Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - IX ZA 33/11

bei uns veröffentlicht am08.03.2012
vorgehend
Landgericht Potsdam, 12 O 253/03, 08.10.2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3 U 161/10, 30.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 33/11
vom
8. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. März 2012

beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2011 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die beabsichtigte Beschwerde weist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang einer Hemmung der Verjährung im Falle einer Klageerhebung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2 ff; vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06, NJW-RR 2008, 521 Rn. 15 ff; vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 ff jeweils mwN) im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung des Prozessstoffes annehmen können, dass die Verjährung der mit der Klageerweiterung verfolgten An- spruchsteile selbständig zu beurteilen ist. Die vom Berufungsgericht angewandten Rechtsgrundsätze gelten auch für die Rechtsberaterhaftung. So ist allgemein anerkannt, dass sich der Umfang der Verjährungshemmung nach dem Streitgegenstand der Regressklage richtet, der durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98, WM 2000, 1348, 1349 f; Chab in Zugehör /G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1521; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1353, 1356). Bei einer "verdeckten Teilklage", bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht dem Gesamtschaden entspricht, wird die Verjährung des Anspruchs nur im beantragten Umfang gehemmt; der Kläger darf zwar nachträglich Mehrforderungen geltend machen, jedoch ist die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig zu beurteilen (Zugehör/Chab aaO, Rn. 1523; so auch bereits Zugehör in Zugehör/G.Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1514 jeweils unter Bezugnahme auf die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; ferner Zugehör/Vill aaO, Rn. 687).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 08.10.2010 - 12 O 253/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2011 - 3 U 161/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - IX ZA 33/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - IX ZA 33/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - IX ZA 33/11 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2002 - III ZR 135/01

bei uns veröffentlicht am 02.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 135/01 Verkündet am: 2. Mai 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 209 a.F. Ei

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2009 - IV ZR 224/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 224/07 Verkündetam: 11.März2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2000 - IX ZR 183/98

bei uns veröffentlicht am 21.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/98 Verkündet am: 21. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ---------

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2008 - XII ZR 33/06

bei uns veröffentlicht am 09.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/06 Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2015 - VIII ZR 180/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 180/14 Verkündet am: 29. April 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 135/01
Verkündet am:
2. Mai 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich
nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die
nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich
gesondert zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem klageerweiternden Anschlußberufungsantrag des Klägers (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben worden ist.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges und den bis zum 31. Januar 2002 entstandenen Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagte 90 v.H., der Kläger 10 v.H. Die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bürgermeisterin in Anspruch, da diese ihm eine unzutreffende Auskunft über die
Baulandqualität eines von ihm erworbenen Grundstücks erteilt habe. Er macht geltend, im Vertrauen auf jene Erklärung habe er einen weit überhöhten Kaufpreis für das Grundstück gezahlt, das in Wirklichkeit wertloses Acker- und Ödland gewesen sei. Seinen Schaden hat er nach der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis von 155.400 DM und dem von ihm geschätzten Restwert des Grundstücks von höchstens 36.564 DM auf 118.836 DM beziffert. Diesen Betrag nebst Zinsen hat er mit der am 24. Dezember 1997 eingegangenen und am 9. März 1998 zugestellten Klage verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht über die Behauptung des Klägers, das von ihm erworbene Grundstück habe einen derzeitigen Wert von 36.564 DM, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Nachdem die Begutachtung zu dem Ergebnis geführt hatte, daû das Grundstück lediglich einen Wert von 23.000 DM habe, hat der Kläger im Wege der Anschluûberufung, die am 23. August 2000 bei Gericht eingegangen ist und der Beklagten am 28. August 2000 zugestellt worden ist, sein Schadensersatzbegehren um den Minderbetrag von 13.564 DM nebst Zinsen erweitert. Die Beklagte ist der Klageerweiterung mit der Verjährungseinrede entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschluûberufung des Klägers stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiterverfolgt. Der Senat hat durch Beschluû vom 31. Januar 2002 die Revision der Beklagten angenommen, soweit dem klageerweiternden Anschluûberufungsantrag (13.564,00 DM nebst Zinsen) stattgegeben worden ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist im Umfang der Teilannahme begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Anschluûberufung. Gegen die mit dieser geltend gemachte Mehrforderung greift die Verjährungseinrede durch.
1. Unter den Parteien steht inzwischen auûer Streit, daû die für den Amtshaftungsanspruch maûgebliche Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. hier mit dem 6. Juni 1996 begonnen hat. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt und wird auch von der Revision hingenommen. Hinsichtlich der Ursprungsforderung ist die Verjährung daher nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage beschränkte sich indessen auf die mit ihr geltend gemachte bezifferte Forderung von 118.836 DM nebst Zinsen. Sie umfaûte nicht die Mehrforderung, die erst durch die Anschluûberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.

a) Schon in den Motiven zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird hervorgehoben, daû die Klageerhebung die Verjährung insoweit unterbricht, als der Anspruch durch sie der richterlichen Entscheidung unterstellt ist. Nur in diesem Umfang kann das Urteil Rechtskraft und damit Rechtsgewiûheit schaffen (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Die Grenzen der Verjährungsunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daû bei einer "verdeckten Teilklage", d.h. einer solchen , bei der es - wie hier - weder für den Beklagten noch für das Gericht er-
kennbar ist, daû die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178). Dies hat bei einer zusprechenden Entscheidung die Konsequenz, daû der Kläger nicht gehindert ist, nachträglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozeû nicht ausdrücklich vorbehalten hatte (BGHZ aaO). Jedoch muû der Kläger es in solchen Fällen hinnehmen, daû die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb. 1995 § 209 Rn. 17).

b) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daû ausnahmsweise etwas anderes gelten kann. So kann ein bezifferter Klageantrag auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB dahingehend ausgelegt werden, daû in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung des beschädigten Grundstücks notwendig sei (RGZ 102, 143/144). In solchen Fällen ist dem Gegner von vornherein erkennbar, daû die bezifferte Forderung "gegriffen" ist, also lediglich vorläufigen Charakter hat. Dementsprechend grenzt das Reichsgericht (aaO) den dort in Rede stehenden Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB auch ausdrücklich von der "Geldentschädigung schlechthin", etwa gemäû §§ 251, 252 BGB, ab, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. In ähnlichem Sinne unterbricht die Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages als Vorschuû zur Behebung eines Mangels wegen der für solche Vorschüsse geltenden rechtlichen Besonderheiten auch die Verjährung des späteren (mit zwischenzeitlichen Kostensteigerungen begründeten) Anspruchs auf Zahlung eines höheren Vorschusses zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 138). In Abgrenzung dazu unterbricht die Klage auf Ersatz von Ko-
sten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet hat, nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines Anspruchs von Aufwendungen für weitere Maûnahmen zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 142). Allgemein hat sich die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch dann nicht an die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Danach bewirkt die Schadensersatzklage die Unterbrechung der Verjährung auch für den erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag (RGZ 102, 143, 144; 106, 184, 185; 108, 38, 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = WM 1984, 1131, 1133; vom 19. Februar 1982 - V ZR 215/80 = NJW 1982, 1809 f; vom 17. September 1979 - VIII ZR 193/78 = JR 1980, 105 f m. Anm. Haase; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 = NJW 1970, 1682). In einem solchen Fall bleibt der Anspruch seinem Grund und seiner Rechtsnatur nach wesensgleich. Der Schadensersatzkläger klagt nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und unterbricht damit die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäûig wechselnden Bestand. Für die endgültige Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maûgebend, aufgrund derer das Urteil ergeht.

c) Um eine solche Anpassung an eine nach Klageerhebung eingetretene Werterhöhung geht es im Streitfall nicht. Insbesondere ist auch dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen, daû die für die Wertermittlung maûgeblichen Faktoren sich in dem Zeitraum zwischen der Erhebung der Ur-
sprungsklage und der Einlegung der Anschluûberufung geändert haben könnten. Die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme hatte nicht den Zweck gehabt, es dem Kläger zu ermöglichen , seinen Schaden abschlieûend zu beziffern, sondern beruhte darauf , daû die Beklagte die Schadenshöhe bestritten hatte. Beweisfrage war daher die Behauptung des Klägers gewesen, daû das Grundstück einen derzeitigen Wert von 36.564 DM habe. Dementsprechend hätte die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage hier dem Kläger allenfalls das natürliche Risiko von Zukunftsprognosen abnehmen können. Andererseits geht es zu seinen Lasten, wenn - wie hier - seine Forderung insgesamt feststeht und er sie nur betragsmäûig nicht hinreichend überschaut (vgl. Staudinger/Peters aaO Rn. 18; s. auch BGHZ 66, 142, 147, betreffend die Kosten einer bereits durchgeführten eigenen Mängelbeseitigung).
3. Bei Eingang der Anschluûberufungsschrift (23. August 2000) war somit die für den Amtshaftungsanspruch maûgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., die am 6. Juni 1996 begonnen hatte (s. oben Ziffer 1), bereits abgelaufen. Gleiches gilt für die einjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 StHG-DDR.
Rinne Wurm Streck Dörr Galke
15
aa) Wie sich schon aus den Materialien zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt, unterbrach (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) eine Klagerhebung die Verjährung nur in dem Umfang, in dem sie den Anspruch der richterlichen Entscheidung unterstellt. Denn nur insoweit kann das Urteil Rechtskraft und damit Rechtsgewissheit schaffen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Der Bundesgerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Grenzen der Verjährungsunterbrechung mit denen der Rechtskraft kongruent sind (BGHZ 151, 1, 2 f.). Dementsprechend ist auch die Hemmung der Verjährung, wie sie nunmehr von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (zum Überleitungsrecht Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) für den Fall der Klagerhebung vorgesehen ist, grundsätzlich durch den prozessualen Leistungsantrag begrenzt; im Wege der Klagerweiterung geltend gemachte Nachforderungen unterliegen gesondert der Verjährung. Ein Gläubiger , der einen Teilanspruch ausdrücklich im Wege einer Teilklage geltend macht, ist deshalb zwar nicht gehindert, nach einer zusprechenden Entscheidung Mehrforderungen geltend zu machen; jedoch muss der Kläger es in sol- chen Fällen hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird.
12
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.) als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird; die Grenzen ei- ner Hemmung der Verjährung sind grundsätzlich mit denen der Rechtskraft kongruent (vgl. BGHZ 132, 240, 243; 151, 1, 2; BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - FamRZ 2008, 675 Tz. 15 ff.). Wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag. Dies gilt auch, wenn für die Beteiligten nicht erkennbar war, dass nur ein Teil eingeklagt wurde (vgl. BGHZ 135, 178, 181). Ein Kläger, der - mit Absicht oder unbewusst - nur einen Teilbetrag eingeklagt hat, kann nachträglich Mehrforderungen geltend machen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten hat; er muss es jedoch hinnehmen , dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (BGHZ 151, 1, 3).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 183/98 Verkündet am:
21. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Die gegen einen Steuerberater allein mit dem Vorwurf erhobene Klage, er habe
ein Steuervergütungsverfahren nachlässig geführt, unterbricht nicht die Verjährung
eines Schadensersatzanspruchs, der daraus abgeleitet wird, daß der Steuerberater
die steuerliche Belastung nicht von vornherein neutralisiert habe.
UStDV a.F. § 61 Abs. 1 Satz 2; UStG 1996 § 18 Abs. 9 Satz 3
Zur Antragsfrist für die Vergütung umsatzsteuerlicher Vorsteuerbelastungen in einem
besonderen Verfahren.
BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 120.714,12 DM an den Kläger sowie zu seiner Freistellung von restlichen Umsatzsteuern, Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1987 bis 1990 verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Klage auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 30. Oktober 1996 abgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 52 % sowie der Beklagten zu 48 % zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger vermittelt als selbständiger Handelsvertreter seit 1987 für eine in der Schweiz ansässige Generalagentin den Verkauf von Textilprodukten. Die durch seine Vermittlungstätigkeit erzielten Provisionen behandelte er als steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 8 UStG (Vermittlung von Einfuhren). Das zuständige Finanzamt erkannte dies nicht an, soweit die verkauften Textilien in Deutschland selbst ausgeliefert wurden. Für die Jahre 1987 bis 1992 berechnete es dem Kläger - erstmals mit einem Bescheid vom 29. Juli 1993 - rückwirkend Umsatzsteuer in Höhe von 244.296,29 DM.
Die Beklagte beriet den Kläger spätestens seit 1987 steuerlich. Um dessen Umsatzsteuerschuld auszugleichen, veranlaßte sie, daß der Kläger der schweizerischen Generalagentin nachträglich Mehrwertsteuer auf die Provisionen berechnete. Im Oktober 1993 beantragte die Beklagte für die schweizerische Generalagentin beim Bundesamt für Finanzen für die Jahre 1987 bis 1992 die Vergütung von Umsatzsteuer in Höhe von 301.071,83 DM; zugleich trat die Generalagentin ihre Ansprüche auf Rückvergütung an den Kläger ab. Das Bundesamt lehnte den Antrag für das erste Halbjahr 1993 durch Bescheid vom 17. März 1994 mit der Begründung ab, die Generalagentin habe weder ihre Unternehmereigenschaft nachgewiesen noch die Ausgangsrechnungen vorgelegt.
Seit 1995 läßt der Kläger sich anderweitig steuerlich beraten. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Umsatzsteuer-Belastung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen. In erster Instanz hat er sich darauf gestützt,
daß die Beklagte das Vergütungsverfahren vor dem Bundesamt für Finanzen nachlässig betrieben und die Einspruchsfrist versäumt habe. Nachdem das Landgericht seiner auf Zahlung von 301.071,83 DM gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger in erster Linie geltend gemacht, daß die Beklagte schon von 1987 an die Umsatzsteuerpflicht fehlerhaft beurteilt habe. Die Beklagte hat sich demgegenüber unter anderem auf Verjährung berufen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 122.658,12 DM nebst Zinsen zu zahlen sowie ihn von der Verpflichtung zur Zahlung restlicher Umsatzsteuer, von Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1987 bis 1992 freizustellen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat nur angenommen hat, soweit die Beklagte zur Zahlung von 120.714,12 DM sowie zur Freistellung von weiterer Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1987 bis 1990 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme durch den Senat zur Klageabweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages. Seit 1987 habe ihr vor Erstellung der jährlichen Umsatzsteuererklärungen jeweils die Prüfung oblegen, ob und welche der vom Kläger verdienten Provisionen umsatzsteuerpflichtig gewesen seien. Diese Prüfung habe die Beklagte entweder nicht oder im Ergebnis unzutreffend vorgenommen. Die große Mehrzahl der vermittelten Umsätze seien der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen, weil die Hersteller ihre Produkte aus eigenen Produktionsstätten oder wenigstens Auslieferungslagern in Deutschland ausgeliefert hätten. Die Pflichtverletzung sei für die vom Finanzamt veranlaßte Umsatzsteuernachberechnung ursächlich geworden, weil ein entsprechender Hinweis der Beklagten an den Kläger vor Erstellung der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1987 bis 1992 dazu geführt hätte, daß dem Kläger die Provisionen ungeschmälert verblieben wären; denn die Schweizer Generalagentin hätte die vom Kläger dem Finanzamt geschuldeten Umsatzsteuern zusätzlich zu gezahlten Provisionen übernommen. Hierzu hätte es gleichzeitig des Hinweises der Beklagten bedurft, daß sich die zusätzliche Berechnung der Umsatzsteuer auf die Provisionen für die Generalagentin wegen der Möglichkeit der Durchführung entsprechender Vorsteuervergütungsverfahren im Ergebnis kostenneutral auswirken würde. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt.
Die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch, weil die Verjährungsfrist erst durch Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide in Lauf
gesetzt und die Klage vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden sei. Den Ersatz des infolge der Umsatzsteuernachberechnung erlittenen Schaden - daß ihm die Provision nicht ungeschmälert verblieb - habe der Kläger bereits mit der Klageschrift erstrebt.

II.


Dagegen greift die auf Verjährung gestützte Rüge der Revision durch.
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der vertragliche Anspruch gegen einen Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dieser entsteht regelmäßig mit der Bekanntgabe eines belastenden Steuerbescheids, weil damit ein Schaden eingetreten ist (BGHZ 129, 386, 388 f; Senatsurt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787).
Im vorliegenden Fall ist die Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1990 mit Bescheiden vom 29. Juli 1993 geltend gemacht worden. Da die Parteien von einer zeitnahen Zustellung ausgehen, aber deren genauen Zeitpunkt nicht mitgeteilt haben, ist in Übereinstimmung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO der 2. August 1993 als Zustellungstag zugrunde zu legen. Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG lief deshalb am 2. August 1996 ab.
2. Bis dahin ist die Verjährung des vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs nicht - insbesondere nicht durch Klage (§ 209 Abs. 1 BGB) - unterbrochen worden. Die Unterbrechung durch Klageerhebung tritt nur für
den jeweils geltend gemachten Anspruch ein, d.h. begrenzt auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage (BGH, Urt. v. 23. Juni 1993 - XII ZR 12/92, NJW 1993, 2439, 2440; v. 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils m.w.N.). Es genügt also, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts , nicht die bloße Schadenseinheit (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1987 - VI ZR 176/87, NJW 1988, 965, 966), wenn die Ersatzpflicht für den einheitlichen Schaden auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt wird.
Zwar ist die vorliegende Klage der Beklagten schon am 10. Mai 1996 zugestellt worden. Die zugrundeliegende Klageschrift betraf aber einen anderen Streitgegenstand als denjenigen, auf den das Berufungsgericht die Verurteilung gestützt hat. Zum Streitgegenstand in diesem Sinne gehört auch der Lebenssachverhalt, aus dem der eingeklagte Anspruch abgeleitet wird (BGHZ 117, 1, 5; 135, 140, 150, jeweils m.w.N.).

a) Zur Begründung der Schadensersatzforderung gegen die Beklagte stützte sich der Kläger in der Klageschrift ausschließlich darauf, daß die Beklagte das Erstattungsverfahren vor dem Bundesamt für Finanzen Ende 1993/Anfang 1994 nachlässig geführt und anschließend die Einspruchsfrist des § 110 Abs. 3 (richtig: § 356 Abs. 2) AO versäumt habe. Der Kläger nahm also die Belastung durch Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1990 als solche hin, machte aber zur Grundlage seiner Schadensersatzklage folgenden Vorwurf:
"... die Beklagte hatte dieses Verfahren (vor dem Bundesamt für Finanzen ) gerade initiiert, um die Vermögenseinbußen des Klägers, die dieser durch die Belastung mit Mehrwertsteuer ... für die Jahre 1987 bis 1990 erlitten hatte, auszugleichen. Dementsprechend wurde ... bewirkt, daß die Provisionsabrechnungen des Klägers für die Jahre 1987 bis 1992 ... dahin geändert wurden, daß die Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde."
Streitgegenstand dieser Klage war demnach der im Herbst 1993 von der Beklagten eingeleitete Versuch, die Mehrwertsteuer nachträglich erstattet zu erhalten.

b) Demgegenüber stützt das Berufungsgericht seine Verurteilung darauf, daß die Beklagte von Anfang an - spätestens von 1987 bis 1990 - ihre Pflicht verletzt habe zu prüfen, ob die vom Kläger laufend verdienten Provisionen der Umsatzsteuer unterlagen. Als Folge dieser Pflichtverletzung habe die Beklagte den zeitnahen Hinweis versäumt, daß die Generalagentin eine kostenneutrale Möglichkeit hatte, die anfallende Umsatzsteuer auszugleichen. Deshalb soll es unterblieben sein, daß die Generalagentin "jedenfalls ab 1987" die Erstattung der Vorsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt hätte.
Dies ist ein anderer Sachverhalt als derjenige, welcher der Klage in noch nicht verjährter Zeit zugrunde lag. Nunmehr geht es um den Vorwurf, daß die Beklagten nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen (1987-1990) die Steuerlast von vornherein in der möglichen Weise neutralisiert habe.
Den für eine solche Beurteilung nötigen Sachverhalt hat der Kläger erstmals in substantiierter Form und zeitlicher Zuordnung in der Berufungserwiderung vom 3. Juni 1997 vorgetragen. Dagegen erfolgte sogar die Andeutung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 1996,
"... bestand bis zum 31. März 1995 über mehrere Jahre hinweg ein Mandatsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. Es wäre daher im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit auch die Verpflichtung der Beklagten gewesen, den Kläger auf diese angebliche Verpflichtung (die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen) hinzuweisen und darauf hinzu-
wirken, daß eben in den Rechnungen an (die Generalagentin) die jeweilige Mehrwertsteuer mitaufgeführt wird",
erst nach Ablauf der Verjährungsfrist. Deshalb kann es offenbleiben, ob dieser Hinweis ausgereicht hätte, um einen neuen Streitgegenstand zu individualisieren.
Die ursprüngliche Klageschrift enthielt demgegenüber nur die Erläuterung, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Auftrags, den Erstattungsantrag beim Bundesamt für Finanzen zu stellen, "seit längerer Zeit, also schon vor 1993 von dem Kläger mit der Steuerberatung betraut war". Daraus wurde eine Pflichtverletzung des Beklagten bei der Steuerberatung selbst nicht abgeleitet. Der Vortrag des Klägers bot auch keine Grundlage dafür: Der benannte Zeitraum reichte schon nicht erkennbar bis zu den Jahren 1987 bis 1990 zurück. Zudem fehlten Angaben dazu, daß der Beratungsvertrag gerade auch die umsatzsteuerliche Beratung umfaßte.
3. Die Beklagte darf sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist für Schäden aus Pflichtverletzungen in den Jahren 1987 bis 1990 berufen. Daran ist sie insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung (vgl. BGHZ 83, 17, 23, 26 f) gehindert.
Eine sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage anderweitig fachkundig beraten worden ist (BGHZ 129, 386, 392; für Rechtsanwälte auch Senatsurt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 818; v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f). Insbesondere wenn ein anderer Rechtsanwalt einen Schadensersatzanspruch des Mandanten be-
reits geltend gemacht hat, darf der als haftpflichtig in Anspruch genommene Fachberater davon ausgehen, daß der Anspruchsteller über die Verjährung belehrt ist (Senatsurt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom 29. November 1995 der Beklagten mitgeteilt, daß nunmehr gegen sie Klage auf Zahlung von 301.671,83 DM erhoben werden sollte, wenn der geforderte Betrag nicht binnen zwei Wochen gezahlt werde. In diesem Schreiben nahm der neue Interessenvertreter des Klägers Bezug auf einen Klageentwurf, welcher der Beklagten sechs Tage zuvor übermittelt worden sei. Die geforderte Summe entsprach genau derjenigen, die später eingeklagt wurde. Jedenfalls unter diesen Umständen durfte die Beklagte jede weitere eigene Belehrung über Regreßansprüche gegen sich selbst unterlassen.
Daran würde es nichts ändern, wenn schon der der Beklagten zugeleitete Klageentwurf - wie sodann die spätere Klageschrift - nur einen Teil der möglichen Haftungsgrundlage gegenüber der Beklagten aufgezeigt hätte. Die Belehrungspflicht des in Anspruch genommen Rechtsanwalts oder Steuerberaters geht nämlich nicht etwa soweit, daß er seinen früheren - ihn jetzt in Anspruch nehmenden - Mandanten sogar über die erfolgversprechende Begründung des Anspruchs aufklären müßte. Vielmehr genügt der Hinweis, daß der frühere Fachberater dem Mandanten aus einem bestimmten Anlaß regreßpflichtig sein könne und ein entsprechender Schadensersatzanspruch in drei Jahren von der Schadensentstehung an verjähren würde. Nimmt der Mandant seinen früheren Fachberater bereits anwaltlich auf Schadensersatz in Anspruch , darf der Inanspruchgenommene regelmäßig darauf vertrauen, daß der
neue Rechtsberater gerade jene erforderliche Belehrung erteilt hat oder erteilen wird. Dagegen braucht der zur Zahlung Aufgeforderte nicht weiter zu erwägen , aus welchen Gründen er nur aus dem ihm mitgeteilten Sachverhalt und nicht auch aus einem anderen - möglicherweise erfolgversprechenderen - Gesichtspunkt haftbar sein soll.

III.


Das angefochtene Urteil kann nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Vielmehr ist die Klage mit Bezug auf die Jahre 1987 bis 1990 abweisungsreif (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Insbesondere kann dieser geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht mit Erfolg auf denjenigen Sachverhalt gestützt werden , der Streitgegenstand der ursprünglichen Klage war. Der 1993 an das Bundesamt für Finanzen gerichtete Vergütungsantrag für die Jahre 1987 bis 1990 war nämlich von vornherein aussichtslos.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV in der bis 1996 geltenden Fassung war der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Dieser entsteht nach § 16 Abs. 2 UStG mit Ausführung des betreffenden Umsatzes an den Unternehmer und der Rechnungsstellung an ihn (Plückebaum/Malitzky, UStG 10. Aufl. § 18 Rdnr. 258). Insoweit legen die Parteien hier die Feststellungen zugrunde, die im Rahmen der Betriebsprüfung über das Entstehen der Um-
satzsteuer bis 1990 getroffen wurden. Ein erfolgreicher Antrag sogar für das letztgenannte Jahr hätte deshalb spätestens 1991 gestellt werden müssen. Ob die Beklagte zu einem solchen Antrag hätte raten müssen, ist in unverjährter Zeit ebenfalls nicht Streitgegenstand geworden (zum Erfordernis vgl. Senatsurt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, 2132 f).
1. Die Versäumung der Antragsfrist unterlag zwar der Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO. Aber auch diese war für Umsätze aus den Jahren bis Ende 1990 im Juli 1993 gemäß § 110 Abs. 3 AO ausgeschlossen, weil die Antragsfrist um mehr als ein Jahr versäumt war.
2. Ob die Finanzbehörde die Antragsfrist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV unter den erleichterten Bedingungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 AO rückwirkend hätte verlängern können, war unter der Geltung des 1993 anzuwendenden Rechts streitig (bejahend FG Saarland EFG 1985, 316; Plückebaum /Malitzky aaO; Bunjes/Geist, UStG 5. Aufl. § 18 Rdnr. 24 a; verneinend FG Schleswig-Holstein UR 1993, 95 f; FG Köln EFG 1998, 1366 f; 1998, 1367, 1368 f; 1998, 1370, 1371; ferner BMF-Schreiben BStBl. 1995 I 392; vgl. auch § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1996). Die Rechtsfrage braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. Denn sogar eine Anwendbarkeit des § 109 Abs. 1 Satz 2 AO hätte hier für den fraglichen Zeitraum nicht zum Erfolg führen können. Für die Jahre 1987 und 1988 war sie schon unzulässig, weil die Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO abgelaufen war (vgl. Wegener UR 1993, 181, 185). Für die Folgezeit stand die Anwendung des § 109 Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (FG Hessen EFG 1989, 326, 327; vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 109 Rdnr. 20).

Für eine entsprechende Ermessensausübung durch das Bundesamt für Finanzen sprachen hier jedoch objektiv keinerlei Gründe. Insbesondere geboten es nicht Billigkeitsgesichtspunkte, dem Kläger nachträglich eine rechtliche Gestaltung zu ermöglichen, durch die er eine eingetretene Steuerbelastung ausgleichen konnte; die schweizerische Generalagentin war ohnehin nicht mit Steuern belastet worden. Gegen eine - rückwirkende - Fristverlängerung mußte sich entscheidend auswirken, daß die sechsmonatige Antragsfrist um mehr als zwei Jahre versäumt war. Die auf Unkenntnis beruhende Fristversäumung war auch nicht entschuldbar. Dem entspricht es, daß das Bundesamt für Finanzen in seinem Bescheid vom 17. März 1995 ausdrücklich nur auf die - rechtzeitig beantragte - Steuererstattung für das Jahr 1993 inhaltlich eingegangen ist.
Paulusch Kreft Kirchhof
Fischer Ganter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 135/01
Verkündet am:
2. Mai 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich
nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die
nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich
gesondert zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem klageerweiternden Anschlußberufungsantrag des Klägers (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben worden ist.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges und den bis zum 31. Januar 2002 entstandenen Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagte 90 v.H., der Kläger 10 v.H. Die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bürgermeisterin in Anspruch, da diese ihm eine unzutreffende Auskunft über die
Baulandqualität eines von ihm erworbenen Grundstücks erteilt habe. Er macht geltend, im Vertrauen auf jene Erklärung habe er einen weit überhöhten Kaufpreis für das Grundstück gezahlt, das in Wirklichkeit wertloses Acker- und Ödland gewesen sei. Seinen Schaden hat er nach der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis von 155.400 DM und dem von ihm geschätzten Restwert des Grundstücks von höchstens 36.564 DM auf 118.836 DM beziffert. Diesen Betrag nebst Zinsen hat er mit der am 24. Dezember 1997 eingegangenen und am 9. März 1998 zugestellten Klage verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht über die Behauptung des Klägers, das von ihm erworbene Grundstück habe einen derzeitigen Wert von 36.564 DM, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Nachdem die Begutachtung zu dem Ergebnis geführt hatte, daû das Grundstück lediglich einen Wert von 23.000 DM habe, hat der Kläger im Wege der Anschluûberufung, die am 23. August 2000 bei Gericht eingegangen ist und der Beklagten am 28. August 2000 zugestellt worden ist, sein Schadensersatzbegehren um den Minderbetrag von 13.564 DM nebst Zinsen erweitert. Die Beklagte ist der Klageerweiterung mit der Verjährungseinrede entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschluûberufung des Klägers stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiterverfolgt. Der Senat hat durch Beschluû vom 31. Januar 2002 die Revision der Beklagten angenommen, soweit dem klageerweiternden Anschluûberufungsantrag (13.564,00 DM nebst Zinsen) stattgegeben worden ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist im Umfang der Teilannahme begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Anschluûberufung. Gegen die mit dieser geltend gemachte Mehrforderung greift die Verjährungseinrede durch.
1. Unter den Parteien steht inzwischen auûer Streit, daû die für den Amtshaftungsanspruch maûgebliche Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. hier mit dem 6. Juni 1996 begonnen hat. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt und wird auch von der Revision hingenommen. Hinsichtlich der Ursprungsforderung ist die Verjährung daher nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage beschränkte sich indessen auf die mit ihr geltend gemachte bezifferte Forderung von 118.836 DM nebst Zinsen. Sie umfaûte nicht die Mehrforderung, die erst durch die Anschluûberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.

a) Schon in den Motiven zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird hervorgehoben, daû die Klageerhebung die Verjährung insoweit unterbricht, als der Anspruch durch sie der richterlichen Entscheidung unterstellt ist. Nur in diesem Umfang kann das Urteil Rechtskraft und damit Rechtsgewiûheit schaffen (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Die Grenzen der Verjährungsunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daû bei einer "verdeckten Teilklage", d.h. einer solchen , bei der es - wie hier - weder für den Beklagten noch für das Gericht er-
kennbar ist, daû die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178). Dies hat bei einer zusprechenden Entscheidung die Konsequenz, daû der Kläger nicht gehindert ist, nachträglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozeû nicht ausdrücklich vorbehalten hatte (BGHZ aaO). Jedoch muû der Kläger es in solchen Fällen hinnehmen, daû die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb. 1995 § 209 Rn. 17).

b) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daû ausnahmsweise etwas anderes gelten kann. So kann ein bezifferter Klageantrag auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB dahingehend ausgelegt werden, daû in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung des beschädigten Grundstücks notwendig sei (RGZ 102, 143/144). In solchen Fällen ist dem Gegner von vornherein erkennbar, daû die bezifferte Forderung "gegriffen" ist, also lediglich vorläufigen Charakter hat. Dementsprechend grenzt das Reichsgericht (aaO) den dort in Rede stehenden Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB auch ausdrücklich von der "Geldentschädigung schlechthin", etwa gemäû §§ 251, 252 BGB, ab, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. In ähnlichem Sinne unterbricht die Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages als Vorschuû zur Behebung eines Mangels wegen der für solche Vorschüsse geltenden rechtlichen Besonderheiten auch die Verjährung des späteren (mit zwischenzeitlichen Kostensteigerungen begründeten) Anspruchs auf Zahlung eines höheren Vorschusses zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 138). In Abgrenzung dazu unterbricht die Klage auf Ersatz von Ko-
sten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet hat, nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines Anspruchs von Aufwendungen für weitere Maûnahmen zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 142). Allgemein hat sich die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch dann nicht an die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Danach bewirkt die Schadensersatzklage die Unterbrechung der Verjährung auch für den erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag (RGZ 102, 143, 144; 106, 184, 185; 108, 38, 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = WM 1984, 1131, 1133; vom 19. Februar 1982 - V ZR 215/80 = NJW 1982, 1809 f; vom 17. September 1979 - VIII ZR 193/78 = JR 1980, 105 f m. Anm. Haase; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 = NJW 1970, 1682). In einem solchen Fall bleibt der Anspruch seinem Grund und seiner Rechtsnatur nach wesensgleich. Der Schadensersatzkläger klagt nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und unterbricht damit die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäûig wechselnden Bestand. Für die endgültige Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maûgebend, aufgrund derer das Urteil ergeht.

c) Um eine solche Anpassung an eine nach Klageerhebung eingetretene Werterhöhung geht es im Streitfall nicht. Insbesondere ist auch dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen, daû die für die Wertermittlung maûgeblichen Faktoren sich in dem Zeitraum zwischen der Erhebung der Ur-
sprungsklage und der Einlegung der Anschluûberufung geändert haben könnten. Die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme hatte nicht den Zweck gehabt, es dem Kläger zu ermöglichen , seinen Schaden abschlieûend zu beziffern, sondern beruhte darauf , daû die Beklagte die Schadenshöhe bestritten hatte. Beweisfrage war daher die Behauptung des Klägers gewesen, daû das Grundstück einen derzeitigen Wert von 36.564 DM habe. Dementsprechend hätte die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage hier dem Kläger allenfalls das natürliche Risiko von Zukunftsprognosen abnehmen können. Andererseits geht es zu seinen Lasten, wenn - wie hier - seine Forderung insgesamt feststeht und er sie nur betragsmäûig nicht hinreichend überschaut (vgl. Staudinger/Peters aaO Rn. 18; s. auch BGHZ 66, 142, 147, betreffend die Kosten einer bereits durchgeführten eigenen Mängelbeseitigung).
3. Bei Eingang der Anschluûberufungsschrift (23. August 2000) war somit die für den Amtshaftungsanspruch maûgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., die am 6. Juni 1996 begonnen hatte (s. oben Ziffer 1), bereits abgelaufen. Gleiches gilt für die einjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 StHG-DDR.
Rinne Wurm Streck Dörr Galke