Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - KRB 46/13

published on 03.06.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - KRB 46/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
K R B 4 6 / 1 3
vom
3. Juni 2014
in der Kartellbußgeldsache
gegen
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch die
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter
Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2012 werden gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Betroffenen und Nebenbetroffenen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 79 Abs. 5 OWiG als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Betroffenen richten. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft und die insoweit den Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.
Auf die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft wird gemäß § 79 Abs. 5 OWiG das vorbezeichnete Urteil bezüglich der Nebenbetroffenen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die weitergehenden Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft werden als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Verfahrens, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Oberlandesgericht hat die vier Betroffenen, die jeweils in leitender Funktion für die Nebenbetroffenen tätig waren, zu Geldbußen zwischen 8.000 und 14.700 Euro verurteilt, weil sie durch aufeinander abgestimmtes Verhalten (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB) die Einführung von Siloaufstellgebühren durch die Nebenbetroffenen bewirkten. Gegen die Nebenbetroffenen, die in der Herstellung und im Vertrieb von Trockenmörtelprodukten tätig sind, wurden Bußgelder zwischen 200.000 Euro und 1,6 Mio. Euro verhängt. Gegen dieses Urteil richten sich die umfassenden Rechtsbeschwerden sämtlicher Beteiligter. Während die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, führen die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbetroffenen zur Aufhebung in den Rechtsfolgenaussprüchen. Im Übrigen bleiben auch die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft ohne Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts transportieren die Hersteller den Mörtel in Silos zu den Verarbeitern, soweit er bei den Kunden nicht (bei kleineren Mengen) in Säcken angeliefert wurde. Die Silos wurden früher den Verarbeitern kostenlos zur Verfügung gestellt. In Zeiten nachlassender Bautätigkeit ab 2003 stiegen die Logistikkosten. Den Herstellern gelang es in der Folgezeit jedoch trotz einiger Versuche nicht, bei den Abnehmern einen Deckungsbeitrag für die Aufstellung und zeitweilige Überlassung der Silos durchzusetzen. Wendepunkt war das Spitzentreffen vom 27. Oktober 2005 mit maßgeblichen Vertretern des Handels, bei dem die Betroffenen jeweils die näheren Umstände der Einführung der Siloaufstellgebühr und vor allem auch die Konditionen für den Handel (Rabatte von 5 bis 10%) aus Sicht ihres Unternehmens ansprachen. Ab dem Jahreswechsel 2005/2006 bis spätestens 1. März 2006 führten die Nebenbetroffenen flächendeckend Siloaufstellgebühren von 100 Euro ein.
3
In der gegenseitigen Information im Rahmen des Spitzentreffens sieht das Oberlandesgericht die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands des aufeinander abgestimmten Verhaltens (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB). Ein typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung zwischen Wettbewerbern stelle die wechselseitige Unterrichtung über unternehmensrelevante Daten dar. Durch das bei dem Spitzentreffen geschaffene Klima der gegenseitigen Gewissheit über die jeweiligen unternehmerischen Strategien bezüglich der Siloaufstellgebühren sei deren nachdrückliche Durchsetzung am Markt gefördert worden.

II.


4
Die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft haben nur in Bezug auf die Rechtsfolgenaussprüche hinsichtlich der Nebenbetroffenen Erfolg.
5
1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. Das Oberlandesgericht hat sich in den Urteils- gründen explizit mit dem Bußgeldtatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV auseinandergesetzt und dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall verneint, weil eine spürbare wettbewerbliche Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel nicht festzustellen sei (zum Verhältnis von § 81 Abs. 1 Nr. 1 zu Abs. 2 Nr. 1 GWB vgl. Raum in Langen/Bunte, GWB, 12. Aufl., § 81 Rn. 95). In Betracht kommende Anbieter aus dem europäischen Ausland seien in den regional eng begrenzten Märkten nicht einmal "im Ansatz" erkennbar gewesen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Weitergehende Erörterungen waren aufgrund der vom Oberlandesgericht festgestellten Tatsachenlage nicht veranlasst. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft eine lückenhafte Feststellung solcher Tatsachen beanstandet, die einen grenzüberschreitenden Bezug im Sinne dieses Bußgeldtatbestands belegen könnten, hat sie eine entsprechende Aufklärungsrüge nicht erhoben.
6
2. Dagegen hält der Ausspruch über die konkrete Bußgeldhöhe zwar bei den Betroffenen, nicht aber bei den Nebenbetroffenen rechtlicher Überprüfung stand.
7
a) Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Oberlandesgericht bei den Nebenbetroffenen einen unzutreffenden Bußgeldrahmen zugrunde gelegt hat. Das Oberlandesgericht geht im Ausgangspunkt allerdings zutreffend davon aus, dass die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB keine Kappungsgrenze darstellt, sondern als Obergrenze zu verstehen ist. Dies folgt aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158, Rn. 52 ff. - Grauzementkartell). Der insoweit maßgebliche Gesamtumsatz ist jedoch - wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung, die nach dem Erlass des angefochtenen Urteils ergangen ist, ebenfalls ausgeführt hat - auch schon unter der Geltung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 nicht auf den Umsatz der konkreten juristischen Person beschränkt, für die die Leitungsperson gehandelt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Normzweck der Bestimmung , dass auch insoweit der weltweite Gesamtumsatz nicht allein der konkreten juristischen Person, sondern der gesamten wirtschaftlichen Einheit in Ansatz zu bringen ist (BGH, aaO Rn. 66 ff.). Da es sich bei sämtlichen Nebenbetroffenen nach den Feststellungen um Konzerngesellschaften handelt, nötigt dieser Fehler zur Aufhebung der gegen die Nebenbetroffenen verhängten Geldbußen sowie der zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen, die von dem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt sämtlich beeinflusst sind.
8
b) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft weist die Behandlung der Verfahrensdauer im Hinblick auf die Betroffenen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
9
Kommt es in einem Verfahren zu einem außergewöhnlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, so hat der Tatrichter grundsätzlich drei unterschiedliche Strafmilderungsgründe zu bedenken: a) den langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, b) die Belastungen durch die lange Verfahrensdauer und
c) die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Da es sich um unterschiedliche Gesichtspunkte handelt, stellt es deshalb nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vornimmt und gleichwohl bei der Bemessung des Bußgelds die Verfahrensdauer und die sich daraus für die Betroffenen ergebenden Belas- tungen in den Blick nimmt (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342).
10
Allerdings ist den Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft zuzugeben, dass die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht im Wege eines Abschlags, sondern durch eine Anrechnungsentscheidung vorzunehmen ist, die durch das Maß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und der hierdurch eingetretenen Belastungen der Betroffenen bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124; Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8; Beschluss vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 Rn. 12).
11
Dem genügt das Urteil des Oberlandesgerichts nicht, weil es den Kompensationsbetrag als einen prozentualen Anteil gebildet und diesen Betrag von der eigentlich verwirkten Geldbuße abgezogen hat. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dieser Fehler zu Gunsten oder zu Lasten der Betroffenen ausgewirkt hat. Den Grad der Belastung für die Betroffenen hat das Oberlandesgericht als maßgebliches Bemessungskriterium erkannt. Dass es diesen in Abhängigkeit zur Bußgeldhöhe bestimmt hat, ist hier schon deshalb nicht erheblich , da die Belastung auch von der Höhe der drohenden Geldbuße beeinflusst ist. Die fehlerhaft unterlassene Anrechnung und der stattdessen vorgenommene Abzug bleiben beim Bußgeld im Ergebnis ohne Folgen. Der Zahlbetrag ändert sich hierdurch nicht, und anderweitige Auswirkungen sind nicht erkennbar.
12
c) Im Hinblick auf die Nebenbetroffenen kommt es auf die Frage, ob der Gesichtspunkt der Verfahrensdauer und einer sich hieraus ergebenden Verfahrensverzögerung rechtsfehlerfrei gewürdigt wurde, nicht mehr an, weil die Geldbußen aus den vorgenannten Gründen keinen Bestand haben können. Sie müssen deshalb neu zugemessen werden. Da der Senat wegen des inneren Zusammenhangs auch sämtliche zum Rechtsfolgenausspruch getroffene Feststellungen aufgehoben hat, ist der neue Tatrichter frei, insoweit auch eine eigenständige Entscheidung über eine vorzunehmende Kompensation zu treffen, sofern er eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bejahen sollte (zu den Grundsätzen vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158, Rn. 87 ff. - Grauzementkartell).
Meier-Beck Raum Strohn Bacher Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2012 - V-1 Kart 1-6/12 (OWi) -
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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Annotations

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.