Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - V ZB 43/09

bei uns veröffentlicht am15.10.2009
vorgehend
Amtsgericht Leipzig, 480 L 350/08, 02.12.2008
Landgericht Leipzig, 3 T 1126/08, 12.02.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 43/09
vom
15. Oktober 2009
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz
zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom
26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft
auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht
mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.
BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 43/09 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 2009 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.512 €.

Gründe:


I.

1
Dem Schuldner gehört die im Rubrum bezeichnete Eigentumswohnung. Auf Antrag der Beteiligten zu 1, einer Sparkasse, ordnete das Amtsgericht am 3. Juni 2008 wegen eines dinglichen Anspruchs von 109.000 € zuzüglich Zinsen die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter.
2
Das nach dem Wirtschaftsplan auf die Wohnung des Schuldners entfallende Hausgeld von monatlich 216 € wird seit Beginn der Zwangsverwaltung nicht mehr bezahlt. Die Beteiligte zu 4, die Wohnungseigentümergemeinschaft, hat aus diesem Grund angeregt, der Gläubigerin aufzugeben, an den Zwangsverwalter einen Vorschuss von sieben Monatsbeträgen, insgesamt 1.512 €, zu zahlen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und der Gläubigerin zur Vermeidung der Aufhebung des Verfahrens Frist zur Zahlung bis zum 29. Dezember 2008 gesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Eigentümergemeinschaft die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

3
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZfIR 2009, 334 veröffentlicht ist, meint, die für die Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum vertretene Auffassung, dass das auf das Wohnungseigentum des Schuldners entfallende laufende Hausgeld zu den von dem Zwangsverwalter nach § 155 Abs. 1 ZVG zu bestreitenden Verwaltungsausgaben zähle, könne für Zwangsverwaltungsverfahren, die nach dem 30. Juni 2007 anhängig geworden seien, nicht aufrecht erhalten werden. Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung des laufenden Hausgelds komme die Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zu. Der Anspruch dürfe in der Zwangsverwaltung gemäß § 155 Abs. 2 ZVG erst bei der Verteilung der Überschüsse berücksichtigt werden. Damit sei für eine Vorschusspflicht des Gläubigers kein Raum.

III.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, und auch im Übrigen zulässig, § 575 ZPO. Rechtsbeschwerdeführerin ist - wie in der Rechtsbeschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt - die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese ist wegen ihrer fälligen Ansprüche auf das Hausgeld, §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 5 WEG, formell Beteiligte des Verfahrens (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 9 Rdn. 2.7). Sie wird in dem vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren durch den Verwalter vertreten. Soweit das Beschwerdegericht die Verwalterin als Beteiligte bezeichnet hat, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen, das von dem Senat zu beheben ist.

IV.

5
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beteiligte zu 1 als Gläubigerin verpflichtet , an den Beteiligten zu 3 als Zwangsverwalter den angeordneten Betrag als Vorschuss auf das laufende Hausgeld zu zahlen. Das Vollstreckungsgericht hat der Gläubigerin die Zahlung zu Recht aufgegeben und ihr für den Fall der Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die Aufhebung des Verfahrens angedroht , § 161 Abs. 3 ZVG.
6
1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2007 war allgemein anerkannt, dass bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG bildet und damit unabhängig von der Erzielung von Einkünften aus der Verwaltung von dem Zwangsverwalter zu bezahlen ist (Senat, Beschl. v. 20. November 2008, V ZB 81/08, NJW 2009, 598 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5. Februar 2009, IX ZR 21/07, NZM 2009, 243, 245, insoweit in BGHZ 179, 336 ff. nicht wiedergegeben). Dass der betreibende Gläubiger die hierzu notwendigen Beträge als Vorschuss bereitzu- stellen hatte, sofern der Zwangsverwalter aus den Erträgen der Verwaltung die Hausgeldverbindlichkeiten gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht oder nicht vollständig zu erfüllen vermochte, unterlag keinem Zweifel (Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, V ZB 99/07, NJW-RR 2008, 679 f.; Haarmeyer /Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 155 Rdn. 5; Depré/ Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 403, 407).
7
2. Durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 370) haben die Hausgeldforderungen eine Aufwertung erfahren. Sie sind seit dem 1. Juli 2007 - in begrenztem Umfang - durch die Einordnung in die Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG privilegiert. Für die Zwangsverwaltung wurde in § 156 Abs. 1 Satz 2, 3 ZVG die Regelung getroffen, dass das Hausgeld im Verteilungsverfahren den öffentlichen Lasten gleichgestellt ist. Ob angesichts dessen an der bisherigen Behandlung der Hausgeldzahlungen festgehalten werden kann, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
8
a) Die im Schrifttum derzeit wohl herrschende Meinung verneint die Frage (Engels in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 156 Rdn. 10; Hock/ Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 1833d; Stöber, aaO, § 152 Rdn. 18.7; ders., ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdn. 637a; Bergsdorf, ZfIR 2008, 343 f.; Böhringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 360; Drasdo, ZInsO 2009, 862, 865; Haut/Schmidberger, IGZInfo 2008, 7, 15; Keller, ZfIR 2009, 385, 386; Mayer, RpflStud. 2006, 71, 72; Sievers, IGZInfo 2007, 81, 85 f.; Schmidberger, ZfIR 2007, 746, 750; Schneider, NZM 2008, 919 f.; ders., ZfIR 2008, 161, 169). Dieser Auffassung haben sich Teile der erstinstanzlichen Rechtsprechung angeschlossen (AG Duisburg, NZM 2008, 937 f.; AG Schöneberg , ZMR 2009, 157, 158). Zur Begründung wird angeführt, dass das Hausgeld nach der Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes erst bei der Verteilung der durch die Zwangsverwaltung erzielten Überschüsse, dort allerdings bevorzugt nach Maßgabe von § 156 Abs. 1 ZVG, zu berücksichtigen sei. Infolgedessen scheide - von dem Gesetzgeber möglicherweise nicht beabsichtigt - eine Heranziehung des betreibenden Gläubigers zu Vorschusszahlungen aus, da eine solche nur für die in § 155 Abs. 1 ZVG genannten Aufwendungen in Betracht komme.
9
b) Andere Teile der Rechtsprechung (LG Frankenthal, Rpfleger 2008, 519 f.; LG Köln, NJW 2009, 599, 600; LG Düsseldorf ZMR 2009, 713; AG Leipzig , Beschl. v. 21. April 2008, 470 L 147/08, juris) und des Schrifttums (Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 174; Sauren, ZWE 2009, 214, 215; Schädlich, ZfIR 2009, 265, 268 ff.; Stapper/Schädlich, ZfIR 2009, 335 f.; Schmidberger, ZWE 2009, 336, 340; Bärmann/Becker, WEG, 10. Aufl., § 16 Rdn. 176; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., ZVG Rdn. 84; Abramenko , Das neue WEG in der anwaltlichen Praxis, § 8 Rdn. 30; Sauren in Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl., Rdn. B 700, 701; wohl auch Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl. § 16 Rdn. 227) meinen demgegenüber, das Hausgeld sei weiterhin den Verwaltungsausgaben zuzuordnen, weil der Gesetzgeber die Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Zwangsversteigerung habe verbessern, nicht aber diejenige in der Zwangsverwaltung habe verschlechtern wollen. Zumindest soweit das auf den Schuldner entfallende Hausgeld durch die Einnahmen der Zwangsverwaltung nicht gedeckt werden könne, sei der Gläubiger weiterhin zu Vorschusszahlungen verpflichtet (Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 15 Rdn. 44; ders., ZAP 2007, 1025, 1031; Müller, ZMR 2007, 747, 752).
10
c) Vereinzelt wird vorgeschlagen, jedenfalls diejenigen Teile des Hausgelds unter die Verwaltungsausgaben zu fassen, deren Bezahlung der Abwen- dung einer drohenden oder bereits eingetretenen Versorgungssperre dient (Wedekind, ZfIR 2008, 600, 604 f.; krit. Schneider, NZM 2008, 919, 920).
11
3. Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Beschl. v. 20. November 2008, V ZB 81/08, NJW 2009, 598). Er beantwortet sie nunmehr im Sinne der unter vorstehend zu b) dargestellten Auffassung.
12
a) Dass für die laufenden öffentlichen Lasten und das laufende Hausgeld in § 156 Abs. 1 ZVG eine eigenständige Regelung getroffen ist, schließt nicht aus, diese Forderungen als Kosten der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG zu behandeln. § 156 Abs. 1 ZVG nimmt die Ansprüche auf wiederkehrende öffentliche Lasten und die Ansprüche auf das laufende Hausgeld von der Überschussverteilung nach § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG aus. Die Vorschrift begründet für diese Forderungen eine Sonderstellung zwischen den aus den Nutzungen vorab zu bestreitenden Verwaltungsausgaben und Verfahrenskosten, § 155 Abs. 1 ZVG, und den nach § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG mit Rang nach diesen zu erfüllenden Ansprüchen. Daraus folgt nicht, dass die mit der Erfüllung der laufenden Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft verbundenen Kosten keine Kosten der Verwaltung bedeuteten.
13
aa) Nach dem gesetzlichen Leitbild, das in § 152 Abs. 1 und § 155 ZVG seinen Ausdruck findet, hat die Zwangsverwaltung das Ziel, die Ansprüche der Gläubiger wegen laufender Verbindlichkeiten des Schuldners aus den Erträgen eines Grundstücks zu befriedigen und die Zwangsversteigerung zu vermeiden (Denkschrift zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , Erster Abschnitt, Erläuterung zu § 155 ZVG; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 155 Rdn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Einleitung Rdn. 1; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., § 36 I; Mayer, Rpfleger 2000, 260, 262). Voraussetzung hierfür ist es, dass das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten wird und im Eigentum des Schuldners verbleibt. Das unterscheidet die Zwangsverwaltung von der auf Verwertung und anschließende Verteilung des Versteigerungserlöses gerichteten Zwangsversteigerung. Hieran muss sich die Beurteilung ausrichten, welche Ausgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich und als solche gemäß § 155 Abs. 1 ZVG oder § 156 Abs. 1 ZVG vor den sonstigen Ansprüchen zu berichtigen sind. Dazu ist es notwendig, im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Ausgabe in den durch § 152 Abs. 1 ZVG festgelegten Pflichtenkreis des Zwangsverwalters fällt.
14
bb) Ob einer Forderung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ff. ZVG ein besonderer Rang zuerkannt wird, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob der Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 1 ZVG die Forderung als zur Verwaltung notwendig zu erfüllen hat und ob die Kosten der Erfüllung Ausgaben der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG bedeuten (vgl. Hagemann, RpflStud. 1987, 83, 84 f.). § 10 ZVG betrifft, auch wenn die Vorschrift für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt, in erster Linie die Erlösverteilung in der Zwangsversteigerung. Für diese ist von wesentlicher Bedeutung, ob bestimmte Forderungen vor anderen zu befriedigen sind und ob sich ein Vorrang auf Forderungen erstreckt, die während der Dauer des Verfahrens fällig werden oder entstehen. Für die Zwangsverwaltung hat die Vorschrift nur insoweit Bedeutung , als nach Erfüllung der dem Zwangsverwalter obliegenden Pflichten ein verbleibender Restbetrag gemäß § 155 Abs. 2 ZVG auf die weiteren Gläubiger zu verteilen ist (OLG Hamm, ZMR 2004, 456, 457; a.A. etwa Hock/Mayer/ Hilbert/Deimann, aaO, Rdn. 1762; Schneider, ZfIR 2008, 161, 169).
15
cc) Die Zwangsverwaltung hat anders als die Zwangsversteigerung den Zweck, die Erhaltung eines Grundstücks sicher zu stellen und dem Gläubiger den Zugriff auf die laufenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung des verwalteten Grundstücks zu eröffnen. Soweit der Gläubiger die mit der Bewirtschaftung verbundenen Kosten nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erwirtschaftet, hat er diese dem Zwangsverwalter durch entsprechende Vorschüsse bereit zu stellen (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 152 Rdn. 18.1). Dem kann er sich nicht entziehen , ohne die Aufhebung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 ZVG zu riskieren. Der Gläubiger, der den Nutzen aus dem Wohnungseigentum zieht oder ziehen will, muss für die mit der Nutzungsbefugnis verbundenen Lasten aufkommen (Schädlich, ZfIR 2009, 265, 269). Das gilt unabhängig davon, ob der Forderung, auf die die Zahlung des Gläubigers erfolgt, ein Vorrecht nach § 10 Abs. 1 ZVG zukommt.
16
dd) Dass den Forderungen auf laufenden und rückständigen Litlohn bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. März 2007 der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG a.F. bestimmte Vorrang zukam, ist dementsprechend niemals als Hindernis begriffen worden, aufgrund dessen die mit der Erfüllung laufender Litlohnansprüche in der Zwangsverwaltung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke verbundenen Kosten nicht als Verwaltungsausgaben anzusehen gewesen wären (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 155 Rdn. 8, 22; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, aaO, § 155 Rdn. 18; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Rdn. 4.2, 6.4; Jaeckel/Güthe, aaO, § 155 Rdn. 4; Eickmann, aaO, § 41 II 2 a). Grund hierfür war, dass die Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlich Beschäftigten dazu bestimmt war, Erträge aus dem Zwangsverwaltungsobjekt zu erzielen und ohne diese Tätigkeit ein Ertrag nicht erzielt werden konnte.
17
ee) Der Sache nach verhält es sich bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum mit dem laufenden Hausgeld nicht anders. Mit dem Wohnungseigentum sind notwendig Aufwendungen für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Gebäudes und Aufwendungen für die Bewirtschaftung des Sondereigentums verbunden. Von den mit der Erhaltung und Bewirtschaftung eines Grundstücks verbundenen Kosten unterscheidet sich das Hausgeld im Wesentlichen nur dadurch, dass es nicht dazu dient, von der Eigentümergemeinschaft auf vertraglicher Grundlage den Wohnungseigentümern geschuldete, zur Bewirtschaftung der einzelnen Wohnungen erforderliche Leistungen zu bezahlen, sondern dazu, die Eigentümergemeinschaft als Leistungsmittlerin in den Stand zu setzen, diese Forderungen zu erfüllen. Im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern hat die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen und den Bestand der zur Nutzung der Wohnungen notwendigen Versorgungsverträge zu gewährleisten, soweit diese Verträge im Hinblick auf die technische Ausgestaltung des Gebäudes nur gemeinschaftlich abgeschlossen werden können. Das kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nur so lange, wie die Wohnungseigentümer das hierzu notwendige Hausgeld bezahlen.
18
Auch wenn die hiermit verbundenen Kosten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen, ändert dies in der Sache nichts daran, dass es sich bei dem Hausgeld um den Aufwand handelt, den jeder Wohnungseigentümer zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks und des gemeinschaftlichen Gebäudes sowie zur Bewirtschaftung seines Sondereigentums, insbesondere in Gestalt der Kosten für Wasser und Wärme, zu tragen hat. Ohne Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und die aus dieser folgenden Verpflichtung zur Zahlung des Hausgelds ist Wohnungseigentum grundsätzlich nicht möglich. Im Sinne von §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 152 Abs. 1 Halbs. 1, 155 Abs. 1 ZVG bedeuten die zur Bezahlung des Hausgelds laufend aufzubringenden Beträge Kosten, die mit der Bewirtschaftung des Wohnungseigentums des Schuldners untrennbar verbunden sind (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 50).
19
Ein inhaltlicher Grund, das Hausgeld anders als die Kosten zu qualifizieren , ohne die die Bewirtschaftung eines im Alleineigentum des Schuldners ste- henden Grundstücks nicht möglich ist, ist nicht ersichtlich. Soweit der Zwangsverwalter das laufende Hausgeld nicht bezahlt, gefährdet er zudem den Bestand des Eigentums des Schuldners, indem er der Eigentümergemeinschaft Anlass gibt, die Rückstände zu titulieren und die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums zu betreiben oder dem Schuldner das Eigentum nach § 18 WEG zu entziehen.
20
b) Eine Änderung der Qualifikation der Ansprüche der Gemeinschaft auf Bezahlung des Hausgelds in der Zwangsverwaltung ist durch die Ergänzung von § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz vom 26. März 2007 nicht erfolgt. § 156 Abs. 1 Satz 2, 3 ZVG wäre nur dann etwas Anderes zu entnehmen, wenn festgestellt werden könnte, dass die Ergänzung von § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz vom 26. März 2007 auf einer fundierten Analyse der Rechtslage beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2009, VII ZR 167/08, WM 2009, 152, 1854). Daran fehlt es.
21
aa) Die Ergänzung von § 156 Abs.1 ZVG wurde als "Folgeänderung zur Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG" gesehen. Sie hatte zum Ziel, die Wohnungseigentümergemeinschaft davor zu bewahren, durch die in der Zwangsversteigerung aus der Zuerkennung des Rangs von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG folgende Aufwertung der Hausgeldforderungen im Falle der Zwangsverwaltung schlechter als bisher gestellt zu werden (BT-Drucks. 16/887 S. 47). Dabei ist ebenso übersehen worden, dass es allein für das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich war, das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bestimmte Vorrecht auf die laufenden Forderungen der Eigentümergemeinschaft zu erstrecken, wie der Umstand übersehen worden ist, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 ff. ZVG nicht entnommen werden kann, ob Aufwand zur Erfüllung einer Forderung eine Ausgabe der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG bedeutet.
22
bb) Eine andere Sichtweise läuft dem von dem Gesetzgeber mit der Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes verfolgten Anliegen zuwider, den Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihren Hausgeldansprüchen zu verhindern, zu dem es im Zwangsversteigerungsverfahren früher häufig gekommen ist. Dass die in der Begründung des Entwurfs zum Ausdruck kommenden Erwägungen unzureichend sind, zeigt im Übrigen der Blick darauf, dass eine Änderung der Zwangsverwalterverordnung im Zusammenhang mit dem Gesetz vom 26. März 2007 durch das Bundesjustizministerium bisher unterblieben ist. Wäre § 156 Abs. 1 Satz 2, 3 ZVG zu entnehmen, dass Zahlungen des Zwangsverwalters auf das laufende Hausgeld nicht mehr als Verwaltungsausgaben zu qualifizieren seien, bestünde in den seit dem 1. Juli 2007 anhängig gewordenen Verfahren auf Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum ein Widerspruch zwischen § 156 Abs. 1 ZVG einerseits und § 11 Abs. 1 ZwVwV andererseits.

V.

23
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach alledem aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen eines Fehlers bei der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Höhe des auf die Wohnung des Schuldners entfallenden Hausgelds und der aus dieser folgenden Vorschussanordnung ist von keinem Beteiligten beanstandet worden. Die ausstehenden Vorauszahlungen sind auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres geschuldet, für das sie zu zahlen sind (vgl. BayObLGZ 1977, 67, 70; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 383; Pick, WEG, 18. Aufl., § 28 Rdn. 9).

V.

24
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Frage, ob das Vollstreckungsgericht den betreibenden Gläubiger zu Recht angewiesen hat, dem Zwangsverwalter einen Vorschuss zur Begleichung der laufenden Hausgelder zu zahlen, ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Anwendung von §§ 91 ff. ZPO entgegen (vgl. Senat, Beschl. v. 20. November 2008, V ZB 81/08, NJW 2009, 598, 599). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
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bei uns veröffentlicht am 09.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 131/11 Verkündet am: 9. Dezember 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Mai 2014 - 9 C 7/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung des Klägers, in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter Grundsteuern für das Jahr 2008 für ein

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(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 81/08
vom
20. November 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 62 Abs. 1
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung findet auch
auf Zwangsverwaltungsverfahren, die am 30. Juni 2007 anhängig waren, weiterhin in
seiner an diesem Tage geltenden Fassung Anwendung.
Dass mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanlage
betreffen, gemeinsam betrieben werden, führt nicht dazu, dass der Erlös aus der
Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden
könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld zu bezahlen.
BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - V ZB 81/08 - LG Frankenthal
AG Grünstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 17. April 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 15. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anweisung an den Beteiligten zu 4 darüber hinausgeht, das auf das Teileigentum des Schuldners entfallende Hausgeld, soweit die aufstehenden Garagen vermietet sind, als Kosten der laufenden Verwaltung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde und die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.255 €.

Gründe:

I.

1
Das Grundstück Hauptstraße 26/26a in T. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz in 24 Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten geteilt. 17 Einheiten gehören dem Schuldner. Gegenstand des Sondereigentums der Teileigentumseinheiten sind die Garagen auf dem Grundstück. Mit Beschluss vom 7. Februar 2007 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2, der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Zwangsverwaltung der Wohnungsund Teileigentumseinheiten des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter. Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren zugelassen.
2
Der Beteiligte zu 4 zahlt das auf die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungseigentumseinheiten entfallende Hausgeld nur insoweit, als die Wohnungen vermietet sind. Auf das die Teileigentumseinheiten betreffende Hausgeld zahlt er nichts. Hierdurch sind bis zum 1. August 2008 Rückstände von insgesamt 6.255 € aufgelaufen. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den von dem Beteiligten zu 4 aus der Vermietung erzielten Überschuss als Hausgeld an sie auszuzahlen, soweit dem Beteiligten zu 4 nach Abzug seiner Gebühren ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben verbleibt.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag dahingehend stattgegeben, dass es den Beteiligten zu 4 angewiesen hat, die seit der Beschlagnahme fällig gewordenen und künftig fällig werdenden monatlichen Hausgelder als Ausgaben der Verwaltung an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Anweisung.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe den Beteiligten zu 4 zu Recht angewiesen, das in der Vergangenheit fällig gewordene und künftig fällig werdende Hausgeld für sämtliche der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentumseinheiten als Ausgaben der laufenden Verwaltung an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen. Das Zwangsverwaltungsverfahren sei vor dem 1. Juli 2007 anhängig geworden. Gemäß § 62 Abs. 1 WEG sei auf das Verfahren daher das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dieser sei das Hausgeld als Ausgabe der laufenden Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.

III.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
6
1. a) Das Vollstreckungsgericht ist nach § 153 Abs. 1 ZVG befugt, dem Zwangsverwalter Anweisungen zu erteilen. Hierzu gehört es insbesondere, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten des Verfahrens über die Pflichten des Zwangsverwalters, diesen mit bestimmten Weisungen zu versehen (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 126 f.; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 153 Rdn. 14 f.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 153 Rdn. 3.4). So verhält es sich hier. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind unterschiedlicher Auffassung zu der Frage, ob die Zahlung von Hausgeld durch den Beteiligten zu 4 unabhängig davon zu erfolgen hat, ob dieses aus der Vermietung der jeweiligen Wohnungen und Garagen erwirtschaftet wird.
7
b) Dass bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung bildet und damit unabhängig von der Erzielung von Einkünften aus der Verwaltung zu bezahlen ist, war für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2007 nicht umstritten (BayObLGZ 1991, 93 f.; 1999, 99, 101 f.; OLG Hamburg OLGZ 1993, 431 f.; LG Darmstadt Rpfleger 1977, 332; LG Köln Rpfleger 1987, 325 m. Anm. Meyer-Stolte; AG Dorsten ZMR 1977, 383; Stöber, aaO, §152 Rdn. 19.3; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 155 ZVG Rdn. 5; Steiger, Rpfleger 1985, 474 ff.).
8
Die Beteiligten zu 1 und 4 verneinen dies für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2007 im Hinblick auf die an diesem Tag in Kraft getretenen Änderungen von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG und die Ergänzung von § 156 Abs. 1 ZVG. Die Frage ist in der juristischen Literatur umstritten (vgl. Wedekind ZfIR 2007, 704, 707; Bergsdorf ZfIR 2008, 343 f; Alff/Hintzen Rpfleger 2008, 165, 176). Sie kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, weil auf das vorliegende Verfahren das Zwangsversteigerungsgesetz über den 30. Juni 2007 hinaus in seiner bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden ist.
9
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ist auch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung geändert worden. Die Änderungen sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Für die an diesem Tage anhängigen "Zwangsversteigerungssachen" sind nach § 62 Abs. 1 WEG die durch das Gesetz vom 26. März 2007 geänderten Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in ihrer bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dass in § 62 Abs. 1 WEG das Zwangsverwaltungsverfahren nicht genannt ist, bedeutet nicht, dass das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner früheren Fassung nur auf Zwangsversteigerungsverfahren und nicht auf Zwangsverwaltungsverfahren anzuwenden ist, die am 1. Juli 2007 anhängig waren. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften auf im Zeitpunkt der Änderung anhängige Verfahren grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. §§ 22 ff. EGZPO), weil ein Wechsel der Vorschriften, nach denen ein Verfahren zu führen ist, innerhalb eines anhängigen Verfahrens zu Widersprü- chen und Wertungsdifferenzen führen und auf die Entscheidung, ob ein gerichtliches Verfahren angerufen wird, Einfluss haben kann. So verhält es sich nicht nur mit den in § 62 Abs. 1 WEG ausdrücklich genannten, am 1. Juli 2007 anhängig gewesenen Wohnungseigentumsverfahren im Sinne von §§ 43 ff. WEG, den Zwangsversteigerungsverfahren nach §§ 15 - 145a ZVG und den bei einem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen, sondern auch mit den in §§ 146 ff. ZVG geregelten Zwangsverwaltungsverfahren. Auch auf diese Verfahren ist das Zwangsversteigerungsgesetz weiterhin in seiner bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden (Wedekind ZfIR 2007, 704, 707; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, aaO, § 156 Hinweis). Der Terminus "Zwangsversteigerungssachen" in § 62 Abs. 1 WEG bedeutet allgemein Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Dass für Zwangsverwaltungsverfahren etwas anderes gelten sollte, entbehrt eines vernünftigen Sinnes.
10
2. Das Beschwerdegericht übersieht indessen, dass Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ist, sondern Gegenstand des Verfahrens die 17 Einheiten sind, die dem Schuldner gehören. Auch wenn das Verfahren zulässigerweise einheitlich geführt wird (Stöber, aaO, 18 ZVG Rdn. 2.4), kann dies nicht außer acht bleiben (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 f.; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 f.). Die gleichzeitige Anordnung der Zwangsverwaltung mehrerer Einheiten führt nicht dazu, dass diese ein einheitliches Objekt bildeten, innerhalb dessen das auf jede Einheit entfallende Hausgeld einen Teil einer einheitlichen Forderung bedeutete und der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten mit den auf die Verwaltung anderer Einheiten entfallenden Kosten verrechnet werden könnte (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 126, 128). Die einzelnen Objekte der Zwangsverwaltung bleiben vielmehr rechtlich und wirtschaftlich voneinander getrennt.
11
Das hat zur Folge, dass es an einem Anlass fehlt, den Beteiligten zu 4 zur Zahlung von Hausgeld anzuweisen, soweit die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungen vermietet sind und der Beteiligte zu 4 das auf diese entfallende Hausgeld bezahlt. Eine Weisung des Beteiligten zu 4 zur Zahlung des Hausgelds scheidet darüber hinaus auch insoweit aus, als die Wohnungen und die Garagen nicht vermietet sind. Insoweit fehlt es dem Beteiligten zu 4 an Mitteln zur Zahlung des von der Beteiligten zu 2 verlangten Hausgelds. Eine Weisung , dieses zu bezahlen, kommt erst und nur insoweit in Betracht, wie die Beteiligten zu 1 und 2 dem Beteiligten zu 4 durch entsprechende Vorschüsse die Zahlung ermöglichen.
12
Anders verhält es sich nur, soweit die zu dem Teileigentum des Schuldners gehörenden Garagen vermietet sind. Insoweit steht dem Beteiligten zu 4 ein Erlös aus der Verwaltung zur Verfügung, den er zur Zahlung des Hausgelds als Kosten der laufenden Verwaltung einzusetzen hat. Die Behauptung des Beteiligten zu 4, aufgrund einer Absprache mit der Beteiligten zu 2 die Zahlung in der Vergangenheit unterlassen zu haben und künftig unterlassen zu dürfen, kann dahingestellt bleiben, weil die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft nicht dazu in der Lage ist, eine solche Absprache wirksam zu treffen. Die von dem Beteiligten zu 4 behauptete Absprache könnte sich offensichtlich allein zum Nachteil der Beteiligten zu 2 auswirken; die Verwalterin hätte, träfe die Behauptung des Beteiligten zu 4 zu, ihre Vertretungsmacht für diesen ohne weiters erkennbar missbraucht. Die Berufung auf die behauptete Absprache wäre dem Beteiligen zu 4 verwehrt (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2007, V ZR 65/07, NJW 2008, 1225, 1227; BGH, Urt. v. 25. Februar 2002, II ZR 374/00, NJW 2002, 1057, 1058).

IV.

13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Frage, ob das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter zu Recht angewiesen hat, das auf die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentum entfallende Hausgeld als Kosten der Verwaltung zu bezahlen, ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Anwendung von §§ 91 ff. ZPO entgegen (vgl. Senat, Beschl. vom 10. Januar 2008, V ZB 31/07, NJWRR 2008, 892, 893).
Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, Entscheidung vom 15.02.2008 - L 4/07 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 T 65/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 21/07
Verkündet am:
5. Februar 2009
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das
Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt.

b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154
Satz 1 ZVG sein.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07 - KG Berlin
LGBerlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in BerlinSchöneberg aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben , als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2004 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 37 % und die Klägerin 63 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 23. Juli 2001 zum Zwangsverwalter für fünf zur Anlage der Klägerin gehörende Wohnungseigentumseinhei- ten bestellt. Im Oktober 2003 wurden die Wohnungen versteigert. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft wirft dem Beklagten vor, Wohngeld für den Zeitraum August bis Dezember 2001 sowie zwei am 9. September 2002 beschlossene Sonderumlagen nicht gezahlt sowie ihre im Zusammenhang mit einem vom Beklagten gegen die Beschlüsse über die Sonderumlagen angestrengten Rechtsstreit entstandenen Anwaltskosten nur zu einem geringen Anteil erstattet zu haben. Sie verlangt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 19.049,33 €.
2
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Sachantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZM 2007, 451 = ZMR 2007, 800 mit Anm. Müller ZMR 2007, 747): Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 154 Satz 1 ZVG seien nicht erfüllt. Wer "Verfahrensbeteiligter" im Sinne dieser Vorschrift sei, bestimme sich ausschließlich nach § 9 ZVG. Die Klägerin habe keine Rechte im Verfahren angemeldet, so dass sie nicht nach § 9 Nr. 2 ZVG Beteiligte geworden sei. Aber auch § 9 Nr. 1 ZVG komme nicht in Betracht. Rechte der übrigen Miteigentümer würden nicht im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WEG als Beschränkung des Miteigentums einzutragende Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte definiere und begrenze das Wohnungseigentum , belaste es jedoch nicht mit Rechten anderer Wohnungseigentümer. Dass der Verwalter verpflichtet sei, Wohngeld zu zahlen, ändere im Ergebnis nichts.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auch die nicht formell am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.
6
1. Nach § 154 Satz 1 ZVG ist der Zwangsverwalter "allen Beteiligten" für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich. Wer in diesem Sinne am Verfahren der Zwangsverwaltung "beteiligt" ist, ist im Zwangsversteigerungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift des § 9 ZVG, welche das Berufungsgericht herangezogen hat, gehört zu den "allgemeinen Vorschriften" über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (Erster Titel des ersten Abschnitts des ZVG) und regelt unmittelbar nur die formelle Verfahrensbeteiligung, die Frage also, welche Personen hinzuzuziehen sind, damit sie am Verfahren teilnehmen und ihre Rechte wahren können (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Band V S. 36). Ob sie auch für die Auslegung des § 154 Satz 1 ZVG maßgeblich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

7
Reichsgericht Das hat eine Verantwortung des Zwangsverwalters nur gegenüber den Beteiligten des § 9 ZVG gesehen, weil der Begriff des "Beteiligten" in dieser Vorschrift für das gesamte Zwangsversteigerungsgesetz festgelegt werde (RGZ 74, 258, 259 f; 97, 11, 12). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weniger eindeutig. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung BGHZ 109, 171, 173 wird ausdrücklich offen gelassen, ob "trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts über § 9 ZVG hinaus andere als Beteiligte im Sinne des § 154 ZVG in Betracht kommen könnten". In einer früheren Entscheidung (BGHZ 39, 235, 241) hat der Bundesgerichtshof die Frage, "ob der Kreis der Beteiligten auf alle auszudehnen sei, die in Rechtsbeziehungen zum Zwangsverwalter treten, oder auch hier § 9 ZVG maßgebend" sei, ebenfalls nicht entschieden; er hat aber eine Haftung des Zwangsverwalters aus § 154 ZVG gegenüber dem Ersteher angenommen, weil die Verwaltung über den Zuschlag hinaus fortgesetzt worden war. Im Urteil vom 15. November 1984 (IX ZR 157/83, ZIP 1985, 312, 313, mit zust. Anm. Gerhardt EWiR 1985, 219) hat er sogar eine Haftung des Verwalters aus §§ 152, 154 ZVG gegenüber dem Eigentümer von Grundstückszubehör für möglich gehalten und dabei allein darauf abgestellt, dass die Zwangsverwaltung sich auf das (schuldnerfremde) Zubehör erstreckt haben könnte. In einem Urteil vom 11. Oktober 2007 (IX ZR 156/06, ZIP 2007, 2375 Rn. 8 ff) wurde erneut eine Haftung des Verwalters gegenüber dem Ersteher bejaht, die allgemeine Frage nach dem Beteiligtenbegriff der §§ 9, 154 ZVG aber wiederum offen gelassen.
8
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff des Beteiligten in § 154 ZVG und in § 9 ZVG überwiegend gleichgesetzt (z.B. OLG Köln ZIP 1980, 102 f; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 1498; OLG Hamm MDR 2006, 713; LG Flensburg ZfIR 2008, 806, 807; wohl auch OLG Köln ZfLR 2008, 73, 74 (obiter); offengelassen von OLG Frankfurt OLG-Report 2002, 353, 354; OLG Stuttgart OLGZ 1966, 57, 58 hält Wohnungseigentümer für Beteiligte im Sinne von § 9 ZVG; für eine Haftung des Zwangsverwalters gegenüber allen Personen , mit denen er "kraft der Verwaltung in rechtliche Beziehungen tritt", KG OLGE 16, 344, 345; eine "Auslegung des § 154 ZVG nach Maßgabe der §§ 60, 61 InsO" befürwortet OLG Frankfurt ZfIR 2008, 804, 805). Gleiches gilt für das Schrifttum (z.B. Stöber, ZVG 18. Aufl. § 154 Anm. 2.2; Engels in Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG 13. Aufl. § 154 Rn. 6; Böttcher, ZVG 4. Aufl. § 154 Rn. 2; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. § 154 Rn. 2; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 4. Aufl. Rn. 631; Sievers RPfl 1990, 335, 336 f; Bank ZfIR 2008, 781 f; für eine Beteiligtenstellung der übrigen Wohnungseigenümer gemäß § 9 Nr. 1 ZVG auch im Zwangsverwaltungsverfahren Müller ZMR 2007, 747, 749). Einen weiteren Beteiligtenbegriff vertritt insbesondere Mohrbutter (ZIP 1980, 169; KTS 1987, 47; FS 150 Jahre Carl Heymanns Verlag KG S. 159; vgl. auch K. Schmidt KTS 1976, 191, 197).
9
2. Der Begriff des "Beteiligten" in § 154 ZVG entspricht nicht demjenigen des formell am Verfahren Beteiligten in § 9 ZVG, sondern beschreibt - wie in § 82 KO und in § 60 InsO bezüglich der Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters - diejenigen Personen, denen gegenüber das Zwangsversteigerungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt.
10
a) Die Rechtsstellung des Zwangsverwalters ist derjenigen des Insolvenzverwalters im Grundsatz vergleichbar. Seinem Status nach ist der Zwangsverwalter ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt seine Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertragen wird. Von Weisungen des Schuldners und des Gläubigers ist er unabhängig; er unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts.
Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine Tätigkeit und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes. Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 10/05, WM 2005, 1323). Aufgabe des Zwangsverwalters ist die Verwaltung eines Grundstücks des Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers.
11
Ebenso wie der Insolvenzverwalter verwaltet der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes (vgl. z.B. Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 116 Rn. 2; Stöber, aaO Anm. 2.2) selbständig, aber für Rechnung des Schuldners fremdes Vermögen (hier: das beschlagnahmte Grundstück) zum Zwecke der Befriedigung Dritter (hier: des Vollstreckungsgläubigers). Wegen dieser trotz aller Unterschiede bestehenden Gemeinsamkeit war die Haftung des Konkursverwalters einerseits, diejenige des Zwangsverwalters andererseits zunächst parallel geregelt. Nach § 74 KO in der Fassung vom 10. Februar 1877 hatte der Konkursverwalter die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden (vgl. etwa RGZ 34, 26, 28; 74, 258, 259). Eine nahezu wortgleiche Regelung für den Zwangsverwalter enthielt die Vorgängerbestimmung des § 154 Satz 1 ZVG, nämlich § 144 Abs. 3 des preußischen Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883 (vgl. etwa KG OLGE 16, 344, 345). § 82 KO in der bis zum Inkrafttreten der InsO geltenden Fassung der Novelle vom 17. Mai 1898 war der Vorschrift des bis heute geltenden § 154 ZVG nachgebildet, sah also vor, dass der Konkursverwalter "allen Beteiligten verantwortlich" war.
12
b) Welche Vorstellung der historische Gesetzgeber mit der Einführung des Begriffs des "Beteiligten" in den Vorschriften des § 154 ZVG und des § 82 KO verband, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen. Die Materialien zu § 154 des Zwangsversteigerungsgesetzes von 1877/1879 (vgl. Hahn/Mugdan, aaO S. 63) enthalten nur den Satz, der Verwalter sei "für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen … allen Betheiligten verantwortlich“ , erläutern jedoch nicht, welcher Personenkreis erfasst sein soll. Das Reichsgericht legte zunächst - wie bereits ausgeführt - bei der Haftung des Konkursverwalters den formellen Beteiligtenbegriff zugrunde und bezog sich zur Begründung auf die Vorschriften der §§ 9, 154 ZVG, welche Vorbild für § 82 KO gewesen seien (RGZ 74, 258, 259 ff). Einen Rückschluss auf den historischen Willen des Gesetzgebers lässt diese Rechtsprechung jedoch nicht zu. Die Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen, dass die Auslegung des § 154 ZVG nach wie vor umstritten war (RGZ 74, 258, 259; vgl. auch K. Schmidt, KTS 1976, 191, 197). Das Kammergericht hatte kurz zuvor unter Bezugnahme auf eine vermeintlich einhellige Meinung zu § 74 KO a.F., § 144 PrZVG (vgl. aber die gegenteiligen Nachweise bei RGZ 74, 258, 260 f, die ältere Entscheidung RGZ 34, 26, 29 sowie die Nachweise bei Lüke, Die persönliche Haftung des Konkursverwalters S. 32 f und Mohrbutter, Festschrift 150 Jahre Carl Heymanns Verlag KG S. 159, 161 mit Fn. 7) einen weiteren Beteiligtenbegriff für richtig gehalten (OLGE 16, 344, 345); auch in der bei RGZ 74, 258, 259 nachgewiesenen Literatur waren die Meinungen geteilt.
13
Die Rechtsprechung zur Haftung des Konkursverwalters löste sich in der Folgezeit von derjenigen zur Haftung des Zwangsverwalters nach §§ 9, 154 ZVG. RGZ 149, 182, 185 verstand den Begriff "Beteiligte" in § 82 KO umfassend und die Auslegung der Entscheidung RGZ 74, 258 "unnötig eng". Der verfahrensrechtliche Bezug wurde aufgegeben. Fortan richtete sich der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach einem sehr weit gezogenen Beteiligtenbegriff , wonach "jeder beteiligt sei, dem gegenüber der Konkursverwalter als solcher kraft Gesetzes oder Vertrages Pflichten zu erfüllen habe; eine unmittelbare Beteiligung am Verfahren sei nicht erforderlich" (RG WarnRspr. 1932 Nr. 159). Verhandlungs- und Vertragspartner stellten nach dieser Auffassung immer "Beteiligte" im Sinne von § 82 KO dar (vgl. Lüke, aaO S. 35 f; Jaeger /Gerhardt, InsO § 60 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Später beschränkte der Bundesgerichtshof die Haftung des Konkursverwalters nach § 82 KO auf die Verletzung konkursspezifischer Pflichten (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 352; BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859, 861). Die Haftung für die Verletzung solcher Pflichten, die dem Verwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber seinem Geschäftspartner vor, bei oder nach Vertragsschluss oblagen, richteten sich dagegen nach den allgemeinen Bestimmungen (etwa culpa in contrahendo oder § 826 BGB). Bei der Schaffung des § 60 InsO hat sich der Gesetzgeber an dieser Rechtsprechung orientiert. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nunmehr, dass der Insolvenzverwalter "allen Beteiligten" für die schuldhafte Verletzung (nur) solcher Pflichten haftet , die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Eine Rechtsänderung war (anders als hinsichtlich § 61 InsO) mit der Neufassung des § 60 InsO nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 12/2443, S. 129; vgl. auch Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 9).
14
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 82 KO (und § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO) lässt sich auf § 154 ZVG übertragen. Die Bestimmungen des § 82 KO einerseits, des § 154 Satz 1 ZVG andererseits entsprachen einander. Sowohl der Konkurs- als auch der Zwangsverwalter sollten "für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich" sein. Auch § 60 InsO regelt eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber "allen Beteiligten". Dann liegt es nahe , den Begriff "alle Beteiligte" auch in gleicher Weise zu verstehen. Der Wortlaut der Vorschrift des § 154 ZVG lässt es ohne weiteres zu, als "Beteiligten" denjenigen anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen.
15
aa) Die Konkursordnung enthielt und die Insolvenzordnung enthält allerdings keine dem § 9 ZVG entsprechende Bestimmung darüber, wer "Beteiligter" im Sinne des Gesetzes war oder ist. Die systematische Stellung des § 9 ZVG im ersten Titel "Allgemeine Vorschriften" des ersten Abschnitts des Zwangsversteigerungsgesetzes ließe es zu, den in dieser Vorschrift definierten Begriff des Beteiligten für sämtliche folgenden Vorschriften des ersten Abschnitts über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung zu übernehmen; auf Feinheiten der Formulierung wie "Beteiligte" einerseits (§ 9 ZVG), "alle Beteiligte" andererseits (§ 154 ZVG) kann es - anders, als das Kammergericht es in der bereits zitierten Entscheidung OLGE 16, 344, 346 gemeint hat - nicht ankommen. Zwingend ist diese Schlussfolgerung jedoch nicht. Auch die Insolvenzordnung verwendet den Begriff "Beteiligter" unterschiedlich (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 14). Wenn § 9 Abs. 3 InsO von der öffentlichen Bekanntmachung als Nachweis der Zustellung "an alle Beteiligten" spricht, sind damit die Verfahrensbeteiligten gemeint, die Beteiligten im formellen Sinne also, an die Zustellungen zu erfolgen haben. In den §§ 217 ff InsO bezieht sich der Begriff "Beteiligte" auf die am Planverfahren beteiligten Gläubiger (Insolvenzgläubiger und absonderungsberechtigte Gläubiger, nicht aber Aussonderungsberechtigte und Massegläubiger - str). In § 60 InsO sind "Beteiligte" alle diejenigen, denen gegenüber dem Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen. Das Zwangsversteigerungsgesetz hat insofern eine von der Insolvenzordnung abweichende Regelungs- technik, als ein allgemeiner Begriff des "Beteiligten" eingeführt und vielfach verwandt wird, während die Insolvenzordnung (von Ausnahmen abgesehen) die in den einzelnen Vorschriften jeweils gemeinten "Beteiligten" präzise benennt (Insolvenzgläubiger , absonderungsberechtigter Gläubiger, Schuldner pp). Diese Regelungstechnik erspart dem Rechtsanwender jedoch nicht die Prüfung, ob der allgemeine Begriff auch für die gerade in Frage stehende Einzelnorm (hier also: die Vorschrift des § 154 ZVG) gilt. Das Reichsgericht hat in seiner eingangs zitierten Grundsatzentscheidung zu § 154 ZVG (RGZ 74, 258, 259 f) eine von § 9 ZVG abweichende Auslegung des Beteiligtenbegriffs in § 154 ZVG für möglich gehalten und nur keinen Anlass dafür gesehen.
16
bb) Gegen die Angleichung der Haftung des Zwangsverwalters an diejenige des Insolvenzverwalters wird außerdem eingewandt, die Pflichten des Zwangsverwalters beschränkten sich auf das beschlagnahmte Grundstück (§ 152 ZVG); mit den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber Dritten seien sie nicht zu vergleichen (z.B. Stöber, aaO; Engels, aaO § 154 Rn. 4; Bank aaO S. 784). Diese Überlegung spricht jedoch nicht gegen den Ansatz, die Haftung des Zwangsverwalters an dessen gesetzlichen Pflichten statt am formellen Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG auszurichten. Der Zwangsverwalter soll nicht für die Folgen der Verletzung von Pflichten einzustehen haben, die ihm nicht obliegen; wie sich sein Pflichtenkreis zu demjenigen des Insolvenzverwalters verhält, ist daher nicht von Bedeutung. Außerdem lässt sich über den Begriff des Beteiligten allein die Verwalterhaftung nicht zuverlässig eingrenzen. Nach bisher (soweit ersichtlich) einhelliger Ansicht haftet der Zwangsverwalter auch gegenüber den Beteiligten des § 9 ZVG nicht für jegliche Pflichtverletzung, sondern nur für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten (vgl. Stöber, aaO; Müller aaO S. 749). Auch einem formell Beteiligten gegenüber hat der Verwalter also nicht für die Verletzung rein vertraglicher oder deliktischer Pflichten einzustehen. Diese Einschränkung lässt sich nicht aus dem Wortlaut der §§ 9, 154 ZVG ableiten, sondern daraus, dass Grund der Haftung eben nicht die Beteiligung am Verfahren, sondern der Pflichtenkreis des Verwalters ist. Dass der Zwangsverwalter dann, wenn die Zwangsverwaltung über den Zuschlag hinaus fortdauert, auch dem Ersteher eines Grundstücks haftet, hat der Bundesgerichtshof bisher schon damit begründet, dass der Verwalter Pflichten gegenüber dem Ersteher zu erfüllen hat (zuletzt BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 156/06, ZIP 2007, 2375 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen ). Das selbst von Vertretern der Gegenansicht als "unbillig" empfundene Ergebnis, dass der Verwalter trotz gleicher Pflichtenlage Geschädigten unterschiedlich haftet, je nachdem, ob diese ihre Rechte angemeldet hatten (§ 9 Nr. 2 ZVG) oder nicht (vgl. OLG Köln ZIP 1980, 102, 103), ist fortan ausgeschlossen.

III.


17
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
18
Der 1. Beklagte hat durch die Nichtzahlung des Wohngeldes (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 WEG) für den Zeitraum August bis Dezember 2001 sowie der Sonderumlagen und der Prozesskosten seine aus § 155 Abs. 1 ZVG folgende Pflicht verletzt, aus den Nutzungen des Grund- stücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten. Diese Verpflichtung betraf jedoch nur den an die Gläubigerin ausgekehrten Betrag von 7.000 €.
19
a) § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) galt noch nicht. Nach altem Recht gehörten zu den Ausgaben der Verwaltung eines Wohnungseigentums die während der Beschlagnahme fällig werdenden Beiträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie zu den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, Rn. 7; BayObLGZ 1999, 99, 101; KG WE 2001, 9; Wenzel ZInsO 2005, 113; Müller ZMR 2007, 747, 749 f; jeweils m.w.N.). Diese Pflicht oblag dem Zwangsverwalter auch und gerade gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Der Senat teilt nicht die Bedenken des Berufungsgerichts, die Zwangsverwaltung diene in einem solchen Fall dazu, der Eigentümergemeinschaft einen neuen Schuldner zu verschaffen. Dem die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger gebührt, wie sich aus § 155 Abs. 1 ZVG hinreichend deutlich ergibt, nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Auf die Streitfrage, ob nur solche Ausgaben von § 155 Abs. 1 ZVG erfasst sind, die während der Zwangsverwaltung fällig werden, oder auch solche Ausgaben, die schon vor der Beschlagnahme entstanden sind (vgl. die Nachweise bei Müller aaO S. 750), kommt es nicht an, weil die Klägerin nur Ersatz bezogen auf den Zeitraum August bis Dezember 2001 verlangt; die Höhe der Vorschüsse war am 29. Dezember 2000 beschlossen worden.
20
Sonderumlagen, die während des Zwangsverwaltungsverfahrens beschlossen werden, stellen grundsätzlich ebenfalls "Ausgaben der Verwaltung" im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG dar; denn auch sie dienen dazu, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten (z.B. KG WE 2001, 9, 10 = KG-Report 2001, 226; OLG München RPfleger 2007, 416, 417; Wenzel ZInsO 2005, 113, 116). Ob dies auch dann gilt, wenn durch sie Wohngeldausfälle nachfinanziert werden sollen, die aus den beschlagnahmten Objekten herrühren , ist allerdings zweifelhaft. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird dies teilweise bejaht (z.B. OLG Karlsruhe WuM 1990, 168, 169; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 724 f; KG WE 2001, 9, 10; Staudinger /Bub, BGB [Bearb. Juli 2005] § 28 WEG Rn. 217). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Sonderumlage in der Insolvenz, die der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 15. Juni 1989 (BGHZ 108, 44, 49) uneingeschränkt als Masseverbindlichkeit qualifiziert hat (ebenso Jaeger /Henckel, InsO § 55 Rn. 30; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 41; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. März 1994 - IX ZR 98/93, ZIP 1994, 720, 722). Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, hat der Senat in Zweifel gezogen, weil es nicht in das Ermessen der Wohnungseigentümer als Insolvenzgläubiger gestellt werden könne, ihre Insolvenzforderungen zu Masseforderungen aufzuwerten (BGHZ 150, 305, 317). Ob diese Überlegung zutrifft und gegebenenfalls auf das Zwangsverwaltungsverfahren zu übertragen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass die Sonderumlagen auch nicht gezahltes Hausgeld aus früheren Abrechnungsperioden enthielten. Dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zufolge dienten sie "zum Ausgleich für bis dahin angefallene fällige Forderungen und dem Aufbau einer ausreichenden Liquidität und der Bildung einer Reserve". Die im Zusammenhang mit dem gegen die Sonderumlage gerichteten Anfechtungsantrag entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten schließlich wären als Kosten der Zwangsverwaltung ebenfalls gemäß § 155 Abs. 1 ZVG vorab zu begleichen gewesen.
21
b) Die aus § 155 Abs. 1 ZVG folgende Verpflichtung des Beklagten, die Ausgaben der Verwaltung vorrangig vor der Verteilung des Erlöses an die Gläubiger zu begleichen, konnte sich jedoch nur auf die aus jeder einzelnen Wohnungseigentumseinheit tatsächlich gezogenen Nutzungen beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, Rn. 10). Wie hoch diese waren , lässt sich weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag der Klägerin entnehmen. Festgestellt ist jedoch, dass der Beklagte einen Betrag von 7.000 € an die Zwangsverwaltungsgläubigerin ausgekehrt hat. Dieser Betrag hätte für die Kosten der Zwangsverwaltung verwandt werden müssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Zwangsverwaltungsgläubigerin gezahlten Vorschüsse von insgesamt 3.000 € nicht von dieser Summe abzusetzen; denn die Vorschüsse waren gerade für die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 1 ZVG) bestimmt.
22
2. Eine weitere Pflichtverletzung hat die Klägerin darin gesehen, dass der Beklagte es unterlassen habe, von der Zwangsverwaltungsgläubigerin weitere Vorschüsse zur Deckung der Kosten der Zwangsverwaltung (§ 155 Abs. 1 ZVG) anzufordern. Grundsätzlich kann auch ein derartiges Unterlassen eine Pflichtverletzung darstellen, für welche der Verwalter nach § 154 ZVG verantwortlich ist. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann offen bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre die Zwangsverwaltungsgläubigerin zu weiteren Vorschüssen nicht bereit gewesen. Die hierzu erhobene Verfahrensrüge der Klägerin hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
23
Die 3. Klägerin hat dem Beklagten schließlich vorgeworfen, die Beschlüsse über die Sonderumlagen angefochten zu haben, ohne zuvor durch Einfordern weiterer Vorschüsse oder in anderer Weise sichergestellt zu haben, dass gegebenenfalls ihre (der Klägerin) Kostenerstattungsansprüche gedeckt seien. Dieser Vorwurf ist schon aus Rechtsgründen nicht berechtigt. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine Bestimmungen dazu, dass der Zwangsverwalter vor der Erhebung einer Klage (oder der Einreichung eines Anfechtungsantrags) die Deckung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite zu prüfen hat. Die Deckung der eigenen Prozesskosten durch den unterlegenen Gegner gehört vielmehr zu den allgemeinen Prozessrisiken einer (obsiegenden) Partei (vgl. BGHZ 148, 175, 179; 161, 236, 240; BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, NZI 2006, 169, 171 Rn. 20; jeweils zur Haftung des Konkurs- oder Insolvenzverwalters). Unter besonderen, im Einzelnen noch nicht geklärten Voraussetzungen (vgl. BGHZ 148, 175, 181 ff; 161, 236, 241; G. Fischer WM 2004, 2185, 2189 einerseits, BGHZ 154, 269, 274 f andererseits) kann eine Haftung des Zwangsverwalters für die Prozesskosten des Gegners aus § 826 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung eines derartigen Anspruchs ist jedoch mindestens, dass der Verwalter die materielle Un- richtigkeit seines Begehrens schon zu Beginn des Rechtsstreits kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. Das hat die Klägerin hier nicht behauptet.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2005 - 35 O 584/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2007 - 21 U 163/05 -

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 81/08
vom
20. November 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 62 Abs. 1
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung findet auch
auf Zwangsverwaltungsverfahren, die am 30. Juni 2007 anhängig waren, weiterhin in
seiner an diesem Tage geltenden Fassung Anwendung.
Dass mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanlage
betreffen, gemeinsam betrieben werden, führt nicht dazu, dass der Erlös aus der
Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden
könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld zu bezahlen.
BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - V ZB 81/08 - LG Frankenthal
AG Grünstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 17. April 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 15. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anweisung an den Beteiligten zu 4 darüber hinausgeht, das auf das Teileigentum des Schuldners entfallende Hausgeld, soweit die aufstehenden Garagen vermietet sind, als Kosten der laufenden Verwaltung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde und die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.255 €.

Gründe:

I.

1
Das Grundstück Hauptstraße 26/26a in T. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz in 24 Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten geteilt. 17 Einheiten gehören dem Schuldner. Gegenstand des Sondereigentums der Teileigentumseinheiten sind die Garagen auf dem Grundstück. Mit Beschluss vom 7. Februar 2007 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2, der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Zwangsverwaltung der Wohnungsund Teileigentumseinheiten des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter. Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren zugelassen.
2
Der Beteiligte zu 4 zahlt das auf die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungseigentumseinheiten entfallende Hausgeld nur insoweit, als die Wohnungen vermietet sind. Auf das die Teileigentumseinheiten betreffende Hausgeld zahlt er nichts. Hierdurch sind bis zum 1. August 2008 Rückstände von insgesamt 6.255 € aufgelaufen. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den von dem Beteiligten zu 4 aus der Vermietung erzielten Überschuss als Hausgeld an sie auszuzahlen, soweit dem Beteiligten zu 4 nach Abzug seiner Gebühren ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben verbleibt.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag dahingehend stattgegeben, dass es den Beteiligten zu 4 angewiesen hat, die seit der Beschlagnahme fällig gewordenen und künftig fällig werdenden monatlichen Hausgelder als Ausgaben der Verwaltung an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Anweisung.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe den Beteiligten zu 4 zu Recht angewiesen, das in der Vergangenheit fällig gewordene und künftig fällig werdende Hausgeld für sämtliche der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentumseinheiten als Ausgaben der laufenden Verwaltung an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen. Das Zwangsverwaltungsverfahren sei vor dem 1. Juli 2007 anhängig geworden. Gemäß § 62 Abs. 1 WEG sei auf das Verfahren daher das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dieser sei das Hausgeld als Ausgabe der laufenden Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.

III.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
6
1. a) Das Vollstreckungsgericht ist nach § 153 Abs. 1 ZVG befugt, dem Zwangsverwalter Anweisungen zu erteilen. Hierzu gehört es insbesondere, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten des Verfahrens über die Pflichten des Zwangsverwalters, diesen mit bestimmten Weisungen zu versehen (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 126 f.; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 153 Rdn. 14 f.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 153 Rdn. 3.4). So verhält es sich hier. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind unterschiedlicher Auffassung zu der Frage, ob die Zahlung von Hausgeld durch den Beteiligten zu 4 unabhängig davon zu erfolgen hat, ob dieses aus der Vermietung der jeweiligen Wohnungen und Garagen erwirtschaftet wird.
7
b) Dass bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung bildet und damit unabhängig von der Erzielung von Einkünften aus der Verwaltung zu bezahlen ist, war für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2007 nicht umstritten (BayObLGZ 1991, 93 f.; 1999, 99, 101 f.; OLG Hamburg OLGZ 1993, 431 f.; LG Darmstadt Rpfleger 1977, 332; LG Köln Rpfleger 1987, 325 m. Anm. Meyer-Stolte; AG Dorsten ZMR 1977, 383; Stöber, aaO, §152 Rdn. 19.3; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 155 ZVG Rdn. 5; Steiger, Rpfleger 1985, 474 ff.).
8
Die Beteiligten zu 1 und 4 verneinen dies für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2007 im Hinblick auf die an diesem Tag in Kraft getretenen Änderungen von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG und die Ergänzung von § 156 Abs. 1 ZVG. Die Frage ist in der juristischen Literatur umstritten (vgl. Wedekind ZfIR 2007, 704, 707; Bergsdorf ZfIR 2008, 343 f; Alff/Hintzen Rpfleger 2008, 165, 176). Sie kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, weil auf das vorliegende Verfahren das Zwangsversteigerungsgesetz über den 30. Juni 2007 hinaus in seiner bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden ist.
9
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ist auch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung geändert worden. Die Änderungen sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Für die an diesem Tage anhängigen "Zwangsversteigerungssachen" sind nach § 62 Abs. 1 WEG die durch das Gesetz vom 26. März 2007 geänderten Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in ihrer bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dass in § 62 Abs. 1 WEG das Zwangsverwaltungsverfahren nicht genannt ist, bedeutet nicht, dass das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner früheren Fassung nur auf Zwangsversteigerungsverfahren und nicht auf Zwangsverwaltungsverfahren anzuwenden ist, die am 1. Juli 2007 anhängig waren. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften auf im Zeitpunkt der Änderung anhängige Verfahren grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. §§ 22 ff. EGZPO), weil ein Wechsel der Vorschriften, nach denen ein Verfahren zu führen ist, innerhalb eines anhängigen Verfahrens zu Widersprü- chen und Wertungsdifferenzen führen und auf die Entscheidung, ob ein gerichtliches Verfahren angerufen wird, Einfluss haben kann. So verhält es sich nicht nur mit den in § 62 Abs. 1 WEG ausdrücklich genannten, am 1. Juli 2007 anhängig gewesenen Wohnungseigentumsverfahren im Sinne von §§ 43 ff. WEG, den Zwangsversteigerungsverfahren nach §§ 15 - 145a ZVG und den bei einem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen, sondern auch mit den in §§ 146 ff. ZVG geregelten Zwangsverwaltungsverfahren. Auch auf diese Verfahren ist das Zwangsversteigerungsgesetz weiterhin in seiner bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden (Wedekind ZfIR 2007, 704, 707; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, aaO, § 156 Hinweis). Der Terminus "Zwangsversteigerungssachen" in § 62 Abs. 1 WEG bedeutet allgemein Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Dass für Zwangsverwaltungsverfahren etwas anderes gelten sollte, entbehrt eines vernünftigen Sinnes.
10
2. Das Beschwerdegericht übersieht indessen, dass Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ist, sondern Gegenstand des Verfahrens die 17 Einheiten sind, die dem Schuldner gehören. Auch wenn das Verfahren zulässigerweise einheitlich geführt wird (Stöber, aaO, 18 ZVG Rdn. 2.4), kann dies nicht außer acht bleiben (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 f.; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 f.). Die gleichzeitige Anordnung der Zwangsverwaltung mehrerer Einheiten führt nicht dazu, dass diese ein einheitliches Objekt bildeten, innerhalb dessen das auf jede Einheit entfallende Hausgeld einen Teil einer einheitlichen Forderung bedeutete und der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten mit den auf die Verwaltung anderer Einheiten entfallenden Kosten verrechnet werden könnte (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 126, 128). Die einzelnen Objekte der Zwangsverwaltung bleiben vielmehr rechtlich und wirtschaftlich voneinander getrennt.
11
Das hat zur Folge, dass es an einem Anlass fehlt, den Beteiligten zu 4 zur Zahlung von Hausgeld anzuweisen, soweit die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungen vermietet sind und der Beteiligte zu 4 das auf diese entfallende Hausgeld bezahlt. Eine Weisung des Beteiligten zu 4 zur Zahlung des Hausgelds scheidet darüber hinaus auch insoweit aus, als die Wohnungen und die Garagen nicht vermietet sind. Insoweit fehlt es dem Beteiligten zu 4 an Mitteln zur Zahlung des von der Beteiligten zu 2 verlangten Hausgelds. Eine Weisung , dieses zu bezahlen, kommt erst und nur insoweit in Betracht, wie die Beteiligten zu 1 und 2 dem Beteiligten zu 4 durch entsprechende Vorschüsse die Zahlung ermöglichen.
12
Anders verhält es sich nur, soweit die zu dem Teileigentum des Schuldners gehörenden Garagen vermietet sind. Insoweit steht dem Beteiligten zu 4 ein Erlös aus der Verwaltung zur Verfügung, den er zur Zahlung des Hausgelds als Kosten der laufenden Verwaltung einzusetzen hat. Die Behauptung des Beteiligten zu 4, aufgrund einer Absprache mit der Beteiligten zu 2 die Zahlung in der Vergangenheit unterlassen zu haben und künftig unterlassen zu dürfen, kann dahingestellt bleiben, weil die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft nicht dazu in der Lage ist, eine solche Absprache wirksam zu treffen. Die von dem Beteiligten zu 4 behauptete Absprache könnte sich offensichtlich allein zum Nachteil der Beteiligten zu 2 auswirken; die Verwalterin hätte, träfe die Behauptung des Beteiligten zu 4 zu, ihre Vertretungsmacht für diesen ohne weiters erkennbar missbraucht. Die Berufung auf die behauptete Absprache wäre dem Beteiligen zu 4 verwehrt (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2007, V ZR 65/07, NJW 2008, 1225, 1227; BGH, Urt. v. 25. Februar 2002, II ZR 374/00, NJW 2002, 1057, 1058).

IV.

13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Frage, ob das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter zu Recht angewiesen hat, das auf die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentum entfallende Hausgeld als Kosten der Verwaltung zu bezahlen, ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Anwendung von §§ 91 ff. ZPO entgegen (vgl. Senat, Beschl. vom 10. Januar 2008, V ZB 31/07, NJWRR 2008, 892, 893).
Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, Entscheidung vom 15.02.2008 - L 4/07 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 T 65/08 -

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Aus den nach Bestreiten der Ausgaben der Verwaltung sowie der Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) verbleibenden Überschüssen der Einnahmen darf der Verwalter ohne weiteres Verfahren nur Vorschüsse sowie die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten nach der gesetzlichen Rangfolge berichtigen.

(2) Sonstige Zahlungen an die Berechtigten darf der Verwalter nur aufgrund der von dem Gericht nach Feststellung des Teilungsplans getroffenen Anordnung leisten. Ist zu erwarten, dass solche Zahlungen geleistet werden können, so hat dies der Verwalter dem Gericht unter Angabe des voraussichtlichen Betrages der Überschüsse und der Zeit ihres Einganges anzuzeigen.

(3) Sollen Auszahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösesumme einer Rentenschuld geleistet werden, so hat der Verwalter zu diesem Zweck die Anberaumung eines Termins bei dem Gericht zu beantragen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 81/08
vom
20. November 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 62 Abs. 1
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung findet auch
auf Zwangsverwaltungsverfahren, die am 30. Juni 2007 anhängig waren, weiterhin in
seiner an diesem Tage geltenden Fassung Anwendung.
Dass mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanlage
betreffen, gemeinsam betrieben werden, führt nicht dazu, dass der Erlös aus der
Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden
könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld zu bezahlen.
BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - V ZB 81/08 - LG Frankenthal
AG Grünstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 17. April 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 15. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anweisung an den Beteiligten zu 4 darüber hinausgeht, das auf das Teileigentum des Schuldners entfallende Hausgeld, soweit die aufstehenden Garagen vermietet sind, als Kosten der laufenden Verwaltung an die Beteiligte zu 2 zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde und die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.255 €.

Gründe:

I.

1
Das Grundstück Hauptstraße 26/26a in T. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz in 24 Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten geteilt. 17 Einheiten gehören dem Schuldner. Gegenstand des Sondereigentums der Teileigentumseinheiten sind die Garagen auf dem Grundstück. Mit Beschluss vom 7. Februar 2007 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2, der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Zwangsverwaltung der Wohnungsund Teileigentumseinheiten des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 4 zum Zwangsverwalter. Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren zugelassen.
2
Der Beteiligte zu 4 zahlt das auf die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungseigentumseinheiten entfallende Hausgeld nur insoweit, als die Wohnungen vermietet sind. Auf das die Teileigentumseinheiten betreffende Hausgeld zahlt er nichts. Hierdurch sind bis zum 1. August 2008 Rückstände von insgesamt 6.255 € aufgelaufen. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den von dem Beteiligten zu 4 aus der Vermietung erzielten Überschuss als Hausgeld an sie auszuzahlen, soweit dem Beteiligten zu 4 nach Abzug seiner Gebühren ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben verbleibt.
3
Das Amtsgericht hat dem Antrag dahingehend stattgegeben, dass es den Beteiligten zu 4 angewiesen hat, die seit der Beschlagnahme fällig gewordenen und künftig fällig werdenden monatlichen Hausgelder als Ausgaben der Verwaltung an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Anweisung.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe den Beteiligten zu 4 zu Recht angewiesen, das in der Vergangenheit fällig gewordene und künftig fällig werdende Hausgeld für sämtliche der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentumseinheiten als Ausgaben der laufenden Verwaltung an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen. Das Zwangsverwaltungsverfahren sei vor dem 1. Juli 2007 anhängig geworden. Gemäß § 62 Abs. 1 WEG sei auf das Verfahren daher das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dieser sei das Hausgeld als Ausgabe der laufenden Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.

III.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
6
1. a) Das Vollstreckungsgericht ist nach § 153 Abs. 1 ZVG befugt, dem Zwangsverwalter Anweisungen zu erteilen. Hierzu gehört es insbesondere, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten des Verfahrens über die Pflichten des Zwangsverwalters, diesen mit bestimmten Weisungen zu versehen (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 126 f.; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 153 Rdn. 14 f.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 153 Rdn. 3.4). So verhält es sich hier. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind unterschiedlicher Auffassung zu der Frage, ob die Zahlung von Hausgeld durch den Beteiligten zu 4 unabhängig davon zu erfolgen hat, ob dieses aus der Vermietung der jeweiligen Wohnungen und Garagen erwirtschaftet wird.
7
b) Dass bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum das laufende Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung bildet und damit unabhängig von der Erzielung von Einkünften aus der Verwaltung zu bezahlen ist, war für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2007 nicht umstritten (BayObLGZ 1991, 93 f.; 1999, 99, 101 f.; OLG Hamburg OLGZ 1993, 431 f.; LG Darmstadt Rpfleger 1977, 332; LG Köln Rpfleger 1987, 325 m. Anm. Meyer-Stolte; AG Dorsten ZMR 1977, 383; Stöber, aaO, §152 Rdn. 19.3; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 155 ZVG Rdn. 5; Steiger, Rpfleger 1985, 474 ff.).
8
Die Beteiligten zu 1 und 4 verneinen dies für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2007 im Hinblick auf die an diesem Tag in Kraft getretenen Änderungen von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG und die Ergänzung von § 156 Abs. 1 ZVG. Die Frage ist in der juristischen Literatur umstritten (vgl. Wedekind ZfIR 2007, 704, 707; Bergsdorf ZfIR 2008, 343 f; Alff/Hintzen Rpfleger 2008, 165, 176). Sie kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, weil auf das vorliegende Verfahren das Zwangsversteigerungsgesetz über den 30. Juni 2007 hinaus in seiner bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden ist.
9
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ist auch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung geändert worden. Die Änderungen sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Für die an diesem Tage anhängigen "Zwangsversteigerungssachen" sind nach § 62 Abs. 1 WEG die durch das Gesetz vom 26. März 2007 geänderten Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in ihrer bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dass in § 62 Abs. 1 WEG das Zwangsverwaltungsverfahren nicht genannt ist, bedeutet nicht, dass das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner früheren Fassung nur auf Zwangsversteigerungsverfahren und nicht auf Zwangsverwaltungsverfahren anzuwenden ist, die am 1. Juli 2007 anhängig waren. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften auf im Zeitpunkt der Änderung anhängige Verfahren grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. §§ 22 ff. EGZPO), weil ein Wechsel der Vorschriften, nach denen ein Verfahren zu führen ist, innerhalb eines anhängigen Verfahrens zu Widersprü- chen und Wertungsdifferenzen führen und auf die Entscheidung, ob ein gerichtliches Verfahren angerufen wird, Einfluss haben kann. So verhält es sich nicht nur mit den in § 62 Abs. 1 WEG ausdrücklich genannten, am 1. Juli 2007 anhängig gewesenen Wohnungseigentumsverfahren im Sinne von §§ 43 ff. WEG, den Zwangsversteigerungsverfahren nach §§ 15 - 145a ZVG und den bei einem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen, sondern auch mit den in §§ 146 ff. ZVG geregelten Zwangsverwaltungsverfahren. Auch auf diese Verfahren ist das Zwangsversteigerungsgesetz weiterhin in seiner bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden (Wedekind ZfIR 2007, 704, 707; Engels in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, aaO, § 156 Hinweis). Der Terminus "Zwangsversteigerungssachen" in § 62 Abs. 1 WEG bedeutet allgemein Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Dass für Zwangsverwaltungsverfahren etwas anderes gelten sollte, entbehrt eines vernünftigen Sinnes.
10
2. Das Beschwerdegericht übersieht indessen, dass Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ist, sondern Gegenstand des Verfahrens die 17 Einheiten sind, die dem Schuldner gehören. Auch wenn das Verfahren zulässigerweise einheitlich geführt wird (Stöber, aaO, 18 ZVG Rdn. 2.4), kann dies nicht außer acht bleiben (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Januar 2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249 f.; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, ZfIR 2007, 501 f.). Die gleichzeitige Anordnung der Zwangsverwaltung mehrerer Einheiten führt nicht dazu, dass diese ein einheitliches Objekt bildeten, innerhalb dessen das auf jede Einheit entfallende Hausgeld einen Teil einer einheitlichen Forderung bedeutete und der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten mit den auf die Verwaltung anderer Einheiten entfallenden Kosten verrechnet werden könnte (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 126, 128). Die einzelnen Objekte der Zwangsverwaltung bleiben vielmehr rechtlich und wirtschaftlich voneinander getrennt.
11
Das hat zur Folge, dass es an einem Anlass fehlt, den Beteiligten zu 4 zur Zahlung von Hausgeld anzuweisen, soweit die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungen vermietet sind und der Beteiligte zu 4 das auf diese entfallende Hausgeld bezahlt. Eine Weisung des Beteiligten zu 4 zur Zahlung des Hausgelds scheidet darüber hinaus auch insoweit aus, als die Wohnungen und die Garagen nicht vermietet sind. Insoweit fehlt es dem Beteiligten zu 4 an Mitteln zur Zahlung des von der Beteiligten zu 2 verlangten Hausgelds. Eine Weisung , dieses zu bezahlen, kommt erst und nur insoweit in Betracht, wie die Beteiligten zu 1 und 2 dem Beteiligten zu 4 durch entsprechende Vorschüsse die Zahlung ermöglichen.
12
Anders verhält es sich nur, soweit die zu dem Teileigentum des Schuldners gehörenden Garagen vermietet sind. Insoweit steht dem Beteiligten zu 4 ein Erlös aus der Verwaltung zur Verfügung, den er zur Zahlung des Hausgelds als Kosten der laufenden Verwaltung einzusetzen hat. Die Behauptung des Beteiligten zu 4, aufgrund einer Absprache mit der Beteiligten zu 2 die Zahlung in der Vergangenheit unterlassen zu haben und künftig unterlassen zu dürfen, kann dahingestellt bleiben, weil die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft nicht dazu in der Lage ist, eine solche Absprache wirksam zu treffen. Die von dem Beteiligten zu 4 behauptete Absprache könnte sich offensichtlich allein zum Nachteil der Beteiligten zu 2 auswirken; die Verwalterin hätte, träfe die Behauptung des Beteiligten zu 4 zu, ihre Vertretungsmacht für diesen ohne weiters erkennbar missbraucht. Die Berufung auf die behauptete Absprache wäre dem Beteiligen zu 4 verwehrt (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2007, V ZR 65/07, NJW 2008, 1225, 1227; BGH, Urt. v. 25. Februar 2002, II ZR 374/00, NJW 2002, 1057, 1058).

IV.

13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Frage, ob das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter zu Recht angewiesen hat, das auf die seiner Verwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentum entfallende Hausgeld als Kosten der Verwaltung zu bezahlen, ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Anwendung von §§ 91 ff. ZPO entgegen (vgl. Senat, Beschl. vom 10. Januar 2008, V ZB 31/07, NJWRR 2008, 892, 893).
Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, Entscheidung vom 15.02.2008 - L 4/07 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 T 65/08 -