Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - V ZB 194/11

bei uns veröffentlicht am14.06.2012
vorgehend
Amtsgericht Spandau, 30 K 39/10, 04.07.2011
Landgericht Berlin, 82 T 423/11, 27.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 194/11
vom
14. Juni 2012
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die von dem Schuldner in einem Zwangsversteigerungsverfahren gezahlten Hausgelder
vermindern - im Unterschied zu den Zahlungen ablösungsberechtigter Dritter
nach § 268 BGB - nicht den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZVG, bis zu
dem die Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Rangklasse
2 zu befriedigen sind.
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 194/11 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2011 aufgehoben und der Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Spandau vom 4. Juli 2011 dahin abgeändert, dass die bei der Bezeichnung der Ansprüche, aus denen das Verfahren betrieben wird, aufgenommene Einschränkung „wobei die Rangklasse 2 bereits bis zum Betrag in Höhe von 1.389,77 € ausgeschöpft ist“ entfällt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.389,77 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Wiederversteigerung des eingangs bezeichneten Teileigentumsrechts gegen die Ersteher. Das Vollstreckungsgericht hat den Beitritt der Beteiligten zu 2 zu diesem Verfahren wegen Hausgeldrück- ständen von 1.124,22 € nebst Zinsen in der Rangklasse 2 zugelassen. In dem Wiederversteigerungstermin hat der Beteiligte zu 3 Quittungen der Kostenein- ziehungsstelle der Justiz über Einzahlungen von 4.800 € auf die von der Betei- ligten zu 2 und über 21.000 € auf die von der Beteiligten zu 1 angemeldete Forderung vorgelegt. Das von der Beteiligten zu 1 betriebene Verfahren ist auf Grund einer Gläubigerbewilligung nach § 30 ZVG, das von der Beteiligten zu 2 betriebene Verfahren ist nach § 75 ZVG eingestellt worden. An die Beteiligte zu 2 sind nach Abzug der Verfahrenskosten auf die angemeldete Forderung 1.389,77 € ausgezahlt worden.
2
Die Beteiligte zu 2 hat anschließend wegen weiterer titulierter Hausgeld- ansprüche von 6.456,12 € und Kosten in Höhe von 858,28 €, jeweils nebst Zin- sen, die Fortsetzung des Verfahrens und die Anordnung ihres Beitritts zum Verfahren beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat dem entsprochen, und zwar bis zur Höhe eines Betrages von 5 % des Verkehrswerts aus der Rangklasse 2, insoweit mit dem Zusatz, dieser Betrag sei in Höhe von 1.389,77 € ausgeschöpft , und im Übrigen aus der Rangklasse 5. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den erwähnten Zusatz ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte sie weiterhin erreichen, dass ihr Beitritt wegen der neuen Rückstände bis zu dem genannten Höchstbetrag uneingeschränkt zugelassen wird.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, nach dem Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 (V ZB 129/09, NJW 2010, 3169 ff.) könnten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal bis zur Obergrenze von 5 % des Verkehrswerts nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG der Rangklasse 2 zugeordnet werden. Das sei zwar nur für den Fall ausgesprochen worden, dass diese Ansprüche von einem nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger nach § 268 BGB abgelöst worden seien. Wenn - wie hier - der Schuldner die angemeldeten Wohngeldansprüche beglichen habe, gelte aber nichts anderes. Denn auch in diesem Falle stünden die zur Ablösung der Ansprüche aus der Rangklasse 2 aufgewendeten Zahlungen den nachrangigen Gläubigern nicht mehr zur Verfügung.

III.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings den Beschluss, mit dem der Antrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft, einen Beitritt in der Rangklasse 2 zuzulassen, (ganz oder teilweise) zurückgewiesen wird, als eine nach § 95 ZVG anfechtbare Entscheidung angesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09, NJW 2010, 3169). Zwar stellt die Zurückweisung der Anmeldung eines Vorrechts nur eine unselbständige Zwischenentscheidung dar, die nicht nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. LG Augsburg, Rpfleger 2001, 92; Hintzen in Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 95 Rn. 62; Stöber , ZVG, 19. Aufl., § 45 Rn. 9); nach § 95 ZVG anfechtbar sind aber die Beschlüsse , mit denen das Vollstreckungsgericht eine dem Antrag entsprechende Vollstreckungsanordnung nach § 19 oder § 27 ZVG ablehnt.
6
2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der angemeldeten neuen Hausgeldrückstände nur eingeschränkt in der Rangklasse 2 zuzulassen, zu beanstanden.
7
a) Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nicht uneingeschränkt der Rangklasse 2 zugeordnet und gehen deshalb den Ansprüchen der Gläubiger anderer Rangklassen nur bis zu dem in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZVG bestimmten Höchstbetrag vor. Diese Begrenzung des Vorrangs hat zur Folge, dass bei der Verteilung des Erlösüberschusses Hausgeldansprüche nur in Höhe von maximal 5 % des festgesetzten Verkehrswerts vor den Ansprüchen anderer Gläubiger aus den nachfolgenden Rangklassen 3 und 4 zu befriedigen sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf aus dem Versteigerungserlös vor den Gläubigern mit Ansprüchen aus den Rangklassen 3 und 4 keine diesen Höchstbetrag übersteigenden Zuteilungen oder Zahlungen erhalten.
8
b) Das wiederum bedeutet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Höchstbetrag im gesamten Zwangsversteigerungsverfahren einschließlich der Wiederversteigerung nicht mehrfach, sondern nur einmal ausschöpfen darf (Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09, NJW 2010, 3169, 3170 Rn. 14 und vom 24. Juni 2010 - V ZB 17/10, ZWE 2010, 367). Mit der Obergrenze des Vorrechts sollte nämlich die Belastung für die nachrangigen Realkreditgläubiger kalkulierbar gemacht und auf ein angemessenes Maß beschränkt werden, auch um die Vergabe von an Wohnungs- und Teileigentum gesicherten Realkrediten nicht zu gefährden (BT-Drucks. 16/887, S. 44, 45). Dazu muss sichergestellt werden, dass die nachrangigen Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Betrag von höchstens 5 % des maßgeblichen Verkehrswerts aufwenden müssen, um die bevorrechtigten Hausgeldansprüche abzulösen (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09, aaO). Könnte das Vorrecht nach Ablösung der angemeldeten Hausgeldansprüche durch einen Gläubiger erneut in Anspruch genommen werden, ließe sich das nicht erreichen, was dem Zweck der Vorschrift widerspräche.
9
aa) Löst ein anderer Gläubiger die bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Schuldner ab, gehen diese nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf ihn über. Er wird indes nicht nur Inhaber der Ansprüche gegen den Schuldner. Vielmehr tritt er nach §§ 401, 412 BGB in vollem Umfang in die Rechtsstellung des bisherigen Gläubigers in dem Zwangsversteigerungsverfahren (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1316 Rn. 18) und damit auch in dessen bisherige Rangstelle ein (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 75 Rn. 34; Hintzen in Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rn. 38; Stöber , ZVG, 19. Aufl., § 15 Anm. 20.22; Storz, ZIP 1980, 159, 162), hier also in die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende Rangklasse 2. Er könnte deshalb wegen der abgelösten Hausgeldansprüche seinerseits, auch gegen den Willen des Schuldners und anderer Gläubiger, in der Rangklasse 2 die Zwangsversteigerung weiterbetreiben (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08, ZfIR 2009, 212, 213).
10
bb) Könnte eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die in dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen ihrer Wohngeldansprüche bis zur Höhe der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZVG bestimmten Obergrenze durch Ablösezahlungen anderer Gläubiger befriedigt worden ist, erneut wegen anderer Wohngeldansprüche die Rangklasse 2 für sich in Anspruch nehmen, gingen auch diese Ansprüche den nach den Rangklassen 3 und 4 zu befriedigenden Forderungen vor. Im Ergebnis wären nicht nur die neuen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft , sondern auch ihre bisherigen, auf den ablösenden Gläubiger übergegangenen Hausgeldansprüche gegen den Schuldner in Rangklasse 2 und von den Gläubigern in den Rangklassen 3 und 4 zu befriedigen. Der Vorrang der Wohngeldansprüche vor denjenigen der Realkreditgläubiger wäre zwangsläufig nicht mehr auf 5 % des festgesetzten Verkehrswerts begrenzt. Um die vorrangige Befriedigung der Wohngeldansprüche aus dem Versteigerungserlös zu vermeiden, müssten die anderen Gläubiger einen höheren Betrag aufwenden. Das soll gerade vermieden werden.
11
c) Zahlt der Schuldner indes selbst im Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens auf die angemeldeten Hausgeldansprüche, liegt es anders.
12
aa) Im Schrifttum wird, soweit die Frage dort überhaupt behandelt wird, die Ansicht vertreten, Zahlungen des Schuldners, die dieser in dem Verfahren auf Hausgeldforderungen leistet, berührten, anders als Ablösezahlungen Dritter nach § 268 BGB, das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG wegen weiterer Hausgeldansprüche nicht. Das Vorrecht könne vielmehr weiterhin bis zur gesetzlichen Obergrenze in Anspruch genommen werden (vgl. Alff, ZWE 2010, 105, 110 f.; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 20 Rn. 21; Schneider, ZMR 2010, 340, 343). Leiste der Schuldner nur einen Teilbetrag auf die rückständigen, im Verfahren angemeldeten Hausgeldansprüche, rückten die weiteren Hausgeldansprüche von der Rangklasse 5 in die Rangklasse 2 auf (Alff, aaO).
13
bb) Dem ist zuzustimmen.
14
(1) Wenn der Schuldner die geschuldete Leistung – hier die Zahlung des rückständigen Wohngelds – endgültig an den Gläubiger bewirkt, erlischt das Schuldverhältnis gemäß § 362 Abs. 1 BGB (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269 und vom 26. Februar 1986 - VIII ZR 28/95, NJW 1986, 1677, 1678). Der erfüllte Anspruch besteht nicht mehr und geht auch nicht auf einen anderen Gläubiger über. Wegen der nachgezahlten Rückstände kann die Zwangsversteigerung deshalb weder von der Wohnungseigentümergemeinschaft noch von einem anderen Gläubiger betrieben werden. Es kann deshalb nicht dazu kommen, dass die nachrangigen Gläubiger mit bevorrechtigten Hausgeldansprüchen von insgesamt mehr als 5% des Verkehrs- werts bei der Verteilung des Versteigerungserlöses ausfallen oder einen weitergehenden Betrag aufwenden müssten, um einen solchen Ausfall zu vermeiden.
15
(2) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht daraus, dass Zahlungen des Schuldners zur Befriedung vorrangiger Wohngeldansprüche in einem Zwangsversteigerungsverfahren wie Ablösungen wirken müssten, weil die von dem Schuldner zu diesem Zweck aufgebrachten Mittel den nachrangigen Gläubigern nicht mehr zur Verfügung stünden. Dabei übersieht das Beschwerdegericht, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung – anders als nach § 35 Abs. 1 InsO die Anordnung des Insolvenzverfahrens – nicht zu einer Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Schuldners führt, sondern nach §§ 20, 21 ZVG, § 1120 BGB nur zu einer Beschlagnahme des Grundstücks und des Zubehörs. In dem Zwangsversteigerungsverfahren können die Gläubiger nur auf den Erlös aus der Versteigerung dieser beschlagnahmten Teile des Schuldnervermögens zugreifen. Diese Verwertungsmasse wird nicht geschmälert, wenn der Schuldner aus beschlagnahmefreiem Vermögen Hausgeldansprüche erfüllt. Solche Zahlungen des Schuldners können daher den Aufwendungen anderer Gläubiger zur Ablösung der Wohngeldansprüche nicht gleichgestellt werden.

IV.

16
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der angestrebten Änderung des Beitrittsbeschlusses.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Spandau, Entscheidung vom 04.07.2011 - 30 K 39/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2011 - 82 T 423/11 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Insolvenzordnung - InsO | § 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z
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(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

14
bb) Daran ändert sich nichts, wenn – wie hier – nach der betragsmäßig vollständigen Ausschöpfung des Vorrechts ein Dritter die Forderungen ablöst und später neue Hausgeldansprüche der Rangklasse 2 zugeordnet werden. Denn obwohl in diesem Fall den Ansprüchen der Grundpfandrechtsgläubiger (Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG) Hausgeldansprüche in der Rangklasse 2 wiederum höchstens bis zu der 5%-Grenze vorgehen, müssten sie wegen der bereits früher erfolgten Ablösung anderer Forderungen einen höheren Betrag als diese 5% aufwenden, um den Vorrang durch die Ablösung auch der neuen Forderungen zu beseitigen. Bei lange andauernden Zwangsversteigerungsverfahren , während derer immer neue Hausgeldansprüche gegen die Schuldner entstehen, hätte die Zuordnung dieser neuen Ansprüche zu der Rangklasse 2 die Folge, dass die Grundpfandrechtsgläubiger zur Rettung ihrer Rechte immer wieder die Forderungen ablösen müssten, obwohl die 5%-Grenze längst überschritten ist. Das ist für sie unzumutbar und sollte ihnen von dem Gesetzgeber auch nicht zugemutet werden. Deshalb muss in diesem Fall der Grundsatz der Einmaligkeit gelten; Hausgeldansprüche können nur einmal der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG bis zur Höhe von 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts zugeordnet werden, selbst wenn die Forderungen zwischenzeitlich von nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern abgelöst wurden (Derleder, ZWE 2008, 13, 16). Dies gilt jedenfalls für die Zuordnung in demselben Zwangsversteigerungsverfahren. Ob die Rechtslage ebenso zu beurteilen ist, wenn nach der Beendigung des Verfahrens ein neues Zwangsversteigerungsverfahren anhängig wird (bejahend Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 170; verneinend Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 15 Rdn. 38), braucht hier nicht entschieden zu werden.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

14
bb) Daran ändert sich nichts, wenn – wie hier – nach der betragsmäßig vollständigen Ausschöpfung des Vorrechts ein Dritter die Forderungen ablöst und später neue Hausgeldansprüche der Rangklasse 2 zugeordnet werden. Denn obwohl in diesem Fall den Ansprüchen der Grundpfandrechtsgläubiger (Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG) Hausgeldansprüche in der Rangklasse 2 wiederum höchstens bis zu der 5%-Grenze vorgehen, müssten sie wegen der bereits früher erfolgten Ablösung anderer Forderungen einen höheren Betrag als diese 5% aufwenden, um den Vorrang durch die Ablösung auch der neuen Forderungen zu beseitigen. Bei lange andauernden Zwangsversteigerungsverfahren , während derer immer neue Hausgeldansprüche gegen die Schuldner entstehen, hätte die Zuordnung dieser neuen Ansprüche zu der Rangklasse 2 die Folge, dass die Grundpfandrechtsgläubiger zur Rettung ihrer Rechte immer wieder die Forderungen ablösen müssten, obwohl die 5%-Grenze längst überschritten ist. Das ist für sie unzumutbar und sollte ihnen von dem Gesetzgeber auch nicht zugemutet werden. Deshalb muss in diesem Fall der Grundsatz der Einmaligkeit gelten; Hausgeldansprüche können nur einmal der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG bis zur Höhe von 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts zugeordnet werden, selbst wenn die Forderungen zwischenzeitlich von nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern abgelöst wurden (Derleder, ZWE 2008, 13, 16). Dies gilt jedenfalls für die Zuordnung in demselben Zwangsversteigerungsverfahren. Ob die Rechtslage ebenso zu beurteilen ist, wenn nach der Beendigung des Verfahrens ein neues Zwangsversteigerungsverfahren anhängig wird (bejahend Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 170; verneinend Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 15 Rdn. 38), braucht hier nicht entschieden zu werden.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

(1) Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen.

(2) Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche im Grundbuch Bezug genommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. Statt der Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden.

(3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.

(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.

(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

14
bb) Daran ändert sich nichts, wenn – wie hier – nach der betragsmäßig vollständigen Ausschöpfung des Vorrechts ein Dritter die Forderungen ablöst und später neue Hausgeldansprüche der Rangklasse 2 zugeordnet werden. Denn obwohl in diesem Fall den Ansprüchen der Grundpfandrechtsgläubiger (Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG) Hausgeldansprüche in der Rangklasse 2 wiederum höchstens bis zu der 5%-Grenze vorgehen, müssten sie wegen der bereits früher erfolgten Ablösung anderer Forderungen einen höheren Betrag als diese 5% aufwenden, um den Vorrang durch die Ablösung auch der neuen Forderungen zu beseitigen. Bei lange andauernden Zwangsversteigerungsverfahren , während derer immer neue Hausgeldansprüche gegen die Schuldner entstehen, hätte die Zuordnung dieser neuen Ansprüche zu der Rangklasse 2 die Folge, dass die Grundpfandrechtsgläubiger zur Rettung ihrer Rechte immer wieder die Forderungen ablösen müssten, obwohl die 5%-Grenze längst überschritten ist. Das ist für sie unzumutbar und sollte ihnen von dem Gesetzgeber auch nicht zugemutet werden. Deshalb muss in diesem Fall der Grundsatz der Einmaligkeit gelten; Hausgeldansprüche können nur einmal der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG bis zur Höhe von 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts zugeordnet werden, selbst wenn die Forderungen zwischenzeitlich von nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern abgelöst wurden (Derleder, ZWE 2008, 13, 16). Dies gilt jedenfalls für die Zuordnung in demselben Zwangsversteigerungsverfahren. Ob die Rechtslage ebenso zu beurteilen ist, wenn nach der Beendigung des Verfahrens ein neues Zwangsversteigerungsverfahren anhängig wird (bejahend Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 170; verneinend Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 15 Rdn. 38), braucht hier nicht entschieden zu werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 17/10
vom
24. Juni 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in dem Beschluss entfällt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 920,71 €.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag des Beteiligten zu 1, der Verwalter einer Wohnanlage ist, ordnete das Amtsgericht im November 2007 die Zwangsversteigerung der Wohnung des Beteiligten zu 2 wegen einer titulierten Wohngeldforderung von 1.559,95 € nebst Zinsen und Kosten im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG an. Die Beteiligte zu 3, die Inhaberin einer auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschuld ist, trat dem Verfahren bei und löste die Forderung des Beteiligten zu 1 durch Zahlung ab. Dieser nahm darauf seinen Vollstreckungsantrag zurück. Den Wert der Wohnung setzte das Amtsgericht in dem nunmehr von der Beteiligten zu 3 und einem weiteren Gläubiger, dem Beteiligten zu 4, betriebenen Verfahren auf 23.800 € fest.
2
Im April 2009 hat der Beteiligte zu 1 den Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen eines weiteren titulierten Wohngeldanspruchs in Höhe von 477 € und festgesetzter Kosten von 706,39 € im Range nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beantragt. Das Amtsgericht hat den Beitritt zunächst - wie beantragt - beschlossen. Auf eine Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 hat es den Beitrittsbeschluss wieder aufgehoben.
3
Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag weiter, seinen Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zuzulassen.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, dass dem Beteiligten zu 1 nach Ablösung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Wohngeldansprüche durch die Beteiligte zu 3 ein solches Vorrecht nicht mehr zustehe. Der Vorrang sei auf 5 % des festgesetzten Verkehrswertes begrenzt und könne wegen der weiteren Hausgeldansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg.
6
Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist inzwischen von dem Senat dahin beantwortet worden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das betragsmäßig begrenzte Vorrecht für Hausgeldansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern jedenfalls in demselben Zwangsverstei- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b3x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315332008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b3x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315332008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b3x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315332008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - gerungsverfahren nur einmal in Anspruch nehmen darf (Beschl. v. 4. Februar 2010, V ZB 129/09, NZM 2010, 324, 325). Auf die Ausführungen in jenem Beschluss wird Bezug genommen. Daran ist auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände festzuhalten.

IV.

7
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen , ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008, V ZB 123/07, NJW 2008, 1383, 1384).
8
2. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 3 GKG. Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 K 88/07 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.12.2009 - 4 T 684/09 (141) -
14
bb) Daran ändert sich nichts, wenn – wie hier – nach der betragsmäßig vollständigen Ausschöpfung des Vorrechts ein Dritter die Forderungen ablöst und später neue Hausgeldansprüche der Rangklasse 2 zugeordnet werden. Denn obwohl in diesem Fall den Ansprüchen der Grundpfandrechtsgläubiger (Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG) Hausgeldansprüche in der Rangklasse 2 wiederum höchstens bis zu der 5%-Grenze vorgehen, müssten sie wegen der bereits früher erfolgten Ablösung anderer Forderungen einen höheren Betrag als diese 5% aufwenden, um den Vorrang durch die Ablösung auch der neuen Forderungen zu beseitigen. Bei lange andauernden Zwangsversteigerungsverfahren , während derer immer neue Hausgeldansprüche gegen die Schuldner entstehen, hätte die Zuordnung dieser neuen Ansprüche zu der Rangklasse 2 die Folge, dass die Grundpfandrechtsgläubiger zur Rettung ihrer Rechte immer wieder die Forderungen ablösen müssten, obwohl die 5%-Grenze längst überschritten ist. Das ist für sie unzumutbar und sollte ihnen von dem Gesetzgeber auch nicht zugemutet werden. Deshalb muss in diesem Fall der Grundsatz der Einmaligkeit gelten; Hausgeldansprüche können nur einmal der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG bis zur Höhe von 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts zugeordnet werden, selbst wenn die Forderungen zwischenzeitlich von nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigern abgelöst wurden (Derleder, ZWE 2008, 13, 16). Dies gilt jedenfalls für die Zuordnung in demselben Zwangsversteigerungsverfahren. Ob die Rechtslage ebenso zu beurteilen ist, wenn nach der Beendigung des Verfahrens ein neues Zwangsversteigerungsverfahren anhängig wird (bejahend Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 170; verneinend Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 15 Rdn. 38), braucht hier nicht entschieden zu werden.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

18
Ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten zu 2 mit dem Schuldner folgt auch nicht aus ihren Angaben in dem Schriftsatz vom 29. Juli 2009, denen das Beschwerdegericht entnimmt, dass sie "ein gemeinsames Vorgehen" mit dem Schuldner nicht bestreite. Denn die Beteiligte zu 2 hat dort nicht etwa eingeräumt, das Vollstreckungsgericht im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann getäuscht zu haben, sondern lediglich geäußert, es sei legitim, wenn sie versuche, im Zwangsversteigerungsverfahren auch die Interessen ihres Ehemanns zu wahren und das Grundstück im Familienbesitz zu erhalten. Dies lässt keinen Rechtsmissbrauch erkennen. Das Ablösungsrecht dient gerade dem Zweck, die Zwangsversteigerung zu verhindern und den Gegenstand dem Dritten zu erhalten (vgl. MünchKomm -BGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). Dass es dem Ablösenden dabei nicht nur um den Erhalt des Grundstücks als Haftungsgegenstand, sondern - auch oder in erster Linie - als Familienbesitz geht, ist unerheblich. Denn die Vorschrift des § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB knüpft im Interesse der Klarheit der dinglichen Rechtsverhältnisse nicht an die Willensrichtung des Ablösenden, sondern allein an die Gefährdung des nachrangigen Rechts durch die Zwangsversteigerung an (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 48/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite
Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch
dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger
zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur
Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin
vorlegt.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 177.143,63 €.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 1999 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Reihenhausgrundstücks der Schuldner aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschulden. Das Amtsgericht ließ den Beitritt weiterer Gläubiger zu, unter anderem am 26. Oktober 2007 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III Nr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte.
2
Mit Wertstellung am 11. Dezember 2007 zahlte die Beteiligte zu 3 35.336,37 € an die Gerichtskasse zur Ablösung der Beteiligten zu 2 als vorrangiger Gläubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht von dieser Zahlung und übersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbe- legs. Das Vollstreckungsgericht wies die Beteiligte zu 2 im Versteigerungstermin am 18. Dezember 2007 auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Ablösung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der Beteiligten zu 2 aus der in Abteilung III Nr. 3a eingetragenen Hypothek betrieben wurde. Anschließend führte es die Versteigerung durch und erteilte am 21. Dezember 2007 den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden den Zuschlag.
3
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Beteiligten zu 6 zu Recht erteilt worden. Aufgrund der Ablösung der Beteiligten zu 2 sei diese nicht mehr bestrangig betreibende Gläubigerin gewesen und habe die Einstellung des Verfahrens insgesamt nach § 30 ZVG nicht mehr bewilligen können. Das Verfahren sei in Bezug auf ihre Person nach § 75 ZVG eingestellt worden. Soweit in § 75 ZVG als Voraussetzung für die Einstellung nur der Zahlungsnachweis durch den Schuldner vorgesehen sei, beruhe dies auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergebe sich kein Anhalt dafür, dass es im Belieben des Schuldners stehe, ob er der Zahlung eines ablösungsberechtigten Dritten die Wirkung des § 75 ZVG zukommen lassen wolle. Der Gesetzgeber habe nur den baren Zahlungsverkehr im Versteigerungstermin einschränken, nicht aber die Befugnisse ablösungsberechtigter Dritter beschneiden wollen.
5
Der Ablösungsbetrag sei zutreffend berechnet worden. Die Beteiligte zu 2 könne nicht den doppelten Ansatz der Rechtsanwaltsgebühren beanspru- chen, weil das Verfahren gegen zwei Schuldner geführt worden sei. Die Beteiligte zu 3 habe das Recht zur Ablösung der Beteiligten zu 2 nicht verwirkt. Das Vollstreckungsgericht habe nicht gegen die Gebote des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Beteiligte zu 2 nicht davon unterrichtet habe, dass die Beteiligte zu 3 eine Ablösung nach § 75 ZVG plane.

III.

6
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 6 ist nicht zu beanstanden, weil diese das Meistgebot abgegeben haben und Versagungsgründe nicht eingreifen (§§ 100 Abs. 1, 81 Abs. 1, 83 Nr. 6 und 7 ZVG).
7
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr zu Recht dem Versteigerungsverfahren entsprechend der auf Antrag der Beteiligten zu 3 ergangenen Vollstreckungsanordnung (§ 15 ZVG) Fortgang gegeben.
8
1. Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren stehen selbständig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund für eine Einstellung nur ein Verfahren, so ist auch nur dieses einzustellen, während die anderen fortzusetzen sind. Das gilt sowohl für die von einem Gläubiger bewilligte Einstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 30 Rdn. 14; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30 Rdn. 17; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30 Rdn. 2.14) als auch für die Einstellung auf Grund einer zur Ablösung des Rechts des bestrangig betreibenden Gläubigers geleisteten Zahlung nach § 75 ZVG (vgl. Böttcher, aaO, § 75 Rdn. 10; Hintzen, aaO, § 75 ZVG Rdn. 42; Stöber, aaO, § 75 Rdn. 2.6). Es ist dann nur das davon betroffene Verfahren einzustellen, das geringste Gebot neu zu berechnen und die Versteigerung auf der Grundlage dieser Bedingungen durchzuführen. So ist es hier geschehen.
9
Ob ein Grund zur Versagung des Zuschlags danach schon deshalb verneint werden muss, weil die Beteiligte zu 2 selbst vor der Versteigerung die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat, oder dieser Umstand hier außer Betracht bleiben muss, weil das Vollstreckungsgericht vor einer auf die Bewilligung der Beteiligten zu 2 gestützten Einstellung diese darauf hätte hinweisen müssen, dass entgegen ihrer im Termin erklärten Absicht das Verfahren nicht insgesamt einzustellen war, kann dahinstehen, weil die von dem Vollstreckungsgericht auf § 75 ZVG gestützte Einstellung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
10
2. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, eine Einstellung nach § 75 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) setze voraus, dass der Schuldner im Termin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis der Bank vorlege, woran es hier gefehlt habe. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Beschwerdegerichts , dass auch nach der Neufassung des § 75 ZVG das Vollstreckungsgericht das Verfahren von Amts wegen einzustellen hat, wenn im Termin die Zahlung an die Gerichtskasse durch einen nach §§ 268, 1150, 1192 BGB zur Ablösung berechtigten Gläubiger nachgewiesen wird.
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a) Richtig ist zwar, dass § 75 ZVG n.F. nur den Zahlungsnachweis des Schuldners als Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens von Amts wegen benennt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich jedoch bereits zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass (wie zuvor) auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an die Gerichtskasse herbeiführen kann und die Erwähnung eines Nachweises der Zahlung (allein) durch den Schuldner auf einem redaktionellen Versehen beruht. Die Zahlung durch den ablösungsberechtigten Dritten ist auch in der neuen Fassung des § 75 ZVG Grund für die Einstellung des Verfahrens. Hat der Inhaber einer Grundschuld zur Ablösung des Rechts, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, an die Gerichtskasse gezahlt, ist das Verfahren nach § 75 ZVG nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen einzustellen (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rdn. 2, 16; Böttcher , ZfIR 2007, 597, 598; vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 75 Rdn. 10, 12; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 10. Aufl., S. 280, 294, 621; ders., ZIP 1980, 159, 160, 164). Auch bedarf es nach § 291 ZPO keines Nachweises der Ablösezahlung durch den dazu berechtigten Dritten, wenn dessen Zahlung durch die Mitteilung der Gerichtskasse für das Vollsteckungsgericht aktenkundig ist (Stöber, ZVGHandbuch , 8. Aufl., Rdn. 332; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598).
12
Schon diese Umstände sprechen für ein Redaktionsversehen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum nur der Schuldner (und nicht auch der Gläubiger, der die Zahlung geleistet hat) im Termin den Nachweis für einen von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Einstellungsgrund soll vorlegen dürfen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht führte überdies zu der sachlich nicht begründbaren Differenzierung, dass das Vollstreckungsgericht (auch gegen den Willen des Schuldners) von Amts wegen das Verfahren zwar dann einstellen müsste, wenn die Ablösezahlung des Gläubigers an die Gerichtskasse offenkundig ist, die im Termin vom Gläubiger dazu vorgelegten Zahlungsnachweise jedoch zurückzuweisen hätte.
13
b) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Hinweise für einen Willen des Gesetzgebers, die Vorschrift dahin zu ändern, dass nur noch der Schuldner und nicht mehr wie nach § 75 ZVG a.F. auch ein ablösungsberechtigter Dritter ohne Mitwirkung des Schuldners (und damit ggf. auch gegen dessen Willen) das Recht des betreibenden Gläubigers durch Zahlung ablösen und damit die Einstellung des von diesem betriebenen Verfahrens herbeiführen kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3038, S. 27, 42) diente die Neuregelung dem Ziel, die früher allein möglichen Barzahlungen im Termin wegen der damit verbundenen Gefährdungen abzuschaffen und durch einen ausschließlich unbaren Zahlungsverkehr zu ersetzen.
14
c) Auch das Schrifttum (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, § 75 Rdn. 5; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598; Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846, 1850) ist wie das Beschwerdegericht der Ansicht, dass der ablösungsberechtigte Dritte auch nach der neuen Regelung die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 75 ZVG durch Zahlung an die Gerichtskasse und deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht herbeiführen kann.
15
d) Der Senat tritt dieser Auslegung bei, nach der auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises im Termin herbeiführen kann. Das entspricht sowohl dem materiellen Inhalt der Ablöserechte nach §§ 268, 1150, 1192 BGB als auch dem Zweck der Vorschrift in dem Zwangsversteigerungsverfahren.
16
Die Ablöserechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen nicht im Interesse des Schuldners ausgeübt werden, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks insgesamt abzuwenden (BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475). Das Ablöserecht ist ein eigenes Recht desjenigen, der bei einer Versteigerung Rechte an dem Grundstück verlöre. Das Recht kann von einem Inhaber eines Rechts an dem Grundstück - auch gegen den Willen des Schuldners (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 106/95, NJW 1996, 2791, 2792) - gegenüber dem die Zwangsvollstreckung aus einem vorrangigen Recht betreibenden Gläubiger zu dem Zweck ausgeübt werden, die Zwangsversteigerung aus einem nachrangigen Recht weiter zu betreiben (OLG Köln Rpfleger 1989, 298, 299; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn das abzulösende vorrangige Recht - wie hier - wiederholt zur Verhinderung des Zuschlags nach einer Versteigerung eingesetzt worden ist, indem der Inhaber dieses Rechts dem Verfahren beigetreten und nach dem Schluss des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat (dazu Storz, Rpfleger 1990, 177, 179).
17
§ 75 ZVG erleichtert die Durchsetzung eines Ablöserechtes in der Zwangsversteigerung, in dem es keines Nachweises einer Zahlung an den Inhaber des abzulösenden Rechtes bedarf, sondern der zur Ablösung erforderliche Betrag an das Gericht (nach der früheren Regelung im Termin, nunmehr zuvor an die Gerichtskasse) gezahlt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht dadurch die vereinfachte Durchsetzung des Ablösungsrechts gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung , 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a). Das von diesem betriebene Verfahren ist schon dann einzustellen, wenn die Zahlung des Ablösebetrages an die Gerichtskasse offenkundig oder durch Vorlage der in § 75 ZVG benannten Einzahlungs- oder Überweisungsnachweise belegt ist.
18
Die Durchsetzung des Ablöserechts wäre demgegenüber entgegen dem Inhalt des materiellen Rechts und der von § 75 ZVG beabsichtigten Vereinfachung seiner Geltendmachung im Verfahren wesentlich erschwert, wenn die aus technischen Gründen (Ausschluss der Barzahlungen) vorgenommene Gesetzesänderung die Rechtsfolge herbeigeführt hätte, dass die ablösungsberechtigten Dritten unmittelbar an den betreibenden Gläubiger zahlen müssten, selbst wenn dieser sich einer Ablösung zu entziehen versucht, indem er die Höhe seiner Ansprüche nicht mitteilt oder die Empfangnahme der Zahlung verweigert. Sachliche Gründe, die das rechtfertigten, sind nicht erkennbar.
19
3. Der Wirksamkeit der Ablösung stünde auch nicht entgegen, wenn die Höhe des Ablösebetrages die von der Beschwerdeführerin im Versteigerungstermin neu errechneten Kosten nicht vollständig gedeckt haben sollte. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die an die Gerichtskasse geleistete Zahlung nicht - wie vom Vollstreckungsgericht errechnet - den zur Befriedigung der Forderungen der Beschwerdeführerin und der Kosten des Verfahrens erforderlichen Betrag um 390 € überstieg, sondern um rund 420 € hinter diesem zurückblieb. Dies wird damit begründet, dass hier die Verfahrensgebühr nach VV 3311 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal, sondern - weil zwei Schuldner vorhanden sind - doppelt in Ansatz zu bringen gewesen sei.
20
Die Wirksamkeit der Ablösung scheitert daran nicht, weil die Zahlung der Beteiligten zu 3 das abzulösende Recht und diejenigen Kosten abgedeckt hat, die sich aus den Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihren Ansprüchen in ihrem Beitrittsantrag ergaben und die das Vollstreckungsgericht in seinem Beitrittsbeschluss vom 26. Oktober 2007 ausgewiesen hatte. Der sich aus der Anmeldung des Gläubigers zu errechnende Betrag bestimmt grundsätzlich auch die an die Gerichtskasse zu leistende Ablösezahlung (Hintzen in: Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 75 Rdn. 3; Stöber, ZVG, § 75 Rdn. 2.4).
21
Der Senat hat für eine Ablösung nach § 268 BGB entschieden, dass der Ablösende auf die Auskünfte des Gläubigers zur Höhe der bei ihm entstandenen Kosten grundsätzlich vertrauen darf (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 168). Dies gilt erst recht für eine Zahlung an das Gericht nach § 75 ZVG, die nach neuer Rechtslage vor dem Termin an die Gerichtskasse gezahlt werden muss. Andernfalls hätte es der nicht empfangsbereite Gläubiger in der Hand, die gesetzlich zulässige Ablösung schon da- durch zu verhindern, dass er - wie hier - im Termin geringfügig höhere Kosten nachmeldet.
22
4. Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Befugnis zur Ablösung auch nicht verwirkt , wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar können auch in der Zwangsvollstreckung Verfahrensrechte verwirkt werden (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 234; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., vor § 704 Rdn. 32). Das setzte hier indes voraus, dass die Beteiligte zu 2 sich auf Grund des Verhaltens der Beteiligten zu 3 in dem seit 1999 anhängigen Verfahren darauf einrichten durfte, dass diese von dem Recht zur Ablösung der ihren Grundschulden vorrangigen Hypothek keinen Gebrauch machen werde und die Geltendmachung des Rechts im Jahre 2007 deshalb als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 2 musste vielmehr mit einer Ablösung der die Verwertung der Grundschulden hindernden vorrangigen Hypothek rechnen, wenn sie vorher die von der Beteiligten zu 3 angebotenen Ablösungen zurückgewiesen und die Erteilung des Zuschlags nach den von dieser betriebenen Verfahren jeweils durch Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteigerung verhindert hatte.
23
5. Ein Grund zur Versagung des Zuschlags ergibt sich auch nicht daraus, dass - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde - das Vollstreckungsgericht das Gebot verletzt haben soll, das Verfahren fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren, weil es die anderen Verfahrensbeteiligten erst im Versteigerungstermin von der ihm bereits zuvor bekannten Ablösezahlung der Beteiligten zu 3 unterrichtet hat.
24
a) Die Verletzung des Gebots zur fairen Verfahrensführung kann zwar ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG sein, wenn bei Einhaltung dieser Regeln der Verlust des Eigentums des Schuldners durch die Erteilung des Zuschlags vermieden worden wäre oder Rechte Dritter an dem Grundstück fortbestanden hätten. Das wäre denkbar, wenn bei früherer Bekanntgabe an die Beteiligten nach § 9 ZVG eine Ablösung der Grundschulden der Beteiligten zu 3 durch die Schuldner, durch die Beteiligte zu 2 oder einen anderen Beteiligten in Betracht gekommen wäre (zu einem solchen Fall: Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166). Dafür ist indes nichts vorgebracht worden und auch nichts ersichtlich. Der Vortrag der Beteiligten zu 2, dass sie nach einem solchen Hinweis noch weitere, ihr entstandene Zwangsvollstreckungskosten - wie in der Begründung ihrer Zuschlagsbeschwerde aufgeführt - bis zu dem Termin angemeldet hätte, ist unerheblich. Den Zuschlag hätte die Anmeldung nicht gehindert. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auf die sich aus § 110 ZVG ergebenden Rechtsfolgen verspäteter Anmeldung von solchen Ansprüchen hingewiesen. Die Verletzung des sich daraus ergebenden Gebots zur Sorgfalt bei der Anmeldung der Ansprüche durch den dem Verfahren beitretenden Gläubiger kann danach kein Grund für eine Versagung des Zuschlags sein.
25
b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht eine Verletzung des Gebots zu einer fairen Verfahrensführung zutreffend verneint. Das Vollstreckungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 2 schon vor dem Termin über die ihm mitgeteilte Absicht der Beteiligten zu 3 zur Ablösung und über die Mitteilung der Gerichtskasse über den Eingang der Zahlung zu informieren.
26
Nach § 75 ZVG ist jeder zur Ablösung berechtigte Dritte berechtigt, durch eine zu diesem Zweck bestimmte Zahlung an die Gerichtskasse das vorrangige Recht abzulösen. Diese Befugnis nach § 75 ZVG dient - wie bereits (oben unter 2 d) ausgeführt - auch dazu, eine einfache Durchsetzung des Ablösungsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber einem nicht empfangsbereiten Gläubiger zu ermöglichen, welcher die sich aus seinem besserrangigen Recht ergebende bevorzugte Verfahrensposition nicht zur Realisierung seiner Ansprüche , sondern - wie hier - zur Verhinderung einer Versteigerung einsetzt (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Der Ablösende, der nach § 75 ZVG a.F. die Ablösezahlung erst im Termin zu leisten hatte, muss seine Zahlung an die Gerichtskasse dem Gläubiger, dessen Recht abgelöst werden soll, nicht vorher ankündigen und hat den Zahlungsbeleg erst im Termin vorzulegen. Das Vollstreckungsgericht hat bei einer solchen Auseinandersetzung zwischen den am Verfahren beteiligten Gläubigern, die in Bezug auf die Versteigerung entgegengesetzte Interessen verfolgen, Neutralität in Bezug auf die Wahrnehmung der diesen zustehenden Rechte zu wahren. Es musste daher der Beteiligte zu 2 weder die Ankündigung der Ablösung noch den Eingang der Zahlung bei der Gerichtskasse schon vor dem Versteigerungstermin mitteilen.
27
Die Rechte der Beteiligten zu 2 in dem Verfahren wurden dadurch nicht verkürzt. Die Zulässigkeit der Ablösung ist Gegenstand der Erörterung im Termin gewesen. Die zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung und gegen den Zuschlagsbeschluss wurden der Beteiligten zu 2 dadurch nicht abgeschnitten ; sie hat diese auch erhoben.

IV.

28
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.)
29
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht dem Meistgebot der Beteiligten zu 6 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 21.12.2007 - 92 K 31/99 -
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 66/08 -

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.