Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - IV ZR 365/13

bei uns veröffentlicht am21.12.2016
vorgehend
Landgericht Hamburg, 332 O 90/13, 26.07.2013
Hanseatisches Oberlandesgericht, 9 U 116/13, 29.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 365/13
vom
21. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:211216BIVZR365.13.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen,die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 21. Dezember 2016

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 29. Oktober 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Der Kläger (im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
2
Diese Versicherung wurde am 30. Juli 2001 von der Firma S. GmbH (im Folgenden: S. ), bei welcher der Kläger damals beschäftigt war, mit dem Kläger als versicherter Person bean- tragt. Dem Versicherungsantrag, der eine Belehrung über das Recht zum Rücktritt vom Vertrag enthielt, war ein Antragsheft mit Fondserläuterungen , den Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung , verschiedenen Tarifbedingungen, einem Merkblatt zur Datenverarbeitung und steuerlichen Hinweisen beigefügt. Der Versicherer stellte mit Datum vom 11. September 2001 den Versicherungsschein aus. Versicherungsbeginn war am 1. Oktober 2001.
3
D. VN schied zum 12. November 2002 als Arbeitnehmer bei der S. aus, was diese dem Versicherer mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 mitteilte. Der Versicherer übersandte mit Schreiben vom 14. Januar 2003 ein Formular "Wechsel des Versicherungsnehmers" mit der Bitte um Ausfüllung und Unterzeichnung. Unter dem 24. Januar 2003 übersandte der Versicherer d. VN einen neuen Versicherungsschein.
4
Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 kündigte d. VN die Versicherung. Daraufhin zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus.
5
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 erklärte d. VN unter anderem den "Widerspruch gemäß §§ 5a, 8 VVG a.F.".
6
D. VN hat geltend gemacht, der Versicherer habe ihm bei Übernahme der Versicherung im Jahr 2003 die erforderliche Widerspruchsbelehrung im Sinne des § 5a VVG a.F. nicht erteilt. Auch die Rücktrittsbelehrung im ursprünglichen Versicherungsantrag sei nicht ordnungsgemäß.
7
Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller geleisteten Prämien zuzüglich Zinsen und abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts sowie eines weiteren Betrages, insgesamt 4.432,38 €.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung d. VN zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das genannte Klagebegehren weiter.
9
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat d. VN keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien. Der Versicherungsvertrag sei wirksam geschlossen worden und erst durch die Kündigung ex nunc beendet worden. Ein etwa anlässlich des Übergangs des Vertrages auf d. VN im Jahr 2003 entstandenes Widerspruchsrecht habe am 28. Januar 2013 nicht mehr wirksam ausgeübt werden können. Mit Übersendung der Police am 24. Januar 2003 dürfte ein eigenes Widerspruchsrecht d. VN entstanden sein. Bezüglich des Übergangs des Vertrages auf den Kläger als Versicherungsnehmer habe kein Automatismus vorgelegen. D. VN habe das Formular der Beklagten ausfüllen, mithin einen gesonderten Antrag stellen müssen. Damit ergebe sich das Bild einer echten Vertragsübernahme. Der Versicherer müsse im Fall einer Vertragsübernahme, die in subjektiver Hinsicht auch eine Änderung des Vertrages darstelle, zur erneuten Belehrung verpflichtet sein. An dieser fehle es. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei indessen nicht mehr möglich gewesen, weil zum Ausübungszeitpunkt die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. seit langem abgelaufen gewesen sei.
10
Auch ein etwa bestehendes Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. habe d. VN nicht mehr wirksam ausüben können. Hinsichtlich des ursprünglichen Vertragsschlusses sei von einem Vorgehen des Ver- sicherers im Antragsmodell auszugehen, so dass nur ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. in Betracht komme. Ein solches Rücktrittsrecht sei zunächst in Person der früheren Arbeitgeberin d. VN entstanden und im Rahmen der Vertragsübernahme als unselbständiges Gestaltungsrecht auch auf d. VN übertragen worden. Hinsichtlich des Rücktrittsrechts greife die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. zu Lasten des Klägers ein.
11
III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
12
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen "im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Klärung der Wirksamkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (a.F.)". Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass die Regelung im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
13
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
14
a) Das Berufungsgericht hat d. VN im Ergebnis zu Recht einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zuzüglich Nutzungszinsen versagt.
15
Es erscheint bereits fraglich, ob - wie das Berufungsgericht und die Revision meinen - im Jahr 2003 eine echte Vertragsübernahme unter Beteiligung des Versicherers stattfand und d. VN insoweit ein eigenes Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erlangte, über das ihn der Versicherer hätte belehren müssen. Dagegen spricht, dass in den - auch vom Kläger als versicherter Person unterzeichneten - "Zusätzlichen Erklärungen zur Direktversicherung" vorgesehen war, dass bei seinem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers die Versicherungsnehmer -Eigenschaft automatisch auf ihn übergehen sollte. Zudem ist der Kläger nicht vergleichbar schutzbedürftig wie derjenige, der einen neuen Versicherungsvertrag abschließt, da die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versicherers und des Produkts im Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmer-Eigenschaft bereits gefallen war. Hinsichtlich der Vertragsübernahme hat d. VN nicht den Widerspruch erklärt. Seine Widerspruchs-/Widerrufserklärung vom 28. Januar 2013 bezieht sich nur auf den Versicherungsvertrag als solchen, nicht aber auf die Übernahme desselben durch d. VN. Soweit dieser geltend macht, bei Übernahme des Versicherungsvertrages nicht über sein Widerspruchsrecht belehrt worden zu sein, leitet er daraus nichts im Hinblick auf die Vertragsübernahme ab. Vielmehr meint er, der Versicherungsvertrag sei infolge des Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen. Bezogen auf den ursprünglich zwischen der früheren Arbeitgeberin d. VN und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag konnte dem Kläger auch aus übergegangenem Recht kein Widerspruchsrecht zustehen, weil der Vertrag - was die Revision nicht in Abrede stellt - nicht im Policenmodell , sondern nach dem Antragsmodell geschlossen wurde.
16
b) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass d. VN ein auf ihn übergegangenes Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. wirksam ausgeübt habe. In Bezug auf einen etwaigen, daraus resultierenden Rückgewähranspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es die Frage der Wirksamkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten hat. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf einen aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt - die Vertragsübernahme und anschließende Prämienzahlung durch d. VN - kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für einen auf den ursprünglichen Vertragsschluss bezogenen Rückgewähranspruch beurteilt werden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Brockmöller Bußmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2013- 332 O 90/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2013- 9 U 116/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - IV ZR 365/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - IV ZR 365/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - IV ZR 365/13 zitiert 4 §§.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - IV ZR 365/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - IV ZR 365/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR76/11 Verkündet am: 7. Mai 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; Zweite

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

11
B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des Klägers und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen , zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen , abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a VVG a.F. und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

11
B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des Klägers und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen , zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen , abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a VVG a.F. und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.