Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2013 - V ZB 164/12

bei uns veröffentlicht am28.02.2013
vorgehend
Amtsgericht Stralsund, 12 K 48/09, 30.01.2012
Landgericht Stralsund, 2 T 40/12, 31.07.2012
Landgericht Stralsund, 2 T 48/12, 31.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 164/12
vom
28. Februar 2013
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem
Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings
muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein
Nachweis hierüber im Termin vorliegen.
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 164/12 - LG Stralsund
AG Stralsund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund, 2. Kammer (Beschwerdekammer), vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 550.000 € und 555.000 € für die Vertretung der Beteiligten zu 2.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke der Beteiligten zu 1.
2
In dem Versteigerungstermin vor dem Amtsgericht Stralsund am 17. Ja- nuar 2012, der um 11 Uhr begonnen hatte, gab die Beteiligte zu 2 mit 555.000 € das höchste Gebot ab. Dieses wurde von dem Vollstreckungsgericht nicht zugelassen , weil es die von dem Vertreter der Beteiligten zu 4 verlangte Sicherheitsleistung als nicht erbracht ansah.
3
Für die Beteiligte zu 2 war am 17. Januar 2012 um 11.30 Uhr eine Bar- Einzahlung in Höhe von 76.300 € auf einem bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Rostock, geführten Konto der Landeszentralkasse MecklenburgVorpommern vorgenommen worden. Das Konto ist für bei dem Amtsgericht Stralsund zu erbringende Sicherheitsleistungen eingerichtet. Im Versteigerungstermin lag eine um 11.36 Uhr per Telefax übermittelte „Zahlschein-Quittung“ der Kasse der Deutschen Bundesbank, Filiale Rostock, vor. Als Zahlungsempfänger ist das Amtsgericht Stralsund angegeben. Bei dem Verwendungszweck finden sich das Aktenzeichen des hier in Rede stehenden Zwangsversteigerungsverfahrens , der Begriff Bietsicherheit sowie die Firma der Beteiligten zu 2.
4
Die Beteiligte zu 2 widersprach der Zurückweisung ihres Gebots. Nach Ablauf der Bietstunde stellte das Vollstreckungsgericht fest, dass die Beteiligte zu 3 Meistbietende mit einem Gebot von 550.000 € sei. In dem Verkündungstermin vom 30. Januar 2012 hat es der Beteiligten zu 3 den Zuschlag erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 weiterhin die Erteilung des Zuschlags an sich.

II.

5
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist für die Wirksamkeit einer durch Einzahlung erbrachten Sicherheitsleistung entscheidend, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutschrieben worden ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Dies ergebe sich aus § 69 Abs. 4 ZVG. Die vorgelegte Telefax-Kopie der Zahlschein-Quittung der Deutschen Bundesbank stelle keinen ausreichenden Zahlungsnachweis dar. Maßgeblich sei nicht, dass die Deutsche Bundesbank die Einzahlung auf ein Konto der Landeszentralkasse bestätigt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Einzahlungsnachweis der Landeszentralkasse im Versteigerungstermin nicht vorgelegt worden sei.

III.

6
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zu Recht zurückgewiesen , da der Zuschlag auf das von ihr abgegebene Gebot nicht erteilt werden konnte.
7
2. Der Zuschlag ist nach § 81 Abs. 1 ZVG dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Beteiligte zu 3, da das Gebot der Beteiligten zu 2 nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG vom Vollstreckungsgericht zu Recht wegen Nichterbringens einer den Anforderungen des § 69 ZVG entsprechenden Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden ist.
8
a) Die Sicherheitsleistung war von dem Vollstreckungsgericht nach § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die Beteiligte zu 4 hatte gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG sofort nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangt. Dazu war sie als Gläubigerin berechtigt, da ihr Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Hat ein Beteiligter zulässigerweise Sicherheit verlangt , so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 130/11, NJW 2012, 3376, 3377 Rn. 9; Beschluss vom 12. Januar 2006 - V ZB 147/05, NJWRR 2006, 715 Rn. 12; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 70 Rn. 2).
9
b) Die Beteiligte zu 2 hat die angeordnete Sicherheit nicht entsprechend den Vorgaben des § 69 Abs. 4 ZVG erbracht.
10
aa) Allerdings ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil die Beteiligte zu 2 eine in § 69 ZVG nicht ausdrücklich vorgesehene Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorgenommen hat.
11
§ 69 ZVG in der Neufassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) schließt in seinem Absatz 1 eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung aus und sieht in seinen Absätzen 2 bis 4 nur bestimmte Formen der Sicherheitsleistung vor. Als Sicherheitsleistung kommen neben Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks (§ 68 Abs. 2 ZVG) auch unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaften eines Kreditinstituts (§ 69 Abs. 3 ZVG) in Betracht, die jeweils bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. Ferner kann nach § 69 Abs. 4 ZVG eine Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden , wenn der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
12
Ob diese Regelung abschließend ist, ist umstritten. Dies wird teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm und deren Entstehungsgeschichte angenommen. Das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz habe durch die Abschaffung von Sicherheitsleistungen durch Bareinzahlung eine Anpassung des Gesetzes an die modernen Zahlungsmethoden vornehmen und die Sicherheit an den Gerichtskassen erhöhen wollen. Auch die Systematik des Gesetzes spreche für eine abschließende Regelung in § 69 Abs. 4 ZVG. Wie sich aus § 49 Abs. 3 ZVG ergebe, seien Bareinzahlungen nur im Fall einer ausdrücklichen Zulassung möglich. Aus § 1 Abs. 3 ZahlVGJG folge nichts anderes. Danach sei eine Bareinzahlung in einem Eilfall möglich. Ein solcher könne jedoch bei einer Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick auf die Bekanntmachungsfristen des § 43 Abs. 1 ZVG praktisch nicht angenommen werden. Schließlich gewährleiste eine solche Auslegung auch, dass der Geld- wäsche durch Bareinzahlung bei den dem Geldwäschegesetz nicht unterliegenden Gerichtskassen Einhalt geboten werde (LG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2009 - 86 O 74/09, juris Rn. 12 ff., 16).
13
Demgegenüber wird der Standpunkt bezogen, dass, wie bei § 49 Abs. 3 ZVG, auch im Rahmen des § 69 Abs. 4 ZVG eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich sei (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 69 Rn. 5). Darüberhinausgehend wird eine Bareinzahlung der Sicherheitsleistung bei der Gerichtskasse für möglich angesehen, wenn diese das Geld entgegennimmt und eine Quittung darüber erstellt (LG Berlin, RPfleger 2008, 660; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 67 - 70 Rn. 45; Hk-ZVG/Stumpe, 2. Aufl., § 69 Rn. 13).
14
Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass eine Sicherheitsleistung durch eine vorherige Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich ist. Zwar spricht der Wortlaut des § 69 Abs. 4 ZVG wie auch jener des § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG auf den ersten Blick gegen ein solches Verständnis , da nur die Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse genannt wird. Allerdings zeigt gerade die Regelung des § 49 Abs. 3 ZVG, dass das Gesetz im Zusammenhang mit der Entrichtung des Bargebots ausdrücklich auch eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorsieht. Aus der Erwähnung dieser Alternative nur in § 49 Abs. 3 ZVG kann nicht geschlossen werden, dass diese Möglichkeit der Erbringung der Sicherheitsleistung im Rahmen des § 69 Abs. 4 ZVG ausgeschlossen sein soll. Weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch deren Sinn und Zweck geben in dieser Richtung einen Anhaltspunkt. Der unbare Zahlungsverkehr soll vor allem den notwendigen Sicherheitsaufwand im Bereich der Justiz reduzieren, aber auch die Abwicklung von Vorgängen erleichtern (BT/Drs. 16/3038 S. 2, 27). Diese Ziele werden durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse nicht beeinträchtigt. Hier wird Bargeld nicht zum Versteigerungs- termin in das Gerichtsgebäude, sondern zu einem als Zahlstelle der Gerichtskasse fungierenden Kreditinstitut gebracht. Ist der für die Sicherheitsleistung erforderliche Geldbetrag auf einem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, so ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, die Sicherheit als nicht erbracht anzusehen. Gleiches gilt, wenn die Gerichtskasse - ohne hierzu verpflichtet zu sein - eine Bareinzahlung entgegen nimmt.
15
bb) Die Beteiligte zu 2 hat die danach zulässige Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse jedoch nicht rechtzeitig bewirkt. Zudem lag kein ordnungsgemäßer Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung vor.
16
§ 67 Abs. 4 ZVG bestimmt, dass bei einer Überweisung der Betrag dem Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen muss. Stellt man die Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse der Überweisung gleich, gilt für sie nichts anderes. Auch sie muss so rechtzeitig bewirkt werden, dass eine Gutschrift auf dem Konto vor dem Versteigerungstermin erfolgt ist und über diese Gutschrift ein Nachweis im Versteigerungstermin vorliegt. Dies belegt ein Blick auf § 49 Abs. 3 ZVG. Diese Vorschrift, die im Fall der Entrichtung des Bargebots neben der Überweisung ausdrücklich auch die Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse nennt, stellt bei beiden Alternativen jeweils auf die Gutschrift und den Nachweis hierüber ab (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 49 Rn. 4; Hornung, NJW 1999, 460). Neben der systematischen Auslegung sprechen auch teleologische Gesichtspunkte für die Heranziehung dieser Kriterien bei einer Sicherheitsleistung durch eine Bareinzahlung auf das Konto der Gerichtskasse. Das Gesetz knüpft mit der Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungstermin und dem Nachweis hierüber bewusst an rein formelle Kriterien an. Diese können einer einfachen und schnellen Prüfung unterzogen werden; tragen also der Formalisierung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung. Dies gilt nicht nur im Rahmen des § 49 Abs. 3 ZVG, sondern in noch stärkerem Maß für die Frage, ob die Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 4 ZVG ordnungsgemäß erbracht worden ist. Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu leisten. Dies geschieht bei den in § 69 Abs. 2 und 3 ZVG vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung durch Vorlage eines Schecks oder der Bürgschaftsurkunde. Für den in § 69 Abs. 4 ZVG vorgesehenen Fall ordnet § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG nochmals ausdrücklich an, dass die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen muss. Vor diesem Hintergrund sind keine sachgerechten Gründe ersichtlich, für eine Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse andere Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für eine Bareinzahlung , sofern diese von der Gerichtskasse angenommen wird. Auch diese muss vor dem Vollstreckungstermin erfolgt sein, und es muss ein Nachweis hierüber vorliegen.
17
Diesen Anforderungen entspricht die von der Beteiligten zu 2 angebotene Sicherheitsleistung nicht. Zum einen erfolgte die Bareinzahlung nicht vor, sondern während des schon laufenden Versteigerungstermins. Zum anderen fehlte es an dem Nachweis der Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse. Aus dem Zahlschein ergibt sich lediglich die Einzahlung eines Betrages an der Kasse der Filiale der Deutschen Bundesbank, nicht aber die Gutschrift auf dem Konto. Eine Zahlungsanzeige der Gerichtskasse lag nicht vor.
18
An dieser Bewertung ändert auch der von der Beteiligten zu 2 angeführte Umstand nichts, dass dem Vollstreckungsgericht nach Ende der Bietstunde, aber vor Verkündung der Zuschlagsentscheidung die schriftliche Zahlungsanzeige der Landeszentralkasse, der Originalzahlschein und die Originalbestätigung der Deutschen Bundesbank vorlagen. Die Sicherheit ist nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG sofort zu stellen und kann daher nach Abschluss des Versteige- rungstermins nicht mehr erbracht werden (Senat, Beschluss vom 20.Juli 2006 - V ZB 164/05, NJW-RR 2007, 143).

IV.

19
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458, 1459 Rn. 17 und 19). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteher. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 3 RVG nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 30.01.2012 - 12 K 48/09 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 31.07.2012 - 2 T 40/12 + 2 T 48/12 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.

(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

9
aa) Das Vollstreckungsgericht hat allerdings bei der nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung eine Sicherheitsleistung für erforderlich zu erklären, wenn ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt würde, das beantragt hat. Ein Ermessen steht dem Vollstreckungsgericht nicht zu. Das gilt aber nur, wenn die Sicherheitsleistung zulässigerweise beantragt worden ist (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2006 - V ZB 147/05, NJW-RR 2006, 715 Rn. 12). Ohne einen zulässigen Antrag dürfte das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung nicht anordnen (Steiner /Storz, ZVG, 9. Aufl., § 70 Rn. 3).
12
(1) Die Sicherheitsleistung war gem. § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die Antragstellerin hatte nach dem Terminsprotokoll - wie bei allen vorhergehenden Geboten - Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt. Dazu war sie auch gegenüber dem Antragsgegner berechtigt. Bei einer Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG ist jeder Miteigentümer ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt sein würde. Dies gilt auch gegenüber einem von einem anderen Miteigentümer abgegebenen Gebot (OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 167; Storz, Praxis der Teilungsversteigerung, 3. Aufl., S. 226). Hat ein Beteiligter zulässigerweise Sicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 70, Rdn. 2; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 562).

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben. Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an.

(2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 bestehenbleibt, kann darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Recht vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist.

(3) Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.

(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu erbringen.

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bundes oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes unbar zu leisten sind.

(3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und Justizbehörden erfolgen können und nachzuweisen sind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich oder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgen.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.

(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 164/05
vom
9. März 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen
entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten
oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung
entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003,
V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - V ZB 164/05 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 abgeändert. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. April 2005 sind der Beteiligten zu 1 von dem Beteiligten zu 2 an Kosten 572,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. April 2005 zu erstatten. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 2. Die Nebenintervention wird auf Kosten der Nebenintervenienten als unzulässig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 225,17 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin für eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf. Sie machte im eigenen Namen für die Gemeinschaft gegen den Beteiligten zu 2 rückständige Hausgelder nach den Wirtschaftsplänen für 2004 und 2005 geltend. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Forderung Einwendungen erhoben, die er mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beteiligte zu 1 wegen nicht geltend gemachter Gewährleistungsansprüche begründet hat. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 ohne vorherige mündliche Verhandlung zur Zahlung gemäß dem gestellten Antrag verpflichtet.
2
Die Beteiligte zu 1 hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr in Höhe von 193,20 € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht in Ansatz gebracht. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
3
Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 in den Tatsacheninstanzen ihren Beitritt zu dem Verfahren erklärt und neben der Beteiligten zu 1 selbst das Rechtsmittel eingelegt. Die Beteiligte zu 1 hält die Nebenintervention ihrer Anwälte für unzulässig.

II.

4
1. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr nach der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG verneint. Die Vorschrift bestimmt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Dieser Gebührentatbestand wird auch verwirklicht, wenn in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.
5
a) Eine der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV für die Terminsgebühr entsprechende Bestimmung für die damalige Verhandlungsgebühr gab es auch in § 35 der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Der Senat hat in einer Entscheidung zu dieser Vorschrift dahin erkannt, dass in einer Wohnungseigentumssache die Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 BRAGO auch dann entstand , wenn von der nach § 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanzen grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen wurde und eine abschließende Entscheidung ergangen war (Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133). Der Senat hat darauf verwiesen , dass die Sollbestimmung in § 44 Abs. 1 WEG wie die Vorschrift in § 128 Abs. 1 ZPO dahin auszulegen sei, dass in Wohnungseigentumssachen - anders als in anderen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden müsse. Das Gericht dürfe auf eine mündliche Verhandlung nur mit dem Einver- ständnis der Beteiligten oder aus besonderen, in dem Beschluss darzustellenden Gründen verzichten, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erwartet und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden könne (Senat, BGHZ 139, 288, 290). Die Anwendung der Vorschrift sei auch nach dem Zweck des Gebührentatbestandes geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sache auch dann vergütet werden solle, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden könne.
6
Daran wird auch für die Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgehalten. Der Senat kann auf die Begründung in dem zitierten Beschluss Bezug nehmen, da sich weder der einschlägige Gebührentatbestand noch die bei dessen Anwendung zugrunde zu legenden Verfahrensvorschriften im Wohnungseigentumsgesetz verändert haben. Der Wortlaut des Absatzes 1 Nr. 1 der Nummer 3104 VV zu § 2 Abs. 2 RVG stimmt mit dem von § 35 BRAGO überein. Nach der Begründung zum Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sollte damit die frühere Regelung des § 35 BRAGO in das Vergütungsverzeichnis übernommen werden (BT-Drucks. 14/9037, S. 76 f.). Auch die Vorschrift über die mündliche Verhandlung in § 44 Abs. 1 WEG gilt unverändert.
7
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf Müller-Rabe (Gerold/Schmidt/von Eicken /Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 3104 VV Rdn. 32) gegebenen Hinweis , dass der Gebührentatbestand im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV unmittelbar und nicht mehr wie derjenige nach § 35 BRAGO über § 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur sinngemäß anzuwenden sei, womit die Grundlage für eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestands entfallen sei. Dies ist schon methodisch fehlerhaft. Die sinngemäße An- wendung des § 35 BRAGO beruhte nicht auf einer Lücke im Gebührentatbestand , sondern auf der gesetzlichen Anordnung zur Heranziehung der allein für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmten Gebührenregelung. Dieses Regelungssystem in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hatte seinen Grund darin, dass der dritte Abschnitt jenes Gesetzes (§§ 31 ff.) nur für diese Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine detaillierte Regelung bereitstellte. Nach der Neuregelung gelten die im Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses beschriebenen Gebührentatbestände dagegen aus Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung (vgl. BT-Drucks. 14/9037, S. 50 und 74) für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten , für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten sowie diejenigen nach dem Strafvollzugsgesetz gleichermaßen. Dies macht eine entsprechende Anwendung von Gebührenvorschriften in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für eine anwaltliche Tätigkeit unter einer anderen Verfahrensordnung überflüssig, besagt jedoch nichts darüber, ob bei der Anwendung der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV im Falle der Sollvorschrift in § 44 WEG von einer dem Richter vorgeschriebenen oder ihm freigestellten mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Da § 44 Abs. 1 WEG die mündliche Verhandlung den Richter grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht von einem Antrag eines Verfahrensbeteiligten abhängig macht (vgl. Staudinger /Wenzel, § 44 WEG [2005] Rdn. 12; KK-WEG/Abramenko, § 44 Rdn. 5), ist für den Gebührentatbestand auch weiterhin von einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung auszugehen.
8
Für den von dem Beschwerdegericht mit der Erwägung begründeten Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber den Fall der ausgebliebenen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen in dem Gebührentatbestand ausdrücklich erwähnt hätte, wenn er denn diesen Fall im Sinne der umstrittenen bisherigen Praxis zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hätte regeln wollen, geben dagegen weder der Gesetzestext noch die Materialien etwas her. Die vom Ge- setzgeber bekundeten allgemeinen Ziele der Neuregelung (Vereinfachung, Erhöhung der Transparenz durch Angleichung der Gebührentatbestände in den verschiedenen Verfahrensarten sowie mehr leistungsorientierte Gebühren; vgl. BT-Drucks, 14/9037, S. 49, 51) sprechen eher dafür, die Honorierung des Rechtsanwalts in ZPO-Verfahren und in WEG-Verfahren nach denselben Grundsätzen zu behandeln, wenn die Sache ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
9
2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mithin auf einer Rechtsverletzung und ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 1. Halbs. ZPO). Der Senat hat selbst in der Sache zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
10
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Juni 2005 ist die mit dem Antrag vom 8. April 2005 geltend gemachte Terminsgebühr zusätzlich in Ansatz zu bringen. Bei einem Geschäftswert von 2.397,97 € errechnen sich danach die nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzenden Kosten auf 572,65 €.

III.

11
Der Beitritt der Nebenintervenienten in dem Kostenfestsetzungsverfahren ist als unzulässig zurückzuweisen.
12
1. Dies kann zusammen mit der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgen, weil die Nebenintervenienten ihren Beitritt erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt haben, weiterer Sachvortrag nicht erfolgen kann und die Sache selbst entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1982, III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 606).
13
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention nach den §§ 66 ff. ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren kann dahinstehen, ob diese von Amts wegen außerhalb des in § 71 ZPO vorgesehenen Verfahrens (so Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn 5) oder nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Zurückweisung der Intervention nach § 71 ZPO (OLG Köln NJW 1993, 1661, 1662) zu prüfen ist. Beides führt hier zu demselben Ergebnis. Die Beteiligte zu 1 hat die Zulässigkeit des Beitritts der Streithelfer gerügt. Das ist als ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention auszulegen.
14
2. Die Auffassung der Beteiligten zu 1 trifft zu. Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung (OLG Karlsruhe RPfleger 1996, 53; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdn. 3 und Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6a). Der Senat teilt - auch unter Berücksichtigung der von den Nebenintervenienten vorgebrachten Erwägungen - diese in Rechtsprechung und Schrifttum bisher ohne Gegenstimmen vertretene Rechtsauffassung.
15
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist kein für eine Intervention geeignetes Verfahren (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6). Der Anwalt hat kein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens seiner Partei gegenüber dem Gegner, das nach § 66 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für eine Nebenintervention ist.
16
a) Der Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens betrifft den Anspruch des Anwalts auf seine Vergütung nicht. Der Anwalt hat aus eigenem Recht keine Kostenansprüche gegen den ehemaligen Prozessgegner seines Mandanten, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdn. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (Rennen, MDR 1973, 644). Er unterscheidet sich schon dadurch wesentlich von einem Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber nach § 11 RVG (vgl. OLG Hamm, RPfleger 1977, 456 zu § 19 BRAGO).
17
Ein Interventionsgrund liegt auch deshalb nicht vor, weil die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren keine dem § 68 ZPO entsprechende Interventionswirkung in dem Verfahren über die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gegenüber dem Auftraggeber nach § 11 RVG auslöst (OLG Hamburg , JurBüro 1981, 1402), wie auch eine Entscheidung über die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 RVG keine Auswirkungen auf den nach §§ 103 ff. KostO festzusetzenden Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber dem Gegner hat (Mayer/Kroiß, RVG, § 11 Rdn. 97).

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 2 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2005 - 291 II 32/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2005 - 25 T 436/05 -
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4. Unzutreffend ist allerdings die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier grundsätzlich nicht als Partei im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren (Senat, Beschl. v. 18. März 2010, V ZB 124/09, juris Rn. 29). Sie war deshalb unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufzuheben.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.