Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - III ZR 487/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:140617BIIIZR487.16.0
bei uns veröffentlicht am14.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Hannover, 567 C 6817/15, 10.12.2015
Landgericht Hannover, 12 S 84/15, 29.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 487/16
vom
14. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:140617BIIIZR487.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Arend

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. August 2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin ist Erbin der M. R. , die im Alter von 77 Jahren in ihrer Wohnung einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit der Beklagten schloss. Darin war vereinbart, dass die Beklagte ihr drei Partnervorschläge übermitteln und dafür eine Vergütung von 2.975 € erhalten sollte. Die Erblasserin zahlte am Tag des Vertragsschlusses 1.000 € per EC-Cash, überwies kurze Zeit danach weitere 2.975 € an die Beklagte und erhielt daraufhin drei Partner- vorschläge. Zu einer erfolgreichen Vermittlung kam es nicht. Nach dem Ableben der Erblasserin ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben auf- fordern, an sie 4.975 € zurückzuzahlen, weil der Partnerschaftsvermittlungsver- trag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei und sie überdies 2.000 € zu viel erhalten habe. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich lediglich 1.000 € an die Klägerin.
2
Die daraufhin erhobene Klage auf Zahlung von 3.975 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verur- teilt, an die Klägerin 2.975 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Auffassung ver- treten, der zwischen der Erblasserin und der Beklagten geschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil ein Entgelt von etwa 1.000 € pro übersandtem Partnervorschlag völlig außer Verhältnis zu dem Wert der vereinbarten Gegenleistung stehe; unabhängig von einer etwaigen Ortsüblichkeit einer derartigen Vergütung begründe dies die Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung. Die aufgrund des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächliche Vermutung , wonach die Beklagte in verwerflicher Gesinnung gehandelt habe, sei nicht erschüttert; darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sie die Einsamkeit eines älteren Menschen ausgenutzt habe, um daran zu verdienen. Ob die Klägerin den Partnerschaftsvermittlungsvertrag daneben auch wirksam widerrufen habe, könne dahinstehen.
3
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter.

II.


4
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
5
1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 mwN).
6
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag als sittenwidrig anzusehen sei, im Hinblick auf aus seiner Sicht unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedeutung zukomme und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheine.
7
Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Die vom Berufungsgericht herausgestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig; vor allem kann sie nicht allgemein beantwortet werden. Vielmehr ist es maßgeblich von der jeweiligen tatrichterlichen Würdigung abhängig, ob die Voraussetzungen des § 138 BGB gegeben sind. Dies muss anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.
8
Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Vergütungen für Partnerschaftsvorschläge sind unterschiedliche abstrakte Bewertungsansätze von Berufungsgerichten nicht ersichtlich und werden vom Landgericht, das insoweit keine Fundstellen anzugeben vermochte, auch nicht aufgezeigt. Vielmehr werden in der Judikatur der Berufungsgerichte regelmäßig die allgemeinen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätze zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit zugrunde gelegt und auf die Umstände des Einzelfalles angewandt. Dass diese Grundsätze vom jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht auf die jeweilige Fallgestaltung anzuwenden sind, verleiht dieser keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre zudem nur bei offensichtlich widersprechenden Entscheidungen erforderlich, die jedoch hier nicht ersichtlich sind.
9
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 2.975 € an die Klägerin verurteilt und den Partnerschaftsvermittlungsvertrag zwischen den Parteien als nach § 138 BGB sittenwidrig angesehen. Die dabei vorgenommene tatrichterliche Würdigung, wonach unter den Umständen des Streitfalls objektiv ein auffälliges und darüber hinaus ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen vorliegen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
10
a) Ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv besonders grobes oder zumindest auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem ein weiterer Umstand hinzu tritt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein besonders grobes Missverhältnis lässt sich in der Regel annehmen, wenn der Wert der Leistung knapp beziehungsweise annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00, NJW 2004, 3553, 3554; vom 25. Februar 2011 - V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880, Rn. 16; vom 15. Januar 2016 - V ZR 278/14, NJW-RR 2016, 692, Rn. 7 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, BeckRS 2016, 110296, Rn. 34 jew. mwN). Ein auffälliges Missverhältnis kann sich zudem im Zusammenspiel mit weiteren Umständen, wie beispielsweise nachteiligen Vertragsbedingungen, ergeben. Dabei ist nicht das subjektive Interesse der Vertragsparteien, sondern der objektive Wert der beiderseitigen Hauptleistungspflichten bei Vertragsschluss zu vergleichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2011 aaO, Rn. 15 mwN).
11
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht diese Grundsätze beachtet und bei Anwendung auf die Umstände des vorliegenden Falles auch die notwendige Gesamtbetrachtung angestellt.
12
(1) Der Kern des zwischen der Erblasserin und der Beklagten geschlossenen Vertrags bestand in der Übersendung von drei Partnervorschlägen, die aus der Kartei der Beklagten entnommen werden sollten. Darin lag ihre Hauptleistungspflicht , während der Umstand, dass die Erblasserin ebenfalls in die Partnerkartei aufgenommen wurde, keine maßgebliche Gegenleistung darstellte. Denn die Beklagte war nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung nicht verpflichtet, die Erblasserin etwa zusätzlich anderen Interessenten vorzuschlagen , um auch auf diese Weise das Zustandekommen einer Partnerschaft zu ermöglichen.
13
Bestand danach die Hauptleistungspflicht der Beklagten allein in der Übersendung von drei Partnervorschlägen an die Erblasserin, ist für den objektiven Wert dieser Leistung zu berücksichtigen, dass derartige Informationen über vermittlungsbereite Partner nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert entfalten, während sie bei Nichtgefallen eigentlich ohne Wert sind; daher haben sie für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert (Senatsurteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, NJW 2010, 2868, Rn. 30).
14
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich das Berufungsgericht für die Bewertung der Leistung der Beklagten und die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auch an vergleichbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf orientiert (NJW-RR 2009, 1645, 1646 f und BeckRS 2007, 19904). Entsprechend hat es vorliegend den Inhalt des Vertrags und seine Durchführung umfassend gewürdigt und ebenso wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die Risiken für die Parteien einbezogen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199, 1200).
15
Dabei hat es den Wert der Vorschläge der Beklagten, die jeweils neun bis zehn Zeilen mit Namen, Kontaktdaten und jeweils ähnlichen, mehr oder weniger aussagekräftigen Adjektiven enthalten, an den ähnlich gestalteten Vorschlägen in den genannten Entscheidungen gemessen. Es hat dabei nicht, wie die Revision meint, lediglich eine "in der Luft hängende" Bewertung der Gegenleistung der Beklagten vorgenommen, sondern diese anhand vergleichbarer Umstände gewürdigt und ein Entgelt von knapp 1.000 € für jeden Vorschlag als völlig außer Verhältnis zum Wert der festgestellten, nur geringen Gegenleistung der Beklagten angesehen. Dies ist frei von Rechtsfehlern.

16
(2) Entgegen der Auffassung der Revision besteht im Streitfall kein Anlass , die Frage einer ortsüblichen Vergütung oder eines korrekten Berechnungsmaßstabs zu vertiefen. Abgesehen davon, dass dem Vortrag der Beklagten nichts ausreichend Verwertbares zur Rechtfertigung eines derart hohen objektiven Werts ihrer Partnervorschläge zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht zusätzlich mit Recht darauf abgestellt, dass die Erblasserin angesichts der nur vagen Beschreibung der geschuldeten Dienstleistung der Beklagten, die weder zeitlich noch qualitativ Vorgaben enthielt, gerade auch im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter und die Zusendung von nur drei Partnervorschlägen ein "relativ hohes" Risiko eingegangen ist, den Betrag von 2.975 € letztlich umsonst gezahlt zu haben. Zwar besteht bei einem derartigen Vermittlungsvertrag stets das - erkennbare - Risiko, ob es tatsächlich zu einer erfolgreichen Partnerschaftsvermittlung kommen wird. Vorliegend war dieses jedoch aus den genannten Gründen für die Erblasserin sogar besonders hoch, so dass gerade auch deshalb die Leistung der Beklagten in einem auffälligen Missverhältnis zu dem daraus erlangten Vermögensvorteil steht.
17
Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Denn selbst wenn die von der Beklagten verlangte Vergütung pro Partnervorschlag als ortsüblich anzusehen wäre , könnte dies die Sittenwidrigkeit nicht ausschließen. Ortsüblichkeit und Angemessenheit sind unterschiedliche Maßstäbe für die Bewertung einer Leistung. Auch eine ortsübliche Vergütung ist dann als sittenwidrig zu beurteilen, wenn sie - wie hier - außer Verhältnis zu der erbrachten Gegenleistungsteht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung von angeblichen Kosten der Beklagten. Die Revision hat keinen hinreichenden Sachvortrag in den Vorinstanzen aufgezeigt, dass und in welcher Höhe durch die Mitteilung der drei Partnervorschläge maßgebliche Kosten entstanden sein sollen. Dessen ungeachtet könnten die erstmals in der Revisionsbegründung erwähnten Kosten für Abschluss, Beratung, Einrichten der persönlichen Kundenstammdaten, Erstellung einer Partneranalyse und Aufnahme in die Partnerkartei die vereinbarte Vergütung in dieser Höhe ohnehin nicht rechtfertigen.
18
(3) Dieser Bewertung kann auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2003 (NJW-RR 2004, 268 f) entgegen gehalten werden. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass es in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall anders als vorliegend um eine Agentur mit hochkarätiger Klientel ging und selbst für deren Vorschläge jeweils nur etwa ein Drittel des von der Beklagten veranschlagten Entgelts in Rechnung gestellt worden ist. Demgegenüber sind in der Revisionsbegründung maßgebliche Gesichtspunkte aus dieser Entscheidung, die eine andere Beurteilung im Streitfall nahe legen könnten, weder dargestellt noch sonst ersichtlich.
19
c) Die Revision wendet sich zu Unrecht auch gegen die Annahme des Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB.
20
(1) Soweit das Berufungsgericht dabei zunächst von einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgeht, ist dies aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, dass die dann be- stehende tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten , hier der Beklagten, nicht erschüttert worden ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2011 aaO, Rn. 13, 18 mwN). Dass sich der Begünstigte des objektiv besonders groben Missverhältnisses nicht bewusst ist, steht dieser tatsächlichen Vermutung nicht entgegen, es reicht aus, wenn die Tatsachen, aus denen sich das objektive Missverhältnis ergibt, für ihn erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 aaO, S. 3555).
21
Davon ist vorliegend auszugehen. Die Revision wendet sich gegen die auch insoweit nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung letztlich nur damit, dass sie ihre abweichende Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzen möchte. Dies ist revisionsrechtlich jedoch unbeachtlich. Die zur Widerlegung der Vermutung von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte sind zudem vollständig in die tatrichterliche Würdigung eingeflossen; dagegen kann sich die Beklagte nicht auf ein in einem Parallelverfahren eingeholtes Gutachten zur Frage der Ortsüblichkeit berufen - ganz unabhängig von dessen Maßgeblichkeit überhaupt -; denn dieses Gutachten lag erst erhebliche Zeit nach dem Vertragsschluss mit der Erblasserin vor, so dass die Beklagte sich darauf bei Festlegung der Vergütung ohnehin nicht hat verlassen können.
22
(2) Daneben hat das Berufungsgericht weitere Gesichtspunkte angeführt, die unabhängig von dieser Vermutung zur Annahme einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten führen. Auch diese tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Herrmann Hucke Seiters
Reiter Arend
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 10.12.2015 - 567 C 6817/15 -
LG Hannover, Entscheidung vom 29.08.2016 - 12 S 84/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - III ZR 487/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - III ZR 487/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2017 - III ZR 487/16 zitiert 4 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00

bei uns veröffentlicht am 14.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- und ENDURTEIL XII ZR 352/00 Verkündet am: 14. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2011 - V ZR 208/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2011

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2016 - V ZR 278/14

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- und ENDURTEIL
XII ZR 352/00 Verkündet am:
14. Juli 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138, 535 i.V. mit 581 a.F.
Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Mißverhältnis
zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann
hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen
werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten
der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Mißverhältnis für den
Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Juni
2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55).
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vèzina

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2000 wird zurückgewiesen, soweit er mit ihr die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 3 auf Zahlung von rückständiger Pacht und Nebenkosten weiterverfolgt. Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob ein zwischen ihnen geschlossener Gaststättenpachtvertrag wegen eines auffällig überhöhten Pacht-
zinses sittenwidrig und deswegen ein Kaufvertrag über das Inventar der Gaststätte ebenfalls nichtig ist. Der Beklagte verpachtete dem Kläger mit schriftlichem Vertrag vom 11. August 1993 die Gaststätte T. in H. für monatlich 6.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Nebenkosten. Der Kläger hat dem Beklagten gemäß § 6 des Pachtvertrags eine Kaution in Höhe von 24.000 DM in Form einer schriftlichen Bankbürgschaft gestellt, über die beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Der Kläger und der Widerbeklagte zu 3 (M. B. ) kauften ebenfalls am 11. August 1993 das Inventar der Gaststätte zum Preis von 110.000 DM vom Beklagten. Einen Teilbetrag von 70.000 DM zahlten der Kläger und der Widerbeklagte zu 3, die in dieser Höhe ein Darlehen ihrer Brauerei erhalten hatten, vereinbarungsgemäß sofort. Den Restbetrag von 40.000 DM sollten sie in monatlichen Raten von 1.000 DM ab 1. September 1993 leisten. Hiervon haben sie insgesamt 14.000 DM bezahlt, so daß noch 26.000 DM offen sind. Mit Vertrag vom 10. Februar 1994 verpachtete der Beklagte die Gaststätte an die Widerbeklagte zu 2 (Z. T. Gaststättenbetriebs GmbH) für eine monatliche Pacht von 6.000 DM zuzüglich 450 DM Nebenkosten einschließlich Mehrwertsteuer, wobei streitig ist, ob der Widerbeklagte zu 3, der für die Widerbeklagte zu 2 handelte, auch Pächter werden sollte. Im Januar 1995 kündigte die Widerbeklagte zu 2 das Pachtverhältnis fristlos mit der Begründung, die Pacht sei auffällig überhöht. Anfang März 1995 kündigte auch der Beklagte das Pachtverhältnis fristlos wegen rückständiger Pachtzinsen. Die Gaststätte wurde am 10. März 1995 geräumt, wobei streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Inventar in der Gaststätte verblieben oder mitgenommen worden ist. Im Zeitpunkt der Räumung der Gaststätte waren die Nebenkosten für die Monate November 1994 bis Februar 1995 in Höhe von monatlich 450 DM und die Pacht für Dezember 1994 bis Februar
1995 von monatlich 6.000 DM sowie der Anteil für März 1995 in Höhe von 2.000 DM, insgesamt somit 21.800 DM, nicht bezahlt. Der Kläger, der geltend macht, das Pachtverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten sei bereits im Oktober 1993 beendet worden, verlangt vom Beklagten mit der Klage die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Der Beklagte verlangt vom Kläger und den Widerbeklagten zu 2 und 3 im Wege der Widerklage die Zahlung der - rechnerisch unstreitigen - Pacht- und Nebenkostenrückstände von insgesamt 21.800 DM nebst Zinsen sowie vom Kläger zusätzlich die Zustimmung zur Auszahlung dieses Betrages aus der Bankbürgschaft. Die Widerbeklagten zu 2 und 3 machen geltend, der Widerbeklagte zu 3 sei nie Pächter geworden. Außerdem sei der Pachtvertrag wegen eines auffällig überhöhten Pachtzinses sittenwidrig. Deswegen sei auch der Kaufvertrag nichtig. Sie haben daher gegen den Beklagten Wider-Widerklage auf Rückzahlung überzahlter Pacht in Höhe von 46.908 DM und des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 84.000 DM erhoben. Das Landgericht hat Pacht- und Kaufvertrag als wirksam angesehen. Es hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Bürgschaftsurkunde Zug um Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises von 26.000 DM für das Gaststätteninventar zurückzugeben. Die Widerklage des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung der restlichen Pacht in Höhe von 21.800 DM nebst Zinsen und auf seine Zustimmung zur Auszahlung dieses Betrages aus der Bürgschaft hat es abgewiesen , weil der Kläger spätestens mit Abschluß des neuen Pachtvertrages vom 10. Februar 1994 aus dem Pachtverhältnis ausgeschieden sei. Auch gegen den Widerbeklagten zu 3 blieb die Widerklage mangels Passivlegitimation erfolglos. Dagegen hat es die Widerbeklagte zu 2 zur Zahlung des genannten Betrages verurteilt. Die Wider-Widerklage der Widerbeklagten zu 2 und 3 gegen den Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Pacht (46.908 DM) und des Kaufpreises
für das Inventar (84.000 DM) hat es mangels Sittenwidrigkeit des Pachtvertrags abgewiesen. Auf die Berufungen des Klägers und der Widerbeklagten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten den Pachtvertrag als sittenwidrig und den Kaufvertrag deswegen als nichtig angesehen. Es hat den Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Kläger verurteilt. Die Widerklage des Beklagten auf rückständige Pacht hat es abgewiesen. Auf die von den Widerbeklagten zu 2 und 3 ihrerseits erhobenen (Wider-)Widerklagen hat es den Beklagten zur Rückzahlung überhöhter Pacht von 16.894,62 DM an die Widerbeklagte zu 2 und zur Rückzahlung des Kaufpreises für das Inventar in Höhe von 71.000 DM an den Widerbeklagten zu 3 verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenommene Revision des Beklagten, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Da der Kläger und die Widerbeklagte zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, ist über die Revision des Beklagten auf dessen Antrag in bezug auf den Kläger und die Widerbeklagte zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch auch insoweit nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage des Beklagten auf rückständige Pacht und Nebenkosten (21.800 DM) gegen den Widerbeklagten zu 3 richtet. Das Berufungsgericht hat
die Abweisung der Widerklage damit begründet, daß der Widerbeklagte zu 3 nach dem Pachtvertrag vom 10. Februar 1994 nicht Pächter wurde. Gegen diese Auslegung des Pachtvertrages wendet sich die Revision nicht. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler des Berufungsgerichts sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich. Im übrigen ist die Revision des Beklagten begründet. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und schulde den Widerbeklagten zu 2 und 3 die Rückzahlung überhöhter Pacht bzw. Rückzahlung des Kaufpreises für das Inventar, weil der Pachtvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und deswegen der Kaufpreis über das Inventar gemäß § 139 BGB ebenfalls nichtig sei. Der Pachtvertrag sei sittenwidrig, weil zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders auffälliges Mißverhältnis bestehe. Denn nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen S. betrage die ortsübliche Pacht für vergleichbare Gaststätten 3.122,82 DM einschließlich 15 % MWSt. Die vereinbarte Pacht von 6.000 DM liege damit um 92 % über der ortsüblichen Pacht. Dieses besonders auffällige, grobe Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertige den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten. Der Widerbeklagten zu 2 stehe daher für die Monate Februar 1994 bis November 1994, in denen sie die Pacht bezahlt habe, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 28.771,80 DM (6.000 DM - 3.122,82 DM = 2.877,18 DM
x 10) zu. Von diesem Betrag seien 12.209,40 DM abzuziehen. Dies sei der Wertersatz, den die Widerbeklagte zu 2 dem Beklagten für die Überlassung der Gaststätte von Dezember 1994 bis 10. März 1995 schulde (3.122,82 DM x 3 zuzüglich 1.040,94 DM für März 1995 zuzüglich 1.800 DM Nebenkosten). Dem Widerbeklagten zu 3 stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Inventar in Höhe von 71.000 DM zu. Der Widerbeklagte zu 3 sei vom Kläger ermächtigt worden, diesen Anspruch, der materiell auch dem Kläger zustehe, im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft alleine geltend zu machen. Die Nichtigkeit des Pachtvertrages führe gemäß § 139 BGB auch zur Nichtigkeit des Kaufvertrags. Zwar hätten die Kläger insgesamt 84.000 DM auf den Kaufpreis bezahlt. Von diesem Betrag sei jedoch der Wert der Nutzung des Inventars für 13 Monate in Höhe von insgesamt 13.000 DM abzuziehen, so daß ein Anspruch von 71.000 DM verbleibe. Dem Kläger stehe, auch wenn er nicht bewiesen habe, mit Abschluß des Pachtvertrags vom 10. Februar 1994 aus dem Pachtvertrag vom 11. August 1993 entlassen worden zu sein, ein uneingeschränkter Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu; der Beklagte habe nämlich keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 26.000 DM. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an der Bürgschaftsurkunde nach § 273 BGB entfalle daher schon aus diesem Grunde.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Oberlandesgerichts, daß bei der Prüfung, ob ein Gaststättenpachtvertrag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist und der Vertrag bei Hinzutreten subjektiver Umstände deshalb als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, der angemessene orts- bzw. marktübliche Pachtzins für die Gebrauchsüberlassung der Gaststätte der tatsächlich vereinbarten Pacht gegenüberzustellen ist. Die sogenannte EOP-Methode (an der Ertragskraft orientierte Pachtwertfindung) und die von ihr abgeleitete sogenannte indirekte Vergleichsmethode sind hingegen nicht geeignet, den zum Vergleich heranzuziehenden marktüblichen Pachtzins zu bestimmen (BGHZ 141, 257; Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55). 2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Sachverständigen S. nicht verwerten dürfen.
a) Entgegen den Ausführungen der Revision ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht in den Rügen des Beklagten, der Sachverständige habe gegen seine Pflicht zur Neutralität verstoßen, kein Ablehnungsgesuch gesehen hat. Das Berufungsgericht hat sich außerdem im Rahmen der Beweiswürdigung , wie erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1981 - IVa ZR 108/80 - NJW 1981, 209), mit den Vorwürfen des Beklagten zur angeblichen Befangenheit des Sachverständigen auseinandergesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Sachverständige nicht befangen ist und sein Gutachten deshalb verwertet werden kann. Der Senat hat die hiergegen erhobenen Rügen der Revision geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).
b) Nach Meinung der Revision ist das Gutachten auch deswegen nicht verwertbar, weil die Ausführungen des Sachverständigen gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen würden. Hierzu rügt die Re-
vision, der Gutachter hätte bei der Berechnung der ortsüblichen Pacht die Tatsache berücksichtigen müssen, daß die streitgegenständliche Gaststätte im Gegensatz zu den vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichsgaststätten mehr Außen- als Innenplätze habe. Die Ausführungen des Sachverständigen , die gegenüber den Innenplätzen erhöhte Anzahl von Außenplätzen sei ohne Einfluß auf die Bewertung der Pachtsache, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Oberlandesgericht konnte den Ausführungen des Sachverständigen auch darin folgen, daß die Sitzplätze im Gastraum als Basis anzusetzen seien und daß der Umstand, daß die Gaststätte mehr Außen- als Innenplätze aufweise , nicht zu einer höheren Pacht führe, weil die Außenplätze lediglich als Sitzplatzausgleich an warmen Tagen dienten und die Gaststätte im übrigen relativ abgelegen außerhalb der Fußgänger- und Touristenzone liege. 3. Das Oberlandesgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß wegen der von ihm festgestellten Überteuerung der Pacht um rund 92 % ein besonders auffälliges, grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dieses besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nämlich schon dann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 141, 257, 262; 146, 248, 302). Rechtsfehlerhaft war es jedoch, daß das Berufungsgericht keine tatrichterliche Würdigung vorgenommen hat, ob dieses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Beklagten erkennbar war, sondern allein aus dem Vorliegen des groben Mißverhältnisses auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten geschlossen hat. Im einzelnen:
a) Ein Vertrag ist als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis
zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z.B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten (BGHZ 141, 257, 263). Ein besonders auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung legt im allgemeinen den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten nahe (st.Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - NJW 2000, 2669, 2670). Für bestimmte Vertragstypen hat der Bundesgerichtshof allein wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen, auch wenn im konkreten Fall keine weiteren, für ein sittenwidriges Verhalten des Begünstigten sprechende Umstände hinzukamen. Dies gilt insbesondere für Teilzahlungs- oder Ratenkreditverträge mit privaten Kunden (BGHZ 80, 153, 161; 98, 174, 178 m.N.) und für Grundstückskaufverträge (BGHZ 146, 248, 302 m.N.).
b) Wie der Senat indes zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsurteil vom 13. Juni 2001 aaO, 57), sind auf die Prüfung, ob ein gewerblicher Mietoder Pachtvertrag als wucherähnlich nichtig ist, nicht ohne weiteres die Grundsätze zu übertragen, die im Rahmen von Teilzahlungs- oder Ratenkreditverträgen sowie Grundstückskaufverträgen in bezug auf die Feststellung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten gelten. Auch in diesen Fällen verzichtet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht auf das subjektive Element der Sittenwidrigkeit. Sie geht lediglich davon aus, daß das vorliegende auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung einen hinreichend sicheren Rückschluß darauf zuläßt, daß auch dieses subjektive Element - die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten - gegeben ist. Ein solcher Rückschluß setzt aber voraus, daß sich der Begünstigte nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, es liege ein auffälliges Mißverhältnis vor (vgl. BGHZ 146 aaO 303, 304). Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Marktwert der Leistung für ihn in et-
wa erkennbar war. Dies ist bei Darlehensverträgen von Kreditbanken mit Privatpersonen stets und bei Grundstücksgeschäften Privater regelmäßig der Fall (vgl. BGHZ 146 aaO 303, 304). Im Gegensatz dazu kommt es jedoch, wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 aaO 57 im einzelnen dargelegt hat, beim Abschluß von gewerblichen Miet- und Pachtverträgen nicht nur in Ausnahmefällen zu Bewertungsschwierigkeiten. Deshalb ist bei gewerblichen Mietverträgen regelmäßig eine tatrichterliche Würdigung erforderlich, ob das auffällige Mißverhältnis für den Begünstigten erkennbar war. 4. Das Berufungsurteil ist demnach im vorbezeichneten Umfang aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, ob neben dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung weitere Umstände oder weitere Regelungen in dem Vertrag für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten sprechen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Juni 2001 aaO, 57) oder ob für den Beklagten das grobe Mißverhältnis nicht erkennbar war. 5. Für das weitere Verfahren dürfte folgendes zu beachten sein: Sollte das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen, der Kaufvertrag sei gültig, dürfte zu prüfen sein, ob im Verhältnis der Parteien das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist und ob der Beklagte vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, weil er, was von ihm jedoch bestritten wird, das Inventar an sich genommen hat (§ 13 Abs. 3 VerbrKrG i.V. mit § 346 ff. BGB a.F.). Klärungsbedürftig wäre in diesem Zusammenhang auch, ob der Beklagte beim Verkauf des Inventars in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG) handelte und ob der Kaufvertrag mit dem Kreditvertrag der Brauerei ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet.
Zweifelhaft erscheint weiterhin, ob, wovon die Parteien aber anscheinend ausgehen, der Kläger, selbst wenn Pacht- und Kaufvertrag nichtig sein sollten, die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich verlangen kann. Denn bei Wegfall des Sicherungszwecks steht, wenn sich nicht aus den jeweiligen vertraglichen Beziehungen etwas anderes ergibt, der Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde entsprechend § 371 BGB dem Bürgen und nicht dem Pächter zu (vgl. OLG Celle ZMR 2002, 812; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 668). Der Kläger könnte daher vom Beklagten allenfalls die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die bürgende Bank verlangen.
Hahne Sprick RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Ahlt Vézina
16
b) Der Einwand der Revision führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung des Vertrags, weil auch bei einer Wertrelation von 154.000 DM zu 80.000 DM ein besonders grobes Missverhältnis vorliegt, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zulässt. Bei Grundstücksgeschäften ist nämlich von einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (Senat, Urteile vom 25. Februar 1994 - V ZR 63/93, BGHZ 125, 218, 227 und vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 302 mwN). Das ist hier der Fall.
7
a) Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301 ff.; Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 5). Ausgehend von dem für die Annahme eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses bestehenden Erfordernis, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, ist diese Voraussetzung grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % erfüllt (Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 8).
34
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Darlehensverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen einlässt (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 160 f. und vom 24. März 1988 - III ZR 30/87, BGHZ 104, 102, 104 ff.; MünchKommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 138 Rn. 119 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rn. 25). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (Senatsurteile vom 13. März 1990 - XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340 und vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 138 Rn. 119; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rn. 27).
30
d) Der Wertersatz, den die Beklagte für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge verlangen kann, richtet sich mithin nach dem objektiven Wert dieser Leistungen. Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. BGHZ 37, 258, 264). Bei Verträgen der vorliegenden Art steht allerdings die Mitteilung von Adressen "passender" und "vermittlungsbereiter" Partner im Vordergrund. Derartige Informationen entfalten , ähnlich einem Maklernachweis (siehe dazu BGHZ 163, 332, 336), nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert, während sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.