Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - V ZB 67/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB67.17.0
bei uns veröffentlicht am07.06.2018
vorgehend
Amtsgericht Königstein im Taunus, 95 K 64/06, 03.06.2016
Landgericht Frankfurt am Main, 09 T 347/16, 06.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch
Beschluss vom 14.11.2018
Rinke, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 67/17
vom
7. Juni 2018
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von
§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde
oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne
Widerspruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, Beschluss
vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 15).
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 67/17 - LG Frankfurt am Main
AG Königstein
ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB67.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Dem Schuldner wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 815.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung des Schuldners sowie 613.550,25 € für die anwaltliche Vertretung der Gläubigerin.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner und die Beteiligte zu 3 sind Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 28. November 2006 wegen des dinglichen Anspruchs aus der in Abteilung III Nr. 7 eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung an. Nach dem Versteigerungstermin vom 15. April 2008 erteilte das Vollstreckungsgericht dem damaligen Meistbie- tenden den Zuschlag. Diese Entscheidung hob das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2008 auf und versagte den Zuschlag, weil das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unterblieben war. In dem Versteigerungstermin vom 25. Oktober 2011 versagte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag, da das Meistgebot die Hälfte des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreichte. Der nach dem weiteren Versteigerungstermin vom 14. Mai 2013 erteilte Zuschlag wurde auf die sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2015 versagt, weil die Bekanntmachungsfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG nicht eingehalten worden war.
2
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Verfahrens erreichen.

II.


3
Das Beschwerdegericht meint, das Verfahren sei nicht nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben. Die Versagung des Zuschlags aufgrund eines Verfahrensfehlers des Vollstreckungsgerichts führe nicht zu der Annahme eines ergebnislosen zweiten Versteigerungstermins im Sinne der Vorschrift. Die in § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG enthaltene Formulierung „in einem zweiten Termin“ spreche dafür, dass eine Aufhebung des Verfahrens nur dann zu erfolgen habe, wenn am Schluss des Versteigerungstermins kein wirksames Gebot vorliege. Habe hingegen das Gericht ein zugelassenes Gebot dreimal aufgerufen und dann den Schluss der Versteigerung verkündet, sei kein Raum für eine Anwendung des § 77 ZVG. Dies ergebe sich auch aus der systematischen Einordnung der Norm in die Vorschriften über den Versteigerungstermin (§§ 66 bis 78 ZVG) gegenüber den Vorschriften über die Erteilung des Zuschlags (§§ 79 bis 94 ZVG). Dass die rechtskräftige Versagung des Zuschlags nach § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung wirke, spreche ebenfalls für den Willen des Gesetzgebers , in einem solchen Fall nicht die einstweilige Einstellung bzw. Aufhebung des Verfahrens nach § 77 Abs. 1 u. 2 ZVG zuzulassen. Ferner spreche der Zweck des § 77 ZVG gegen die Annahme der Ergebnislosigkeit, wenn die Zuschlagsversagung auf Verfahrensmängeln beruhe. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass nach der Durchführung zweier ergebnisloser Termine mit der Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers nicht mehr gerechnet werden könne. Gebe es jedoch ein wirksames Gebot, welches nur aufgrund von Verfahrensfehlern nicht den Zuschlag erhalte, zeige dies, dass die Durchsetzung des Gläubigeranspruchs möglich sei.

III.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht vorliegen und daher eine Aufhebung des Verfahrens ausscheidet.
5
1. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG wird das Verfahren aufgehoben, wenn die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos bleibt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Versteigerung nicht ergebnislos in diesem Sinne, wenn im zweiten Versteigerungstermin ein Gebot abgegeben, der Zuschlag aber versagt worden ist.
6
a) Richtig ist zwar, dass die Vorschrift hinsichtlich des Begriffs der Ergebnislosigkeit an Absatz 1 anknüpft und dass dieser als Grund für die einstweilige Einstellung des Verfahrens auch ansieht, dass sämtliche Gebote erloschen sind. Ferner trifft es zu, dass die rechtskräftige Versagung des Zuschlags auf das Meistgebot nach § 86 i.V.m. § 72 Abs. 3 ZVG zum Erlöschen dieses Gebots führt, so dass in einem solchen Fall - weil alle anderen Gebote im Hin- blick auf das höhere Gebot nach § 72 Abs. 1 ZVG entfallen sind - sämtliche Gebote erloschen sind.
7
b) Ein derartiger Fall einer Ergebnislosigkeit des Versteigerungstermins ist indessen in § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht gemeint. Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (so etwa Hintzen in: Dassler/Schiffbauer, ZVG, 15. Aufl., § 77 Rn. 2; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 77 Rn. 2.1) und deshalb ein Zuschlag nicht erfolgen kann.
8
aa) Das folgt, anders als das Beschwerdegericht meint, zwar nicht schon daraus, dass von der Formulierung „in einem zweiten Termine“ nur Vorgänge bis zum Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 ZVG) erfasst wären; denn der Schluss der Versteigerung ist nicht gleichbedeutend mit dem Schluss des Termins (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 73 Anm. 3.3). Zutreffend ist aber der Hinweis auf die systematische Stellung der Vorschrift des § 77 ZVG innerhalb des Abschnitts über die Versteigerung (§§ 66 bis 78 ZVG). Sie lässt den Schluss zu, dass § 77 ZVG eine Situation nach dem Schluss der Versteigerung, aber vor der - erst im nachfolgenden Abschnitt geregelten - Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 bis 94 ZVG) betrifft und daher nur den Fall betrifft, dass am Schluss der Versteigerung kein wirksames Gebot vorliegt, eine Entscheidung über den Zuschlag also nicht zu treffen ist.
9
bb) Die historische Auslegung belegt dieses Verständnis. § 105 des Kommissionsentwurfs eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen für das Deutsche Reich lautete zunächst dahingehend , dass das Verfahren einzustellen ist, wenn ein Gebot nicht abgegeben wird oder alle abgegebenen Gebote ohne Widerspruch zurückgewiesen sind. Eine Verfahrensaufhebung sollte erfolgen, wenn die Voraussetzung zum zweiten Mal eintritt (Erste Lesung, Berlin 1889, BR-Drucks. Nr. 38/1889, zitiert nach Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Sachenrecht IV - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 1982, S. 751, 774). In der vorläufigen Zusammenstellung der Beschlüsse der Kommission des Reichs-Justizamtes für die zweite Lesung wurde die Vorschrift dahingehend gefasst, dass das Verfahren einstweilen einzustellen ist, wenn ein Gebot nicht abgegeben wird oder sämtliche Gebote erloschen sind. Bleibe im Falle der Fortsetzung des Verfahrens die Versteigerung in dem zweiten Termine gleichfalls ergebnislos, werde das Verfahren aufgehoben (Jakobs/Schubert, aaO, S. 833, 847). Eine sachliche Änderung war damit nicht verbunden; es wurde vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Fassung („oder sind alle abgegebenen Gebote ohne Widerspruch zurückgewiesen“) le- diglich verkürzt werden sollte (Bemerkungen zur vorläufigen Zusammenstellung , XV.-XVI. Sitzung vom 26. Januar und 3. Februar 1895, zitiert nach Jakobs /Schubert, aaO, S. 954). Diese Fassung wurde mit unwesentlichen redaktionellen Veränderungen in § 74 des Entwurfs eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (BR-Drucks. Nr. 40 vom 14. März 1896, zitiert nach Jakobs/Schubert, aaO, S. 1023, 1033) übernommen , ohne dass den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für eine Änderung des Regelungsgehalts entnommen werden können (vgl. auch Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 77 Rn. 2). Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich daher in klarer Weise der Wille des Gesetzgebers, mit dem Erlöschen sämtlicher Gebote nur den Fall zu erfassen, dass infolge der widerspruchlosen Zurückweisung am Ende der Versteigerung kein wirksames Gebot mehr vorliegt.
10
cc) Vor allem spricht der Sinn und Zweck des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG für diese Sichtweise. Der Gesetzgeber wollte die Aufhebung des Verfahrens für den Fall anordnen, dass keine Bietinteressenten vorhanden sind und die Zwangsversteigerung deshalb nicht durchführbar ist (vgl. Hintzen in: Dassler/ Schiffbauer, ZVG, 15. Aufl., § 77 Rn. 11; Storz in: Steiner/Eickmann/Hagemann/ Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 77 Rn. 9). Hiervon kann, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, nicht ausgegangen werden, wenn ein Gebot abgegeben und zugelassen oder wenn der Zurückweisung des Gebots sofort widerspro- chen wurde. Solche Gebote sprechen dafür, dass die Versteigerung gelingen kann; sie geben also keinen Anlass, das Verfahren einzustellen oder aufzuheben. Das gilt auch dann, wenn der Zuschlag auf das Gebot versagt wird. Denn die Versagung kann auf so unterschiedlichen Gründen beruhen - beispielsweise auf einem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners oder, wie hier, auf Verfahrensfehlern des Gerichts -, dass sie nicht den Schluss zulässt, die Versteigerung sei aussichtslos (im Ergebnis ebenso: Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 77 Rn. 2; Hintzen in: Dassler/Schiffbauer, ZVG, 15. Aufl., § 77 Rn. 13; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 77 Rn. 2.1; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 77 Rn. 2).
11
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch nichts anderes aus dem Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2007 (V ZB 141/06, NJWRR 2008, 360). Diese Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen es in einem neuen Versteigerungstermin nach § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG zu einem Wegfall der Wertgrenzen kommt. Hierzu hat der Senat ausgeführt , dass eine ergebnislose Versteigerung von § 85a ZVG nicht erfasst wird und eine solche auch dann gegeben ist, wenn der Gläubiger die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung darüber nach § 33 ZVG durch Versagung des Zuschlags erfolgt. In einem auf diese Zuschlagsversagung folgenden neuen Versteigerungstermin gelten die Wertgrenzen fort, so dass dem darunter liegenden Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu versagen ist (Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, aaO, Rn. 15 f.). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich aber nichts zu der anders gelagerten Fragestellung, in welchen Fällen von einem ergebnislosen Versteigerungstermin im Sinne des § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZVG auszugehen ist.

IV.


12
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Schuldner und Gläubiger über die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).
13
Der Wert der Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die begehrte Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies gilt auch für den Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung des Schuldners (§ 26 Nr. 1 RVG). Für die anwaltliche Vertretung der Gläubigerin ist der Nominalwert der Grundschuld maßgebend (§ 26 Nr. 2 RVG).
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Königstein, Entscheidung vom 03.06.2016 - 95 K 64/06 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2017 - 2-09 T 347/16 -
BESCHLUSS
V ZB 67/17
vom
14. November 2018
in der Zwangsversteigerungssache


ECLI:DE:BGH:2018:141118BVZB67.17.0
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 7. Juni 2018 wird wegen eines
Schreibfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt,
dass es bei den Zitaten in Randnummer 7 Satz 2 und in
Randnummer 10 erster und letzter Satz statt "Dassler/Schiffbauer"
richtig heißen muss "Dassler/Schiffhauer".

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Königstein, Entscheidung vom 03.06.2016 - 95 K 64/06 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2017 - 2-09 T 347/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - V ZB 67/17

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.

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(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.

(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.

(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.

(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

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Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.