Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - V ZB 25/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB25.15.0
bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 25/15
vom
25. Februar 2016
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der
Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt
im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das
Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet
ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss
vom 25. Oktober 2007 – I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.).
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 25/15 - LG Traunstein
AG Mühldorf a. Inn
ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB25.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Januar 2015 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 1. Juli 2014 geändert.
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 9. August 2011 angeordnete Zwangsversteigerung wird auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 9. Januar 2013 fortgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 14. Juli 2011 beantragte die Land- und forstwirtschaftliche Krankenund Pflegekasse Franken und Oberbayern die Anordnung der Zwangsversteigerung der im Rubrum genannten Grundstücke des Schuldners, eines Landwirts. Sie legte hierzu die vollstreckbare Ausfertigung eines dem Schuldner zugestellten Schreibens vom 18. April 2011 vor. In diesem heißt es unter der Überschrift „Forderungsbescheid“: „Ihr Beitragskonto weist unter Berücksichti- gung der Zahlungseingänge bis zum 15. April 2011 folgenden Rückstand auf: (…)“. Es folgt eine Aufstellung, die sich untergliedert in „Beiträge vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2011“ (7.902,25 €), „Mahngebühren“ (105 €), „Säumniszuschläge bis 30. März 2011“ (822 €), „Stundungszinsen“ (57,40 €) sowie „Kosten“ (108,65 €). Die Gesamtforderung, für die eine Zahlungsfrist von einer Woche eingeräumt wird, beträgt 8.995,30 €.
2
Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde angeordnet und mit Beschluss vom 19. Juli 2012 einstweilen eingestellt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 beantragte die Beteiligte zu 1 (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin die Fortsetzung des Verfahrens. Anschließend übersandte sie eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids, die sie dem Schuldner zuvor zugestellt hatte. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die Wirksamkeit der Aufhebung hat es von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig gemacht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will diese die Fortsetzung des Verfahrens erreichen.

II.


3
Das Beschwerdegericht hält den vorgelegten Vollstreckungstitel für unzureichend. Als solcher komme nur ein Leistungsbescheid in Betracht. Die als Forderungsbescheid bezeichnete Aufstellung vom 18. April 2011 stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31, § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X dar. Es fehle die Begründung der Beitragsberechnung. Zwar entstehe die Pflicht zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 22, 23 SGB IV i.V.m. der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 kraft Gesetzes. Nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche seien aber von der Einzugsstelle geltend zu machen, die gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe entscheide. Diese Entscheidung stelle den zu vollstreckenden Verwaltungsakt dar.

III.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist das Zwangsversteigerungsverfahren zu Recht angeordnet worden und auf Antrag der Gläubigerin fortzusetzen.
5
1. Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Entscheidet sie sich - wie hier - dafür, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO; die Anordnung der Zwangsversteigerung richtet sich nach § 866 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 15 ff. ZVG.
6
2. Als Vollstreckungstitel kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 analog) mit einer Vollstreckungs- klausel versehen wird (§ 725 ZPO analog). Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. So gilt im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge für abhängig Beschäftigte der von dem Arbeitgeber einzureichende Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Will der Sozialversicherungsträger aus dem in elektronischer Form einzureichenden Beitragsnachweis vollstrecken, hat er hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist; dagegen ist ein als „Leistungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben, das den elektronisch ein- gereichten Beitragsnachweis nicht wiedergibt, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsnachweis ungeeignet (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f. mwN).
7
3. Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ein Vollstreckungstitel, aus dem gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung betrieben werden kann.
8
a) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass Kontoauszüge, schlichte Forderungsaufstellungen , Ausstandsverzeichnisse oder Ausdrucke aus Buchhaltungsprogrammen keine Vollstreckungstitel sind (vgl. LG Aachen, DGVZ 1984, 173, 174; LG Aurich, Rpfleger 1988, 198 f.; LG Bielefeld, JurBüro 1982, 1584 f.; LG Ravensburg, VersR 1982, 434 f.; AG Kassel, DGVZ 1984, 172; AG Luckenwalde , Rpfleger 2000, 119; AG Neuruppin, Rpfleger 2000, 119; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 444; ders., ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn. 33.3; Bigge, Die Beitreibung von Rückständen in der Sozialversicherung, 15. Aufl., S. 51; Hornung, Rpfleger 1987, 225, 228; May, DGVZ 2012, 88, 89). Denn in- soweit handelt es sich um interne Unterlagen der Sozialversicherungsträger und nicht um Verwaltungsakte, die gemäß § 31 Satz 1 SGB X eine Regelung treffen und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein müssen.
9
b) Um solche internen Unterlagen geht es hier aber nicht. Der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.
10
aa) Mit seiner gegenteiligen Auffassung folgt das Beschwerdegericht allerdings einer in der Rechtsprechung der Zivilgerichte verbreiteten Ansicht. Danach stellen Bescheide wie der vorliegende keine Vollstreckungstitel dar. Aus einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Leistungsbescheid müssten die Berechnungsmerkmale ersichtlich sein, aus denen sich der zu vollstreckende Anspruch ergebe. Dagegen fehle einer als Leistungsbescheid bezeichneten Zusammenstellung von Rückständen die nötige Bestimmtheit; infolgedessen habe der Schuldner keine Möglichkeit zur Überprüfung, und es bestehe die Gefahr der Doppelvollstreckung (vgl. etwa LG Hannover, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 55 T 2/14, juris; AG Potsdam, DGVZ 2015, 118 f.; ähnlich AG Lehrte, DGVZ 2009, 112).
11
bb) Dem kann nicht beigetreten werden. Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann (zutreffend OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 34 Wx 337/15, juris Rn. 17).
12
(1) Es trifft zu, dass dem Forderungsbescheid eine Beitragsfestsetzung vorausgegangen sein wird. Dies beruht jedoch nicht, wie das Beschwerdegericht meint, auf der Vorschrift des § 28h Abs. 2 SGB IV, die abhängig Beschäftigte betrifft. Vielmehr teilt der Sozialversicherungsträger den landwirtschaftlichen Unternehmern gemäß § 40 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989, BGBl. I S. 2477) den von ihnen zu zahlenden Beitrag mit (vgl. BT-Drucks. 15/1525 S. 57 f., 156). Aus diesem Bescheid geht hervor, dass der Sozialversicherungsträger den Adressaten als versicherungspflichtig ansieht, in welche Beitragsklasse er ihn einstuft und welche Beiträge infolgedessen monatlich zu zahlen sind. Der Adressat kann ihn von den Sozialgerichten überprüfen lassen (vgl. z.B. BSGE 110, 151 ff.; Sächsisches LSG, AUR 2013, 442 ff.).
13
(2) Das ändert aber nichts daran, dass der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt.
14
(a) Die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Geregelt wird die aktuelle Höhe der Beitragsforderung, die sich nach Verrechnung der bereits festgesetzten Beiträge zuzüglich der erstmals festgesetzten Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Mahngebühren und Kosten mit den bislang geleisteten Zahlungen ergibt. Dass keine bloße Mitteilung oder Mahnung, sondern eine verbindliche Regelung erfolgt, die in Bestandskraft erwachsen kann, ergibt sich unmissverständlich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens, insbesondere aus der Bezeichnung als Forderungsbescheid und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwGE 29, 310, 312; 41, 305, 306; 57, 26, 29 f.; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 5).
15
(b) Der Verwaltungsakt ist vollstreckungsfähig, weil er eindeutig erkennen lässt, was geleistet werden soll. Er ist mit der Bekanntgabe an den Adressaten wirksam geworden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dieser kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung aufgezeigt, Widerspruch einlegen und anschließend vor den Sozialgerichten Anfechtungsklage erheben. Dem Vollstreckungsgericht ist die Überprüfung des Verwaltungsakts hinsichtlich solcher Mängel verwehrt, die diesen nur anfechtbar machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 34 Wx 337/15, juris Rn. 21). Insbesondere darf es die Vollstreckung nicht wegen einer vermeintlich unzureichenden Begründung des Bescheids ablehnen. Die Frage, ob eine Begründung erfolgen muss oder ob sie gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X aufgrund eines vorangegangenen Beitragsfestsetzungsbescheids entbehrlich ist, betrifft nämlich nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, sondern dessen Anfechtbarkeit (vgl. KassKomm/Mutschler, SGB X [2015] § 35 Rn. 29; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 4). Dies gilt erst recht für die inhaltliche Richtigkeit des Verwaltungsakts, die das Vollstreckungsgericht ebenso wenig zu prüfen hat wie die Richtigkeit eines nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ergangenen Urteils (vgl. dazu Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., vor § 104 Rn. 24).
16
(c) Nach alledem ist nicht allein die „Urschrift des Beitragsfestsetzungsbescheids“ Grundlage der Zwangsvollstreckung (soaber AG Potsdam, DGVZ 2015, 118 f.); auch kann die Titelfunktion des vorliegenden Bescheids nicht, wie das Beschwerdegericht meint, wegen der fehlenden Begründung der Beitragsberechnung verneint werden. Eine Gefahr der Doppelvollstreckung besteht nicht, weil dem Adressaten jeweils sozialrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen.
17
4. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vor.
18
a) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob der Schuldner gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Ob das Vollstreckungsgericht dies überhaupt zu prüfen hat (so LG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2009 - 319 T 50/09, juris; vorangehend AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 13. August 2009 - 803b M 731/09, juris; aA Hornung, Rpfleger 1987, 225, 231) und eine fehlende Mahnung sogar zum Anlass nehmen darf, eine bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahme wieder aufzuheben, bedarf keiner Entscheidung. § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X enthält nämlich eine Soll-Vorschrift. Eine gesonderte Mahnung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - in der Hauptsache Beiträge erneut festgesetzt und unter Einräumung einer Zahlungsfrist eingefordert werden, die der Schuldner bereits zuvor nicht fristgerecht entrichtet hat.
19
b) Dass die dem Schuldner zugestellte vollstreckbare Ausfertigung den maßgeblichen Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ungekürzt wiedergibt, wie es in entsprechender Anwendung von § 724 ZPO erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.), ist nicht zweifelhaft. Die Rechtsnachfolgeklausel auf der vollstreckbaren Ausfertigung ist mit der Unterschrift des hierzu ermächtigten Bediensteten sowie dem Dienstsiegel versehen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X, §§ 725, 727 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.). Da das die Rechtsnachfolge anordnende Gesetz einschließlich der Fundstelle im Bundesgesetzblatt genannt wird (Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung [LSV-NOG] vom 12. April 2012, BGBl. I S. 579), geht die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 2 ZPO analog ) aus der Klausel hervor.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 01.07.2014 - K 73/11 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 26.01.2015 - 4 T 2548/14 -

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(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.

(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

(4) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 19/07
vom
25. Oktober 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leistungsbescheid
) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender
Anwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage
der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckbaren
Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog).
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07 - LG Frankenthal
AG Frankenthal (Pfalz)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständiger Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Sie hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Auftrag liegt ein dem Schuldner zugestelltes und mit einer Vollstreckungsklausel versehenes Schreiben vom 19. Juli 2006 zugrunde, das mit "Leistungsbescheid" überschrieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Schriftstück mit Datum vom 19. Juli 2006 nicht um eine Ausfer- tigung des Verwaltungsakts (Leistungsbescheids) i.S. von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X handele.
2
Die von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchzuführen. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme setze nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids voraus. Ob diesem Erfordernis genügt sei, müsse gemäß § 900 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geprüft werden. Im vorliegenden Fall fehle es an der Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids. Vorzulegen sei eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Beitragsbescheids, also der Leistungsbescheid als solcher in einer den Ausfertigungsanforderungen entsprechenden Abschrift. Der "Bescheid" vom 19. Juli 2006 genüge diesen Anforderungen nicht.
6
Der Arbeitgeber habe der Einzugsstelle gemäß § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig einen Beitragsnachweis einzureichen, der nach § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gelte. Allein dieser sei zu Vollstreckungszwecken auszufertigen, mit der Klausel zu versehen und dem Schuldner zuzustellen. Einen diesen Anforderungen genügenden Leistungsbescheid habe die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher nicht vorgelegt.
7
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das dem Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin zu Vollstreckungszwecken vorgelegte, mit "Leistungsbescheid" überschriebene Schriftstück mit Datum 19. Juli 2006 stellt keine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Leistungsbescheids dar.
8
a) Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beauftragt.
9
Entscheidet sich die Behörde, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X, 5. Aufl., § 66 Rdn. 12). Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise Wiedergabe genügt nicht (v. Wulffen/Roos aaO § 66 Rdn. 17; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, § 66 SGB X Rdn. 24). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln , die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet , weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (MünchKomm.ZPO /Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist.
10
b) Diesen Anforderungen wird das dem Schuldner zugestellte, mit einer Vollstreckungsklausel versehene und mit "Leistungsbescheid" überschriebene Schriftstück vom 19. Juli 2006, auf das die Gläubigerin die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme stützen möchte, nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der vom Arbeitgeber einzureichende Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gilt. Vollstreckungstitel ist demnach der vom Arbeitgeber eingereichte Beitragsnachweis. Wird der Beitragsnachweis - wie nunmehr nach dem Gesetz allein möglich (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) - in elektronischer Form eingereicht, so hat die Behörde hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Das von der Gläubigerin vorgelegte Schreiben mit Datum vom 19. Juli 2006 stellt keine Ausfertigung eines Beitragsnachweises dar. Es ist deshalb für die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ungeeignet.

11
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nach § 2 Abs. 1 GKG i.V. mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X Kostenfreiheit besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2005 - IX ZB 189/02, NJW-RR 2006, 718).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 10.01.2007 - M 2866/06 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 T 16/07 -

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 337/15

Beschluss

vom 10.2.2016

AG Altötting – Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

...

Beteiligte:

B.R.

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

wegen Löschung einer Zwangshypothek

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Paintner, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler

am 10. Februar 2016 folgenden

Beschluss

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die am 31. Juli 2015 im Grundbuch des Amtsgerichts Altötting von Burgkirchen Bl. 745, Dritte Abteilung, vollzogene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 1.007,13 € für die Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (lfde. Nr. 7), einer verteilten Zwangssicherungshypothek zu 6.669,52 € im Gleichrang hierzu (lfde. Nr. 8) sowie nachrangig einer verteilten Zwangssicherungshypothek zu 4.630,30 € (lfde. Nr. 9) je für die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, jeweils zuzüglich Säumniszuschläge, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Mit Schreiben jeweils vom 23.7.2015, beim Grundbuchamt eingegangen am 27.7.2015, beantragte die Gläubigerin, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (Sozialversicherungsträger), auf dem Grundbesitz der Beteiligten eine Zwangssicherungshypothek über 1.007,13 € sowie eine verteilte Zwangssicherungshypothek über 6.669,52 € und 4.630,30 €, je zuzüglich Säumniszuschläge, einzutragen. Beigefügt waren die jeweils mit einer gesiegelten und unterschriebenen Vollstreckungsklausel versehenen und mit Zustellungsurkunden verbundenen Ausfertigungen der Forderungsbescheide über rückständige Beiträge zur Berufsgenossenschaft bzw. zur Kranken- und Pflegekasse vom 9.7.2014, 18.3.2013, 16.5.2013, 16.10.2013, 11.3.2014 sowie 18.9.2014.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragungen am 31.7.2015 mit den in den Anträgen bezeichneten Rangverhältnissen vor und unterrichtete hiervon die Beteiligte unter Übersendung der Antragsabschriften.

Mit als Einspruch bezeichnetem Schreiben vom 28.8.2015 an das Amtsgericht (Eingang beim Grundbuchamt am 4.9.2015) wendet sich die Beteiligte gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken. Sie beanstandet die zugrunde liegenden Bescheide als unrechtmäßig; da sie bei einer anderen Krankenkasse versichert sei und von der betreibenden Gläubigerin keine Krankenkassenkarte besitze, schulde sie auch keine Beiträge.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligte mit formlosem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Forderungsbescheide nur auf dem in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung aufgezeigten Weg einer inhaltlichen Überprüfung zugeführt werden können. Gleichzeitig hat es der Beteiligten Gelegenheit zur Rücknahme des nicht aussichtsreichen Rechtsmittels gegen die Grundbucheintragung gegeben.

Der nicht zurückgenommenen Beschwerde hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 21.10.2015 nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos.

1. Zutreffend hat das Grundbuchamt die Eingabe der Beteiligten vom 28.8.2015 als Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken ausgelegt. Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die Beteiligte die ihr nach § 55 GBO bekannt gemachten Eintragungen zulasten ihres Grundbesitzes nicht hinnehmen möchte. Dass sich die dafür vorgetragene Begründung allein mit der Rechtmäßigkeit der Forderungsbescheide befasst, erlaubt kein anderes Verständnis, da das Grundbuchamt auf die verfahrensrechtlich vorzunehmende Differenzierung hingewiesen und die Beteiligte ihr Überprüfungsbegehren gegenüber dem Grundbuchamt dennoch aufrecht erhalten hat.

Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde einlegen mit dem Ziel, gemäß § 53 Abs. 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu erwirken (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71). Eine Begrenzung des Beschwerdeziels im genannten Sinn hat die Beteiligte zwar nicht geäußert. Regelmäßig ist aber davon auszugehen, dass ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel in zulässiger Weise, namentlich mit dem zulässigen Ziel einlegen will (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 55).

2. Die Beschwerde hat weder mit dem Ziel der Löschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) Erfolg.

a) Eine Löschung der eingetragenen Zwangshypotheken scheidet schon deshalb aus, weil die Eintragungen nicht ihrem Inhalt nach unzulässig sind. Unzulässig im Sinne der genannten Vorschrift sind nur Eintragungen, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 56).

Die mit der Beschwerde angegriffenen Eintragungen sind nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit den in den Eintragungen verlautbarten Inhalten vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Aus den Eintragungen geht als Hypothekengläubigerin die durch Bundesgesetz (Gesetz zur Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vom 12.4.2012; BGBl I Seite 579) nach Art. 87 Abs. 3 GG errichtete bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und daher rechtsfähige Trägerin der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hinreichend klar hervor.

b) Auch ein Amtswiderspruch kann nicht eingetragen werden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt die Eintragung eines Amtswiderspruchs voraus, dass (1) das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die (2) das Grundbuch unrichtig geworden ist. Notwendig sind mithin die Missachtung gesetzlicher Vorschriften beim Eintragungsvorgang und eine durch die Eintragung bewirkte Unrichtigkeit des Grundbuchs. Schon die erste Voraussetzung ist nicht erfüllt.

aa) Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

(1) Der Gläubigerin stehen zur Forderungsvollstreckung zwei Wege offen. Sie kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) verfahren oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgehen (BGH WM 2008, 1074; Freischmidt in Hauck/Nofts SGB X (Stand 4/12) § 66 Rn. 31). Sie hat sich hier für die zweite Alternative entschieden.

(2) Die vom Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan zu prüfenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 - 2179) für die begehrte Eintragung liegen vor.

Die Eintragung der Zwangshypotheken beruht auf einem wirksamen Gläubigerantrag gemäß § 66 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 867 Abs. 1 ZPO, § 13 GBO.

Über die Geldforderungen, wegen derer sie die Zwangsvollstreckung betreibt, hat die Gläubigerin taugliche Vollstreckungstitel vorgelegt, denn die jeweils mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) versehenen Ausfertigungen der Forderungsbescheide sind - wie von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X verlangt - als Verwaltungsakte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlassen und je mit der vom hierzu ermächtigten Bediensteten unterschriebenen sowie gesiegelten Vollstreckungsklausel gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 SGB X i. V. m. § 724 Abs. 1, § 725, § 317 Abs. 4 ZPO (entsprechend) versehen (vgl. BGH a. a. O.; Freischmidt in Hauck/Nofts SGB X (Stand 4/12) § 66 Rn. 34).

Die Zustellung der Titel, § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist durch entsprechende Urkunden nachgewiesen.

(3) Auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2180 - 2185) sind erfüllt.

Die Gläubigerin hat das zu belastende Grundstück in der von § 28 Satz 1 GBO geforderten Weise sowie die zu vollstreckenden Geldforderungen in der von § 28 Satz 2 GBO verlangten Währung und betragsmäßigen Konkretisierung bezeichnet.

bb) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Titel sind das Grundbuchamt und im Beschwerderechtszug das Beschwerdegericht nicht befugt. Deshalb ist auf die Einwendungen der Beteiligten, mit denen sie ihre Beitragspflichtigkeit und die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Beitragsforderungen bestreitet, inhaltlich nicht einzugehen. Die Frage, ob die zu vollstreckenden Bescheide korrekt tituliert sind, stellt eine Angelegenheit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG dar, die in die Prüfungskompetenz der Sozialgerichte fällt (OVG Münstervom 29.7.2015, 12 E 667/15, juris Rn. 11; Feddern in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB X (Stand 21.7.2015) § 66 Rn. 41).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der durch die Beschwerde angefallenen Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der beanstandeten Hypothekeneintragungen (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 337/15

Beschluss

vom 10.2.2016

AG Altötting – Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

...

Beteiligte:

B.R.

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

wegen Löschung einer Zwangshypothek

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Paintner, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler

am 10. Februar 2016 folgenden

Beschluss

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die am 31. Juli 2015 im Grundbuch des Amtsgerichts Altötting von Burgkirchen Bl. 745, Dritte Abteilung, vollzogene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 1.007,13 € für die Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (lfde. Nr. 7), einer verteilten Zwangssicherungshypothek zu 6.669,52 € im Gleichrang hierzu (lfde. Nr. 8) sowie nachrangig einer verteilten Zwangssicherungshypothek zu 4.630,30 € (lfde. Nr. 9) je für die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, jeweils zuzüglich Säumniszuschläge, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Mit Schreiben jeweils vom 23.7.2015, beim Grundbuchamt eingegangen am 27.7.2015, beantragte die Gläubigerin, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (Sozialversicherungsträger), auf dem Grundbesitz der Beteiligten eine Zwangssicherungshypothek über 1.007,13 € sowie eine verteilte Zwangssicherungshypothek über 6.669,52 € und 4.630,30 €, je zuzüglich Säumniszuschläge, einzutragen. Beigefügt waren die jeweils mit einer gesiegelten und unterschriebenen Vollstreckungsklausel versehenen und mit Zustellungsurkunden verbundenen Ausfertigungen der Forderungsbescheide über rückständige Beiträge zur Berufsgenossenschaft bzw. zur Kranken- und Pflegekasse vom 9.7.2014, 18.3.2013, 16.5.2013, 16.10.2013, 11.3.2014 sowie 18.9.2014.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragungen am 31.7.2015 mit den in den Anträgen bezeichneten Rangverhältnissen vor und unterrichtete hiervon die Beteiligte unter Übersendung der Antragsabschriften.

Mit als Einspruch bezeichnetem Schreiben vom 28.8.2015 an das Amtsgericht (Eingang beim Grundbuchamt am 4.9.2015) wendet sich die Beteiligte gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken. Sie beanstandet die zugrunde liegenden Bescheide als unrechtmäßig; da sie bei einer anderen Krankenkasse versichert sei und von der betreibenden Gläubigerin keine Krankenkassenkarte besitze, schulde sie auch keine Beiträge.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligte mit formlosem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Forderungsbescheide nur auf dem in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung aufgezeigten Weg einer inhaltlichen Überprüfung zugeführt werden können. Gleichzeitig hat es der Beteiligten Gelegenheit zur Rücknahme des nicht aussichtsreichen Rechtsmittels gegen die Grundbucheintragung gegeben.

Der nicht zurückgenommenen Beschwerde hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 21.10.2015 nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos.

1. Zutreffend hat das Grundbuchamt die Eingabe der Beteiligten vom 28.8.2015 als Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken ausgelegt. Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die Beteiligte die ihr nach § 55 GBO bekannt gemachten Eintragungen zulasten ihres Grundbesitzes nicht hinnehmen möchte. Dass sich die dafür vorgetragene Begründung allein mit der Rechtmäßigkeit der Forderungsbescheide befasst, erlaubt kein anderes Verständnis, da das Grundbuchamt auf die verfahrensrechtlich vorzunehmende Differenzierung hingewiesen und die Beteiligte ihr Überprüfungsbegehren gegenüber dem Grundbuchamt dennoch aufrecht erhalten hat.

Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde einlegen mit dem Ziel, gemäß § 53 Abs. 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu erwirken (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71). Eine Begrenzung des Beschwerdeziels im genannten Sinn hat die Beteiligte zwar nicht geäußert. Regelmäßig ist aber davon auszugehen, dass ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel in zulässiger Weise, namentlich mit dem zulässigen Ziel einlegen will (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 55).

2. Die Beschwerde hat weder mit dem Ziel der Löschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) Erfolg.

a) Eine Löschung der eingetragenen Zwangshypotheken scheidet schon deshalb aus, weil die Eintragungen nicht ihrem Inhalt nach unzulässig sind. Unzulässig im Sinne der genannten Vorschrift sind nur Eintragungen, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 56).

Die mit der Beschwerde angegriffenen Eintragungen sind nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit den in den Eintragungen verlautbarten Inhalten vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Aus den Eintragungen geht als Hypothekengläubigerin die durch Bundesgesetz (Gesetz zur Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vom 12.4.2012; BGBl I Seite 579) nach Art. 87 Abs. 3 GG errichtete bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und daher rechtsfähige Trägerin der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hinreichend klar hervor.

b) Auch ein Amtswiderspruch kann nicht eingetragen werden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt die Eintragung eines Amtswiderspruchs voraus, dass (1) das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die (2) das Grundbuch unrichtig geworden ist. Notwendig sind mithin die Missachtung gesetzlicher Vorschriften beim Eintragungsvorgang und eine durch die Eintragung bewirkte Unrichtigkeit des Grundbuchs. Schon die erste Voraussetzung ist nicht erfüllt.

aa) Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

(1) Der Gläubigerin stehen zur Forderungsvollstreckung zwei Wege offen. Sie kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) verfahren oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgehen (BGH WM 2008, 1074; Freischmidt in Hauck/Nofts SGB X (Stand 4/12) § 66 Rn. 31). Sie hat sich hier für die zweite Alternative entschieden.

(2) Die vom Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan zu prüfenden zwangsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 - 2179) für die begehrte Eintragung liegen vor.

Die Eintragung der Zwangshypotheken beruht auf einem wirksamen Gläubigerantrag gemäß § 66 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 867 Abs. 1 ZPO, § 13 GBO.

Über die Geldforderungen, wegen derer sie die Zwangsvollstreckung betreibt, hat die Gläubigerin taugliche Vollstreckungstitel vorgelegt, denn die jeweils mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) versehenen Ausfertigungen der Forderungsbescheide sind - wie von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X verlangt - als Verwaltungsakte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlassen und je mit der vom hierzu ermächtigten Bediensteten unterschriebenen sowie gesiegelten Vollstreckungsklausel gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 SGB X i. V. m. § 724 Abs. 1, § 725, § 317 Abs. 4 ZPO (entsprechend) versehen (vgl. BGH a. a. O.; Freischmidt in Hauck/Nofts SGB X (Stand 4/12) § 66 Rn. 34).

Die Zustellung der Titel, § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist durch entsprechende Urkunden nachgewiesen.

(3) Auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 2180 - 2185) sind erfüllt.

Die Gläubigerin hat das zu belastende Grundstück in der von § 28 Satz 1 GBO geforderten Weise sowie die zu vollstreckenden Geldforderungen in der von § 28 Satz 2 GBO verlangten Währung und betragsmäßigen Konkretisierung bezeichnet.

bb) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Titel sind das Grundbuchamt und im Beschwerderechtszug das Beschwerdegericht nicht befugt. Deshalb ist auf die Einwendungen der Beteiligten, mit denen sie ihre Beitragspflichtigkeit und die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Beitragsforderungen bestreitet, inhaltlich nicht einzugehen. Die Frage, ob die zu vollstreckenden Bescheide korrekt tituliert sind, stellt eine Angelegenheit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG dar, die in die Prüfungskompetenz der Sozialgerichte fällt (OVG Münstervom 29.7.2015, 12 E 667/15, juris Rn. 11; Feddern in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB X (Stand 21.7.2015) § 66 Rn. 41).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der durch die Beschwerde angefallenen Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der beanstandeten Hypothekeneintragungen (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 19/07
vom
25. Oktober 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leistungsbescheid
) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender
Anwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage
der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckbaren
Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog).
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07 - LG Frankenthal
AG Frankenthal (Pfalz)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständiger Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Sie hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Auftrag liegt ein dem Schuldner zugestelltes und mit einer Vollstreckungsklausel versehenes Schreiben vom 19. Juli 2006 zugrunde, das mit "Leistungsbescheid" überschrieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Schriftstück mit Datum vom 19. Juli 2006 nicht um eine Ausfer- tigung des Verwaltungsakts (Leistungsbescheids) i.S. von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X handele.
2
Die von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchzuführen. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme setze nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids voraus. Ob diesem Erfordernis genügt sei, müsse gemäß § 900 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geprüft werden. Im vorliegenden Fall fehle es an der Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids. Vorzulegen sei eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Beitragsbescheids, also der Leistungsbescheid als solcher in einer den Ausfertigungsanforderungen entsprechenden Abschrift. Der "Bescheid" vom 19. Juli 2006 genüge diesen Anforderungen nicht.
6
Der Arbeitgeber habe der Einzugsstelle gemäß § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig einen Beitragsnachweis einzureichen, der nach § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gelte. Allein dieser sei zu Vollstreckungszwecken auszufertigen, mit der Klausel zu versehen und dem Schuldner zuzustellen. Einen diesen Anforderungen genügenden Leistungsbescheid habe die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher nicht vorgelegt.
7
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das dem Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin zu Vollstreckungszwecken vorgelegte, mit "Leistungsbescheid" überschriebene Schriftstück mit Datum 19. Juli 2006 stellt keine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Leistungsbescheids dar.
8
a) Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beauftragt.
9
Entscheidet sich die Behörde, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X, 5. Aufl., § 66 Rdn. 12). Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise Wiedergabe genügt nicht (v. Wulffen/Roos aaO § 66 Rdn. 17; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, § 66 SGB X Rdn. 24). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln , die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet , weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (MünchKomm.ZPO /Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist.
10
b) Diesen Anforderungen wird das dem Schuldner zugestellte, mit einer Vollstreckungsklausel versehene und mit "Leistungsbescheid" überschriebene Schriftstück vom 19. Juli 2006, auf das die Gläubigerin die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme stützen möchte, nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der vom Arbeitgeber einzureichende Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gilt. Vollstreckungstitel ist demnach der vom Arbeitgeber eingereichte Beitragsnachweis. Wird der Beitragsnachweis - wie nunmehr nach dem Gesetz allein möglich (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) - in elektronischer Form eingereicht, so hat die Behörde hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Das von der Gläubigerin vorgelegte Schreiben mit Datum vom 19. Juli 2006 stellt keine Ausfertigung eines Beitragsnachweises dar. Es ist deshalb für die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ungeeignet.

11
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nach § 2 Abs. 1 GKG i.V. mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X Kostenfreiheit besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2005 - IX ZB 189/02, NJW-RR 2006, 718).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 10.01.2007 - M 2866/06 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 T 16/07 -

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 19/07
vom
25. Oktober 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leistungsbescheid
) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender
Anwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage
der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckbaren
Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog).
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07 - LG Frankenthal
AG Frankenthal (Pfalz)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständiger Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Sie hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Auftrag liegt ein dem Schuldner zugestelltes und mit einer Vollstreckungsklausel versehenes Schreiben vom 19. Juli 2006 zugrunde, das mit "Leistungsbescheid" überschrieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Schriftstück mit Datum vom 19. Juli 2006 nicht um eine Ausfer- tigung des Verwaltungsakts (Leistungsbescheids) i.S. von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X handele.
2
Die von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchzuführen. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme setze nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids voraus. Ob diesem Erfordernis genügt sei, müsse gemäß § 900 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geprüft werden. Im vorliegenden Fall fehle es an der Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Leistungsbescheids. Vorzulegen sei eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Beitragsbescheids, also der Leistungsbescheid als solcher in einer den Ausfertigungsanforderungen entsprechenden Abschrift. Der "Bescheid" vom 19. Juli 2006 genüge diesen Anforderungen nicht.
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Der Arbeitgeber habe der Einzugsstelle gemäß § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig einen Beitragsnachweis einzureichen, der nach § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gelte. Allein dieser sei zu Vollstreckungszwecken auszufertigen, mit der Klausel zu versehen und dem Schuldner zuzustellen. Einen diesen Anforderungen genügenden Leistungsbescheid habe die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher nicht vorgelegt.
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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das dem Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin zu Vollstreckungszwecken vorgelegte, mit "Leistungsbescheid" überschriebene Schriftstück mit Datum 19. Juli 2006 stellt keine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Leistungsbescheids dar.
8
a) Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beauftragt.
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Entscheidet sich die Behörde, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X, 5. Aufl., § 66 Rdn. 12). Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise Wiedergabe genügt nicht (v. Wulffen/Roos aaO § 66 Rdn. 17; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, § 66 SGB X Rdn. 24). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln , die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet , weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (MünchKomm.ZPO /Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist.
10
b) Diesen Anforderungen wird das dem Schuldner zugestellte, mit einer Vollstreckungsklausel versehene und mit "Leistungsbescheid" überschriebene Schriftstück vom 19. Juli 2006, auf das die Gläubigerin die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme stützen möchte, nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der vom Arbeitgeber einzureichende Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle gilt. Vollstreckungstitel ist demnach der vom Arbeitgeber eingereichte Beitragsnachweis. Wird der Beitragsnachweis - wie nunmehr nach dem Gesetz allein möglich (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) - in elektronischer Form eingereicht, so hat die Behörde hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Das von der Gläubigerin vorgelegte Schreiben mit Datum vom 19. Juli 2006 stellt keine Ausfertigung eines Beitragsnachweises dar. Es ist deshalb für die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ungeeignet.

11
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nach § 2 Abs. 1 GKG i.V. mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X Kostenfreiheit besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2005 - IX ZB 189/02, NJW-RR 2006, 718).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 10.01.2007 - M 2866/06 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 T 16/07 -

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.