Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - V ZR 100/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:220218BVZR100.17.0
bei uns veröffentlicht am22.02.2018
vorgehend
Amtsgericht Köln, 202 C 132/15, 07.03.2016
Landgericht Köln, 29 S 65/16, 02.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 100/17
vom
22. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:220218BVZR100.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2017 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.071,85 €.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters bemisst der Senat regelmäßig - und auch hier - nach dem klägerischen Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 5), der nach Angaben des Klägers lediglich 814,37 € beträgt. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anlass für eine Rechtsprechungsänderung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 07.03.2016 - 202 C 132/15 -
LG Köln, Entscheidung vom 02.03.2017 - 29 S 65/16 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2012 - V ZR 105/11

bei uns veröffentlicht am 10.02.2012

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2017 - V ZR 167/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 167/16 vom 19. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZR167.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen D

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b) Der Senat hält es im Regelfall für angemessen, den Anteil des Klägers an dem restlichen Verwalterhonorar heranzuziehen, der sich aus dem Kostenverteilungsschlüssel ergibt und im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bemessen ist. Bei einem Streit um die vorzeitige Abberufung des Verwalters geht es beiden Parteien im Wesentlichen um dessen Person und nicht um das Honorar. Letzteres kann nur ein Hilfsmittel sein, um das jeweilige Interesse an der Entscheidung einzuschätzen. Dabei liegt auf der Hand, dass das Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers an der Verwaltung nicht dem der Gesamtheit entspricht, sondern nach der Größe seines Anteils zu gewichten ist. Wird das Gesamtinteresse der Beteiligten - wie es einhelliger Meinung entspricht - anhand des einfachen restlichen Honorars bestimmt, spricht nichts dafür , ausschließlich den Anteil des Klägers zu verdoppeln oder gar zu verdreifachen. Danach ergibt sich hier ein Interesse des Klägers von 1.313,76 €, das verfünffacht den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG errechneten Streitwert überschreitet. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
5
a) Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters (Antrag 1) ist - regelmäßig und auch hier - nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20). Die Höhe dieses Anteils wird in der Beschwerde nicht dargelegt; in der Klageschrift hat der Kläger seinen Kosten- anteil nachvollziehbar mit 802,33 € angegeben.