Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2021 - KZB 16/21

ECLI:bgh
bei uns veröffentlicht am18.11.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Zusammenfassung des Autors

Der BGH hält einen Richter, der während seiner Zeit als Referendar mit einem LKW-Kartellverfahren betraut wurde, hinsichtlich eines anderen LKW-Verfahrens für befangen.

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 21.11.2021

1. Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann, wenn das Gericht eine unrichtige Endentscheidung trifft, weil es eine tatsächlich nicht abgegebene prozessuale Erklärung der betroffenen Partei (hier: Rücknahme der Rechtsbeschwerde) unterstellt.

2. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter, der zur Entscheidung über Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot (hier: LKW-Kartell) berufen ist, zuvor im Rahmen seiner Referendarausbildung oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, die von einer an dem Kartell beteiligten Prozesspartei mit der Führung des Rechtsstreits sowie weiterer dazu in Sachzusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten betraut ist, und in diesem Zusammenhang an der Erarbeitung von Schriftsätzen in parallel gelagerten Gerichtsverfahren mitgewirkt hat und bei der außergerichtlichen Beratung in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden war.

 

Tenor

Auf die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 wird der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2021 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Von den im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten hat die Beklagte zu 1 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen.

Es wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 in der Hauptsache erledigt ist.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.124.801,68 €.

Gründe

I. Die Kläger nehmen die beklagten LKW-Hersteller auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lastkraftwagen in Anspruch. Sie stützen ihre Klage auf die in einem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 getroffenen Feststellungen, wonach die Beklagten und mindestens zwei weitere LKW-Hersteller durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (LKW-Kartell).

Mit dienstlicher Erklärung vom 14. Mai 2020 hat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts und der zuständigen Kammer mit dem Rechtsstreit betraute Richter K. mitgeteilt, er sei während der Anwaltsstation seiner Referendarzeit sowie von März 2019 bis August 2019 promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der von den Beklagten zu 2 und 4 im Streitfall mit der Prozessführung sowie darüber hinaus mit der anwaltlichen Vertretung in zahlreichen mit dem Streitfall in Sachzusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten betrauten Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen. Während dieser Zeit habe er unter anderem unter Anleitung eines Rechtsanwalts an Schriftsätzen in parallel gelagerten Gerichtsverfahren gearbeitet, welche gegen die Beklagten zu 2 und 4 geltend gemachte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 beschriebenen LKW-Kartell betrafen; am vorliegenden Rechtsstreit sei er nicht beteiligt gewesen. Darüber hinaus hat ein Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2 und 4 anwaltlich versichert, der abgelehnte Richter habe an der Erarbeitung von Schriftsätzen im Zusammenhang mit der Verteidigung u.a. der Beklagten zu 2 und 4 gegen zivilrechtliche Ansprüche an insgesamt sechs parallel gelagerten Verfahren vor verschiedenen Landgerichten und vor einem Oberlandesgericht mitgewirkt und sei im Rahmen der Beratung dieser Unternehmen in die Klärung übergeordneter Rechtsthemen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden gewesen. Auf diese Erklärungen hin haben die Beklagten zu 1 und 3 beantragt, Richter K. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Landgericht hat die Befangenheitsanträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Beklagten zu 1 und 3 ihr Begehren weiterverfolgt.

Nach Hinweis des Senats, dass der abgelehnte Richter K. ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts der mit dem Rechtsstreit befassten Kammer seit dem 1. April 2021 nicht mehr angehöre, hat die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 7. Juli 2021 ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2021 die Beklagten zu 1 und 3 des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt.

Die Beklagte zu 3 hat mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und mit weiterem Schriftsatz vom 20. Juli 2021 gegen den ihr an diesem Tag zugestellten Senatsbeschluss vom 12. Juli 2021 Anhörungsrüge erhoben und die Fortsetzung ihres Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Zwecke der Feststellung seiner Erledigung beantragt.

II. Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 hat Erfolg. Sie führt in Bezug auf diese Partei zur Fortführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Lage, in der es sich vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2021 befunden hat (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn. 18).

1. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie hinreichend begründete Anhörungsrüge ist statthaft. Der in entsprechender Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO ergangene Senatsbeschluss vom 12. Juli 2021 stellt eine rügefähige Entscheidung im Sinne des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO dar, da es sich bei ihm um eine instanzbeendende Endentscheidung handelt, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Dass die Entscheidung in einem Zwischenverfahren ergangen ist, hindert diese Einordnung nicht. Denn mit der Anhörungsrüge können alle Entscheidungen angefochten werden, die abschließend und verbindlich über den betreffenden Gegenstand befinden (vgl. BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, 41. Ed., § 321a Rn. 4; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 321a Rn. 13).

2. Die Anhörungsrüge ist auch begründet. Der Anspruch der Beklagten zu 3 auf rechtliches Gehör ist durch die angefochtene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Senat hat - aufgrund eines Versehens - im Beschluss vom 12. Juli 2021 ausgesprochen, (auch) die Beklagte zu 3 habe ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen, obwohl sie eine solche prozessuale Erklärung tatsächlich nicht abgegeben hatte. Er hat auf dieser unzutreffenden Grundlage ausgesprochen, dass die Beklagte zu 3 dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt werde und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen habe. Dies stellt schon deshalb - auch - eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 3 auf rechtliches Gehör dar, da diese angesichts des Fehlens einer Rücknahmeerklärung zu den im Senatsbeschluss vom 12. Juli 2021 ausgesprochenen Rechtsfolgen hätte angehört werden müssen.

III. Auf die Erledigungserklärung der Beklagten zu 3 ist festzustellen, dass deren Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt ist.

1. Der in der - einseitig gebliebenen - Erledigungserklärung zu erblickende Antrag der Beklagten zu 3 auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, juris Rn. 6) ist zulässig.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist, soweit - was hier der Fall ist - das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, juris Rn. 5, vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4, und vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, MDR 2020, 625 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn nach Ausscheiden des abgelehnten Richters K. aus der für den Rechtsstreit zuständigen Zivilkammer des Landgerichts ist für die Beklagte zu 3 das Rechtsschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag entfallen und damit das Ablehnungsgesuch unzulässig geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, WM 2011, 667 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde wäre daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen gewesen, während die Beklagte zu 3 bei einem Erfolg der Rechtsbeschwerde keine Kosten hätte tragen müssen, weil in diesem Fall keine Kostenentscheidung zu treffen gewesen wäre. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Kosten eines erfolgreichen (Rechts-)Beschwerdeverfahrens betreffend eine Richterablehnung einen Teil der Kosten des Rechtsstreits darstellen, die die in der Sache unterliegende Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat, weil - was das Landgericht im Streitfall übersehen hat - die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf (vgl. nur BGH, MDR 2020, 625 Rn. 9 mwN).

b) Das erledigende Ereignis - das Ausscheiden des abgelehnten Richters K. aus der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - ist mit Ablauf des 31. März 2021 und damit nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde am 30. März 2021 eingetreten.

2. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung ist auch begründet. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 war im Zeitpunkt des Ausscheidens des abgelehnten Richters K. begründet, da das Beschwerdegericht ihr Ablehnungsgesuch gegen den Richter K. rechtsfehlerhaft als nicht begründet angesehen hat.

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, von der Unvoreingenommenheit eines Richters sei im Grundsatz auch dann auszugehen, wenn er mit der Materie des Rechtsstreits bereits befasst gewesen sei. Dies gelte auch in den Fällen der sogenannten atypischen Vorbefassung, die aus einem anderen beruflichen Kontext resultiere. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien gesetzlich abschließend geregelt; die in Betracht kommenden Ausschlussgründe nach § 41 Nr. 4 und 6 ZPO lägen im Streitfall nicht vor. Auch wenn die Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei einer atypischen Vorbefassung näherliege als bei einer neutralen richterlichen Vorbefassung, bestehe sie aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei nur bei Hinzutreten weiterer Umstände. Solche seien vorliegend nicht gegeben. Der abgelehnte Richter habe als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 4 nur unterstützende Tätigkeit entfaltet und sei für diese Unternehmen nicht nach außen in Erscheinung getreten. Zudem sei es angesichts der Größe der Rechtsanwaltssozietät unwahrscheinlich, dass er neutralitätsgefährdende persönliche Beziehungen zu den verantwortlichen Personen aufgebaut habe.

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt war die Befangenheit von Richter K. zu besorgen.

aa) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN; BVerfG, NJW 2012, 3228, juris Rn. 13). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Prozessbeteiligter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5, vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9, vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3, und vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, MDR 2021, 831 Rn. 7 mwN). Solche Zweifel können sich sowohl aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits als auch - was hier in Rede steht - aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits ergeben (vgl. MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 42 Rn. 20).

bb) Nach diesen Maßstäben lag im Streitfall ein Ablehnungsgrund vor.

(1) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass eine prozessrechtlich typische Vorbefassung mit der Materie, also die nach dem Gesetz geregelte Befassung desselben Richters mit demselben Sachverhalt in einem früheren Verfahren - beispielsweise im Prozesskostenhilfeverfahren, in einem vorangegangenen Eilverfahren oder im Urkundenprozess - ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht ausreicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies findet seinen Grund darin, dass insbesondere § 41 Nr. 6 ZPO, der den Ausschluss des Richters in Sachen regelt, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, insoweit abschließend und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich ist und das geltende Verfahrensrecht im Übrigen von dem Gedanken geprägt wird, dass der Richter die Sache auch dann unvoreingenommen beurteilen kann, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 280/11, NJW-RR 2012, 1341 Rn. 3 f. mwN; Bendtsen in Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 42 Rn. 16).

(2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, auch die im Streitfall gegebene atypische Vorbefassung des Richters mit dem Streitstoff in einer nicht-richterlichen Funktion vermöge nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

(a) Unter welchen Voraussetzungen in Fällen einer atypischen Vorbefassung eines Richters in einer nicht-richterlichen Funktion ein Ablehnungsgrund anzunehmen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht für sämtliche Fallkonstellationen einheitlich bewertet. So wird teilweise angenommen, dass im Regelfall auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn die Vorbefassung in einer anderen Funktion, beispielsweise als Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Verwaltungsbeamter, dasselbe Verfahren und damit denselben Streitgegenstand betrifft (vgl. MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 42 Rn. 23 mwN; Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 17; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 4 W 3/09, juris Rn. 5 f.). Betrifft die Vorbefassung des Richters in einer nicht-richterlichen Funktion hingegen nicht denselben Streitgegenstand, sondern lediglich eine der Parteien des Rechtsstreits oder einen verwandten Streitstoff, ist nach ganz überwiegender Ansicht auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei wird regelmäßig neben der Vorbefassung das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände verlangt, die nach der Bewertung einer vernünftigen Partei Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, WM 2015, 788 Rn. 12 und vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 6. April 2009 - 1 W 1068/09, juris Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 10 W 21/14, juris Rn. 11 - beide Entscheidungen zur Vorbefassung als Staatsanwalt; Bendtsen in Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 42 Rn. 16; BeckOK ZPO/Vossler, 41. Ed., § 42 Rn. 16a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 15 ff.; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 42 Rn. 28).

(b) Die Frage bedarf keiner abschließenden Klärung. Im Streitfall sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfahrensgegenstandes jedenfalls Umstände zu bejahen, die auch aus Sicht einer vernünftigen und besonnenen Prozesspartei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters wecken.

(aa) Die Vorbefassung des Richters K. betraf zwar nicht die von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche und somit formal nicht den Streitgegenstand des vorliegenden beim Landgericht anhängigen Rechtsstreits. Allerdings sehen sich die Beklagten zu 2 und 4, wie gerichtsbekannt ist, einer Vielzahl von im Wesentlichen gleichgelagerten Schadensersatzklagen ausgesetzt, die sich insbesondere hinsichtlich ihres haftungsbegründenden Verhaltens - der Teilnahme an dem im Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 beschriebenen und bindend festgestellten LKW-Kartell - vollständig decken und daher mit dem Sachverhalt des beim Landgericht anhängigen Klageverfahrens in den Kernpunkten übereinstimmen. In diesem Komplex hat der abgelehnte Richter K. - vor seinem Eintritt in den Justizdienst - in mehreren parallel gelagerten Klageverfahren an von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 4 für diese verfassten Schriftsätzen mitgewirkt, welche der Abwehr von Schadensersatzansprüchen anderer durch das LKW-Kartell (vermeintlich) Geschädigter dienten, und war darüber hinaus in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden. Aufgrund dieser Beteiligung ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Richter Kenntnis von Grundlagen der strategischen Planungen für die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2 und 4 gegen Schadensersatzklagen wegen des von der Europäischen Kommission festgestellten Kartellverstoßes erlangt hat. Ferner erscheint es naheliegend, dass er Sachverhaltsdetails erfahren hat, die Bedeutung auch für den vorliegenden Streitgegenstand haben können, ohne dass sie in den Rechtsstreit eingeführt worden wären. Dies gibt aus Sicht einer objektiven und verständigen Prozesspartei Anlass, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BAG, MDR 2013, 605 Rn. 20).

(bb) Die Annahme, dass die Tätigkeit des abgelehnten Richters bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 4 aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei Anlass bietet, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Richter K. nicht als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2 und 4 tätig geworden ist, sondern nur als - bei der anwaltlichen Beratung und Prozessvertretung assistierender - Rechtsreferendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zwar ist die Tätigkeit eines Rechtsreferendars einer anwaltlichen Beratung und Vertretung nicht ohne Weiteres gleichzustellen. Denn im Vordergrund stehen jedenfalls während der Anwaltsstation in der Referendarzeit grundsätzlich die Ausbildung und die Vorbereitung des Referendars auf das zweite juristische Staatsexamen (§ 5b Abs. 2 Nr. 4 DRiG). Hier ging die Beteiligung des abgelehnten Richters aber, wie ausgeführt, über die nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungsordnung gebotene Tätigkeit deutlich hinaus. Im Vordergrund stand eine rechtliche Aufarbeitung des auch im Streitfall maßgeblichen Sachverhaltskomplexes mit dem Ziel, den Beklagten zu 2 und 4 eine möglichst schlagkräftige Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Die Position des abgelehnten Richters im Rahmen seiner Vorbefassung war somit der eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes jedenfalls angenähert.

(cc) Der vorstehenden Würdigung steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein anwaltlicher Beisitzer im Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs angesichts seiner dienstlichen Beziehung zur dort beklagten Rechtsanwaltskammer als deren früherer Schatzmeister und damit zugleich deren früheres Mitglied des Präsidiums abgelehnt worden war, einen Ablehnungsgrund verneint hat. Die Entscheidung, dass auch angesichts dieser früheren Tätigkeit und Funktion des abgelehnten Richters bei der Gegenpartei objektiv kein Anlass bestehe, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung dieses Richters zu zweifeln, hat der Bundesgerichtshof maßgeblich damit begründet, dass diese Tätigkeit mehr als zehn Jahre zurücklag und keinen Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits - den Entzug der Anwaltszulassung - hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 187 Rn. 14 ff.). Im Streitfall ist demgegenüber eine - weitgehende - Sachverhaltsidentität anzunehmen; zudem lag die Tätigkeit des abgelehnten Richters für die Beklagten zu 2 und 4 im Rahmen seiner Mitarbeit bei deren Prozessbevollmächtigten nur weniger als ein Jahr zurück.

IV. Mit der Feststellung der Erledigung des Rechtsmittels sind die im Beschluss des Landgerichts und in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen Kostenentscheidungen gegenstandslos. Eine Kostenentscheidung im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 3 ist aus den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 10) nicht veranlasst.

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(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

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B. Der in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Schuldners liegende Antrag, die Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzustellen und dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist unbegründet, weil die Rechtsbeschwerde von Anfang an unbegründet war.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar nicht abschließend geklärt, ob ein Rechtsmittel schlechthin Gegenstand einer Erledigungserklärung sein kann. Sie ist aber jedenfalls dann möglich, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99, NJW-RR 2001, 1007, unter II 1 a; Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, unter II 2; Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08, FamRZ 2009, 41, Tz. 4). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine einseitige Erledigungserklärung handelt (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, aaO; Beschluss vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057, unter II). So verhält es sich hier.
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2. Die Ablehnungsgesuche sind als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof i.R. Prof. Dr. Goette, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler und die Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe betreffen. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs. 1 ZPO), ist darauf gerichtet, eine weitere Mitwirkung des befangenen Richters zu verhindern. Für ein Ablehnungsgesuch , das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, weil er durch Eintritt in den Ruhestand (Prof. Dr. Goette) oder wegen Wechsels in einen anderen Senat (Dr. Löffler) aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH, NJW-RR 1996, 57 f.; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 14, § 44 Rn. 9).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

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Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 8 f. mwN). Solche Gründe liegen nicht vor.
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1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, BVerfGE 88, 17, 22 f., juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 und vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281, juris Rn. 4). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350, juris Rn. 1).
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1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9).

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

3
§ 41 Nr. 6 ZPO kann nicht über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass ein Richter auch dann ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bei einer anderen als der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. § 41 Nr. 6 ZPO gehört zu den Vorschriften über den gesetzlichen Richter, die wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, nur streng am Wortlaut orientiert ausgelegt werden können und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich sind (BVerfGE 30, 149, 155; BVerfGE 30, 165, 168 f.; BVerfG, NJW 2001, 3533).
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bb) Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet wird, sich von dessen früherer rechtlichen Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken, reicht hierfür nicht aus (a.A. LG Darmstadt, NJW-RR 1999, 289, 290; Baur in Festschrift Larenz, 1973, S. 1063, 1073 f). Aus objektiver Sicht ist es dem in typischer oder atypischer Weise vorbefassten Richter grundsätzlich zuzutrauen, dass er auch den neuen Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien löst (vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO § 42 Rn. 15 f). Besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen sich ergeben könnte, dass die hier abgelehnten Richter aus der Sicht einer verständigen Partei gehindert sein könnten, den sich aus dem von ihnen seiner Zeit entschiedenen Arzthaftungsprozess ergebenden Anwaltshaftungsfall objektiv und angemessen zu beurteilen, hat der Kläger nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht.

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:

1.
einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2.
einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,
3.
einer Verwaltungsbehörde,
4.
einem Rechtsanwalt
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.

(4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.

(5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden.

(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

(7) Das Nähere regelt das Landesrecht.