Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2012 - VI ZB 76/11

bei uns veröffentlicht am05.06.2012
vorgehend
Amtsgericht Hamburg-St.Georg, 911 C 393/10, 08.04.2011
Landgericht Hamburg, 302 S 42/11, 21.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 76/11
vom
5. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Rechtsanwalt muss sich davon überzeugen, dass ihm am Tag des notierten
Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen
Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt, wenn ihm die Sache
zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird.

b) Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann
dann nicht angenommen werden, wenn die fristgebundene Prozesshandlung in
der irrigen Annahme erbracht wird, die Frist sei noch nicht abgelaufen.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11 - LG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2012 durch den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 3.501,89 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. April 2011 zugestellt worden. Er hat am 16. Mai 2011, einem Montag, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen zu verlängern. Dem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß ein weiteres Mal bis zum 14. Juli 2011 verlängert. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 27. September 2011 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist am 15. Juni 2011 abgelaufen ist und deshalb am 16. Juni 2011 nicht mehr verlängert werden konnte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
2
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
4
1. Der angefochtene Beschluss begegnet allerdings Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instan- zen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, VersR 2006, 1423, 1424 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb ausnahmsweise hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es alleine ankommt, gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ermitteln lassen.
5
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ). Zwar darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 und vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 6). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
6
3. Das Berufungsgericht rechnet der Klägerin mit Recht als schuldhafte Fristversäumnis an, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Notierung des Endes der Berufungsbe- gründungsfrist schuldhaft verletzt hat, als ihm die Akten zur Bearbeitung im Hinblick auf den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden sind.
7
Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239, 1240 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12 und vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 12). Nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle kann er sich durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98, juris Rn. 5; vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99, VersR 1999, 866, 867 und vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08, VersR 2009, 283 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832; vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391 f. und vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, juris Rn. 4). Die Prüfungspflicht entsteht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt oder die Verlängerung der Frist beantragt. Bei der Vorlage muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, ob ihm am Tag des notierten Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senat, Beschlüsse vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06, VersR 2008, 273 Rn. 7 und vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 aaO).
8
Im Streitfall ist entscheidend, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls die notierte Frist auf ihre Richtigkeit nicht überprüft hat, als ihm die Akte im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der notierten Frist vorgelegt worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob nach der Büroorganisation - wie es einer sorgfältigen Fristenkontrolle entspricht - eine Vorfrist notiert worden ist. Jedenfalls hat der Anwalt infolge der unterlassenen Prüfung der Frist nicht bemerkt , dass zwar die Frist zur Einlegung der Berufung erst am Montag, dem 16. Mai 2011, die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedoch am Mittwoch, dem 15. Juni 2011, abgelaufen ist. Er hat in der Folge auch nicht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Monatsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bis Montag, den 18. Juli 2011, gestellt. Die Fristversäumnis beruht allein auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, auch wenn das Berufungsgericht mit der Gewährung der beantragten Verlängerung den Anschein erweckt hat, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass ein Wiedereinsetzungsantrag auch stillschweigend gestellt werden kann, lassen sich im vorliegenden Fall weder die Gesuche des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch die Einreichung der Berufungsbegründung als stillschweigende Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist verstehen. Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dann nicht angenommen werden, wenn die fristgebundene Prozesshandlung in der irrigen Annahme erbracht wird,die Frist sei noch nicht abgelaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1952 - III ZB 13/52, BGHZ 7, 194, 197 f.). So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ging irrigerweise davon aus, dass die bei Stellung des Antrags auf Fristverlängerung am 16. Juni 2011 bereits abgelaufene Berufungsbegrün- dungsfrist noch laufe. Er begehrte deshalb gerade nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
9
Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung infolge der schuldhaften Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten, die der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
10
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zoll Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 08.04.2011 - 911 C 393/10 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2011 - 302 S 42/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2012 - VI ZB 76/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2012 - VI ZB 76/11

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2012 - VI ZB 76/11 zitiert 11 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 75/05
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1
Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig
mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt
arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen
, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt
wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen
auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung
und im Interesse des Mandanten tätig ist.
Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als unbegründet
zurückgewiesen werden. § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die
Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - LG Halle
AG Naumburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 4.179,25 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten für das Schadensereignis ist unstreitig. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche vollständig ausgeglichen mit Ausnahme der Mietwagenkosten, die sie nur zum Teil ersetzt hat. Den von ihm errechneten Restbetrag macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Zu diesem Zweck erteilte er seinem erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, der ihm von dem streitverkündeten Mietwagenunternehmen empfohlen worden war, Prozessvollmacht.
2
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auferlegt, weil das streitverkündete Mietwagenunternehmen und der Prozessbevollmächtigte in Form eines Unfallhelferrings gehandelt hätten.
3
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen des Klägers und der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetretenen Streitverkündeten als unzulässig verworfen und die Kosten des vom Kläger betriebenen Berufungsverfahrens dessen Prozessbevollmächtigten auferlegt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
4
Eine sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht mit einem die Rechtsbeschwerde nicht zulassenden Beschluss zurückgewiesen. Dagegen und gegen die ihn beschwerende Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 2311/05).

II.

5
1. a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
6
Nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet gegen einen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts liegt hier vor, weil die Berufung des Klägers in dem Tenor des angefochtenen Be- schlusses ausdrücklich als unzulässig verworfen wird und in dessen Gründen ausgeführt ist, die Berufung sei unzulässig.
7
Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht eingangs der Gründe ausführt, die zulässige Berufung sei gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten. Diese Ausführungen stehen, soweit von einer "zulässigen" Berufung die Rede ist, bereits im Widerspruch zu den folgenden Ausführungen. Es ist auch nicht nachvollziehbar , warum das Berufungsgericht die Frage einer Zulassung der Revision erörtert, wenn ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt war.
8
Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die nach Absatz 3 der Norm nicht anfechtbar ist, kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden soll (vgl. Zöller /Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 522 Rn. 29). § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.
9
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. In förmlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.
10
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
11
Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
12
Die Berufung des Klägers sei schon deshalb unzulässig, weil sie aufgrund einer durch den Kläger erteilten unwirksamen Prozessvollmacht an seinen Prozessbevollmächtigten nicht in der erforderlichen Form eingelegt worden sei, so dass es auf die Begründetheit der Berufung des Klägers nicht (mehr) ankomme. Die Kammer sehe in ständiger Rechtsprechung eine Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes dann als unwirksam im Sinne eines Verstoßes gegen §§ 138, 134 BGB in Verbindung mit §§ 1 und 2 BRAO an, soweit das Mietwagenunternehmen und der Rechtsanwalt dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche vollständig abnähmen und sich damit eine "Unfallhilfe" in dem Sinne zeige, dass sich aus der Bewertung der Gesamtumstände und aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe, dass die Initiative zur Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nicht vom Kläger selbst ausgegangen sei, sondern vielmehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfreistellung dem Kläger die Anspruchsverfolgung unter Zwischenschaltung eines (nur) ihr (der Autovermietung ) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst gewerbsmäßig abgenommen werde. Dazu könnten nicht einzelne Indizien, wohl aber eine Vielzahl von Hinweisen in einer wertenden Betrachtung ausreichen, die hier - auch nach ergänzender persönlicher Anhörung des Klägers in erster Instanz und nach Vernehmung von Zeugen - gegeben seien.
13
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
14
a) Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, weil er keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien und nicht einmal eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts enthält. Dies war hier erforderlich, weil der Beschluss von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt , über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78). Alleine die Rechtsausführungen enthalten keine ausreichenden Informationen über den festgestellten Sachverhalt und das Begehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen.
15
b) Darüber hinaus erfordern weitere Rechtsfehler eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
16
aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist bereits mehrfach die Ansicht vertreten worden, der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Geschädigten mit dem Anwalt und die diesem erteilte Prozessvollmacht seien nichtig, wenn sie von einem Unfallhelferring veranlasst seien bzw. der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch ein Mietwagenunternehmen auf dessen Kostenrisiko dienten (LG Frankenthal, VersR 1996, 777 f.; LG Zwickau, VersR 2000, 1037 f.; AG Dresden, DAR 2004, 456, 457; AG Koblenz, VersR 2003, 788 f.; AG Sinzig, VersR 2004, 393, 394). Dies wird aus § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG, aber auch aus § 138 BGB hergeleitet. Diese Ansicht begegnet bereits im Ansatz rechtlichen Bedenken. Für eine Sittenwidrigkeit der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der ihm erteilten Prozessvollmacht fehlt es zudem an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts.
17
bb) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens , das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). Allerdings besorgt das Mietwagenunternehmen keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, wobei ein solcher Fall aber nicht vorliegt, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO).
18
Ob eine solche Fallgestaltung hier vorgelegen hat, lässt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Er enthält keine genaue Darstellung der zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten getroffenen Vereinbarungen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, wie und in welchem Maße die Streitverkündete in die Schadensabwicklung einbezogen war, ob ihr im Hinblick auf die Mietzinsforderung eine Sicherheit eingeräumt und ob und inwieweit eine Inanspruchnahme des Klägers persönlich vereinbart war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich nahezu ausschließlich mit der Frage, inwieweit die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf einer Empfehlung oder Vorgabe der Streitverkündeten beruhte.
19
cc) Soweit das Berufungsgericht seiner Beurteilung offenbar die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes bei durch Mietwagenunternehmen beeinflussten Schadensregulierungen zugrunde legen will, fehlt es demgemäß schon an tragfähigen Feststellungen, dass hier ein Verstoß der Streitverkündeten gegen Art. 1 § 1 RBerG vorgelegen hat. Selbst wenn man einen solchen Verstoß unterstellt, kann den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.
20
Ein Verstoß des Mietwagenunternehmens gegen das Rechtsberatungsgesetz führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der vom Geschädigten mit einem Rechtsanwalt zwecks Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Erst recht folgt daraus keine Nichtigkeit der einem Rechtsanwalt zu diesem Zweck erteilten Prozessvollmacht.
21
Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - VersR 2004, 921, 922). Es dient ferner dem Schutz des Anwaltsstandes gegen den Wettbewerb anderer (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1995, 30). Dem entsprechend wird die Berufsausübung der Rechtsanwälte durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt (Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG). Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und die ihm erteilte Vollmacht sind daher nicht deshalb nichtig, weil einzelne Beteiligte bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen haben (OLG Karlsruhe, aaO; vgl. auch Rennen /Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199).
22
Zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Treuhandvertrag oder ein sonstiger Geschäftsbesorgungsvertrag nach Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sein kann und sich dann die Nichtigkeit auch auf die dem Geschäftsbesorger erteilte Prozessvollmacht bezieht (BGHZ 153, 214, 220; 154, 283, 285 ff.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 122/02 - NJW 2004, 841, 842 f.). Diese Rechtsprechung betrifft den unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorger und die Erklärungen, die er aufgrund der ihm erteilten Vollmacht abgibt; deren Wirksamkeit muss verhindert werden, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Für den Fall der erlaubten Rechtsberatung durch einen (nunmehr eingeschalteten) Rechtsanwalt besagt dies nichts. Für diesen Fall verbleibt es insbesondere dabei, dass die Vorschriften des materiellen Rechts auf die Prozessvollmacht nicht anzuwenden sind, weil die §§ 78 ff. ZPO insoweit ein Sonderrecht bilden (vgl. BGHZ 154, 283, 286 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO; § 80 Rn. 2 m.w.N.).
23
dd) Das Berufungsgericht führt aus, die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei unwirksam im Sinne eines Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB in Verbindung mit §§ 1 und 2 BRAO, weil sich hier eine "Unfallhilfe" in dem Sinne zeige, dass sich aus der Bewertung der Gesamtumstände und aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe, dass die Initiative zur Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nicht vom Kläger selbst ausgegangen sei, sondern vielmehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfrei- stellung dem Kläger die Anspruchsverfolgung unter Zwischenschaltung eines (nur) ihr (der Autovermietung) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst gewerbsmäßig abgenommen werde. Damit soll offenbar gesagt sein, der Prozessbevollmächtigte des Klägers übe im vorliegenden Fall nicht als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf aus, sondern handele ohne Rücksicht auf die Belange des Klägers quasi als verlängerter Arm der Streitverkündeten.
24
Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass es für einen derart schwerwiegenden Vorwurf an tragenden Feststellungen fehlt. Das Berufungsgericht räumt selbst ein, dass die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Wunsch entsprochen habe. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte erst 8 Tage nach Anmietung des Ersatzfahrzeugs mandatiert wurde, die Annahme des Berufungsgerichts, hier liege keine freie Anwaltswahl vor, schlechterdings nicht nachvollziehbar ist. Die Anhörung des Klägers und die Zeugenaussagen der Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens haben nach den durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellten Ausführungen der Rechtsbeschwerde lediglich ergeben, dass der Kläger die Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach einem ihnen bekannten Rechtsanwalt fragte, der die Schadensregulierung übernehmen könne, und dass bei dieser Gelegenheit der spätere Prozessbevollmächtigte genannt wurde, den der Kläger später mandatierte, weil er selbst keinen anderen Rechtsanwalt kannte und wegen seiner Montagetätigkeit auch keine Zeit hatte, sich selbst um die Sache zu kümmern.
25
Es verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einer Autovermietung empfohlen wurde. Eine abweichende Be- urteilung bedarf der Feststellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit der Autovermietung tatsächlich auf deren Veranlassung und in deren Interesse, nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden sollte. Was das Berufungsgericht dazu ausführt, beruht nicht auf den erforderlichen Feststellungen, sondern auf einer Interpretation der "Allgemeinen Kundeninformation bei Unfallersatz-Anmietung" der Klägerin, die dem von der Rechtsbeschwerde dargelegten Geschehensablauf, wie ihn der Kläger und die Zeugen für den Streitfall dargestellt haben, nicht entspricht. Danach hat der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 3. März 2003, mit dem er dem Kläger die Prozessvollmacht übersandte, ausdrücklich darauf hingewiesen , dass der Kläger die freie Anwaltswahl habe und jeden beliebigen Anwalt mit der Abwicklung seines Schadensersatzanspruches beauftragen könne, und hat der Kläger die Prozessvollmacht am 8. März 2003, mithin 8 Tage nach der Anmietung des Ersatzfahrzeuges und nach der Empfehlung und somit nach einer ausreichenden Bedenkzeit unterschrieben zurückgesandt. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass die Mandatierung im vorliegenden Fall auf einem rechtlich zu missbilligenden Zusammenwirken der Streitverkündeten und des Prozessbevollmächtigten beruhte.
26
ee) Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Beurteilung auch nicht hinreichend, dass der Kläger dem Prozessbevollmächtigten den Auftrag zur Klageerhebung erteilt und bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, mit der Durchführung des Prozesses nicht einverstanden zu sein. Darin liegt zumindest die Genehmigung oder Neuerteilung einer möglicherweise früher unwirksam erteilten Vollmacht. Warum der frühere Mangel dem gesamten Mandatsverhältnis anhaften und fortwirken soll, wird vom Berufungsgericht nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
27
Indem das Berufungsgericht den Willen des Klägers, den Rechtsstreit durch seinen Prozessbevollmächtigten zu führen, außer Acht lässt und den von ihm angenommenen Mangel des Mandatverhältnisses und der Vollmacht zum Anlass nimmt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, verstößt es auch gegen den Grundsatz, dass Verstöße gegen solche Vorschriften, die den Rechtssuchenden schützen sollen, keine den Rechtssuchenden belastenden prozessrechtlichen Folgen haben dürfen (BVerfG, NJW 2004, 1373, 1374; BGHZ 54, 275, 282). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen ihn betreffende den Schutz der Mandanten bezweckende Vorschriften verstoßen haben sollte , mag sein Ausschluss aus dem Verfahren in Betracht zu ziehen sein (vgl. BVerfG, aaO, m.w.N.). Dies darf aber nicht dazu führen, dass eine vom Kläger gewollte Klage und die im Rechtsstreit von ihm eingelegten Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden. Vielmehr ist dem Kläger in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, das Verfahren unter Einschaltung eines anderen Prozessbevollmächtigten fortzuführen.

III.

28
Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann danach keinen Bestand haben und muss aufgehoben werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung der Streitverkündeten. Reichen sowohl die Hauptpartei als auch ihr Streithelfer (§ 67 ZPO) Rechtsmittelschriften ein, liegt ein einheitliches Rechtsmittel vor, über das auch nur einheitlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 - NJW-RR 2006, 644, m.w.N.). Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung muss der angefochtene Beschluss insgesamt aufgehoben werden, weil bei der neuen Entscheidung über die Kosten neu zu befinden sein wird. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 12 C 569/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 S 240/04 -
4
2. Der angefochtene Beschluss begegnet schon deshalb Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichen- der Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergeben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 3/03
vom
12. Juli 2004
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:


I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg "gemäß § 522 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen , weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO)". Weitere Ausführungen enthält der Beschluß nicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er
eine Grundsätzlichkeit in bezug auf den Rechtsmittelstreitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten geltend macht sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) und eine Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte (Art. 103 GG) rügt; u.a. beanstandet er insoweit auch, daß die angefochtene Entscheidung willkürlich seine Wertangaben übergehe und "keine Gründe für die Abweichung von diesem Wert ... erkennen lasse".
II. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 574 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der angefochtene Beschluß, wie der Kläger zu Recht beanstandet, nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO n.F.). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, BGHReport 2002, 902 m.w.N.). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4; § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
Im vorliegenden Fall lassen die minimalen "Ausführungen" des angefochtenen Beschlusses weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, so daß die Begründung des Landgerichts für die Verwerfung der Berufung, die darin liegen soll, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes angeblich 600,00 € nicht übersteigt, in keiner Weise nachvollziehbar ist.
In welchem Umfang etwa das Berufungsgericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile und mögliche vorangegangene Zwischenentscheidungen Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.), kann hier offenbleiben. Denn der angefochtene Beschluß verweist in keiner Weise auf anderweitig festzustellende Tatsachen.
Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen (§ 8 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Im übrigen hat er bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit nach § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO n.F. Gebrauch gemacht.
Beschwerdewert: 1.500,00 €
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 40/02
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 B, Fa; § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Der Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung
vorgelegt werden, hat eigenverantwortlich die Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.
BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.219,62

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Grundstücksbeeinträchtigungen. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat sie das Oberlandesgericht dem Grunde nach zugesprochen und die Sache hinsichtlich der Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 4. Januar 2002 hat das Landgericht die Klage erneut abgewiesen. Gegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 8. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres in zweiter Instanz bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 6. Februar 2002, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 7. März 2002 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 8. März 2002, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 13. März 2002, hat der Senatsvorsitzende auf die Verspätung hingewiesen. Die Klägerin hat mit dem am 19. März
2002 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Wiedereinset- zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und vorgetragen, die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte M. habe wegen der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung der Zivilprozeßordnung irrtümlich den Ablauf der Begründungsfrist auf 8. März 2002 im Fristenbuch notiert. Nach Rücksprache mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei sie angewiesen worden, den 6. März 2002 als Fristende einzutragen. Dies habe Frau M. versehentlich unterlassen. Von einer anderen Angestellten sei am 6. März 2002 der Berufungsbegründungsschriftsatz fertig gemacht und am 7. März 2002 bei Gericht eingereicht worden. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts und zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet. Sie macht geltend, die in dem angefochtenen Beschluß aufgestellten Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsanwalt seien überspannt und die besonderen Umstände des vorgetragenen Sachverhalts nicht hinreichend berücksichtigt worden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029; Zöller /Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zur Frage, welche Sorgfaltspflichten den Rechtsanwalt bei der Kontrolle der Rechtsmittelfristen treffen, hat sich der Bundesgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen geäußert. Danach hat der Rechtsanwalt bei fristgebundenen Handlungen, so auch bei der Einreichung der Berufungsbegründung bei Gericht, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozeßhandlung vorgelegt wird (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - VersR 2002, 637; vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - VersR 2001, 1400 f.; vom 4. April 2000 - VI ZR 309/99 - BRAK-Mitt 2000, 287, 288; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269,1270; vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962, 963 und vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 - VersR 1980, 976, 977; vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552 und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153). Ob der Rechtsanwalt die Sorgfaltsanforderungen beachtet hat, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der Würdigung der konkreten Einzelfallumstände einen Sorgfaltsverstoß des Klägervertreters bejaht. Eine abstrakte , der Verallgemeinerung zugängliche Rechtsfrage wirft der Fall nicht auf.
2. Auch zur Rechtsfortbildung ist eine höchstrichterliche Entscheidung nicht geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Diese ist nur erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO; Zöller/Greger aaO, § 543 Rdn. 12). Die Klägerin zeigt nicht auf, daß der Fall eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Der von der Klägerin aufgezeigte Unterschied des dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Sachverhalts zu dem, der dem Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 (- VI ZB 2/91 - aaO) zugrunde lag, begründet keine rechtliche Divergenz. Eine solche ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrundeliegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 75/02 - NJW 2002, 2957). Die Klägerin beruft sich auf Unterschiede in den jeweiligen Sachverhalten. Sie legt aber nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung bei gleichgelagerten tatsächlichen Umständen ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrundegelegt und die besonderen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Zwar käme die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Frage, wenn der Klägerin mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Zugang zu der ihr nach der Zivilprozeßordnung eingeräumten Berufungsinstanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde (vgl. BVerfG 44, 302, 305 f.; 69, 381, 385; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO). Bei der Auslegung der Vorschriften über die schuldhafte Fristversäumnis und die Wiedereinsetzung dürfen deshalb die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 44, aaO; 62, 334, 336; 69, aaO). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber im vorliegenden Fall nicht verstoßen. Das Berufungsgericht hat zu Recht verlangt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Frist eigenverantwortlich bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung zu prüfen hatte (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598; vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - VersR 1997, 507 f. und vom 19. Januar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269). Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflicht wäre der Widerspruch zwischen dem von ihm persönlich bestimmten und in den Handakten notierten und dem im Fristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig geworden, bevor es zu einer Fristversäumnis kommen konnte.
c) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensverstöße gegen die richterliche Hinweispflicht zuzulassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Selbst wenn die Rügen der Klägerin berechtigt wären, ist nicht dargelegt, daß die Interessen der Allgemeinheit über den Einzelfall hinaus nachhaltig berührt werden, weil etwa dadurch schwer er-
trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen oder das Berufungsgericht in ständiger Praxis die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Hinweispflichten nicht berücksichtigt und dem Rechtsfehler deshalb eine „symptomatische“ Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN).
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1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN).

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

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a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 m.w.N.).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - juris Rn. 5 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866, 867; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort erfolgen , weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Senat , Beschlüsse vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO, S. 1392). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - ggf. erst am letzten Tag der Frist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - VersR 2008, 233, 234; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708, 1709; vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - und vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Auch hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe jedenfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entstehe , wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorfrist selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 31/03
vom
19. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 24. Juni 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 664.270,41 €.

Gründe:


I. Die Parteien streiten um Vergütung aus einem Auftrag über die Lieferung und Montage von Telekommunikationsanlagen für die Bauten des Deutschen Bundestages im inneren Spreebogen in Berlin. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. Februar 2003, das der Klägerin am 19. März 2003 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 22. April 2003 Berufung eingelegt. Am 21. Mai 2003 hat die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 die Berufung begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gestellt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte des Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin habe entsprechend der allgemeinen Anweisung nach Eingang des Urteils des Landgerichts sowohl die Berufungsfrist als auch die einwöchige Vorfrist und die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist berechnet, im Terminkalender und auf dem Urteil notiert und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Empfangsbekenntnis mitsamt Urteil zur Unterzeichnung vorgelegt. Aus nicht mehr feststellbaren Gründen sei die Berufungsbegründungsfrist von der Rechtsanwaltsfachangestellten fehlerhaft statt auf den 19. Mai 2003 auf den 22. Mai 2003 notiert worden. Der Prozeßbevollmächtigte habe bei Vorlage des Empfangsbekenntnisses zur Unterzeichnung festgestellt, daß die Rechtsmittelfristen festgehalten und notiert waren. Er habe die Berufungsfrist überprüft, zur Kontrolle ebenfalls berechnet, den 22. April 2003 als zutreffende Frist ermittelt, das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zur Wiedervorlage verfügt. Am 22. April 2003 habe er die Ausfertigung der Berufungsschrift angewiesen und in ihr mitgeteilt, Anträge und Begründung der Berufung innerhalb der am 22. Mai 2003 auslaufenden Berufungsbegründungsfrist zu fertigen und einzureichen. Die Berufungsschrift sei wie üblich standardmäßig abgefaßt worden. Eine Überprüfung der Begründungsfrist sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und habe auch noch nicht zu erfolgen brauchen, weil die Klägerin noch nicht endgültig entschieden habe, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt werden sollte. Nach Ablauf der für die Berufungsbegründung richtig auf den 12. Mai 2003 notierten Vorfrist sei die Akte dem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr vorgelegt worden. Erst aufgrund seiner Anweisung vom 21. Mai 2003 sei die Akte zur Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aus der Registratur herausgesucht worden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darin gesehen, daß er bei der Fertigung der Berufungsschrift vom 22. April 2003 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht nachgeprüft und eine Korrektur der fehlerhaft notierten Frist unterlassen hat. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 13.11.1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627). Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189). Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der Anwalt, dem die Akten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kontrollieren muß, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juni 2001 mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt
und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04). Das Berufungsgericht hat die Fristversäumung daher zu Recht als verschuldet angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Bei dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht bejahte und von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich zur Entscheidung gestellte Frage, ob den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses eine Pflicht zur Nachberechnung der Berufungs- und Berufungsbegründungspflicht traf, weil die von der Bürokraft notierte Berufungsbegründungsfrist offensichtlich und schon auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein
mußte, nicht entscheidungserheblich, zumal sie typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet ist als Grundlage zu rechtsgrundsätzlichen Ausführungen zu dienen (BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 510/02; dort auch zu den erhöhten Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Rückgabe des Empfangsbekenntnisses vor zutreffender Notierung der Fristen im Fristenkalender m.w.N.).
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Asendorf
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort erfolgen , weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - gegebenenfalls erst am letzten Tag der Frist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr ent- steht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - EBE/BGH 2007, 83; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708; vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist auch davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - und vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Auch hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe jedenfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entstehe, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorfrist selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren Darlegungen (Senatsbeschluss vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)