Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - III ZR 114/14

bei uns veröffentlicht am29.01.2015
vorgehend
Landgericht Berlin, 33 O 321/10, 03.11.2011
Kammergericht, 20 U 304/11, 17.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 114/14
vom
29. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die
Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar 2014 - 20 U 304/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der I. KG - aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns B. M. - auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.


2
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
3
a) Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 26.601,45 € zu bemessen , sondern lediglich mit 18.406,51 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Kla- geforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ
B) in Höhe von 8.194,94 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Ein Aufschlag für die Zug-um-Zug-Einschränkung kommt entgegen der Meinung der Klägerin nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 (XI ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087 f Rn. 3 ff) betrifft die Berechnung der Beschwer in dem Fall, dass der Kläger die Abänderung einer zu seinen Gunsten ergangenen Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten erstrebt. Darum geht es hier aber nicht.
4
b) Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 4 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN).
5
c) Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 3 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 1.593,49 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers s. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO S. 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO).
6
aa) In ihrer Klageschrift hat die Klägerin diesem Antrag keinen eigenständigen Wert zugemessen, sondern ihrer Streitwertangabe allein den Betrag des Zahlungsantrags zu 1 zu Grunde gelegt. Im Schriftsatz vom 12. August 2011 (dort: S. 45) hat sie zur Begründung dieses Feststellungsantrags lediglich ausgeführt, dass das Risiko bestehe, ihr würden die steuerlichen Vorteile, die sie gezogen habe, im Nachhinein aberkannt. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 (dort: S. 83) entgegnet, dass dieses Risiko schon wegen des seitherigen Zeitablaufs nicht (mehr) bestehe und hieraus per Saldo (unter Mitberücksichtigung der - entsprechend geringeren - Besteuerung der angestrebten Schadensersatzleistung) ohnehin kein Schaden für die Klägerin entstehe. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist die Klägerin auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zeigt hierzu keinen weitergehenden Vortrag auf.
7
bb) Auf die Wertfestsetzungen in den Senatsentscheidungen vom 27. Juni 2013 (aaO S. 3101 Rn. 9: 2.000 €) und vom 27. November 2013 (III ZR 423/12, BeckRS 2014, 01119 Rn. 3: 2.217,47 €), kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Bemessung des Werts von Feststellungsanträgen für weitere und zukünftige Schäden folgt den Umständen des konkreten Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Parteivortrags (§ 3 ZPO; vgl. etwa auch Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2: 500 €). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich im Streitfall kein tragfähiger Anhalt für einen über 1.593,49 € hinausgehenden Wert.
Herrmann Seiters Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2011 - 33 O 321/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2014 - 20 U 304/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - III ZR 114/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - III ZR 114/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2013 - III ZR 143/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 143/12 vom 27. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 4 Abs. 1, § 544; GKG § 43 Abs. 1 Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsat

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2013 - III ZR 423/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 423/12 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reite

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZR 65/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 65/13 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reite
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - III ZR 114/14.

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 29. Juli 2016 - 8 U 927/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.07.2015, Az. 6 O 149/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a

Referenzen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

6
Die Beschwer des Klägers beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich 13.804,88 €. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses mit 6.146,20 € berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag - III ZR 257/12).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 423/12
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann,
Seiters und Reiter

beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ist (unter Berücksichtigung erfolgter Ausschüttungen) nicht, wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben, mit 24.032,53 €, sondern lediglich mit 17.525 € zu bemessen. Der entgangene Gewinn von 6.507,53 € kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, dass er bei sachgerechter Beratung die Summe von 18.750 € nicht in die streitgegenständliche, sondern eine mündelsichere Geldanlage investiert hätte, so dass ihm für die Zeit vom 27. April 2003 (Zeichnung der Beteiligung) bis zum 30. Dezember 2011 Zinsen über 6.507,53 € (4 % auf 18.750 €) entgangen seien. Dieser Schaden stellt jedoch nach der jüngsten Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 4 ff und III ZR 357/12, juris Rn. 5; jeweils mwN) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.
2
Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist ebenfalls als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer beziehungsweise des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, aaO Rn. 11 mwN).
3
Dass dem Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten , den Kläger von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich. Hiervon geht auch der Kläger selbst nicht aus, der in der Klageschrift den Streitwert unter Berücksichtigung des entgangenen Gewinns von 6.507,53 € mit insgesamt 26.250 € beziffert und mithin den Wert des Feststellungsantrags - zu dem er keine näheren Angaben gemacht hat - mit 2.217,47 € veranschlagt hat.
Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (siehe Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12 aaO Rn.9) einen Wert von 2.000 € für angemessen erachtet.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2012 - 36 O 321/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 - 24 U 108/12 -

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 65/13
vom
18. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink,
Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerdeverfahren , wird auf 14.580 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO (i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
2
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemessen , sondern lediglich mit 14.080 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforde- rung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 € (§ 3 ZPO).
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2011 - 2 O 99/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2013 - 7 U 243/11 -