Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - VI ZR 163/14

bei uns veröffentlicht am22.03.2016
vorgehend
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 U 1746/13, 25.02.2014
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12 O 10084/12, 16.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 163/14
vom
22. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:220316BVIZR163.14.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2016 durch die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 85.000 €

Gründe:

I.

1
Die Kläger, die in gesetzlicher Prozessstandschaft als Mitglieder einer Erbengemeinschaft klagen, nehmen den Beklagten in erster Linie wegen Betrugs auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, er habe ihren Vater (nachfolgend: Erblasser) beim Verkauf eines Hubschraubers bewusst über dessen Lufttüchtigkeit getäuscht. Der Erblasser kaufte am 29. Oktober 2009 vom Beklagten, der ein Luftfahrtunternehmen betreibt, zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000 € einen gebrauchten Hubschrauber, mit dem er im Mai 2010 tödlich verunglückte. Die Kläger verlangen aus Delikts- und Vertragsrecht als Schadensersatz und - nach Anfechtung des Kaufvertrages am 9. Januar 2012 wegen arglistiger Täuschung - aus Bereicherungsrecht Rückzahlung des Kaufpreises (zuletzt abzüglich des Werts des zwischenzeitlich verschrotteten Hubschraubers ). Die Kläger, die den tatsächlichen Wert des Hubschraubers zweit- instanzlich mit 15.000 € beziffert haben und von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 85.000 € verlangen, behaupten, der Beklagte habe den 1967 gebauten, nach einem Bericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung vom 24. November 2010 aufgrund vielfach fehlender Historie 2003 für luftuntüchtig erklärten und 2005 von der amerikanischen Luftfahrtbehörde (nachfolgend: FAA) nach amerikanischem Recht zugelassenen und registrierten Hubschrauber 2005 nach Deutschland verbracht und zunächst für 86.500 € an den Zeugen M. veräußert. Bei diesem seien regelmäßig Defekte, etwa ausgeschlagene Gelenke und Undichtigkeiten an der Ölversorgung, aufgetreten. Ferner habe der Zeuge im Jahre 2009 festgestellt, dass der Hubschrauber nicht lufttüchtig sei. Am 10. Oktober 2009 habe er ihn zu einem Preis von 38.500 an den Beklagten zurückverkauft , der ihn bei dieser Gelegenheit als "Schrotthubschrauber" bezeichnet habe. Beim Weiterverkauf an den Erblasser habe der Beklagte wahrheitswidrig suggeriert, der Hubschrauber, als dessen Halter wie schon beim Zeugen M. ein (beim Beklagten beschäftigter) amerikanischer Staatsangehöriger eingetragen blieb, befinde sich in einem einwandfreien Zustand, obwohl in ihm Teile verbaut gewesen seien, deren Serien- und Teilenummern nicht denen entsprochen hätten, die in den Unterlagen dokumentiert gewesen seien. Für die Turbine als Herzstück des Helikopters sei überhaupt kein Nachweis vorhanden gewesen bzw. sie sei durch das Anbringen neuer Typenschilder wahrheitswidrig als Neuteil ausgegeben worden. Der Hubschrauber sei im Übrigen manipuliert gewesen und habe deshalb nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Zu- dem verbiete es das amerikanische Recht, ein in den USA zugelassenes Luftfahrzeug durch einen Halter zu betreiben, der nicht die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze.
2
Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger beanstanden zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren Vortrag zu Mängeln der Turbine als unklar beurteilt und deshalb die Erhebung von Sachverständigen- und Zeugenbeweisen unterlassen hat.
4
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1655; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).
5
2. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit der Begründung, der Vortrag hinsichtlich der Turbine sei unklar, im Prozessrecht keine Stütze.
6
a) Das Berufungsgericht führt aus, während die in der Klageschrift enthaltene Angabe, für die Turbine sei kein Nachweis vorhanden gewesen, in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 dahin korrigiert worden sei, dass eine bestimmte Turbine verbaut worden sei, die Dokumentation sich aber auf eine andere Turbine bezogen habe, werde in der Berufung nun vorgetragen, Teile, "z.B. die Turbine, mit abgelaufenen Betriebszeiten" seien durch Anbringen von neuen Typenschildern als Neuteile ausgewiesen worden, ohne dass sie tatsächlich durch ein Neuteil ersetzt worden seien.
7
b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme nicht für entbehrlich halten.
8
aa) Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Der Umstand, dass der Vortrag zu dem eigenen früheren Vortrag in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (BGH, Urteile vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208 mwN; vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 16). In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine Gehörsverletzung begründet (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 f.; vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 20; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN).
9
bb) So liegt es hier. Der von den Klägern bezüglich der Turbine zuletzt vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruchsfrei, weshalb eine Beweisaufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.).
10
3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Zwar hat das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung hilfsweise damit begründet, weder seien die Beweisangebote der Kläger geeignet, ihre Behauptung der fehlenden Lufttüchtigkeit des Hubschraubers und der diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten zu belegen, noch sei der Schaden hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt aber auch insoweit zu Recht Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Kläger.
11
a) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint , dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (BVerfG, NJW 1993, 254, 255; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187 Rn. 17 mwN; Beschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 284 Rn. 10a; zum Sachverständigenbeweis auch Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 16).
12
Dies ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sowohl hinsichtlich der Seriennummer der im Hubschrauber verbauten Turbine als auch hinsichtlich einer diesbezüglichen Täuschung des Erblassers durch den Beklagten nicht der Fall. Wie die Kläger zu Recht rügen, genügt nämlich, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Gericht im Falle einer Beweisaufnahme eine dahingehende Überzeugung zu bilden vermag (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZR 204/12, juris Rn. 10).
13
aa) Obwohl der Hubschrauber verschrottet wurde, ist der Nachweis der Existenz einer nicht zugelassenen Turbine nicht ausgeschlossen. Die Kläger haben bereits in ihrer Replik vom 8. Mai 2013 vorgetragen und unter Beweis durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. gestellt, dass der Hubschrauber manipuliert gewesen sei, da die Turbine nicht das dieser Turbine zuzuordnende Kennzeichen getragen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 haben sie diesen Vortrag dahingehend konkretisiert, es sei eine andere als die in den Dokumenten registrierte und deshalb eine nicht zugelassene Turbine eingebaut gewesen. In der Berufungsschrift haben sie vorgetragen, der 1967 gebaute Hubschrauber sei mit einem Turbinentriebwerk des Herstellers Allison Modell 250-C18B ausgestattet gewesen. Aus der amtlichen Ermittlungsakte sei mittlerweile bekannt, dass die Turbine selbst niemals gewechselt worden sei. Die Manipulationen hätten am Typenschild stattgefunden. 2009 habe der Zeuge M. vom Beklagten die "Original-Papiere" für den Hubschrauber, also die sogenannte "Lebenslauf-Akte", in der alle Teile mit ihren Betriebszeiten und Seriennummern registriert seien, verlangt. Er habe anhand des sogenannten "EngineLogs" und der darin befindlichen Unterlagen festgestellt, dass die Turbine eine andere Seriennummer aufweise, als tatsächlich in den Unterlagen dokumentiert sei. Bei der Nachschau am Hubschrauber habe er dann festgestellt, dass zwar die richtige Nummer auf der Antriebswelle, dem sogenannten "Driveshaft", angebracht gewesen, aber dort eine Art Radierung vorgenommen worden sei. Die Antriebswelle habe er daraufhin am 10. Oktober 2009 zusammen mit der Turbine fotografiert. Das Bild mit der Bezeichnung "CIMG1563" habe er auf einem der Staatsanwaltschaft übergebenen Datenträger abgespeichert. Diesen - substantiierten - Vortrag haben die Kläger unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. und einen Auszug aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Az. 304 Js 17200/10, Blatt 426, 427 (Anlage K6). Die Kläger haben schließlich unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen fehlen, wenn gegenüber der FAA unzutreffende Angaben über den angeblichen Austausch von zugelassenen Musterteilen gemacht werden.
14
bb) Sollte den Klägern der Nachweis gelingen, dass sich im Hubschrauber eine nicht zugelassene Turbine befand, wovon im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg in ihrer auf § 170 Abs. 2 StPO gestützten Einstellungsverfügung ausgegangen ist, ist trotz des Todes des Erblassers auch der weitere Nachweis nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den Erblasser über diesen Umstand getäuscht hat. Zwar hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass bei den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten anwesende Zeugen nicht benannt werden können und die Kläger sich hinsichtlich der von ihnen behaupteten Täuschung in Beweisnot befinden. Zu Recht rügt aber die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht von der beantragten Beweiserhebung abgesehen hat, Art. 103 Abs. 1 GG. Dies findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Berufungsgericht lässt außer Acht, dass die von den Klägern aufgestellten tatsächlichen Behauptungen nicht im Wege des unmittelbaren Beweises unmittelbar und direkt ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als vorhanden ergeben sollen, sondern einen Indizienbeweis zum Gegenstand haben.
15
(1) Der Indizienbeweis bezieht sich auf Hilfstatsachen - meist Indiz oder Indiztatsachen, aber auch Anzeichen genannt -, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals , hier der Täuschung, rechtfertigen sollen. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unter- stellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.).
16
(2) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Es hat insbesondere den Vortrag der Kläger nicht als wahr unterstellt und nicht auf dieser Grundlage befunden, dass eine Täuschung nicht beweisbar sei. Die Kläger haben eine Vielzahl von Hilfstatsachen vorgetragen, wie beispielsweise die in das Wissen des Zeugen M. gestellten Manipulationen, dessen Beanstandungen gegenüber dem Beklagten, das Gespräch über den "Schrotthubschrauber", die Rücknahme des Hubschraubers zum sogenannten Schrottwert in Höhe von 38.500 € lediglich 19 Tage vor dem Verkauf an den Erblasser zu einem Preis in Höhe von 100.000 € sowie den Bericht der FAA über die Durchsuchung der Betriebsräume des Beklagten, ohne dass das Berufungsgericht geprüft hätte, ob diese Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff und einer möglichen Vernehmung des Beklagten als Partei, § 448 ZPO, geeignet sind, es von der behaupteten Täuschung zu überzeugen.
17
b) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, auch der Eintritt eines Vermögensschadens bleibe unklar, hierfür fehlten ebenfalls konkrete Anknüpfungstatsachen , trägt das Urteil ebenfalls nicht. Zwar haben die Kläger den Schrottwert zunächst mit 1.000 € und auf Hinweis des Gerichts in der Berufung mit 15.000 € angegeben. Allerdings haben sie für den Wert des (manipulierten) Hubschraubers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Warum ein Gutachter den Wert eines konkret benannten, als lufttüchtig veräußerten Hubschraubers bei auszutauschender Turbine mangels Anknüpfungstatsachen nicht bestimmen können soll, ist nicht ersichtlich. Wellner Offenloch Oehler Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.07.2013 - 12 O 10084/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 3 U 1746/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - VI ZR 163/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - VI ZR 163/14

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - VI ZR 163/14 zitiert 5 §§.

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Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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Die 2. Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen - hier des Beklagten - zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZR 63/03, BGH-Report 2005, 1616). Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität wie schon das Landgericht die ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO gezogenen Grenzen seines Aufklärungsermessens überschritten, indem es dem streitigen Vortrag des Klägers gefolgt ist, ohne die beiderseits angebotenen Zeugen zu hören.
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Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - VII ZR 2/11, BauR 2012, 1822 Rn. 14 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, NJW-RR 2007, 500 Rn. 9 m.w.N.).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249; NJW 2003, 1655; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03 - VersR 2007, 666; vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 178/06 - VersR 2008, 483).
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1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 8 mwN). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis , dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2).
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aa) Wie die Revision mit Recht rügt, war das Berufungsgericht von der Beweisaufnahme nicht deshalb entbunden, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2008 eine ausdrückliche Schriftformabrede auf Nachfrage des Berufungsgerichts verneint hat. Diesen Vortrag hat der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 19. November 2008 dahingehend klargestellt, dass sich die Aussage seines Prozessbevollmächtigten nur darauf bezogen habe, dass eine ausdrückliche, schriftlich festgehaltene Schriftformabrede nicht bestanden habe, wohl aber - wie mehrfach vorgetragen - eine ausdrückliche mündliche Schriftformvereinbarung. Er hat dabei auf sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 10. Januar 2007 und vom 12. Dezember 2005 verwiesen. Der Umstand, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu dem Vortrag in den genannten Schriftsätzen in Widerspruch stehen mag, rechtfertigt es nicht, von der Erhebung der angebotenen Beweise abzusehen. Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208; Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJWRR 1995, 1340, 1341 - Sesamstraße-Aufnäher).
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; Urteile vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847 unter II 2 b; Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859 unter II 2 a). Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots stellt demgegenüber eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, r+s 2010, 64 Rn. 3; vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06, VersR 2009, 517 Rn. 7; Senatsurteil vom 21. November 2007 - IV ZR 129/05, VersR 2008, 382 Rn. 2). Der Umstand , dass der Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2004 mit seinen Angaben im Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 in Widerspruch stehen mag, rechtfertigt die Nichterhebung des angebotenen Beweises ebenfalls nicht. Auch hierin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung , die im Prozessrecht keine Stütze findet (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - IV ZR 259/08, VersR 2010, 473 Rn. 17; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 141/00, NJW 2002, 1276 unter I).
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a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 8 mwN). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis , dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör vor. Das von der Klägerin unter Zeugenbeweis (Zeugin D.) gestellte Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Mai 2014, Seite 2-4, Blatt 195-197 d.A., wonach die Beklagten bei der Besprechung am 11. Januar 2013 vom Finanzierungsvorbehalt des Vertrags Abstand genommen hätten und die Vertragsdurchführung wünschten, weil das Finanzierungsthema für sie erledigt gewesen sei, woraufhin der Geschäftsführer der Klägerin seinerseits von der Vorlage der Finanzierungsbestätigung abgesehen und die Vertragsdurchführung zugesichert habe, ist erheblich. Die Berücksichtigung dieses Beweisangebots kann nicht mit der Begründung unterbleiben , das betreffende Vorbringen der Klägerin stehe zu anderweitiger Korrespondenz der Klägerin im Widerspruch. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen derartiger vermeintlicher Widersprüche läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3). Derartige Widersprüche können im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11).
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aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerin zur Vermögenslosigkeit der Beklagten zu 1 widersprüchlich ist. Dieser Umstand rechtfertigt die Nichtberücksichtigung des Vorbringens jedoch nicht. Hierin liegt eine, gegen Art. 103 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine Partei ist nicht gehindert, ihren Vortrag im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Eine etwaige Widersprüchlichkeit kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, BeckRS 2013, 08902 Rn. 11; vom 23. Juli 2013 - II ZR 28/12, juris Rn. 7; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6).
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a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 8 mwN). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis , dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2).
14
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerin zur Vermögenslosigkeit der Beklagten zu 1 widersprüchlich ist. Dieser Umstand rechtfertigt die Nichtberücksichtigung des Vorbringens jedoch nicht. Hierin liegt eine, gegen Art. 103 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine Partei ist nicht gehindert, ihren Vortrag im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Eine etwaige Widersprüchlichkeit kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, BeckRS 2013, 08902 Rn. 11; vom 23. Juli 2013 - II ZR 28/12, juris Rn. 7; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6).
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Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint , dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, NJW 1993, 254, 255; BGH, Urteile vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 84 f., und vom 6. Dezember 2007 - I ZR 174/04, NJW-RR 2008, 1209 Rn. 22 sowie Beschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 284 Rn. 10a; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 284 Rn. 64, 65). Darüber hinaus scheidet die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO; MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 284 Rn. 98).
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(2) Eine Beweisaufnahme ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Zeugen- und Parteivernehmung als ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO anzusehen wären. Zwar findet diese Vorschrift entsprechend auch im Zivilprozess Anwendung (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; MünchKommZPO /Prütting, 3. Aufl. § 284 Rn. 90; Musielak/Foerste, ZPO 9. Aufl. § 284 Rn. 21). An eine derartige Untauglichkeit des Beweismittels sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Weder die Unwahrscheinlichkeit einer Tatsache noch der Wahrnehmung durch den Zeugen berechtigen den Tatrichter, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Insbesondere kommt keine Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet in Betracht, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, da dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (MünchKommZPO /Prütting aaO Rn. 97). Vielmehr kann von einem untauglichen Beweismittel nur dann ausgegangen werden, wenn es im Einzelfall vollkommen ausgeschlossen erscheint, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches ergeben könnte. Das ist hier nicht der Fall. Unerheblich ist zunächst, dass die Zeugen teilweise bereits im Strafverfahren vernommen worden sind. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO folgt, dass der Zivilrichter sich seine Überzeu- gung selbst bilden muss und daher an einzelne Tatsachenfeststellungen in einem Strafverfahren nicht gebunden ist (Senatsbeschluss vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04, ZEV 2005, 307 unter 1). Entsprechend spielt es keine Rolle, dass etwa die als Zeugen benannten B. und D. bereits Angaben im Strafverfahren gemacht und eine Beteiligung an einer behaupteten Tötung des Erblassers nicht eingeräumt haben. Auch ein den Zeugen gegebenenfalls zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO führt nicht dazu, sie bereits von vornherein in einem Zivilrechtsstreit als ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel anzusehen (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 16). Hinzu kommt, dass der Tatrichter im Falle einer Zeugnisverweigerung nach § 384 Nr. 2 ZPO nicht gehindert ist, diese im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung zu würdigen (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 18).
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3. Die Angriffe gegen die gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten sind auch entscheidungserheblich. Soweit das Berufungsgericht auf die verbleibenden , von den vorgenannten Einwendungen nicht betroffenen Indiztatsachen hinweist und der weiteren Sachverhaltsaufklärung kein Gewicht mehr beimisst, handelt es sich um eine unzulässige, vorweggenommene tatrichterliche Würdigung. Mag auch eine Behauptung recht unwahrscheinlich sein, so ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen , dass durch die weitere Beweiserhebung die bisherige Überzeugung des Gerichts erschüttert wird (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.