Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2018 - V ZR 229/17

bei uns veröffentlicht am28.09.2018
vorgehend
Amtsgericht Köln, 215 C 202/15, 24.05.2016
Landgericht Köln, 29 S 128/16, 13.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 229/17
vom
28. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:280918BVZR229.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2
1. Die von dem Beklagten für die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG angeführten Gründe hat der Senat bei der Bemessung der Beschwer einbezogen und - wenn auch nicht mit dem von dem Beklagten gewünschten Ergebnis - gewürdigt (vgl. Rn. 3 des Beschlusses vom 19. Juli 2018 aE).
3
2. Die Entscheidung ist auch nicht überraschend. Bereits vor der Entscheidung des Senats vom 18. Januar 2018 (V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 f.) entsprach es verbreiteter Ansicht der Obergerichte, dass das Interesse bei einem Streit um die Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, aaO Rn. 5 mwN). Ohnehin könnten die Überle- gungen des Beklagten nicht dazu führen, dass die unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde als zulässig anzusehen ist. Allenfalls könnten sie angeführt werden, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der von dem Beklagten beabsichtigten Verfassungsbeschwerde zu erreichen; darüber hätte das Bundesverfassungsgericht und nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 24.05.2016 - 215 C 202/15 -
LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2017 - 29 S 128/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2018 - V ZR 229/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2018 - V ZR 229/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 12 Veräußerungsbeschränkung


(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen G
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2018 - V ZR 229/17 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 12 Veräußerungsbeschränkung


(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen G

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2018 - V ZR 229/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - V ZR 71/17

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 71/17 vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 49a Abs. 1 Satz 2; WEG § 12 Abs. 3 Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußeru

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

5
aa) Wie das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers auf Erteilung einer Zustimmung gemäß § 12 Abs. 3 WEG zu bewerten ist, wird allerdings unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist der Verkaufspreis des Wohnungseigentums maßgeblich (OLG München, ZWE 2014, 335; OLG Hamm, MDR 2015, 938; LG Frankfurt, WuM 2016, 315 f.; LG Itzehoe, ZMR 2016, 331; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 13, Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 49a GKG Rn. 62; Spiel- bauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a Rn. 19 „Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12“; BeckOK KostR/Toussaint, Stand 15. November 2017, § 49a GKG Rn. 58; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 6396a; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Aufl., Rn. 236; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 „Wohnungseigentum“). Nach anderer Ansicht ist lediglich ein Bruchteil von 10 % bis 20 % des Kaufpreises anzusetzen (vgl. KG, Grundeigentum 2017, 1228; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., Nach § 50 Rn. 13 „Veräußerungszustimmung“; BeckOK WEG/Elzer, Stand 1.10.2017, § 43 Rn. 223 „Veräußerungszustimmung“; Riecke/Schmid/ Schneider, WEG, 4. Aufl., § 12 Rn. 163; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., §§ 49a, 50 GKG Rn. 11 „Veräußerung“; zu § 30 KostO aF vgl. OLG Frankfurt, NZM 2009, 624; OLG Celle, ZWE 2011, 93, 94).