Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZB 305/05

bei uns veröffentlicht am11.01.2007
vorgehend
Landgericht Dresden, 14 O 3820/00, 22.04.2005
Oberlandesgericht Dresden, 3 W 593/05, 09.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 305/05
Berichtigung z. Beschl. v. 21.09.2006
vom
11. Januar 2007
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 21. September 2006 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Der Tenor lautet richtig: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2005 und der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden vom 22. April 2005 aufgehoben. Unter Ziffer I. der Gründe, letzter Absatz, heißt es richtig: Mit Beschluss vom 22. April 2005 hat das Landgericht … Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZB 305/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZB 305/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZB 305/05 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 636/17 vom 20. Juni 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Zur Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebenen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. März 2011 - 5 W 293/10 - 111

bei uns veröffentlicht am 18.03.2011

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.10.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20.10.2010 – Az.: 2 O 44/09 – aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Dem Kläger, der Le

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.