Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - V ZB 128/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:300317BVZB128.16.0
bei uns veröffentlicht am30.03.2017
vorgehend
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 40a XIV (B) 4/16, 14.04.2016
Landgericht Köln, 39 T 99/16, 23.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 128/16
vom
30. März 2017
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die beteiligte Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 FamFG, wenn sie darlegt, weshalb sie die beantragte Sicherungshaft
für erforderlich hält. Sie muss nicht zusätzlich erläutern, dass und aus welchen
Gründen ein milderes Mittel, mit dem der Zweck der beantragten Haft
in ebenso ausreichender Weise erreicht werden kann, nicht zur Verfügung
steht.
BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16 - LG Köln
AG Bergisch Gladbach
ECLI:DE:BGH:2017:300317BVZB128.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. August 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 2009 unerlaubt in das Bundesgebiet ein, stellte einen Asylantrag, nahm diesen aber wieder zurück und reiste freiwillig in den Kosovo aus. In den Jahren 2010 und 2011 stellte er in Schweden und Norwegen jeweils neue Asylanträge. In diesen und den Folgejahren reiste er mehrfach unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Er wurde zunächst mehrfach nach Schweden rücküberstellt und schließlich Mitte 2013 in den Kosovo abgeschoben. Wegen des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet wurde er in diesen Jahren zweimal zu Geldstrafen verurteilt, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in Deutschland vollstreckt wurden. 2014 wurde er wieder ohne gültige Papiere in Deutschland festgenommen und wegen unerlaubten Aufenthalts erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Er stellte im Januar 2015 einen Asylantrag, den das zuständige Bundesamt zum Gegenstand eines nationalen Asylverfahrens machte. Bei einer Verkehrskontrolle am 7. April 2016 wurde der Betroffene erneut ohne gültige Papiere angetroffen. Gegen ihn wurde vorläufige Sicherungshaft bis zum 14. April 2016 angeordnet. Mit Bescheid vom 13. April 2016 lehnte das zuständige Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und forderte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Am 14. April 2016 händigte die beteiligte Behörde dem Betroffenen einen Bescheid aus, in welchem sie ihm die Abschiebung androhte.
2
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 14. April 2016 Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 13. Mai 2016 angeordnet. Die - nach der Abschiebung des Betroffenen in den Kosovo am 3. Mai 2016 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete - Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.


3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegt der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Behörde habe in dem Antrag die notwendigen Ausführungen zur Erforderlichkeit der Haft gemacht und die für die Durchführung einer Abschiebung in den Kosovo erforderlichen Schritte sowie den dafür zu veranschlagenden Zeitraum im Einzelnen dargestellt. Weitere Ausführungen seien nicht erforderlich. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Zwar habe es nach Aktenlage versäumt, das Konsulat des Heimatlands des Betroffenen, wie von diesem gewünscht, über die Anordnung der Sicherungshaft zu unterrichten. Es sei aber nicht zu erkennen, dass sich eine Unterrichtung für den Betroffenen günstig habe auswirken können. Inhaltlich sei die Entscheidung nicht zu beanstanden.

III.


4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde (unten 1.). Die unterlassene Unterrichtung des Konsulats des Heimatlands des Betroffenen gemäß Art. 36 WÜK führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft (unten 2.).
5
1. Der Haftantrag der beteiligten Behörde war zulässig.
6
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6, vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 15 und vom 20. Oktober 2016 - V ZB 26/15, juris Rn. 6).
7
b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag.
8
aa) Die beteiligte Behörde hat in ihrem Haftantrag zu allen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG in der Begründung anzusprechenden Tatsachen vorgetragen. Sie hat dabei die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung mit dem Verhalten des Betroffenen in den vergangenen Jahren begründet und in allen Einzelheiten geschildert. Diese Ausführungen boten dem Amtsgericht eine ausreichende Grundlage für die nach § 26 FamFG anzustellende amtswegige Prüfung.
9
bb) Daran ändert es entgegen der Ansicht des Betroffenen nichts, dass die beteiligte Behörde in dem Antrag keine Ausführungen dazu gemacht hat, dass und aus welchen Gründen der Zweck der Haft nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann.
10
(1) Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, ohne entsprechende Ausführungen sei ein Haftantrag unzulässig. Sie gehörten zu den nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG vorgeschriebenen Ausführungen zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Diese dürfe nämlich nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht angeordnet werden, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes Mittel erreicht werden könne (MüKoFamFG/ Wendtland, 2. Aufl., § 417 Rn. 11).
11
(2) Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die beteiligte Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG, wenn sie darlegt, weshalb sie die beantragte Sicherungshaft für erforderlich hält. Sie muss nicht zusätzlich erläutern, dass und aus welchen Gründen ein milderes Mittel, mit dem der Zweck der beantragten Haft in ebenso ausreichender Weise erreicht werden kann, nicht zur Verfügung steht.
12
(a) Es trifft zwar zu, dass die Anordnung von Haft nicht erforderlich, sondern nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unzulässig ist, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde unzulässig ist, wenn er keine Ausführungen dazu enthält, dass und aus welchen Gründen der Zweck der beantragten Haft mit milderen Mitteln nicht zu erreichen ist. § 417 Abs. 2 FamFG macht die Zulässigkeit des Haftantrags zwar von der Beifügung einer nach den in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift festgelegten Gesichtspunkten strukturierten Begründung abhängig. Der Haftantrag soll eine hinreichende Grundlage für die von dem Gericht gemäß § 26 FamFG anzustellende amtswegige Prüfung und für die Verteidigung des Betroffenen bieten (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9). Dieser Zweck wird aber erreicht, wenn die Behörde mitteilt, aus welchen Haftgründen die Haft angeordnet werden soll und auf welchen Sachverhalt sie diese Haftgründe jeweils stützt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch ohne zusätzliche Hervorhebung, dass die beteiligte Behörde keine Möglichkeit sieht, die angestrebte Sicherung der Abschiebung mit milderen Mitteln zu erreichen. Das Gericht kann diese Gründe jedenfalls kritisch prüfen und den Betroffenen, der sich dazu aus eigenem Wissen äußern kann (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 11), ggf. wegen milderer Mittel befragen.
13
Gelangte das Gericht bei der - nach § 26 FamFG gebotenen - kritischen Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis, dass die Sicherung der Abschiebung auch ohne Anordnung von Abschiebungshaft zu erreichen ist, fehlte es an der Erforderlichkeit der Haft. Der Antrag wäre dann unbegründet, aber nicht unzulässig. Es liegt nicht anders als in Fällen, in denen der beteiligten Behörde in dem Haftantrag rechtliche (Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - V ZB 214/12, juris Rn. 9 und vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14, juris Rn. 7) oder tatsächliche (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 9 f.) Fehler unterlaufen. Auch sie stellen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Haftantrags in Frage.
14
(b) Ihre Pflicht zur amtswegigen Sachaufklärung nach § 26 FamFG haben die Vorinstanzen nicht verletzt. Es bestand nämlich keine Veranlassung der Frage nachzugehen, ob der Zweck der Sicherungshaft im Fall des Betroffenen durch mildere Mittel würde erreicht werden können. Eine Meldeauflage oder eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts schieden hier, was die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen einräumen, offensichtlich aus. Was die beteiligte Behörde hätte veranlassen können, der Möglichkeit einer Abwendung der Haft durch eine Sicherheitsleistung oder die Garantie einer Vertrauensperson nachzugehen, erschließt sich nicht. Es ist nicht erkennbar und auch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, von welcher Seite eine solche Sicherheit hätte gestellt oder eine Garantie hätte übernommen werden können und weshalb sich der Betroffene angesichts seines festgestellten Verhaltens hierdurch davon hätte abhalten lassen, sich der Abschiebung zu entziehen.
15
2. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt entgegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht aus einem etwaigen Fehler bei der gebotenen Be- lehrung - hier - nach Art. 36 WÜK und vergleichbaren Vorschriften bilateraler Abkommen.
16
a) Richtig ist zwar, dass solche Fehler, darunter auch die fehlende Unterrichtung des Konsulats des Heimatlands des Betroffenen nach erfolgter Belehrung , nach der früheren Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führten (Beschlüsse vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn. 4, vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 und vom 30. Oktober 2013 - V ZB 33/13, juris Rn. 6). Diese Rechtsprechung hat der Senat aber aufgegeben (Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 10 f.), weil das nationale Gericht die Haft zur Sicherung einer Abschiebung nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wegen der Verletzung von Verteidigungsrechten des Betroffenen nur dann aufheben darf, wenn es der Ansicht ist, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 10. September 2013 - Rs. C-383/13 - PPU - G. und R., ECLI:EU:C:2013:533 Rn. 45). Deshalb führt auch die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach erfolgter Belehrung gemäß Art. 36 WÜK zur Rechtswidrigkeit der Haft nur, wenn das Verfahren bei pflichtgemäßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Das hat der Betroffene darzulegen (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 13).
17
b) Daran fehlt es hier. Der Betroffene hat zwar einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach Art. 36 WÜK gerügt. Er hat aber nicht dargelegt, dass das Verfahren bei Beachtung der Regelung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Deshalb führt ein etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft.
18
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 14.04.2016 - 40a XIV (B) 4/16 -
LG Köln, Entscheidung vom 23.08.2016 - 39 T 99/16 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 62 Abschiebungshaft


(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 417 Antrag


(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:1.die Identität des Betroffenen,2.den gewöhnlichen Aufent
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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

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(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:1.die Identität des Betroffenen,2.den gewöhnlichen Aufent

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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Referenzen

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

15
aa) Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 10). Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, aaO). Einer dies darlegenden Begründung bedarf es auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 235/11 Rn. 8, juris).
6
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f., jeweils mwN).
15
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 5, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6, vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15, vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15).
6
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6 und vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15 InfAuslR 2016, 108 Rn. 15). Zu den für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkten gehören die Angaben, bei welchen Staaten in welcher Reihenfolge wegen einer Rückführung angefragt werden soll (Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 6) und - schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Haftgründe - in welchem Verfahren das jeweils geschehen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 17 f.).

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

9
b) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nicht schon dann, wenn darin "die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben" werden, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einem verfahrensleitenden Antrag erforderlich, aber auch ausreichend wäre. Der Gesetzgeber hat sich – abweichend von dem Vorschlag der Bundesregierung, die es dabei bewenden lassen wollte (Entwurfsbegründung zum FGG-ReformG in BT-Drucks 16/6308 S. 291) – dafür entschieden, an die Begründung eines Haftantrags strengere Anforderungen zu stellen und der Behörde mit dem heutigen § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorzuschreiben, zu welchen Punkten sich der Haftantrag zu verhalten hat (Beschlussempfehlung zum FFG-ReformG in BT-Drucks 16/9733 S. 299). Diese müssen in dem Haftantrag behandelt werden. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass dem Gericht schon durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. seine Entscheidung zugänglich werden (Beschlussempfehlung zum FFG-ReformG aaO; Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14). Eine solche Darlegung gibt dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12). Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der dazu notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen.
11
b) Der Haftantrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die beteiligte Behörde dem Gericht darin nur das Ergebnis ihrer Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit und zum Heimatland des Betroffenen mitgeteilt, diese Angaben aber nicht näher begründet und auch nicht die Beweismittel benannt hat, auf denen ihre Erkenntnisse beruhen. Die Angaben der Behörde zu dem Ergebnis der Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zur Identität des Ausländers genügen den Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG, weil sich der Ausländer dazu aus eigenem Wissen erklären kann (was der Betroffene auch getan hat - dazu unter 2. b). Im Übrigen ist es Sache des Haftrichters, im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nachzufragen, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Behörde hat.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

9
(2) Der Haftantrag genügt dennoch den Erfordernissen in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG, wenn die Behörde - wie hier - mitteilt, dass die für die Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vorliegen, sondern von ihr durch den Erlass einer Ausweisungsverfügung (verbunden mit einer Abschiebungsandrohung ) erst nach der beantragten Haftanordnung geschaffen werden. Der Haftantrag ist dann nicht unvollständig. Die Behörde muss nicht erläutern , weshalb die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist, wenn sie rechtsirrig der Ansicht ist, dass Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs. 3 AufenthG angeordnet werden darf, obwohl die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers durch Abschiebung (noch) nicht vorliegen. Der Richter und der Betroffene sind dadurch in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit des Haftantrags trotz noch fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.
7
b) Dieser Fehler der beteiligten Behörde ändert aber an der Zulässigkeit des von ihr gestellten Haftantrages nichts. Die beteiligte Behörde musste in dem Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG darlegen, auf welcher Grundlage die Abschiebung erfolgen sollte, welche Schritte hierfür erforderlich waren und welchen Zeitraum sie jeweils in Anspruch nahmen (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 16). Dem hat die beteiligte Behörde entsprochen. Sie hat dargelegt, dass sie die Abschiebung auf der Grundlage der Richtlinie 2003/110/EG durchführen wollte. Sie hat das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Verfahren zutreffend beschrieben. Das trifft entgegen der Auffassung des Betroffenen auch für die Darlegung der beteiligten Behörde zu, zuerst den Flugschein beschaffen und erst dann das Ersuchen stellen zu wollen. Denn diese Vorgehensweise wird in den nach der Richtlinie zu verwendenden Formularen vorausgesetzt. Ob die der Beschreibung der beteiligten Behörde zugrundeliegende Annahme zutrifft, die Rückführung des Betroffenen habe nach der Richtlinie zu erfolgen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit des Haftantrags (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 214/12, juris Rn. 9).
11
b) Der Haftantrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die beteiligte Behörde dem Gericht darin nur das Ergebnis ihrer Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit und zum Heimatland des Betroffenen mitgeteilt, diese Angaben aber nicht näher begründet und auch nicht die Beweismittel benannt hat, auf denen ihre Erkenntnisse beruhen. Die Angaben der Behörde zu dem Ergebnis der Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zur Identität des Ausländers genügen den Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG, weil sich der Ausländer dazu aus eigenem Wissen erklären kann (was der Betroffene auch getan hat - dazu unter 2. b). Im Übrigen ist es Sache des Haftrichters, im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nachzufragen, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Behörde hat.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

4
Die - ungeachtet der Erledigung der Hauptsache statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Rechte des Betroffenen aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK nicht gewahrt worden sind. Dies stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 f.; BVerfG, NJW 2007, 499, 500 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 275/10
vom
14. Juli 2011
in der Freiheitsentziehungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b
Eine die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK auslösende
Freiheitsentziehung liegt bei der Anordnung des Aufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG
jedenfalls dann vor, wenn die Anordnung über den in Satz 2 der Regelung
genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2010 und der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein iranischer Staatsbürger, kam am 25. August 2010 mit dem Flugzeug aus Teheran auf dem Flughafen Frankfurt am Main an. Bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle beantragte er unter Vorlage eines gültigen Passes und eines schwedischen Schengenvisums Asyl. Ihm wurde die Einreise mit der Begründung verweigert, nach Art. 9 Abs. 2 der Dublin II Verordnung sei Schweden für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Er wurde in der sogenannten Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafengelände untergebracht.
2
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 15. September 2010 hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom selben Tag den Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft zur Sicherung der Abreise bis einschließlich 15. November 2010 angeordnet. Vor der Entscheidung hatte das Amtsgericht die Akten der Beteiligten zu 2 beigezogen und "zum Gegenstand der Anhörung" gemacht. Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Betroffene nach Art. 36 WÜK belehrt worden ist. Seine Reaktion hierauf ist jedoch nur insoweit dokumentiert, als in dem Protokoll über die Vernehmung des Betroffenen das Feld "Der Strafvorwurf ist nicht mitzuteilen" angekreuzt wurde. Bei den übrigen Feldern (Einverständnis mit der Unterrichtung; Versagung des Einverständnisses ; Verständigung der konsularischen Vertretung gegen den Willen des Betroffenen ) findet sich kein Kreuz.
3
Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass er durch die genannten Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

4
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anordnung des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft zur Sicherung der Abreise sei zu Recht ergangen. Zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen verhält sich die Beschwerdeentscheidung nicht.

III.

5
1. Die nach § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist ungeachtet der nach Erlass der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Erledigung der angegriffenen Anordnung ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m § 62 Abs. 1 FamFG). Das dafür erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen an der Feststellung, er sei in seinen Rechten verletzt worden, liegt vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass der richterlich angeordnete Aufenthalt eines Ausländers nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG gleichsteht, wenn die richterliche Anordnung - wie hier - über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010 - V ZB 274/10, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Ebenso wie bei richterlichen Haftanordnungen (dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) ist daher auch in Fällen der vorliegenden Art ein berechtigtes Interesse des Betroffenen nach § 62 FamFG an der Klärung der Frage anzuerkennen, ob er durch die richterliche Anordnung in seinen Rechten verletzt worden ist (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010, aaO).
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2. Begründet ist das Rechtsmittel schon deshalb, weil die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, dass die Rechte des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), dem der Iran beigetreten ist (BGBl. II 1975, S. 1121), nicht gewahrt worden sind.
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a) Das genannten Übereinkommen ist hier anwendbar. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK ist die konsularische Vertretung des Heimatstaates eines Betroffenen auf Verlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterrich- ten, wenn er festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Bei der Anordnung der Unterbringung zur Sicherung der Abreise handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der genannten - bewusst weit gefassten - Regelung, die jede nachhaltige Einschränkung der Bewegungsfreiheit umfasst (Wagner/Raasch/ Pröpstl, WÜK, Art. 36, S. 257). Eine solche liegt hier im Übrigen auch deshalb vor, weil die Anordnung einer über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreichenden Freiheitsbeschränkung jedenfalls wie eine Freiheitsentziehung zu behandeln ist (oben 1.).
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b) Die Beachtung der Rechte, die einem Ausländer nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK zustehen, muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar sein. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Belehrung des Ausländers über diese Rechte, seine Reaktion hierauf und ggf. auch die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung aktenkundig zu machen sind (Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn. 5). Ob diese Dokumentation in dem die Freiheitsbeschränkung anordnenden Verfahren vorzunehmen ist oder ob es genügt, dass sie sich aus beigezogenen Verfahrensakten ergibt, die der Richter zum Gegenstand der Anhörung gemacht hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn Letzteres genügen sollte, läge eine ausreichende Dokumentation nicht vor. Zwar ist der Betroffene ausweislich des Protokolls über seine polizeiliche Vernehmung als Beschuldigter über sein Recht belehrt worden, die Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen. Ob er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, ist jedoch nicht aktenkundig gemacht worden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich jedenfalls aus dem genannten Protokoll nicht ergibt, ob die konsularische Vertretung verständigt worden ist oder nicht. http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258700008BJNE008400000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258700008BJNE008600000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258700008BJNE008600000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 -
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c) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 f.; Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2007, 499, 500 f.).

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG und § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2010 - 934 XIV 1436/10 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2-28 T 164/10 -
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a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 5, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6, vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15, vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.