Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - IX ZB 15/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:260418BIXZB15.16.0
bei uns veröffentlicht am26.04.2018
vorgehend
Landgericht Mönchengladbach, 1 O 107/15, 07.04.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 W 157/15, 16.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 15/16
vom
26. April 2018
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
ECLI:DE:BGH:2018:260418BIXZB15.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 26. April 2018
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Antragstellerin erwirkte am 4. Mai 2009 eine Entscheidung des Stadtgerichts von Keszthely, Ungarn, nach welcher der zwischenzeitlich verstorbene Vater der Antragsgegner S. (fortan: Erblasser) einen Betrag von 2.500.000 HUF nebst Zinsen und Kosten an sie zu zahlen hatte. Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 ordnete das Landgericht Mönchengladbach an, dass die Entscheidung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Erblassers hob das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluss vom 9. Januar 2012 auf und wies den Antrag auf Vollstreckbar- erklärung ab, weil die in diesem Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Stadtgerichts von Keszthely das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht auswies; dass der Erblasser sich, wie die Antragstellerin behauptet hatte, auf das Verfahren eingelassen hatte, vermochte das Beschwerdegericht nicht festzustellen.
2
Nunmehr beantragt die Antragstellerin erneut, die Entscheidung des Stadtgerichts von Keszthely für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Antragstellerin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 AVAG, Art. 44 EuGVVO statthaft (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Auf das Verfahren ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (fortan: EuGVVO aF) anzuwenden. Diese Verordnung ist in Deutschland am 1. März 2002 und in Ungarn mit dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Das Verfahren, welches dem für vollstreckbar zu erklärenden Titel zugrunde liegt, ist nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet worden (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO aF). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) ist hier nicht anwendbar. Sie gilt erst ab dem 10. Januar 2015 (vgl. Art. 81 Brüssel Ia-VO) für Verfahren , die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind (Art. 66 Brüssel Ia-VO).
5
2. Gemäß Art. 45 EuGVVO aF durfte die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Gemäß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF wurde eine Entscheidung dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hatte, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden war, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hatte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Beschwerdegericht bejaht, ohne dass insoweit ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ersichtlich wäre.
6
a) Ob die notwendigen Förmlichkeiten des Verfahrens eingehalten worden sind, insbesondere ob das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt worden ist, war gemäß Art. 54 EuGVVO aF anhand einer Bescheinigung zu prüfen, welche das Gericht des Urteilsstaates unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang V der EuGVVO aF ausstellte und welche der Antragsteller gemäß Art. 53 Abs. 2 EuGVVO aF vorzulegen hatte. Eine entsprechende Bescheinigung des Stadtgerichts Keszthely vom 21. September 2012 hat die Antragstellerin vorgelegt. Nach dieser Bescheinigung ist dem Erblasser das verfahrenseinleitende Schriftstück am 22. Mai 2009 zugestellt worden.
7
b) Welche Beweiskraft einer Bescheinigung nach Art. 54 EGVVO aF zukam , ist im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2012 (C-619/10, IPRax 2013, 427) hinreichend geklärt worden. Die zuständigen Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats durften im ersten Verfahrensabschnitt nur prüfen, ob die Förmlichkeiten für die Vollstreckbarkeit erfüllt waren (Art. 41 EuGVVO aF). Im Rechtsbehelfsverfahren hatte dagegen gemäß Art. 45 EuGVVO aF eine Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Art. 34 und 35 EuGVVO aF zu erfolgen. Insbesondere war die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks gemäß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF zu prüfen. Die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF schränkte den Umfang der Kontrollbefugnisse des zuständigen Gerichts nicht ein. Dies folgte zum einen daraus, dass für die Ausstellung der Bescheinigung nicht notwendig das Gericht oder die Behörde zuständig war, welches oder welche die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hatte; der Bescheinigung kam daher nur die Aussagekraft einer bloßen Auskunft zu (EuGH, aaO Rn. 36). Zum anderen enthielt die Bescheinigung nur das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks , nicht jedoch Angaben über die Modalitäten der Zustellung oder über die Anschrift des Beklagten, die zweckdienlich gewesen wären, um nachzuprüfen, ob sich der Beklagte verteidigen konnte (EuGH, aaO Rn. 37). Das Verbot einer Nachprüfung in der Sache galt nach den Art. 36 und 45 Abs. 2 EuGVVO aF nur hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats (EuGH, aaO Rn. 34 f), stand also einer umfassenden Nachprüfung der ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht entgegen.
8
c) In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht geprüft, ob die Bescheinigung vom 21. September 2012 die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks beweise. Es hat diese Frage verneint, weil das Stadtgericht Keszthely in dieser Sache insgesamt drei unterschiedliche Bescheinigungen ausgestellt habe; zudem habe der Erblasser bereits im ersten Verfahren detailliert vorgetragen und urkundlich belegt, dass er seinen Wohnsitz in Ungarn bereits Anfang Februar 2009 aufgegeben habe. Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin wurden insoweit nicht verletzt. Insbesondere hat das Beschwerdegericht die Urkunde des Stadtgerichts Keszthely vom 12. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen, in der es heißt, der Punkt 4.4 sei in der früheren Bescheinigung nicht ausgefüllt worden. Eine Divergenz zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 4. Dezember 2013 (5 W 13/13, juris) liegt nicht vor. Das OLG Stuttgart misst in dieser Entscheidung der Bescheinigung nach § 54 EuGVVO aF zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Das Beschwerdegericht hat eine Anwendung des § 415 ZPO (richtig : § 418 Abs. 1 ZPO) jedoch nicht generell, sondern wegen der drei voneinander abweichenden Bescheinigungen abgelehnt.
9
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweiswert ausländischer Urkunden abgewichen. Grundsätzlich kommt einer ausländischen öffentlichen Urkunde derselbe Beweiswert zu wie einer deutschen öffentlichen Urkunde (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006 Rn. 13; BVerwG NVwZ 2010, 1162 Rn. 5; Stein/Jonas/ Berger, ZPO, 23. Aufl., § 415 Rn. 17; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 5. Aufl., § 415 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Preuß, ZPO, 9. Aufl., § 415 Rn. 9; Zöller/ Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 415 Rn. 3). Darauf kommt es nicht an. Das Beschwerdegericht misst der Bescheinigung keine Beweiswirkung bei, weil das Stadtgericht von Keszthely in zuvor ausgestellten früheren Bescheinigungen kein Zustellungsdatum ausgewiesen hat. Damit stellt das Beschwerdegericht die Grundsätze zur Beweiswirkung einer ausländischen öffentlichen Urkunde nicht in Frage. Da die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF keine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung betrifft, kommt allein eine Anwendung von § 418 ZPO in Betracht. Danach begründet eine von einer Behörde ausgestellte Bescheinigung vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen , sofern das Zeugnis auf der eigenen Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson beruht (§ 418 Abs. 1, 3 ZPO). Damit könnte einer Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF hinsichtlich der Zustellungsart und -zeit nur dann eine Beweiswirkung gemäß § 418 ZPO zukommen, wenn das ausstellende Gericht die Zustellung selbst vorgenommen hat. Hierzu haben die Antragsteller keinen Vortrag gehalten.
10
Eine weitergehende Beweiskraft der Urkunde erfordert eine entsprechende gesetzliche Anordnung (§ 418 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF fehlt eine solche gesetzliche Anordnung. Diese folgte insbesondere nicht aus den Vorschriften der EuGVVO aF über das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen. Nach dem oben zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2012 (C-619/10, IPRax 2013, 427 Rn. 36) hatte die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF nur im ersten Abschnitt des Verfahrens Bindungswirkung, in welchem die vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu kontrollieren waren (EuGH IPrax 2013, 427 Rn. 28 f). Im zweiten Verfahrensabschnitt vor dem Beschwerdegericht kam der Bescheinigung dagegen lediglich der Beweiswert einer Auskunft zu (EuGH, aaO Rn. 36).

11
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Lohmann Pape
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.04.2015 - 1 O 107/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2016 - I-3 W 157/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - IX ZB 15/16

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(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - IX ZB 15/16 zitiert 7 §§.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

13
Die Bestimmung des § 415 Abs. 1 ZPO gilt, wie sich aus § 438 ZPO ergibt , auch für ausländische öffentliche Urkunden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 415 Rdnr. 3, § 438 Rdnr. 2; BVerwG, NJW 1987, 1159, m.w.Nachw.). Bei der Urschrift der nach dem Vorbringen des Klägers in beglaubigter Abschrift vorgelegten Ermittlungsakte einschließlich der darin enthaltenen Strafanzeige des M. A. und des Abschlussberichts der Polizei M. handelt es sich um französische öffentliche Urkunden. Nach Art. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. September 1971 (ratifiziert durch Gesetz vom 30. Juli 1974, BGBl. II S. 1074 ff.; im folgenden : "Abkommen") sind für die Anwendung dieses Abkommens unter anderem Urkunden einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht (Art. 2 Nr. 1 Alt. 2 des Abkommens) und Urkunden einer Verwaltungsbehörde (Art. 2 Nr. 2 des Abkommens) als öffentliche Urkunden anzusehen. Um solche Urkunden handelt es sich hier. Die Ermittlungsakte ist eine Urkunde der Staatsanwaltschaft ("Procureur de la République") bei dem Tribunal de Grande Instance de Lyon. Die in der Ermittlungsakte enthaltene Strafanzeige und der Abschlussbericht sind Urkunden der Polizei M. , die - wie aus dem Vermerk auf der Strafanzeige "MINISTERE DE L'INTERIEUR" hervorgeht - dem französischen Innenminister nachgeordnet ist und bei der es sich demnach um eine Verwaltungsbehörde handelt.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.