Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - IX ZB 8/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:201218BIXZB8.17.0
bei uns veröffentlicht am20.12.2018
vorgehend
Amtsgericht Lüneburg, 56 IN 32/11, 09.09.2016
Landgericht Lüneburg, 3 T 62/16, 25.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 8/17
vom
20. Dezember 2018
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im
Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines
unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls
zur Insolvenzmasse.
Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für
die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung
unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse
fallen.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17 - LG Lüneburg
AG Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIXZB8.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 20. Dezember 2018
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 84.616 € festgesetzt.

Gründe:


A.


1
Der am 23. September 1960 geborene Schuldner war bis 1997 als Handelsvertreter für die V. Versicherungen (fortan: V. ) tätig. Die V. schloss zugunsten des Schuldners zwei Lebensversicherungen (fortan auch: Direktversicherungen ) ab. Versicherungsnehmer war die L. kasse, versicherte Person der Schuldner. Dem Schuldner wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht im Erlebensfall eingeräumt. Die vereinbarte Versicherungsleistung besteht in einer Kapitalzahlung, die beim Tode des Versicherungsnehmers sofort , spätestens bei Vollendung des rechnungsmäßigen 65. Lebensjahres fällig ist. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die V. gingen die Lebensversicherungen auf den Schuldner als Versicherungsnehmer über. Seither sind die Versicherungen beitragsfrei gestellt.
2
Das Amtsgericht Lüneburg eröffnete auf einen Eigenantrag des Schuldners mit Beschluss vom 3. Mai 2011 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen und bestellte die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin. Die weitere Beteiligte verwertete die Direktversicherungen nicht, weil sie nach ihrer Auffassung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) erfasst wurden. Mit ihrem Schlussbericht beantragte die weitere Beteiligte, hinsichtlich der zukünftig dem Schuldner zustehenden Ansprüche aus den Direktversicherungen die Nachtragsverteilung anzuordnen. Am 30. März 2016 fand der Schlusstermin statt. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf, nachdem die Schlussverteilung vollzogen war.
3
Mit Beschluss vom 9. September 2016 hat das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung hinsichtlich der zukünftig dem Schuldner zustehenden Ansprüche aus den Direktversicherungen angeordnet und die weitere Beteiligte zur Nachtragsinsolvenzverwalterin bestimmt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die weitere Beteiligte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

B.


4
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.


5
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei den Ansprüchen auf Auszahlung der Versicherungssumme handele es sich um zukünftige Ansprüche, die nicht dem Insolvenzbeschlag unterlägen. Das Anwartschaftsrecht selbst sei nicht pfändbar. Eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO könne nur angeordnet werden, wenn die zu verwertende Forderung zur Insolvenzmasse gehöre. Dem Schuldner stünden zwar Anwartschaftsrechte hinsichtlich der Direktversicherungen zu. Diese seien jedoch nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen , weil sie dem Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO unterlägen.
6
Bei einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung könne der vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder abtreten noch beleihen. Der Versorgungszweck solle möglichst lückenlos gesichert werden. Zwar sei die künftige Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall pfändbar. Sie gehöre jedoch nur dann zum Insolvenzbeschlag, wenn der Rechtsgrund definitiv und so weit verwirklicht worden sei, dass das betreffende Recht als sofort umsetzungsfähiger Bestandteil dem Vermögen des Erwerbers zuzurechnen sei und insbesondere kein Pfändungsverbot an der diesbezüglichen Anwartschaft bestehe. Daran fehle es, weil die Versorgungsanwartschaften aus den Direktversiche- rungen von dem Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO insgesamt erfasst würden. Die Verwertung künftiger Forderungen im Rahmen der Nachtragsinsolvenz sei nur möglich, wenn bereits die Anwartschaftsrechte selbst pfändbar seien.

II.


7
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Beschwerdegerichts kann eine Nachtragsverteilung hinsichtlich der dem Schuldner aus den Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) zustehenden Ansprüche im Todes- und Erlebensfall nicht abgelehnt werden.
8
1. Eine Nachtragsverwaltung gemäß § 203 InsO kann nur angeordnet werden, wenn der Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört. Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 16). Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO).
9
2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall gehöre nicht zur Insolvenzmasse, hält auf der Grundlage seiner Feststellungen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
10
a) Die Insolvenzmasse erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Diese Voraussetzungen können auch bei Ansprüchen des Schuldners aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erfüllt sein.
11
aa) Ein Vermögensrecht gehört dann zur Masse, wenn sein Erwerbstatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist (MünchKommInsO /Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 71). "Gehören" bedeutet dem Rechte nach zustehen (MünchKomm-InsO/Peters, aaO Rn. 68 aE). Ob Forderungen zur Insolvenzmasse gehören, richtet sich danach, ob sie bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden sind. Massebestandteil ist eine Forderung daher, wenn der Rechtsgrund so weit und endgültig verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen ist. Entscheidend ist, ob vom Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt (MünchKomm-InsO/Peters, aaO Rn. 71 aE). Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Schuldner eine bedingte Forderung zusteht. Hier muss der Vermögensgegenstand insbesondere so in das Vermögen des Schuldners gelangt sein, dass weder für den Drittschuldner noch für einen Dritten eine Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung zurückzuerhalten (vgl. auch für den umgekehrten Fall des Vermögensverlustes des Schuldners BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 93 zur Abtretung einer beding- ten Forderung; vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, ZIP 2006, 87 Rn. 13 zum Erwerb von Nutzungsrechten).
12
bb) Ob diese Voraussetzungen bei Ansprüchen des Schuldners aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind, richtet sich nach den versicherungsvertraglichen Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, WM 2015, 138 Rn. 14; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 12 zum Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers). Diese bestimmen über den Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Forderung. Ergibt sich aus den versicherungsvertraglichen Bestimmungen der Lebensversicherung bereits eine ausreichend gesicherte Rechtsposition des Schuldners, ist der Anspruch zu dem Zeitpunkt im Sinne des § 35 InsO entstanden, zu dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt dieser Zeitpunkt vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in die Masse, sofern keine vorrangigen, wirksamen Rechte Dritter bestehen.
13
(1) Ist der Schuldner Versicherungsnehmer der Lebensversicherung, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig in die Insolvenzmasse. Bei einer Lebensversicherung ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet , jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 35; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 14 für eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Dritten). Der Versicherer schuldet die vertragliche Leistung im Versicherungsfall mit Abschluss des Versicherungsvertrags. Deshalb besteht hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anwartschaftsrecht , das grundsätzlich zur Masse gehört (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN; vom 18. Dezember 2014, aaO). Mit der Entstehung des in dem aufschiebend bedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung liegenden Anwartschaftsrechts ist der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den Anspruch gelegt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO mwN). Handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, bei der zwei unterschiedliche Versicherungsfälle vereinbart sind (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), gilt dies sowohl für den Anspruch auf die Todesfallleistung als auch für den Anspruch auf die Erlebensfallleistung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO). In diesen Fällen ist unerheblich, ob der Versicherungsfall erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt.
14
(2) Soweit der Schuldner nicht Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrags ist, kommt es auf seine versicherungsrechtliche Stellung an. Der einem als bezugsberechtigt benannten Dritten zustehende Anspruch auf die Leistung des Versicherers entsteht grundsätzlich erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (§ 159 Abs. 2 VVG). Hier erwirbt der Dritte nur eine Hoffnung auf eine später fällig werdende Leistung (BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, WM 2012, 2294 Rn. 8 zu § 140 InsO; Prölss/Martin/Schneider, VVG, 30. Aufl., § 159 Rn. 15); ein solcher Anspruch des Schuldners als einfach bezugsberechtigter Dritter ist damit noch nicht im Sinne des § 35 InsO entstanden. Ist der Schuldner jedoch unwiderruflich als bezugsberechtigt benannt, steht ihm der Anspruch auf die Leistung des Versicherers bereits mit der wirksamen Bezeichnung als bezugsberechtigt zu (§ 159 Abs. 3 VVG). In diesem Fall ist der Anspruch mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erworben (BGH, aaO mwN; Prölss/Martin/Schneider, aaO Rn. 18) und damit im Sinne des § 35 InsO entstanden.

15
(3) Ist der Schuldner Versicherungsnehmer der Lebensversicherung, können Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall gleichwohl nicht zum Vermögen des Schuldners im Sinne des § 35 InsO gehören. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner einen Dritten unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichnet hat. In diesem Fall erwirbt der Dritte die Ansprüche aus der Versicherung - soweit die unwiderrufliche Bezugsberechtigung reicht - regelmäßig sofort (BGH, aaO mwN). In gleicher Weise ist die Pfändung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG insolvenzfest, wenn der Pfandrechtsgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der gepfändeten Forderung erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, WM 2015, 138 Rn. 10).
16
Hat der Schuldner einen Dritten nur widerruflich als bezugsberechtigt bezeichnet, erwirbt der Dritte die Rechte erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, WM 2012, 517 Rn. 8 mwN). Im Falle einer widerruflichen Bezugsberechtigung des Dritten gehören die Ansprüche aus einer Lebensversicherung daher nur dann nicht zur Insolvenzmasse , wenn der Versicherungsfall vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 39; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, WM 2015, 2251 Rn. 10 mwN). Tritt der Versicherungsfall bei einem widerruflichen Bezugsrecht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, erwirbt der Begünstigte des Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst (BGH, Urteil vom 28. April 2010, aaO; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 24 mwN); bis dahin gehören die Ansprüche jedoch zur Insolvenzmasse, so dass insbesondere ein Widerruf des Bezugsrechts möglich ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 13).
17
cc) Nachdem das Beschwerdegericht keine näheren Feststellungen zur versicherungsrechtlichen Lage zur Zeit des Insolvenzverfahrens getroffen hat, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugunsten der Rechtsbeschwerdeführerin zu unterstellen, dass der Schuldner uneingeschränkt Versicherungsnehmer ist und kein unwiderrufliches Bezugsrecht eines Dritten besteht.
18
b) Die Pfändungsschutzvorschriften stehen der Anordnung der Nachtragsverteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Allerdings nimmt § 36 Abs. 1 InsO Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, von der Insolvenzmasse aus. Ist eine Forderung des Schuldners bereits vor Insolvenzeröffnung oder während des Insolvenzverfahrens entstanden, gehört sie nur insoweit zur Insolvenzmasse, als die Forderung pfändbar ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Ansprüche im Todesoder Erlebensfall bei einer Lebensversicherung dann erfüllt, wenn es sich um eine von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG erfasste Lebensversicherung handelt.
19
aa) Zugunsten des Schuldners kann unterstellt werden, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG anwendbar ist. Allerdings gilt diese Bestimmung nur für Arbeitnehmer (§ 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) und ihnen gleich gestellte Personen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Das Beschwerdegericht hat hierzu bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Nach den bisherigen Feststellungen kommt in Betracht, dass der Schuldner als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen ist. Dann kann der Schuldner nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Genuss der Pfändungsschutzvorschriften kommen, wonach die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen gelten, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters -, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Der Wortlaut des Gesetzes erfasst auch Selbständige, die nicht wirtschaftlich abhängig sind, allerdings nur dann, wenn sie nicht für sich, sondern für einen "anderen" tätig sind oder waren und von diesem eine Versorgungszusage erhalten (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl., § 17 Rn. 77). Dies kann auf selbständig tätige Handelsvertreter zutreffen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350 unter II. 1.).
20
bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Diese Ansprüche sind nicht übertragbar, weil der Schuldner sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder abtreten noch beleihen kann. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers , wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, WM 2015, 1611 Rn. 23 mwN). Nur im Umfang dieser Beschränkung ist die Forderung unpfändbar.
21
Demgemäß erfasst die Vorschrift Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden. Hingegen erstreckt sich die Vorschrift nicht auf die Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 11). Der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG hindert nicht, einen Gläubi- ger des Arbeitnehmers im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Ansprüche als zukünftige Forderungen zugreifen zu lassen (BGH, aaO). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37).
22
cc) Das Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gibt auch keinen Grund dafür, dass die im Versicherungsfall bestehenden Ansprüche des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fallen. Das Beschwerdegericht folgert zu Unrecht aus dem Begriff des Anwartschaftsrechts, dass die Unpfändbarkeit hinsichtlich der vor dem Versicherungsfall bestehenden Ansprüche auch die Ansprüche auf die Erlebensfall- oder Todesfallleistung im Versicherungsfall erfasst.
23
§ 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG will nach der gesetzgeberischen Zielsetzung verhindern, dass ein zur Alterssicherung gedachtes Vermögen diesem Zweck vor Eintritt des Versicherungsfalls wieder entzogen wird. Es soll für den Versorgungszweck erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/1281 S. 26). Die Bestimmung enthält Regelungen hinsichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls, und will verhindern, dass der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 11; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, ZIP 2014, 86 Rn. 2). Damit dient die Norm dazu, dem Schuldner eine Alterssicherung zu ermöglichen; die mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Vorsorge soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass die angesparten Beträge verwertet werden, bevor der Ver- sicherungsfall eingetreten ist. Hingegen enthält die Norm keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, WM 2008, 2265 Rn. 9 mwN; vom 11. November 2010, aaO Rn. 13). Dementsprechend hindert § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG einen Gläubiger des Arbeitnehmers nicht, im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Ansprüche zuzugreifen (BGH, Beschluss vom 11. November 2010, aaO Rn. 11).
24
Aus den gleichen Gründen kann aus der Pfändungsschutzvorschrift des § 2 BetrAVG nichts für die Frage entnommen werden, ob der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall dem Insolvenzbeschlag unterfällt. Sind bestimmte Ansprüche pfändbar, kann die Zugehörigkeit der Ansprüche zur Insolvenzmasse nicht deshalb verneint werden, weil die Verwertung erst zukünftig möglich sein wird. Die uneingeschränkte, sofortige Verwertbarkeit ist keine Voraussetzung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Masse (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 9). Die Auffassung des Beschwerdegerichts führt dazu, dass pfändbare Ansprüche auch dann aus der Insolvenzmasse ausscheiden, wenn sie vor Beendigung des Insolvenzverfahrens entstanden waren. Richtig ist vielmehr , dass ein pfändbarer Anspruch zur Masse gehört, wenn der Anspruch bereits entstanden ist, mag dies auch nur unter einer aufschiebenden Bedingung der Fall sein. Erst recht kommt es nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs an.

III.


25
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
26
1. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZIP 2017, 1169 Rn. 18). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen (§ 203 Abs. 2 InsO). Daher kommt es nicht darauf an, dass die Direktversicherungen bereits bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt waren und dass eine Verwertung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls möglich sein wird.
27
2. Wird eine Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 9; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2). Das Beschwerdegericht wird daher bei einer Anordnung einer Nachtragsverwaltung die erfassten Ansprüche aus den Direktversicherungen anhand der dargelegten Maßstäbe bestimmt zu bezeichnen haben.
28
Dabei wird das Beschwerdegericht weiter zu beachten haben, dass die Ansprüche aus den Direktversicherungen nach Eintritt des Versicherungsfalls nur insoweit zur Masse gehören, als sie aus Mitteln bis zur Aufhebung des In- solvenzverfahrens erlangt sind. Tritt die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Todesfallleistung oder Erlebensfallleistung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, führt dies nicht dazu, dass die gesamte Versicherungsleistung Bestandteil der Masse ist. Wirtschaftlich ist bei einem solchen Anwartschaftsrecht nur das Bestandteil der Masse, was bereits bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens - sei es als Versicherungsleistung, sei es als Rückkaufswert - erlöst worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 15). Auch insoweit wird das Beschwerdegericht den erfassten Umfang der Ansprüche so bestimmt wie möglich zu bezeichnen haben.
Kayser Lohmann Pape
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 09.09.2016 - 56 IN 32/11 -
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - IX ZB 8/17

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(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 159 Bezugsberechtigung


(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. (2) Ein widerruflich als bezugsberech

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - IX ZB 8/17 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - IX ZB 8/17 zitiert 13 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2013 - IX ZR 165/13

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/13 vom 5. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5; VVG § 169 Abs. 1 Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarke

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2012 - IX ZR 99/11

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 99/11 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 1 Abs. 1,

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZB 111/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 111/10 vom 26. Januar 2012 in dem aufgehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahre

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - IX ZB 184/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1, § 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1 a) Der vom Schuldner durch eine

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2010 - IV ZR 73/08

bei uns veröffentlicht am 28.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 73/08 Verkündetam: 28.April2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - IX ZB 93/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/16 vom 27. April 2017 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - IX ZR 248/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Oktober 2014 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR437/14 Verkündet am: 22. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C; VVG § 159 Die Erk

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - IX ZR 186/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186/13 vom 12. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möh

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - IX ZB 50/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB50/13 vom 18. Dezember 2014 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 204 Abs. 1 Satz 2 Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ableh

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2014 - IX ZB 69/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 69/12 vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vor Eröffnung des Insolv

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - IX ZR 41/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR41/14 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 47; VVG § 159

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2014 - IX ZA 20/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO, hilfsweise auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechts

Referenzen

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

16
bb) Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 10/13, ZVI 2013, 388 Rn. 5).

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

14
(2) Bei einer Direktversicherung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und bei der das Bezugsrecht ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen eingeräumt wird. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer und damit auch das dem Arbeitnehmer eingeräumte Bezugsrecht richten sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber beurteilen sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 11; BAGE 73, 209, 213; 134, 372 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95, VersR 1996, 1089). Ob es zu einem Rechtserwerb der Schuldnerin nach Eröffnung desInsolvenzverfahrens gekommen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Versicherungsvertrags. Vorausgesetzt ist der Eintritt eines die Schuldnerin berechtigenden Versicherungsfalls vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
12
b) Die Frage, ob die Rechte aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers der Masse zustehen oder ob der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat, ist allein nach der versicherungsrechtlichen Lage zu beantworten. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 18 f; vom 18. September 2012, aaO Rn. 13).

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

35
Der Anspruch des Erblassers auf die Versicherungsleistung wird bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, ist jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls. Bei gemischten Lebensversicherungen sind zwei unterschiedliche Versiche- rungsfälle vereinbart (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), die sich in der Regel - wenn das Ende der versicherten Zeit mit dem vereinbarten Endalter zusammenfällt - gegenseitig ausschließen. Die Vereinbarung zweier Versicherungsfälle führt zu zwei Ansprüchen auf die für den jeweiligen Versicherungsfall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend bedingt sind.
14
aa) Aufschiebend bedingt durch den Eintritt des versicherten Todesfalls (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, VersR 2010, 895 Rn. 35, 39) war der Anspruch schon begründet, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu, das zur Masse gehörte (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN; vgl. auch MünchKommBGB /Westermann, 6. Aufl., § 161 Rn. 2 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einf v § 158 Rn. 9). Dass der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss war und die aufschiebende Bedingung durch den Ablauf der Versicherung auch hätte ausfallen können, entspricht gerade dem Wesen der Bedingung und vermag das Anwartschaftsrecht deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Frage zu stellen. Mit der Entstehung des Anwartschaftsrechts war der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den Anspruch gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 15; für den Steuererstattungsanspruch; Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 40, 90; MünchKomm-InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 68).

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO, hilfsweise auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2014 (Nr. 2 bis 4) wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin befindet sich, nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit Beschluss vom 12. April 2012 aufgehoben wurde, in der Wohlverhaltensperiode. Am 30. Dezember 2013 ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bezüglich des Anspruchs der Schuldnerin auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 794,29 € an, die frei geworden war, weil das Mietverhältnis über die von der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens gemietete Wohnung geendet hatte. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht ihr die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestundet, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abgelehnt, die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Durchführung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO, hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II.

2

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 4a Abs. 2 InsO kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 4a ff InsO über die Stundung der Verfahrenskosten sind auf die besonderen, in Rechtsbehelfsverfahren anfallenden Kosten nicht anwendbar. Gemäß § 4 InsO kann insoweit nur Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 114 ff ZPO) gewährt und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 121 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NZI 2002, 574, 575; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rn. 4; Jaeger/Eckardt, InsO, § 4a Rn. 75 ff; HK-InsO/Kirchhof, 7. Aufl., § 4a Rn. 15; Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 4a Rn. 5, 37; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 4a Rn. 14; aA LG Bochum, NZI 2003, 164, 166 f). Im Übrigen würde die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten für diesen Verfahrensabschnitt voraussetzen, welche die Schuldnerin aber nicht beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 94/06, NZI 2007, 418 Rn. 3 mwN).

3

2. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

a) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie könnte im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch in zulässiger Weise eingelegt werden, weil der Prozesskostenhilfeantrag am letzten Tag der Rechtsbeschwerdefrist per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgreich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden könnte.

5

b) In der Sache hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

6

aa) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung mit Recht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Norm ist eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.

7

(1) Bei dem während der Wohlverhaltensperiode fällig gewordenen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse. Der Anspruch entstand - aufschiebend bedingt durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache -, als die Schuldnerin die Kaution stellte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1982 - VIII ARZ 3/82, BGHZ 84, 345, 349). Dies geschah zu einem Zeitpunkt, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., Einf. v. § 158 Rn. 9), das zur Masse gehörte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, WM 2006, 147, 148; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 109 Rn. 19; Jaeger/Henkel, InsO, § 35 Rn. 90; HK-InsO/Ries, 7. Aufl., § 35 Rn. 9; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 267; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 35 Rn. 81; zu Steuererstattungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 11 ff; Jaeger/Henckel, aaO § 35 Rn. 109).

8

(2) Die Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution gilt auch als nach dem Schlusstermin ermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufschiebend bedingte Anspruch dem Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt war. Denn unter die weit auszulegende Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen auch Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005, aaO; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6; vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 22 f).

9

(3) Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der Beurteilung nach § 203 Abs. 3 Satz 1 InsO sind nicht erkennbar.

10

bb) Die Ablehnung des Antrags der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die sofortige Beschwerde der Schuldnerin - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und § 4a Abs. 2 InsO keine Anwendung findet.

Vill                       Gehrlein                      Lohmann

            Fischer                        Grupp

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

14
(2) Bei einer Direktversicherung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und bei der das Bezugsrecht ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen eingeräumt wird. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer und damit auch das dem Arbeitnehmer eingeräumte Bezugsrecht richten sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber beurteilen sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 11; BAGE 73, 209, 213; 134, 372 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95, VersR 1996, 1089). Ob es zu einem Rechtserwerb der Schuldnerin nach Eröffnung desInsolvenzverfahrens gekommen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Versicherungsvertrags. Vorausgesetzt ist der Eintritt eines die Schuldnerin berechtigenden Versicherungsfalls vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
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b) Bei einer widerruflichen Bezeichnung des Bezugsberechtigten erlangt der Bezeichnete zunächst weder einen Rechtsanspruch noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der als Bezugsberechtigter Bezeichnete den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (§ 159 Abs. 2 VVG nF, § 166 Abs. 2 VVG aF), erst jetzt tritt also die gläubigerbenachteiligende Wirkung seiner Bezeichnung ein. Auf diesen Zeitpunkt ist deshalb auch für die Beurteilung der Anfechtbarkeit abzustellen (§ 8 Abs. 1 AnfG; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356 f zu § 140 InsO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3).
35
Der Anspruch des Erblassers auf die Versicherungsleistung wird bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, ist jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls. Bei gemischten Lebensversicherungen sind zwei unterschiedliche Versiche- rungsfälle vereinbart (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), die sich in der Regel - wenn das Ende der versicherten Zeit mit dem vereinbarten Endalter zusammenfällt - gegenseitig ausschließen. Die Vereinbarung zweier Versicherungsfälle führt zu zwei Ansprüchen auf die für den jeweiligen Versicherungsfall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend bedingt sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen    S.     (im Folgenden: Erblasser). Der Beklagte ist der am 22. April 1997 geborene Sohn des Erblassers.

2

Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Bezugsberechtigt war die Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden älteren Geschwister des Beklagten.

3

Mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollte die Ehefrau in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Die danach fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 54.002,90 € (= 10 v.H. der Versicherungssumme) an den Beklagten ausgezahlt.

4

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an diesen ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, die Einräumung des Bezugsrechts sei nicht anfechtbar. Zudem beruft er sich auf Entreicherung. Hierzu behauptet er, im September 2012 seien 25.000 € der Versicherungssumme schenkweise seinen Großeltern zugewendet worden. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2014, 2376 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung. Unerheblich sei auch, ob das ursprünglich (vorrangig) der Mutter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gewesen sei. Überdies könne der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung im Zweifel jederzeit ändern, was sich aus § 159 Abs. 1 VVG ergebe. Hierfür spreche auch die Umsetzung des Schreibens durch den Versicherer. Von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung sei auszugehen, weil die (anteilige) Versicherungssumme ohne die angefochtene Bezugsrechtsbestimmung gemäß § 160 Abs. 3 VVG in den Nachlass gefallen wäre und damit den Nachlassgläubigern zur Verfügung gestanden hätte. In Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich der Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil er sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis seiner (zu diesem Zeitpunkt) allein vertretungsberechtigten Mutter entsprechend § 166 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1629, 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB zurechnen lassen müsse.

II.

7

Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass gläubigerbenachteiligende Wirkungen der mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärten Bezugsrechtseinräumung der Anfechtung nach § 134 InsO unterliegen würden. Aufgrund der von ihm bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.

8

1. Bei der fraglichen Bezugsrechtseinräumung handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 353 f; vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, ZInsO 2012, 2294 Rn. 7; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZInsO 2013, 240 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, ZInsO 2012, 485 Rn. 6 ff, zur Gläubigeranfechtung).

9

a) Der Erblasser wollte den Beklagten als Bezugsberechtigten der Todesfallleistung aus der von ihm abgeschlossenen Risikolebensversicherung einsetzen. Ob dies widerruflich oder unwiderruflich erfolgen sollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil in jedem Fall von einer Rechtshandlung auszugehen ist.

10

Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das widerrufliche Bezugsrecht zunächst nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, aaO S. 356; Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, ZInsO 2010, 997 Rn. 3; Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, ZIP 2014, 2251 Rn. 13; jeweils mwN). Seine rechtliche Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 10; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 15) entfaltet das widerrufliche Bezugsrecht in dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. § 159 Abs. 2 VVG). Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (vgl. § 159 Abs. 3 VVG; BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 7).

11

b) Eine eventuelle Unwirksamkeit der Bezugsrechtsbestimmung vom 28. März 2012 wegen der möglichen Unwiderruflichkeit der ursprünglich gewährten Bezugsrechte steht der Annahme einer Rechtshandlung gemäß § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148; vom 22. März 2001 - IX ZR 373/98, NZI 2001, 360; BAG, NZI 2007, 58 Rn. 31). Die Frage der Wirksamkeit der Bezugsrechtseinräumung ist erst im Rahmen der Gläubigerbenachteiligung zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 31).

12

2. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner wertenden Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung. Ebenfalls bezogen auf eine Todesfallleistung hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine Einschränkung im Interesse unterhalts- oder versorgungsberechtigter Empfänger nicht möglich ist, weil dies in unvereinbarem Widerspruch zu den grundsätzlichen Wertungen des Insolvenzrechts stünde (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358). Es trifft auch nicht zu, dass durch die Anfechtbarkeit einer Bezugsrechtseinräumung die Risikolebensversicherung als Instrument der Hinterbliebenenversorgung in erheblichem Umfang entwertet wird. Nur im Insolvenzfall und nur dann, wenn nicht außerhalb des jeweils maßgeblichen Anfechtungszeitraums ein unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt wurde, kann der Schutz der Gläubigergesamtheit vorrangig sein. Eine wertende Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen ist auch nicht deshalb geboten, weil die Nachlassgläubiger ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass schlechter stehen könnten. Parallelwertungen - etwa zur Stellung des Nachlassgläubigers im Falle der Nachlasspflegschaft - verbieten sich, weil eine eigenständige anfechtungsrechtliche Betrachtung unter Berücksichtigung der Ziele eines Insolvenzverfahrens geboten ist.

13

3. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.

14

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 16 mwN; st. Rspr.).

15

b) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre danach nicht anzunehmen, wenn die Bezugsrechtseinräumung mit Schreiben vom 28. März 2012 unwirksam gewesen wäre. Dies wäre der Fall, wenn das ursprüngliche Bezugsrecht unwiderruflich gewesen und die Änderung ohne Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten erfolgt wäre. Dann wäre die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gefallen, sondern würde vollständig und anfechtungsfest der vorrangig berechtigten Ehefrau des Erblassers zustehen. Die gleichwohl erfolgte anteilige Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten wäre ohne Rechtsgrund zum Nachteil der Bezugsberechtigten erfolgt.

16

Die Widerruflichkeit der ursprünglichen Bezugsrechtseinräumung, aus der sich die Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung ergeben würde, kann nicht aus § 159 Abs. 1 VVG, Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Art. 4 EGVVG abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift soll der Versicherungsnehmer im Zweifel berechtigt sein, an die Stelle des zunächst bestimmten Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen. Insoweit handelt es sich um eine Auslegungsregel und nicht um eine gesetzliche Vermutung. Es kann offen bleiben, ob diese Auslegungsregel über den Wortlaut hinausgehend auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem (vermeintlich) Bezugsberechtigten gilt (so etwa Prölss/Martin/Schneider, VVG, 29. Aufl., § 159 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Heiss, § 159 Rn. 70). Jedenfalls gilt § 159 Abs. 1 VVG nur im Zweifel; die Auslegung der Bezugsrechtserklärung hat Vorrang (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - IVa ZR 201/80, BGHZ 81, 95, 99; vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, BGHZ 94, 98, 101 f; vom 6. Mai 1988 - V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971). Diese vorrangige Auslegung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es fehlen tatsächliche Feststellungen, die eine solche Auslegung ermöglichen würden. Der Umstand, dass der Versicherer die Bezugsrechtsänderung umgesetzt hat, reicht hierzu nicht aus, weil dies in fehlerhafter Auslegung der ursprünglichen Erklärung erfolgt sein könnte.

17

c) Unterstellt man, die ursprünglichen Bezugsrechte seien widerruflich gewesen oder mit Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten widerrufen worden, ist allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen.

18

aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret eingetretene angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18 mwN; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 31). Anfechtbar können sogar einzelne abtrennbare Wirkungen einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgängigmachung darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, ZInsO 2012, 485 Rn. 12 mwN).

19

Danach zerfällt die Bezugsrechtsänderungserklärung mit Schreiben vom 28. März 2012 in zwei selbständig zu betrachtende Rechtshandlungen. Damit dem Beklagten ein Bezugsrecht einräumt werden konnte, musste jedenfalls eine juristische Sekunde zuvor die Aufhebung der ursprünglichen Bezugsrechte erfolgen. Ohne die isoliert zu betrachtende Einräumung des Bezugsrechts gegenüber dem Beklagten wäre die Versicherungssumme demnach in den Nachlass gefallen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - IV ZR 227/92, NJW 1993, 2171, 2172; vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9 ff).

20

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung unerheblich, ob der Anspruch auf die Versicherungsleistung jemals zum Vermögen des Erblassers oder zum Nachlass gehört hat.

21

(1) Richtig ist, dass im Falle der Bestellung eines widerruflichen Bezugsrechts zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten keine Vermögenswerte übertragen werden. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Bezugsberechtigte originär den Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Der Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers, das in diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr existiert, noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377, 380 f; vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17; vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 8).

22

(2) Der Versicherungsnehmer wendet die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten allerdings mittelbar zu (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355). Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe die zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet und dieser sodann den Dritten befriedigt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, aaO; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Deswegen kommt es nicht darauf an, ob sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung tatsächlich jemals im Vermögen des Erblassers oder im Nachlass befunden hat. Auch die widerrufliche Einräumung eines Rechts auf Bezug der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung kann daher anfechtbar sein. Es macht anfechtungsrechtlich keinen Unterschied, ob der fragliche Lebensversicherungsvertrag neben der Todesfallleistung auch eine Erlebensfallleistung vorsieht und ob in diesem Fall das Bezugsrecht nur mit Blick auf die Todesfallleistung oder auch die Erlebensfallleistung betreffend eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, ZInsO 2012, 2294 Rn. 10 ff).

23

cc) Unerheblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung ist schließlich, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung ohne die Selbsttötung des Erblassers am Tag vor Ablauf des Versicherungsvertrags nicht entstanden wäre. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZInsO 2014, 1655 Rn. 13).

III.

24

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

25

1. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung, die zur Aufhebung geführt hat, wird das Berufungsgericht nunmehr dem Kläger Gelegenheit zu Darlegung einer zuvor lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung zu geben und nähere Feststellungen zum Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung zu treffen haben.

26

2. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht mit Recht festgestellt. Dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

27

3. Von einer Entreicherung des Beklagten kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die behauptete schenkweise Zuwendung von 25.000 € an die Großeltern des Beklagten als wahr erwiese. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte oder seine im Zeitpunkt der behaupteten Zuwendung alleinvertretungsberechtigte Mutter wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die Bezugsrechtseinräumung mit Schreiben vom 28. März 2012 die Nachlassgläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).

28

Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die behauptete Schenkung gegen das Verbot des § 1641 Satz 1 BGB verstoßen hätte. Dann wären die Großeltern rechtsgrundlos bereichert und zur Rückgewähr der 25.000 € verpflichtet. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Entreicherung des Beklagten könnte vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn der Bereicherungsanspruch (teilweise) uneinbringlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 13; vom 28. April 1988 - I ZR 79/86, NJW 1989, 453, 456; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652). Dies ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Vill                      Lohmann                           Pape

            Grupp                           Möhring

12
b) Die Frage, ob die Rechte aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers der Masse zustehen oder ob der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat, ist allein nach der versicherungsrechtlichen Lage zu beantworten. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 18 f; vom 18. September 2012, aaO Rn. 13).

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

23
Aus den Schranken, die § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG für den Fall aufstellt, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verwiesen hat, folgt nichts anderes. Danach wird zwar das Recht des Arbeitnehmers eingeschränkt, die Lebensversicherung zu kündigen, zu beleihen oder abzutreten. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 268, 287; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 164); die Bezugsrechtsbestimmung für den Todesfall wird davon nicht erfasst. Damit bestehen nach Übertragung einer Versicherung auf den Arbeitnehmer keine Einschränkungen, was die Bestimmung des Bezugsberechtigten im Todesfall anbelangt. In dieser Hinsicht ist der Versicherungsnehmer frei.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

35
Der Anspruch des Erblassers auf die Versicherungsleistung wird bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, ist jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls. Bei gemischten Lebensversicherungen sind zwei unterschiedliche Versiche- rungsfälle vereinbart (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), die sich in der Regel - wenn das Ende der versicherten Zeit mit dem vereinbarten Endalter zusammenfällt - gegenseitig ausschließen. Die Vereinbarung zweier Versicherungsfälle führt zu zwei Ansprüchen auf die für den jeweiligen Versicherungsfall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend bedingt sind.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

2
Der Gesetzgeber wollte durch § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG erreichen , dass die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht erhalten wird, und verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkonzeption der §§ 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungsanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 6). Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO. Die Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft (BGH, aaO Rn. 7). Was für die Einzelvollstreckung gilt, verlangt über § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch Geltung für die Gesamtvollstreckung. Diese Grundsätze ergeben sich hinreichend klar aus dem Gesetz und bedürfen keiner weiteren Bestätigung durch eine höchstrichterliche Entscheidung.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

9
Offen gelassen hat der Senat bisher, ob dann, wenn der Schuldner einen während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung gerichtlich geltend macht, eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO zu erfolgen hat, ob der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gilt oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zustehendes Vermögen handelt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, aaO Rn. 15 a.E.). Nach richtiger Ansicht hat eine Nachtragsverteilung zu erfolgen, weil der nachträglich eingeklagte Anspruch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehörte. Die Bedingtheit des Anspruchs ändert daran nichts. Der Pflichtteilsanspruch selbst ist mit dem Erbfall unbedingt entstanden. Damit hat der Schuldner den Anspruch im Sinne von § 35 Abs. 1 InsO erlangt. Aufschiebend bedingt ist lediglich die zwangsweise Verwertbarkeit. Diese Wirkung tritt erst mit der vertraglichen Anerkennung des Anspruchs oder mit Rechtshängigkeit ein (§ 852 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1 BGB). Die uneingeschränkte, sofortige Verwertbarkeit ist aber keine Voraussetzung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Masse (vgl. für den Fall der Testamentsvollstreckung BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, ZIP 2006, 1258 Rn. 12).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

16
bb) Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 10/13, ZVI 2013, 388 Rn. 5).

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

9
Gegenstand der Nachtragsverteilung ist der an den Schuldner für den angegebenen Zeitraum zurückerstattete Betrag. Dieser wird zwar im amtsgerichtlichen Beschluss nicht beziffert. Er ergibt sich aber aus dem in Bezug genommenen Antrag des Treuhänders und wird in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich angeführt. Die Anordnung der Nachtragsverteilung genügt jedenfalls in der Form der Beschwerdeentscheidung dem Bestimmtheitserfordernis.
2
Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 7; vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 16). Wegen dieser Wirkun- gen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9). Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein. Mit diesen Grundsätzen stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts überein. Die erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Konkretisierung des Anordnungsbeschlusses macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
14
aa) Aufschiebend bedingt durch den Eintritt des versicherten Todesfalls (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, VersR 2010, 895 Rn. 35, 39) war der Anspruch schon begründet, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu, das zur Masse gehörte (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, WM 2014, 2235 Rn. 7 mwN; vgl. auch MünchKommBGB /Westermann, 6. Aufl., § 161 Rn. 2 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Einf v § 158 Rn. 9). Dass der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss war und die aufschiebende Bedingung durch den Ablauf der Versicherung auch hätte ausfallen können, entspricht gerade dem Wesen der Bedingung und vermag das Anwartschaftsrecht deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Frage zu stellen. Mit der Entstehung des Anwartschaftsrechts war der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen maßgebliche Rechtsgrund für den Anspruch gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 15; für den Steuererstattungsanspruch; Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 40, 90; MünchKomm-InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 68).