Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2015 - IX ZB 91/13

bei uns veröffentlicht am24.09.2015
vorgehend
Landgericht Bonn, 1 O 291/11, 02.08.2011
Oberlandesgericht Köln, 16 W 7/13, 26.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXZB 91/13
vom
24. September 2015
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Bär
am 24. September 2015

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.500.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegner ein Urteil des Gerichtshofs Den Haag, Niederlande, vom 31. Oktober 2000, durch welches diese verurteilt wurden, als Gesamtschuldner 6.808.248 NLG nebst Zinsen und Kos- ten an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegner hatten sich in dem Verfahren vor dem niederländischen Gericht nicht eingelassen.
2
Auf Veranlassung der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. August 2011 angeordnet, das Urteil gemäß Art. 31 ff EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Landgericht hat die Zustellung des Beschlusses auf dem diplomatischen Weg veranlasst. Mit E-Mail vom 25. April 2012 hat eine Mitarbeiterin der deutschen Botschaft in Bagdad mitgeteilt, dass das Zustellungsersuchen mit Verbalnote vom 12. April 2012 an das Außenministerium der Republik Irak weitergeleitet und die Auslieferung der Schriftstücke am 15. April 2012 durch einen Fahrer der Botschaft erfolgt sei. Eine Quittung sei nicht erteilt worden.
3
Mit E-Mail vom 10. Dezember 2012 hat das Bundesamt für Justiz dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Sachstandsmitteilung des Auswärtigen Amtes übermittelt, dass das irakische Außenministerium nach Erinnerungen nunmehr mit Verbalnote vom 13. November 2012 bestätigt habe, dass das Zustellungsersuchen den irakischen Stellen vorliege, aber man noch auf eine Rückmeldung der zuständigen Stelle warte.
4
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 haben sich für die Antragsgegner beim Landgericht Verfahrensbevollmächtigte bestellt und Akteneinsicht beantragt. Diese wurde ihnen vom Landgericht unter Berufung auf Art. 41 EuGVVO verweigert, wonach dem Schuldner im Exequaturverfahren keine Gelegenheit zu geben sei, eine Erklärung abzugeben. Es müsse erst der Eingang des Zustellungsnachweises abgewartet werden, welcher noch nicht vorliege.
5
Am 22. Januar 2013 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der angefochtene Beschluss durch das Landgericht förmlich zugestellt. Am 2. Februar 2013 haben sie Akteneinsicht erhalten. Mit einem am 20. Februar 2013 per Fax eingegangenen Schriftsatz haben sie Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eingelegt.
6
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts begehren und die Zurückverweisung zur Sachentscheidung.

II.


7
Auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 2 EuGVVO aF noch das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar (nachfolgend: EuGVÜ). Hierüber herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit.
8
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 41 EuGVÜ, § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
9
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Beschwerde sei wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Die Beschwerde sei nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AVAG innerhalb von zwei Mona- ten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen, wenn der Schuldner - wie hier - seinen Wohnsitz im Ausland habe.
10
Die Beschwerde sei am 20. Februar 2013 bei Gericht eingegangen und damit verspätet, weil die Zustellung bereits am 15. April 2012 erfolgt sei. Anwendbar sei mangels eines bilateralen Abkommens mit dem Irak § 183 ZPO. Die Zustellung an Staaten erfolge nach § 183 Abs. 2 ZPO auf diplomatischem Wege, Adressat der Zustellung sei das Außenministerium des betreffenden Staates zur Weiterleitung an die zuständige Behörde. Zeitpunkt der Zustellung sei die Übergabe an das Außenministerium. Das gelte für beide Antragsgegner, weil auch der Antragsgegner zu 2 eine staatliche Organisation sei. Die Entscheidung des Landgerichts sei dem irakischen Außenministerium am 15. April 2012 ausgeliefert worden, was von den Antragsgegnern auch nicht bestritten werde. Nach § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO werde die Zustellung auf diplomatischem Wege durch das Zeugnis der ersuchten Behörde, d.h. der deutschen Botschaft in Bagdad, nachgewiesen. Auf ein Empfangsbekenntnis des Empfängers komme es nicht an. Ob als Zustellzeugnis die E-Mail der Botschaftsangestellten ausreiche, könne dahinstehen, weil die Beurkundung lediglich dem Nachweis der Zustellung diene, nicht aber notwendiger Bestandteil der Zustellung sei.
11
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
12
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung des Landgerichts nicht bereits am 15. April 2012 wirksam an die Antragsgegner zugestellt worden.
13
Die Zustellung sollte nach § 183 Abs. 2 ZPO erfolgen, weil im Verhältnis zum Irak der Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage stattfindet, das heißt aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ZRHO). Ausgehende Ersuchen werden grundsätzlich durch ausländische Stellen erledigt (§ 12 ZRHO). Die deutschen Auslandsvertretungen sollen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden, etwa für Zustellungen bei vertragslosem Zustand (§ 14 ZRHO).
14
Ob, wie das Beschwerdegericht - anders als das Landgericht - gemeint hat, eine Zustellung an die Antragsgegner durch die deutsche Botschaft in Bagdad durch Übergabe der erforderlichen Schriftstücke an das Außenministerium des Irak hätte erfolgen können, kann dahinstehen. Denn eine Übergabe der Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung ist nicht erfolgt. Vielmehr konnte das Außenministerium des Irak die übergebenen Schriftstücke nach ihrem klaren Wortlaut nur dahin verstehen, dass es selbst die Zustellung erst vermitteln sollte. In diesem Sinne hat es ausweislich seiner Verbalnote vom 13. November 2012 das Zustellungsersuchen auch verstanden.
15
Das Landgericht hatte für beide Antragsgegner getrennte Zustellungsersuchen übermittelt. An die C. (Antragsgegner zu 2) sollte nach dem Ersuchen durch die zuständige Behörde im Irak zugestellt werden. Es wurde um einen Zustellungsnachweis der irakischen Behörde ersucht. Ein solcher Zustellungsnachweis liegt nicht vor.
16
Das Zustellungsersuchen betreffend den Antragsgegner zu 1 ist ebenfalls so zu verstehen, dass die Zustellung über die zuständige Behörde des Irak erfolgen sollte. Auch hier wurde um einen Zustellungsnachweis der zuständigen Behörde des Irak gebeten. Auch einen solchen gibt es nicht. Es kann aber nicht die Übergabe von Schriftstücken an eine Stelle eines auswärtigen Staates mit der Bitte, diese Schriftstücke an die genannten Empfänger zuzustellen, nachträglich und abweichend vom Zustellungsersuchen als bereits erfolgte Zustellung bewertet werden.
17
3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen richtig, § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 3 ZPO.
18
Eine solche Heilung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 5. Dezember 2012 beim Landgericht bestellt haben.
19
Grundsätzlich kommt eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO auch bei Auslandszustellungen in Betracht (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 183 Rn. 29; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 Rn. 3; MünchKomm -ZPO/Häublein, 4. Aufl., § 183 Rn. 17 f).
20
Allein aus der Bestellung der Verfahrensbevollmächtigten lässt sich aber nicht mit ausreichender Sicherheit ableiten, dass den Zustellungsempfängern die Schriftstücke, die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 AVAG zuzustellen waren, auch zugegangen sind. Es bestehen zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür , dass die Verfahrensbevollmächtigten zumindest den landgerichtlichen Beschluss in deutscher Sprache erhalten haben, weil das von ihnen angegebene Rubrum nahezu identisch ist mit demjenigen des landgerichtlichen Beschlusses. Da dieses verschiedene ungewöhnliche Eigentümlichkeiten aufweist, insbesondere was die Bezeichnung des Antragsgegners zu 1 betrifft, kann ein Zufall in der Übereinstimmung ausgeschlossen werden. Nicht feststellbar ist aber, ob dieser Beschluss vollständig zugegangen ist und ob auch die sonstigen er- forderlichen Unterlagen zugegangen sind, insbesondere eine Abschrift des niederländischen Urteils und die erforderlichen Übersetzungen in die arabische Sprache.
21
Der Zustellungsmangel hätte zwar womöglich durch Akteneinsicht geheilt werden können, die jedoch vom Landgericht wegen fehlender vorheriger Zustellung verweigert worden war. Das war zwar nicht im Hinblick auf den herangezogenen Art. 41 EuGVVO aF, wohl aber im Hinblick auf Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ, § 6 Abs. 1 AVAG zutreffend.
22
4. Ob die Zustellung allein des Beschlusses des Landgerichts an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 22. Januar 2013 als ausreichende Zustellung an die Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 AVAG angesehen werden kann, mag dahinstehen. Die am 20. Februar 2013 per Fax eingelegte Beschwerde war, die Zustellung am 22. Januar 2013 unterstellt, jedenfalls rechtzeitig erhoben, weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, die gemäß Art. 36 Abs. 2 EuGVÜ, § 15 Abs. 2 AVAG jedenfalls nicht kürzer als einen Monat ist, noch nicht abgelaufen war.

III.


23
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann demnach keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 4 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, insbesondere zur Hauptsache, zurückzuverweisen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Bär
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2011 - 1 O 291/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2013 - 16 W 7/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2015 - IX ZB 91/13

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2015 - IX ZB 91/13 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


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(1) Für die Durchführung1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustel

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 17 Verfahren und Entscheidung


(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsste

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 10 Bekanntgabe der Entscheidung


(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen


(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung. (2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstrecku

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 6 Verfahren


(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten. (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder d

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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.

(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
2.
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.

(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.

(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.

(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.

(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.

(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu vermerken.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.