGH, Beschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932) betrafen die Übermittlung eines Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht oder eine eigenmächtige Berechnung der
Rechtsmittelfrist trotz anderweitigem Vermerk auf einem Handzettel (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - VersR 2002, 211 f.). Hier dagegen geht es um die unterlassene Ausführung einer lediglich mündlich erteilten Anweisung über die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, die schon aufgrund allgemeiner Anweisung hätte sichergestellt werden müssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/03
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Rich-
terin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 11. Juni 2003 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.833,15

Gründe


I.


Mit am 11. März 2003 der Beklagten zugestelltem Urteil vom 7. März 2003 entschied das Amtsgericht K. zum Nachteil der Beklagten. Hierge-
gen legte die Beklagte am 10. April 2003 bei dem Landgericht B. Berufung ein. Am 9. Mai 2003 beantragte die Beklagte, die Berufungsbegründungs- frist über den 12. Mai 2003 hinaus bis zum 28. Mai 2003 zu verlängern. In Erwartung dieser Verlängerung erteilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seiner Angestellten die Weisung, die neue Frist und eine Wiedervorlage der Akten auf den 21. Mai 2003 zu notieren, was auch geschah. Die Kammer verlängerte die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 9. Mai 2003, jedoch nur bis zum 20. Mai 2003. Die Verfügung enthielt außer der Verlängerung nur den Hinweis, eine weitere Verlängerung sei nicht zu erwarten; der in dem verwendeten Verfügungsformular auch vorgesehene Hinweis auf eine teilweise Zurückweisung des Antrags war nicht angekreuzt. Diese Verfügung wurde am 13. Mai 2003 ausgeführt und erreichte den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 14. Mai 2003. Dessen Angestellten fiel nicht auf, daß die Frist nur bis zum 20. Mai 2003 verlängert worden war. Die Akten wurden deshalb wie notiert erst am 21. Mai 2003 vorgelegt.
Die Beklagte hat am 28. Mai 2003 die Berufungsbegründung eingereicht und darin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter sei davon ausgegangen, daß die Frist antragsgemäß verlängert werde, zumal ihm die Geschäftsstelle der Kammer erklärt habe, mit der Fristverlängerung dürfte es keine Probleme geben.
Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versäumt worden. Dieser habe nicht mit einer Bewilligung der Fristverlängerung rechnen dürfen. Denn er habe weder erhebliche Gründe vorgetragen noch eine Zusage der Vorsitzenden der Kammer eingeholt. Daß er sich bei der Geschäftsstelle der Kammer erkundigt habe, sei unerheblich.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch Erfolg, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 20 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist liegen vor. Eine Verwerfung der Berufung als unzulässig scheidet deshalb aus.
1. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123 ff; BVerfG FamRZ 2002, 533). Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften
die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; BVerfG FamRZ 2002, 533, 534). Das Landgericht hat die Anforderungen in diesem Sinne überspannt.
2. Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht auffiel, daß die Frist nicht bis zum 28., sondern nur bis zum 20. Mai 2003 bewilligt worden war. Das ist unter den hier gegebenen besonderen Umständen weder ihr noch ihrem Prozeßbevollmächtigten oder seiner Angestellten vorzuwerfen. Das Versagen der Fristkontrollmaßnahmen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht entscheidend darauf, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Fristverlängerung den Erfordernissen eines fairen Verfahrens nicht entsprochen hat.

a) Die Beklagte durfte sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf verlassen, daß die Fristverlängerung beim - wie hier - ersten Mal antragsgemäß bewilligt werde (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 3; Beschl. v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 4; Beschl. v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94 NJW 1994, 2957; Beschl. v. 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400; Beschl. v. 11. November 1998, VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430; Beschl. v. 21. September 2000, III ZB 36/00, BGHR ZPO § 233 Mandatsniederlegung 4; Beschl. v. 28. November 2002, III ZB 45/03, BGH-Report 2003, 459; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861, 862). Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn sich die Partei nicht um die Zusicherung einer Fristverlängerung durch den Vorsitzenden der Kammer oder des Senats bemüht. Mit der Möglichkeit, daß das Beru-
fungsgericht ihrem Antrag auf Fristverlängerung zwar entsprechen, aber eine deutlich kürzere Frist bestimmen würde, brauchte die Beklagte nicht zu rechnen. Sie hatte nur eine maßvolle Verlängerung der Berufungsgründungsfrist um 16 Tage beantragt. Die Kammer hatte keinen Termin bestimmt. Ein anderer sachlicher Grund, diese Frist zu verkürzen, war nicht ersichtlich. Diesem Vertrauen der Beklagten mußte das Berufungsgericht von Verfassungs wegen auch dann Rechnung tragen, wenn es der ihm zugrunde liegenden Rechtsprechung nicht folgen wollte (BVerfG, FamRZ 2002, 533, 534).

b) Die Beklagte mußte auch nicht damit rechnen, daß das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist um einen Zeitraum verlängerte, in dem die geltend gemachten ergänzenden Erkundigungen erkennbar nicht würden eingeholt werden können. Die Verlängerung der Berufungsfrist um nur etwas mehr als eine Woche konnte dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ausreichen , weil er Ermittlungen dazu anzustellen hatte, welche Abwasseranschlußmaßnahme Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids war, von dem die Beklagte den Kläger freistellen sollte, und ob diese endgültig abgeschlossen war. Das hatte er in seinem Antrag nur kurz umrissen. Mehr war aber auch nicht nötig, weil das Amtsgericht die Beklagte aus eben diesem Grund verurteilt hatte.

c) Ihre Entscheidung hat die Kammer der Beklagten in einer Weise bekannt gemacht, die diese irreleitete. In der Verfügung war nämlich der in dem dafür verwendeten Formular vorgesehene Textblock, mit dem auf die teilweise Zurückweisung des Antrags hingewiesen wird, nicht angekreuzt und darum in die Reinschrift auch nicht aufgenommen worden. So erweckte das Schreiben den Eindruck einer antragsgemäßen Fristverlängerung. Dieser Eindruck wurde
dadurch verstärkt, daß das Schreiben die Ankündigung enthielt, mit weiteren Fristverlängerungen sei nicht zu rechnen. Veranlassung, einen solchen Hinweis aufzunehmen, besteht gewöhnlich nur, wenn die beantragte Verlängerung antragsgemäß bewilligt wird. Bei einer teilweisen Zurückweisung ihres gestellten Antrags käme eine Partei nicht auf den Gedanken, sie könne mit einem weiteren Antrag eine weitergehende Fristverlängerung erreichen. Schließlich sprach auch der Zeitpunkt der Unterrichtung für eine antragsgemäße Verlängerung. Bei Eingang der Verfügung war der Beklagten die Beschaffung der zusätzlichen Unterlagen, um deretwillen sie Fristverlängerung beantragt hatte, praktisch nicht mehr möglich. Das ließ aus ihrer Sicht eine antragsgemäße Fristverlängerung erwarten.

d) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß das Vertrauen in die Bewilligung einer Fristverlängerung nur schützenswert ist, wenn auch erhebliche Gründe für die Fristverlängerung vorgetragen werden (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1992, X ZB 6/92 VersR 1993, 379). Auf diese Frage kommt es hier nicht an, weil das Berufungsgericht selbst die Gründe als ausreichend angesehen und die Frist zur Begründung der Berufung verlängert hat. Hier geht es allein um die zu verneinende Frage, ob die Beklagte damit rechnen mußte, daß die Frist kürzer als beantragt bewilligt werde.
3. Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten stattzugeben, darf ihre Berufung auch nicht als unzulässig verworfen werden.
Tropf Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 44/05
vom
14. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausgangskontrolle bei Übersendung einer Rechtsmittelbegründungsschrift mittels
Telekopie (Telefax) nach der Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete
Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, wenn das Original der Rechtsmittelbegründungsschrift
am letzten Tag der Frist laut telefonischer Auskunft nicht beim
Rechtsmittelgericht eingegangen ist.
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. Juli 2005 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 90.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen angeblich fehlerhafter Betreuung bei ihrer Geburt ein Schmerzensgeld von mindestens 55.000 € sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich aller materiellen und immateriellen Schäden.
2
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 9. Dezember 2004 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 16. Februar 2005 Berufung eingelegt und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Mai 2005, einem Samstag, erhalten. Am 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) erkundigten sich Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Vormittag (Frau H.) und am Nachmittag (Frau B.) telefonisch nach dem Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts. Sie erhielten die Auskunft, dass das Original noch nicht eingegangen sei. Wenig später am selben Tag ging beim Berufungsgericht die Telekopie der Berufungsbegründungsschrift vom 13. Mai 2005 ein, wies jedoch keine Unterschrift auf. Nach Eingang teilte die Geschäftsstelle der Büroangestellten B. des Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, dass ein 23 Seiten umfassender Schriftsatz als Telefax eingegangen sei. Am 18. Mai 2005 übersandte die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Seite 23 mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten per Fax. Das Original der Berufungsbegründung vom 13. Mai 2005 ging am 19. Mai 2005 beim Berufungsgericht ein. Am 31. Mai 2005 hat die Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und seiner Büroangestellten B. sowie einer Gesprächsnotiz vom 17. Mai 2005 beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzulässig verworfen.

II.

3
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass ihren Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe. Zwar sei der Schriftsatz schon am 13. Mai 2005 auf den normalen Postweg gegeben worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer mit der Einlieferung der Post beauftragt worden sei, wann und wo der Schriftsatz zur Post gelangt und welcher Briefkasten mit welchen Leerungszeiten benutzt worden sei.
4
Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, ihren Prozessbevollmächtigten treffe kein Verschulden daran, dass das Fax vom 17. Mai 2005 keine Unterschrift aufweise, wie das erforderlich sei. Auch habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Fehlen der Unterschrift erst am 18. Mai 2005 von der Büroangestellten B. bemerkt worden sei. Die entsprechende Angabe in der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten stehe in Widerspruch zu einer Notiz über das Gespräch der Büroangestellten mit der Geschäftsstelle. Ein Mitverschulden des Gerichts sei nicht gegeben, denn die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle sei nicht verpflichtet gewesen, den eingegangenen Schriftsatz darauf zu überprüfen, ob er unterschrieben sei.
5
2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
6
a) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise ein Schriftsatz auch ohne Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwalts die Frist zur Berufungsbegründung wahren kann. Darauf weist bereits der Wortlaut des § 130 ZPO hin ("soll"). Der erkennende Senat sieht jedoch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von dem Unterschriftserfordernis als Wirksamkeitserfordernis abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2087; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rn. 22 m.w.N.). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung als zugelassener Rechtsanwalt ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen , die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO). Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss. Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz Ausnahmen anerkannt, worauf die Rechtsbeschwerde - im Ansatzpunkt richtig - hinweist. So kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise dann unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO, 2088 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesarbeitsgerichts und Bundesge- richtshofs). Diese Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten , den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren und dazu an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen.
7
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergeben hier jedoch die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie seinen Willen, für ihren Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und sie an das Berufungsgericht zu übermitteln. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Dem Kammergericht ist am 17. Mai 2005 innerhalb der Begründungsfrist lediglich bekannt geworden, dass eine Berufungsbegründung am 13. Mai 2005 auf dem Postweg abgesandt worden ist. Der telefonischen Mitteilung war nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, wer für diesen Schriftsatz verantwortlich war. Das ergab sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass den Mitarbeitern des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Ablauf der Begründungsfrist bekannt war. Ebenso wie die (später versandte) Telekopie konnte auch die Berufungsbegründungsschrift versehentlich ohne Unterschrift geblieben sein. Der maschinenschriftliche Vermerk unter der Telekopie, der den mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" wiedergegebenen Vor- und Nachnamen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthielt, bot keine Gewähr dafür, dass dieser die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese willentlich an das Berufungsgericht übermittelt hatte. Der Zusatz konnte auch bei anderer Urheberschaft angebracht sein. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass das Erfordernis der Schriftform im gegebenen Fall zum Selbstzweck geworden wäre. Das Berufungsgericht hat nach allem keine überspannten Anforderungen aufgestellt oder gar Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt.
8
b) Es hat jedoch verkannt, dass der Klägerin aus anderen Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
9
aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings nicht geltend, dass die Klägerin vor dem Tatrichter vorgetragen habe, die Berufungsbegründung sei entgegen den üblichen Postlaufzeiten hier erst nach dem 17. Mai 2005 beim Berufungsgericht eingegangen und dieser Umstand sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Soweit sie in der Rechtsbeschwerdebegründung ein Verschulden der Deutschen Post AG andeutet, ist hierfür substantiierter Vortrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
10
bb) Die Rechtsbeschwerde weist jedoch mit Erfolg darauf hin, die Übermittlung eines Exemplars der Berufungsbegründung ohne Unterschrift innerhalb der Berufungsbegründungsfrist sei der Klägerin nicht als Verschulden zuzurechnen. Die entgegenstehende Ansicht des Kammergerichts verletzt Verfahrensgrundrechte der Klägerin und erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
11
Die Mitarbeiterin Frau B. hat - wie die Rechtsbeschwerde darlegt - die Berufungsbegründung neu ausgedruckt, weil das von dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebene Aktenexemplar beidseits bedruckt und deshalb nur schlecht als Faxvorlage geeignet war. Die Mitarbeiterin hat dann jedoch die letzte neu ausgedruckte und deshalb nicht unterschriebene Seite mit übersandt, anstatt die letzte unterschriebene Seite des Exemplars der Handakten zu senden. Dieses Versäumnis der Büromitarbeiterin hat das Berufungsgericht fälschlich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit dieser selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) zugerechnet. Es hat eine entsprechende allgemeine Anweisung des Klägervertreters unterstellt, jedoch Zweifel daran geäußert, ob eine solche Anweisung ausreichend wäre, weil die Zusammenstellung des Schriftsatzes durch eine Büroangestellte nicht der erforderlichen eigenverantwortlichen Prüfung durch einen postulationsfähigen Anwalt genüge. Dem ist nicht zu folgen, denn der Anwalt hat insoweit eine eindeutige Anweisung erteilt, wie bei einer Duplex-Kopie in den Handakten zu verfahren war.
12
Das Berufungsgericht hat ferner in Würdigung des Parteivortrags und der vorgelegten Unterlagen für nicht glaubhaft gemacht gehalten, dass das Fehlen der Unterschrift nicht schon am 17. Mai 2005, sondern erst am Folgetag von der Angestellten Frau B. bemerkt worden ist. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das hieraus folgende Versäumnis der Angestellten der Klägerin zuzurechnen sein soll. Dass Frau B. die Bedeutung der Unterschrift kannte, ergibt sich aus ihrer eidesstattlichen Erklärung. § 278 BGB ist nicht anwendbar. Eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung fehlt. § 85 Abs. 2 ZPO ordnet keine Zurechnung für fehlerhaftes Verhalten der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den ihm obliegenden Pflichten bei der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift an das Berufungsgericht genügt mit der eindeutigen Anweisung, wie zu verfahren war für den Fall, dass das Original der unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift nicht rechtzeitig während der Geschäftszeit beim Rechtsmittelgericht einging. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung hatte er damit nicht dem Büropersonal überlassen, selbstständig eine Berufungsbegründung zu erstellen. Die Anweisung ging vielmehr dahin, die vorhandene und unterzeichnete Rechtsmittelbegründung vollständig auf elektronischem Wege zu übermitteln. Diese Bürotätigkeit durfte der Pro- zessbevollmächtigte auf sein Büropersonal delegieren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338).
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Vergeblich beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vortrag zur Ausgangskontrolle bei einer Faxübersendung dahin, ob die Sendung vollständig und mit Unterschrift erfolgt ist. Eine gesonderte Kontrollanweisung war angesichts der unmißverständlichen Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, nicht erforderlich. Eine Kontrolle hatte sich nach dieser Weisung darauf zu erstrecken, dass das Handaktenexemplar vollständig einschließlich der unterzeichneten letzten Seite übermittelt wurde. Dass das Büropersonal sich im hier zu entscheidenden Fall daran nicht gehalten hat, ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 O 71/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2005 - 20 U 34/05 -

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 9/04
vom
15. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung, die der Rechtsanwalt unterzeichnet
hat, kann die fehlende Unterschrift auf der gleichzeitig bei Gericht eingereichten
Urschrift nur ersetzen, wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel
möglich ist, daß der Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.968,63 €

Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2003, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. Oktober 2003, die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. November 2003, eingegangen beim Oberlandesgericht am 28. November 2003, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dagegen Berufung eingelegt. In einem von ihm nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 hat er die Berufung begründet. Auf entsprechenden richterlichen Hinweis vom 6. Januar 2004 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 9. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung einer nunmehr unterschriebenen Berufungsbegründungsschrift beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig mit der Begründung verworfen, daß der Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und die Berufung deshalb nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils formgerecht begründet worden sei. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Er müsse sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Trotz des richterlichen Hinweises vom 6. Januar 2004 habe er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß und in welcher Form Vorsorge dafür getroffen sei, daß sämtliche ausgehende Rechtsmittelschriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift überprüft werden. Gegen diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. Januar 2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16. Februar 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 2. April 2004 begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - BB 2003, 2711; BGHZ 151, 221, 225).
1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f.; BGHZ 37, 156 ff.; 97, 251 ff.; 146, 372 ff.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - NJW 2003, 2028 f.). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt der Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, daß dieser die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat.
a) Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Nachweis nicht für geführt erachtet hat, weil der vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Beglaubigungsvermerk in der oberen Mitte der Deckblätter der Abschriften, die der Begründungsschrift beigefügt waren, angebracht ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist anerkannt, daß eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die fehlende Unterschrift auf der Urschrift ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 = LM ZPO § 519 Nr. 14 und Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 - VersR 1980, 186, 187; BGHZ 92, 251, 255; BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 335/92 - VersR 1993, 459; vom 25. September 1979 - XI ZR 79/79 - NJW 1980, 291; jeweils m.w.N.). Auch in diesem Fall darf jedoch zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich sein, daß der bestimmende Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt, so daß die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt ist.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt der unterschriebene Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift nicht nur den Schluß zu, daß die Unterschrift auf der Urschrift versehentlich unterbleiben sei. Das Berufungsgericht hält mit Recht für möglich, daß eine Unterschrift auf der ersten Seite eines mehrseitigen Schriftsatzes bereits vor der Endkorrektur geleistet wird und deshalb die Kontrolle durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Für Gericht und Gegner führt dies zu einer Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu fordern, daß eine Unterzeichnung den Inhalt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen muß (BGHZ 113, 48 ff.; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 129, Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 130 Rdn. 13, jeweils m.w.N.). Im Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst vorträgt, ihm sei der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Durchführung der von ihm angeordneten Korrekturen von seinem Büropersonal nicht mehr vorgelegt und er sei deshalb von ihm auch nicht unterzeichnet worden. Damit steht nach seinem eigenen Vortrag fest, daß er die Verantwortung für die vollständige korrigierte Rechtsmittelbegründungsschrift durch Leistung seiner Unterschrift nicht übernommen hat. Vielmehr muß - worauf die Beschwerdeerwiderung hinweist - nach dieser Darstellung davon ausgegangen werden, daß der Beglaubigungsvermerk blanko unterzeichnet worden ist. Schon aus diesem Grund ist die Berufung durch Einreichung der beglaubigten Abschriften nicht fristgerecht begründet worden. Zudem lassen sich entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde die Gründe, mit denen das angefochtene Urteil bekämpft werden soll, keineswegs aus der ersten Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes hinreichend deutlich entnehmen.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht verweigert. Es hat weder den Umfang seiner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen der Kläger auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004).
a) Das Berufungsgericht war - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht verpflichtet, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen , ob die Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist, um erforderlichenfalls durch entsprechende Hinweise auf eine Vervollständigung durch den Prozeßbevollmächtigten hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173 f.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 und Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht das Fehlen der Unterschrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch noch nicht bemerkt. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß die Prüfung der Formvorschriften zeitnah mit dem Eingang der Berufungsbegründung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei der Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und damit auch die Einhaltung der Form überprüft.

b) Trotz richterlichen Hinweises hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß in seinem Büro durch Anweisungen an das Büropersonal die Kontrolle sämtlicher ausgehender Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der anwaltlichen Unterschrift sichergestellt ist. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ihn durch weitere Hinweise zur Ergänzung seines unzureichenden tatsächlichen Vortrags zu veranlassen , zumal die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingereichte eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten den Schluß nahelegt, daß die Ausgangskontrolle den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen kaum genügte. Denn obwohl lediglich die Berufungsbegründungsschrift nicht unterzeichnet bei Gericht eingereicht worden ist, versicherte die Büroangestellte eidesstattlich, daß sie die Berufungsschrift vom 26. November 2003 nach Korrektur postfertig gemacht habe, ohne nochmals zu prüfen, ob auch die Unterschriften angebracht sind, und daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis von der fehlenden Unterzeichnung dieser Schriftsätze gehabt habe. Dies betreffe auch die Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2002 (richtig: 2003). Auf Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts , daß es nicht um die Berufungsschrift vom 26. November 2003, sondern um die Berufungsbegründungsschrift vom 15. Dezember 2003 gehe, erklärte der Prozeßbevollmächtigte, bislang sei nicht klar gewesen, welche Unterschriften auf welchen Schriftstücken fehlten. Nunmehr bezögen sich seine Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Berufungsbegründung. Bei dieser Sachlage bedurfte es weiterer richterlicher Hinweise nicht.
c) Schließlich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Wiedereinsetzungsverfahren eine Ergänzung des Vortrags in Betracht kommt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht weiter durch den Bundesgerichtshof klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits geklärt (vgl. BGH, Beschluß
vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180, 2181; von Pentz, NJW 2003, 858, 861 m.w.N.). Ob nach der zusätzlichen Begründung in der Rechtsbeschwerde von einer hinreichenden Fristenkontrolle des Prozeßbevollmächtigten auszugehen wäre, muß ebenfalls nicht entschieden werden. Bei dem Vorbringen handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren, das - im Gegensatz zum Verfahren der weiteren Beschwerde nach altem Recht - keine neue Tatsacheninstanz ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., Rdn. 5 vor § 574; MünchKomm ZPO/Aktualisierungsband-Lipp, 2. Aufl., § 577 Rdn. 12), nicht mehr zu berücksichtigen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll