Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - V ZB 160/14

bei uns veröffentlicht am11.06.2015
vorgehend
Amtsgericht Köln, 92 K 146/03, 12.03.2014
Landgericht Köln, 6 T 180/14, 10.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 160/14
vom
11. Juni 2015
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gemäß § 115
Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende
dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also
die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinreichung
reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk
und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift
eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 160/14 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2014 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.243,69 €.

Gründe:


I.


1
Der Beteiligte zu 1 (Gläubiger) betrieb die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 2 (Schuldner). Der Zuschlag erfolgte mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Juni 2011. In dem Verteilungstermin vom 17. Januar 2012 erhob der Schuldner Widerspruch gegen zwei in den Teilungsplan aufgenommene Ansprüche des Gläubigers in Höhe von 38.050 € (Zuteilung D IIa) und von 13.303,77 € (Zuteilung D IIc). Das Amtsgericht ordnete die Hinterlegung bis zur Erledigung der Widerspruchsprozesse an. Am 15. Februar 2012 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners dem Vollstreckungsgericht mit, er habe hinsichtlich beider Ansprüche Widerspruchsklage eingereicht, und übersandte eine Kopie der Klageschrift vom 14. Februar 2012 sowie einen Beleg über die Einzahlung der von ihm nach einem Gegenstandswert von 3.081,23 € errechneten Gerichtskosten. Die Klage wurde dem Gläubiger am 14. März 2012 zugestellt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 9.243,69 € fest und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Schuldners an das Landgericht. Dieses forderte im Hinblick auf den höheren Streitwert einen weiteren Kostenvorschuss an, den der Schuldner nicht zahlte. Die Sache ist bisher nicht weiterbetrieben worden.
2
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht die Auszahlung der Zuteilungen D IIa und D IIc jeweils nebst Hinterlegungszinsen an den Gläubiger angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Gläubiger die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.

II.


3
Das Beschwerdegericht nimmt an, der Schuldner habe die Widerspruchsklage mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 unter gleichzeitiger Einzahlung des Vorschusses erhoben. Den erforderlichen Nachweis der Klageerhebung innerhalb der Monatsfrist (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO) habe er durch die Mitteilung dieser Vorgänge gegenüber dem Vollstreckungsgericht erbracht. Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Klage schließe den Nachweis nicht aus, weil die Verfahrenseinheit ungeachtet der erfolgten Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit gewahrt worden sei. Dass der Schuldner den angeforderten weiteren Vorschuss nicht eingezahlt habe, sei unerheblich, weil das Prozessgericht - anders als bei einer Klageerweiterung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 GKG - die Förderung des Verfahrens hiervon nicht habe abhängig machen dürfen.

III.


4
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Widerspruchsklage des Schuldners steht der von dem Vollstreckungsgericht angeordneten Ausführung des Teilungsplans und der Auszahlung des hinterlegten Betrags an den Gläubiger nicht entgegen.
5
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Schuldner zum Widerspruch berechtigt sein kann. Einem nicht vollstreckbaren Anspruch kann der Schuldner wie jeder andere Beteiligte widersprechen (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 6.1). Wird der Widerspruch im Verteilungstermin nicht erledigt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 Satz 3 ZPO), hat eine Erledigung als Vollstreckungsgegenklage nur dann zu erfolgen, wenn sich der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch richtet (§ 115 Abs. 3 ZVG). Hat das Vollstreckungsgericht dagegen - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Anspruch ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt, hat es davon auszugehen, dass der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO zu behandeln ist (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 6.1).
6
2. Das Beschwerdegericht geht weiter im Grundsatz zutreffend davon aus, dass das Vollstreckungsgericht berechtigt ist, den Teilungsplan zur Ausführung zu bringen, wenn der Schuldner nicht fristgerecht die Erhebung der Widerspruchsklage nachweist. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der Widersprechende ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb der gesetzlichen (und gemäß § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbaren) Monatsfrist, wird die Ausführung des Verteilungsplanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Monatsfrist bezieht sich daher nicht auf die Klageerhebung als solche, sondern auf deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht (vgl. RGZ 99, 202, 205).
7
3. Zu Recht wendet sich der Gläubiger jedoch gegen die nicht näher begründete rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe die fristgerechte Einreichung der Klage nachgewiesen. Wie sich aus dem in der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15. Februar 2012 ergibt, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners dem Gericht lediglich unter Beifügung einer einfachen Kopie der Klageschrift und des Belegs über die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mitgeteilt, er habe Klage eingereicht. Dies reicht als Nachweis nicht aus.
8
a) Innerhalb der Frist nachzuweisen sind die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung der Widerspruchsklage durch das Gericht. Zu Letzterem gehört insbesondere die Einzahlung des Kostenvorschusses (bzw. die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe). Dagegen muss, obwohl in § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Klageerhebung die Rede ist, die hierfür erforderliche (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO) Zustellung der Klage als solche nicht innerhalb der Frist nachgewiesen werden. Weil diese von Amts wegen unverzüglich erfolgen muss (§ 271 Abs. 1 ZPO), genügt es, wenn der Widersprechende nachweist, die Voraussetzungen für die Zustellung geschaffen zu haben (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 5.9 unter a); MüKoZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 878 Rn. 7).
9
b) Welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, wird in § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings nicht näher geregelt.
10
aa) Häufig wird ausgeführt, der Nachweis könne schriftlich (§§ 130 ff. ZPO) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen (so etwa Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 878 Rn. 5; MüKoZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 878 Rn. 8; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 878 Rn. 2; HkZPO /Kindl, 6. Aufl., § 878 Rn. 3). Dies besagt allerdings nichts über die maßgebliche Frage, mit welchen Beweismitteln der Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat. Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Rechtsprechung zu dem fristgerechten Nachweis der Klageerhebung gemäß § 189 InsO (als Voraussetzung für die Berücksichtigung bestrittener Forderungen im Insolvenzverfahren) ist auf die Auslegung von § 878 ZPO nicht ohne weiteres übertragbar. Denn der in § 189 InsO vorgesehene Nachweis ist nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erbringen (zu den insoweit maßgeblichen Anforderungen ausführlich BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 143/11, NJW-RR 2012, 1397 f.).
11
bb) Für den Nachweis im Sinne von § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird im Hinblick auf die Klageeinreichung eine Eingangsbestätigung des Prozessgerichts oder die Bezugnahme auf dessen Akten als ausreichend angesehen (Löhnig/Hannemann, ZVG, § 115 Rn. 30; Hintzen in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 115 Rn. 29; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 115 Rn. 34), letzteres jedenfalls dann, wenn das Prozessgericht und das Vollstreckungsgericht demselben Amtsgericht angehören (mit dieser Einschränkung Becker in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 878 Rn. 2; MüKoZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 878 Rn. 8; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 878 Rn. 4). Teilweise wird auch die Bezugnahme auf die Prozessakten des übergeordneten Landgerichts als ausreichend erachtet (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 5.9 unter b); Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 115 Rn. 34).
12
cc) Richtigerweise muss der Nachweis mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung erbracht werden (zutreffend Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 5.9 unter b)). Hinsichtlich der Klageeinreichung sind sowohl die Fertigung der Klageschrift als auch deren Eingang bei Gericht nachzuweisen.
13
(1) Die Fertigung der Klageschrift (bzw. die Erhebung der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle) kann durch die Vorlage einer Abschrift nachgewiesen werden. Diese muss allerdings mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk versehen sein, um dem Gericht die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2012 - II ZB 23/11, NJW 2012, 1738 Rn. 9), oder von einer zuständigen Stelle beglaubigt worden sein. Darüber hinaus muss der Eingang der Klage bei Gericht durch eine Eingangsbestätigung des Prozessgerichts nachgewiesen werden.
14
(2) Der Nachweis der Klageeinreichung kann ferner durch die bloße Bezugnahme auf die Akten des Prozessgerichts erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Amtsgericht oder das ihm übergeordnete Landgericht zuständiges Prozessgericht ist (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 879 ZPO). Voraussetzung ist jedoch, dass das genaue Aktenzeichen angegeben wird (zutreffend Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 878 Rn. 8). Denn der Nachweis ist maßgeblich für das weitere Verfahren des Vollstreckungsgerichts (vgl. RGZ 99, 202, 205), und es obliegt dem Widersprechenden, das Gericht in die Lage zu versetzen, sich schnelle Gewissheit (unter anderem) über die Klageeinreichung zu verschaffen, ohne zunächst gerichtsinterne Nachforschungen über den Verbleib der Klageschrift anstellen zu müssen. Enthält die Akte die erforderlichen Unterlagen, reicht schon die fristgerechte Angabe des Aktenzeichens als Nachweis aus.
15
4. Daran gemessen hat der Schuldner die Klageeinreichung nicht innerhalb der Frist nachgewiesen; ob die Voraussetzungen für die Zustellung nachgewiesen worden sind, kann dahinstehen. Die Übersendung einer einfachen Klagedurchschrift mit dem anwaltlichen Hinweis, Klage eingereicht zu haben, beweist nicht den Eingang der Klage bei Gericht. Zudem fehlt ein Beglaubigungsvermerk des Verfahrensbevollmächtigten. Ebenso wenig ist hierin eine ausreichende Bezugnahme auf die Prozessakten zu sehen, da es an der Mitteilung des Aktenzeichens fehlt. Letzteres ist - wie sich aus den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftstücken ergibt - erst mit Schriftsatz vom 26. März 2012 und damit nach Fristablauf mitgeteilt worden. Ob eine anwaltliche eidesstattliche Versicherung des Inhalts ausreichen kann, die Klage persönlich bei Gericht eingereicht zu haben (vgl. AG Hannover, Rpfleger 1993, 296 f.; ablehnend Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 5.9 unter b)), bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Versicherung nicht abgegeben worden ist.

IV.


16
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbeteiligten regelmäßig - und auch hier - nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Ausführung eines Teilungsplans mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird (vgl. zur Aufstellung oder Änderung des Teilungsplans Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 54/08, Rn. 23 mwN, insoweit nur in juris veröffentlicht).
17
Den Gegenstandswert hat der Senat nach dem für die Widerspruchsklage festgesetzten Streitwert bemessen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Göbel
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 12.03.2014 - 92 K 146/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 10.07.2014 - 6 T 180/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - V ZB 160/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - V ZB 160/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung


(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - V ZB 160/14 zitiert 11 §§.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu

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(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung


Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet

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(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 143/11
vom
13. September 2012
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen Forderung hat den
Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung so zu führen, dass der Insolvenzverwalter
sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen
Ausschlussfrist erhoben ist.

b) Will sich der Gläubiger zur Wahrung der Frist die Vorwirkungen der Einreichung
der Klage bei deren Zustellung demnächst zunutze machen, muss er
dem Verwalter den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen
Gericht und, wenn rechtlich erforderlich, die Einzahlung des Kostenvorschusses
nachweisen.
BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 143/11 - LG Osnabrück
AG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 13. September 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 31. März 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem im Jahre 2003 eröffneten Insolvenzverfahren meldete die weitere Beteiligte zu 2 (fortan Gläubigerin) zwei Forderungen über 258.425,66 € und 39.054 € unter den Nrn. 68 und 69 zur Insolvenztabelle an, die vom Insolvenzverwalter bestritten wurden. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 erteilte das Insolvenzgericht die Zustimmung zur Schlussverteilung. Am 15. Dezember 2010 veröffentlichte es im Internet den Hinweis, dass die Schlussverteilung erfolgen solle und das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt sei. Der verfügbare Massebestand betrage 295.574,55 € abzüglich Massekosten und Masseverbindlichkeiten , Insolvenzforderungen seien in Höhe von 357.379,38 € zu berücksichtigen. Am 23. Dezember 2010 teilte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin dem Insolvenzverwalter per Telefax mit, dass er eine - in Abschrift beigefügte - Klage an diesem Tage beim Landgericht Osnabrück eingereicht habe. Nach Ablauf der Auslegungsfrist weigerte sich der Insolvenzverwalter, die Forderung der Gläubigerin in die Tabelle aufzunehmen, weil diese nicht rechtzeitig den Nachweis der Erhebung der Feststellungsklage ihm gegenüber geführt habe. Die am 23. Dezember 2010 beim Landgericht eingereichte Klage wurde dem Insolvenzverwalter am 10. Januar 2011 zugestellt.
2
Im Schlusstermin am 16. Februar 2011 hat das Insolvenzgericht die Einwendungen der Gläubigerin gegen das Verteilungsverzeichnis zurückgewiesen, weil sie nicht rechtzeitig den Nachweis der Klageerhebung gegenüber dem Insolvenzverwalter erbracht habe. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin die Berücksichtigung ihrer Forderungen im Verteilungsverzeichnis erreichen.

II.


3
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Einwendungen der Gläubigerin gegen das Schlussverzeichnis mit Recht zurückgewiesen.
4
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Gläubigerin habe die Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO, die gemäß §§ 4, 9 Abs. 1 InsO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 30. Dezember 2010 abgelaufen sei, nicht gewahrt. Zwar hätte es im Hinblick auf die Vorwirkung der Rechtshängigkeit genügt , die Einreichung der Klage und die Voraussetzungen für eine demnächst erfolgende Zustellung nachzuweisen. Die Übermittlung der Klageschrift mit dem schriftlichen Hinweis darauf, diese eingereicht zu haben, sei ungeachtet des Fehlens eines Formerfordernisses für den Nachweis nach § 189 InsO jedoch nicht geeignet gewesen, ohne Eingangsstempel oder Empfangsbekenntnis des Gerichts die rechtzeitige Klageerhebung zu belegen. Entsprechend der von wesentlichen Teilen der Literatur vertretenen Auffassung genüge die bloße Zusendung der Klageschrift nicht, weil hieraus für den Verwalter nicht ersichtlich sei, ob und wann die Klage bei dem Gericht tatsächlich eingegangen sei.
5
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
6
a) Gemäß § 189 Abs. 1 InsO muss ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachwei- sen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen worden ist. Wird dieser Nachweis rechtzeitig geführt, so behält der Verwalter den auf die Forderung entfallenden Anteil bei der Verteilung gemäß § 189 Abs. 2 InsO zurück, solange der Rechtsstreit anhängig ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt , so bleibt die Forderung bei der Verteilung unberücksichtigt (§ 189 Abs. 3 InsO).
7
Wie die rechtzeitige Klageerhebung nachzuweisen ist, sagt das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass der Nachweis gegenüber dem Insolvenzverwalter und nicht gegenüber dem Insolvenzgericht zu erbringen ist (vgl. GrafSchlicker /Castrup, InsO, 3. Aufl., § 189 Rn. 4; Holzer in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2009 § 189 Rn. 9; Smid in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 189 Rn. 3). An eine bestimmte Form ist der Nachweis nicht gebunden. Steht die für eine Klageerhebung nach § 253 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung der Feststellungsklage noch aus, sind nach der im Schrifttum herrschenden Meinung die Voraussetzungen der Vorwirkung der Klageeinreichung gemäß § 167 ZPO nachzuweisen (Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 189 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, 2. Aufl., § 189 Rn. 5; Nerlich/ Römermann/Westphal, InsO, 2008, § 189 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Herchen, 4. Aufl., § 189 Rn. 7). Streitig ist, ob der Nachweis der Klageerhebung allein dadurch geführt werden kann, dass dem Insolvenzverwalter die Klageschrift übersandt und ihm erkennbar gemacht wird, bei welchem Gericht Klage eingereicht ist (so etwa FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 189 Rn. 12; Holzer, aaO Rn. 10; wohl auch Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 189 Rn. 5), oder ob zusätzlich der Nachweis geführt werden muss, dass die Klage bei dem Prozessgericht auch tatsächlich eingegangen ist (vgl. Graf-Schlicker/Castrup, aaO; Münch- Komm/InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO; Nerlich/Römermann/Westphal, aaO; Wagner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 189 Rn. 3 f).
8
b) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Allerdings sind an den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung keine besonderen formalen Erfordernisse zu stellen. Der Nachweis kann in jeder zulässigen Art und Weise erbracht werden, auf die der Insolvenzverwalter Gewissheit darüber erlangt, dass die Klage innerhalb der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO erhoben ist. Eines Nachweises durch öffentliche Urkunde, wie er vereinzelt (Haarmeyer/ Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 8 Rn. 26) für erforderlich gehalten wird, bedarf es nicht.
9
aa) Der Nachweis muss in Fällen, in denen es um eine Wahrung der Frist durch Einreichung der Klage und deren Zustellung geht, zunächst den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und die sonst für die Zustellung erforderlichen Voraussetzungen umfassen. Nur dann ist gesichert , dass die Klage tatsächlich erhoben wird. Allein die Übersendung einer Klageschrift mit der Erklärung, diese bei dem Gericht eingereicht zu haben, reicht zur Fristwahrung nicht aus. Durch die bloße Übersendung der Klageschrift und die Erklärung, diese eingereicht zu haben oder einreichen zu wollen, ist nicht sicher, dass diese auch tatsächlich bei dem Prozessgericht eingegangen ist. Der erforderliche Nachweis kann etwa durch Vorlage einer schriftlichen Eingangsbestätigung des Prozessgerichts, Übersendung einer Kopie der Klageschrift mit dem Eingangsstempel des Gerichts, durch eidesstattliche oder auch ausdrückliche anwaltliche Versicherung der persönlichen Abgabe der Klageschrift geführt werden. Für den Insolvenzverwalter muss sicher erkennbar sein, dass die Klage innerhalb der Ausschlussfrist in den Machtbereich des Prozessgerichts gelangt ist und ihre Zustellung erfolgen kann.

10
bb) Fehlt die Einzahlung des Vorschusses, kann dieFeststellungsklage möglicherweise nicht zugestellt werden, weil die Einzahlung des Vorschusses trotz Aufforderung durch das Gericht unterbleibt. Für die Wahrung der Voraussetzungen des § 167 ZPO reicht es zwar grundsätzlich aus, dass der Kläger die Anforderung des Kostenvorschusses durch das angerufene Gericht abwartet. Um die Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO im Fall des § 167 ZPO zu wahren , ist gleichwohl auch die Einzahlung des Vorschusses innerhalb der Frist nachzuweisen (vgl. MünchKomm/InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO). Der Insolvenzverwalter hat nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 InsO vorgesehenen Ausschlussfrist gemäß § 193 InsO binnen drei Tagen die erforderlich gewordenen Änderungen des Verzeichnisses vorzunehmen. Dies setzt voraus, dass die Zustellung der Klage auch insoweit gesichert ist, als der gegebenenfalls erforderliche Kostenvorschuss eingezahlt ist. Ohne den entsprechenden Nachweis kann der Insolvenzverwalter die Änderung des Verzeichnisses wegen der verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der Zustellung der Klage nicht vornehmen.
11
c) Vorliegend ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass das Telefax des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vom 23. Dezember 2010 an den Insolvenzverwalter nicht ausreichte, um die Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO zu wahren. Das Schreiben enthielt keine ausdrückliche anwaltliche Versicherung. Davon abgesehen entsprach die Erklärung auch nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine solche Versicherung. Zwar musste der Prozessbevollmächtigte in dem Telefax keine Erklärung zu der Frage der Einzahlung des Kostenvorschusses abgeben, weil die Klägerin als Kommune gemäß § 2 GKG Kostenfreiheit genießt. An der unterlassenen Einzahlung des Kostenvorschusses konnte die Zustellung der Klage nicht scheitern. Aus dem Schreiben war aber nicht ersichtlich, dass die Klageschrift tat- sächlich beim zuständigen Prozessgericht eingegangen war. Der bloße Hinweis , die Klage sei eingereicht, erschöpfte sich in der Mitteilung eines Rechtsbegriffs. Er ließ offen, ob dies durch Übersendung der Klage auf dem Postweg, persönliche Abgabe durch den Prozessbevollmächtigten oder Einwurf durch einen Kanzleiangestellten bei dem Gericht geschehen war. Der Erklärung war nicht zu entnehmen, ob der Schriftsatz tatsächlich beim Prozessgericht eingegangen war. Der dem Telefax beigefügte Abdruck der Klage enthielt auch keinen entsprechenden Hinweis. Ein Eingangsstempel des Landgerichts war auf dem Schriftsatz nicht angebracht. Eine Eingangsbestätigung des Landgerichts fehlte. Im Hinblick auf diese Versäumnisse musste der Insolvenzverwalter nicht die Überzeugung gewinnen, dass demnächst mit einer Zustellung der Klage zu rechnen war. Solange dem Insolvenzverwalter dieser Nachweis nicht vorlag, brauchte er das Verteilungsverzeichnis nicht zu ändern.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 16.02.2011 - 55 IN 68/03 (64) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 31.03.2011 - 8 T 169/11 -

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

9
Bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 119, 62, 63; JW 1930, 2953 Nr. 21; JW 1934, 420 Nr. 16; JW 1938, 237 Nr. 48), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (siehe nur BGH, Beschluss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 ZPO; Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, VersR 1993, 459 [juris Rn. 13]; siehe auch BFH, Urteil vom 27. Juli 1977 - I R 207/75, BFHE 123, 286, 287 f. [juris Rn. 8]), ersetzt die beglaubigte Abschrift einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift die Urschrift , wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmten Schriftsatzes treten auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist. Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem nicht entgegen, dass die beglaubigten Abschriften (an sich) nur zur Weiterleitung an den Gegner übergeben werden und somit nicht mit Sicherheit Bestandteil der Akten werden. Zwar trifft es zu, dass die Beglaubigung dann primär den Zweck hat, dem Gegner die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen. Das schließt aber nicht aus, dass die beglaubigten Abschriften trotzdem eine von ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung nicht umfasste Wirkung haben. Diese Wirkung besteht darin, dass das Gericht aus ihrer Einreichung die Überzeugung gewinnen kann, dass das Schriftstück von dem Anwalt, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen bei Gericht einreichen will und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung genügt aber die Einreichung eines Schriftsatzes , der von einer Unterschrift - hier auf dem Beglaubigungsvermerk - des Prozessbevollmächtigten gedeckt ist.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.

(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.

23
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbeteiligten regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplans mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7 sowie Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 80/06, WM 2007, 745, 746).