Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - III ZR 537/13

bei uns veröffentlicht am18.06.2014
vorgehend
Landgericht Baden-Baden, 4 O 55/12, 19.11.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 174/12, 05.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 537/13
vom
18. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und
Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2013 - 15 U 174/12 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 66.119,56 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Einen Aufwendungsersatzanspruch des beklagten Erbenermittlers gegen die Klägerinnen (Erbinnen) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f und vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656) zutreffend abgelehnt. Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beklagte nach seinem eigenen - unstreitigen - Vorbringen zum Zwecke des Nachweises des Erbrechts der Brüder Sch. (Scheinerben) beauftragt worden und somit in deren Interesse tätig geworden ist.
3
2. Einen bereicherungsrechtlichen Durchgriff der Klägerinnen gegen den Beklagten entsprechend § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB - gerichtet auf Rückzahlung des Honorars, das der Beklagte von den Scheinerben aus Mitteln des Nachlasses erhalten hat - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
4
a) Der Bundesgerichtshof hat bei rechtsgrundloser Verfügung des Nichtberechtigten einen "Durchgriff" des Berechtigten gegen den Erwerber (Dritten) analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet, wenn der Erwerber (Dritte ) nicht schutzbedürftig ist; dann kann der rechtsgrundlose Erwerb im Einzelfall dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - VII ZR 28/61, BGHZ 37, 363, 368 ff; hinsichtlich der Frage, ob eine Gewinnchance ein Gegenwert ist, relativiert im Urteil vom 25. April 1967 - VII ZR 1/65, BGHZ 47, 393, 395 f). Diese letztlich auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Linie verfolgt der Bundesgerichtshof generell für bereicherungsrechtliche Ansprüche im Mehrpersonenverhältnis. Ob die Rückabwicklung "im Dreieck" (hier: "Doppelkondiktion") oder im "Durchgriff" ("Einheitskondiktion") stattfindet, entzieht sich jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie anhand der Besonderheiten des Falles im Hinblick auf eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen (s. etwa Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, NJW 2012, 2034, 2038 Rn. 46).
5
b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall zu Recht einen "Durchgriff" der Klägerinnen gegen den Beklagten analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gebilligt. Dem Beklagten werden hierdurch keine Gegenrechte genommen, die er (wie bei einer Doppelkondiktion, s. § 404 BGB) sonst gegen die Brüder Sch. geltend machen könnte. Den Brüdern Sch. (seinen Auftraggebern) gegenüber hat der Beklagte keine Befugnis zum Behaltendürfen des streitigen Honorars. Wie beide Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, dass dem Beklagten das Honorar nur dann zustehen soll, wenn den Brüdern Sch. das Nachlassvermögen dauerhaft und rechtmäßig - als wirklichen Erben - zufällt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall auch KG, MDR 2009, 497 f). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat der Beklagte das Honorar ohne rechtlichen Grund erlangt und ist er mithin zur Herausgabe des Honorars verpflichtet. Auch sonst stehen ihm keine Gegenrechte gegen die Brüder Sch. zu. Er hat diesen mit seinen Nachforschungen zur Erbberechtigung insbesondere keinen vermögenswerten Vorteil zugewendet, da sie nicht Erben sind. Weder von den Brüdern Sch. noch von den Klägerinnen kann der Beklagte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (s.o., unter 1). Daher wird dem Beklagten mit der Gestattung des "Durchgriffs" nichts genommen. Er ist also nicht schutzbedürftig. Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs dürfen die Klägerinnen mithin direkt beim Beklagten kondizieren.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Seiters Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 19.11.2012 - 4 O 55/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.07.2013 - 15 U 174/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - III ZR 537/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - III ZR 537/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - III ZR 537/13 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2012 - I ZR 187/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja gewinn.de BGB § 82

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2006 - III ZR 209/05

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 209/05 vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 677, 812 Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütun
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - III ZR 537/13.

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Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 209/05
vom
23. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine
gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder
ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September
1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05 - OLG Bremen
LG Bremen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Juli 2005 - 5 U 65/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 29.375,47 €

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion ermittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in Belgien verstorbenen J. G. . Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig.

2
Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 % jetzt noch Zahlung von 29.375,47 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.


3
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
4
1. Vertragliche Ansprüche macht der Kläger nicht mehr geltend. Sie sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich.
5
2. Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) gegenüber dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sach- und interessengerechte Ergebnisse verneint (III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 = LM Nr. 40 zu § 677 BGB mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Ehmann = JZ 2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anmerkung Schultze = JuS 2000, 603 [LS] mit Besprechung Emmerich; ebenso BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048; OLG Frankfurt OLG-Report 1998, 375; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 677 Rn. 12; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 677 Rn. 4; Jauernig/Mansel, BGB 11. Aufl., Rn. 7 vor § 677; MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 677 Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. § 677 Rn. 7a; s. auch Falk, JuS 2003, 833, 838; Hau, NJW 2001, 2863, 2864; abweichend noch OLG Celle ZEV 1999, 449). Diese Erwägungen sind nach wie vor gültig. Der Senat hält deswegen trotz der - im Wesentlichen nur hinsichtlich des Begründungsansatzes - im Schrifttum teilweise daran geäußerten Kritik und auch ungeachtet dessen, dass der österreichische Oberste Gerichtshof sowie französische Gerichte für ihre jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt entschieden haben, an seiner Beurteilung fest. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern. Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Bereich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird ersichtlich nicht schon deshalb verletzt, weil die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen die Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten.
6
3. Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler fällt zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen im Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste. Das Risiko, nur bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko folgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1999 aaO) und ist damit, ähnlich wie etwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes selbst.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 O 2841/03 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 5 U 65/04 -

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

46
Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger nicht geleistet worden ist (Grundsatz des Vorrangs der Leistungs- gegenüber der Eingriffskondiktion, vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 mwN). Ein Eingriff in die Rechtsposition des Klägers, der zu einer Bereicherung der Beklagten geführt hat, ist als von der Rechtsordnung im Sinne einer endgültigen Güterzuordnung gebilligt anzusehen, wenn und soweit sich die Eintragung der Beklagten im bereicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung an die Beklagte dargestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394). Die dahingehende Bewertung entzieht sich indes jeder schematischen Betrachtung , sondern ist in erster Linie nach den Besonderheiten des Falles für eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 1999, 1393, 1394; Palandt /Sprau aaO § 812 Rn. 53).

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.