Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - III ZR 114/14
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der I. KG - aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns B. M. - auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 2
- Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
- 3
- a) Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 26.601,45 € zu bemessen , sondern lediglich mit 18.406,51 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Kla- geforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ
B) in Höhe von 8.194,94 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Ein Aufschlag für die Zug-um-Zug-Einschränkung kommt entgegen der Meinung der Klägerin nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 (XI ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087 f Rn. 3 ff) betrifft die Berechnung der Beschwer in dem Fall, dass der Kläger die Abänderung einer zu seinen Gunsten ergangenen Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten erstrebt. Darum geht es hier aber nicht.
- 4
- b) Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 4 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN).
- 5
- c) Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 3 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 1.593,49 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers s. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO S. 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO).
- 6
- aa) In ihrer Klageschrift hat die Klägerin diesem Antrag keinen eigenständigen Wert zugemessen, sondern ihrer Streitwertangabe allein den Betrag des Zahlungsantrags zu 1 zu Grunde gelegt. Im Schriftsatz vom 12. August 2011 (dort: S. 45) hat sie zur Begründung dieses Feststellungsantrags lediglich ausgeführt, dass das Risiko bestehe, ihr würden die steuerlichen Vorteile, die sie gezogen habe, im Nachhinein aberkannt. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 (dort: S. 83) entgegnet, dass dieses Risiko schon wegen des seitherigen Zeitablaufs nicht (mehr) bestehe und hieraus per Saldo (unter Mitberücksichtigung der - entsprechend geringeren - Besteuerung der angestrebten Schadensersatzleistung) ohnehin kein Schaden für die Klägerin entstehe. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist die Klägerin auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zeigt hierzu keinen weitergehenden Vortrag auf.
- 7
- bb) Auf die Wertfestsetzungen in den Senatsentscheidungen vom 27. Juni 2013 (aaO S. 3101 Rn. 9: 2.000 €) und vom 27. November 2013 (III ZR 423/12, BeckRS 2014, 01119 Rn. 3: 2.217,47 €), kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Bemessung des Werts von Feststellungsanträgen für weitere und zukünftige Schäden folgt den Umständen des konkreten Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Parteivortrags (§ 3 ZPO; vgl. etwa auch Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2: 500 €). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich im Streitfall kein tragfähiger Anhalt für einen über 1.593,49 € hinausgehenden Wert.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2011 - 33 O 321/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2014 - 20 U 304/11 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - III ZR 114/14
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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - III ZR 114/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ist (unter Berücksichtigung erfolgter Ausschüttungen) nicht, wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben, mit 24.032,53 €, sondern lediglich mit 17.525 € zu bemessen. Der entgangene Gewinn von 6.507,53 € kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, dass er bei sachgerechter Beratung die Summe von 18.750 € nicht in die streitgegenständliche, sondern eine mündelsichere Geldanlage investiert hätte, so dass ihm für die Zeit vom 27. April 2003 (Zeichnung der Beteiligung) bis zum 30. Dezember 2011 Zinsen über 6.507,53 € (4 % auf 18.750 €) entgangen seien. Dieser Schaden stellt jedoch nach der jüngsten Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 4 ff und III ZR 357/12, juris Rn. 5; jeweils mwN) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.
- 2
- Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist ebenfalls als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer beziehungsweise des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, aaO Rn. 11 mwN).
- 3
- Dass dem Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten , den Kläger von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich. Hiervon geht auch der Kläger selbst nicht aus, der in der Klageschrift den Streitwert unter Berücksichtigung des entgangenen Gewinns von 6.507,53 € mit insgesamt 26.250 € beziffert und mithin den Wert des Feststellungsantrags - zu dem er keine näheren Angaben gemacht hat - mit 2.217,47 € veranschlagt hat.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2012 - 36 O 321/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 - 24 U 108/12 -
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 2
- Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemessen , sondern lediglich mit 14.080 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforde- rung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 € (§ 3 ZPO).
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2011 - 2 O 99/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2013 - 7 U 243/11 -