Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2018 - VI ZR 443/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach einem angeblich vom Beklagten zum Nachteil ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden ebenfalls : Klägerin) begangenen Betrug.
- 2
- Die Klägerin wurde im Jahr 2008 auf die Möglichkeit, EU-Fördergelder zu beantragen, hingewiesen. Sie trat deshalb in Kontakt zum Beklagten als Vertre- ter der Fa. B. Am 8. Dezember 2008 kam es in einem Hotel in Dortmund zu einem Treffen zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten. Am nächsten Tag unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der Klägerin und die Fa. B., vertreten durch deren Geschäftsführer, einen Vertrag, der Beratungs- und Umsetzungsdienstleistungen zur Administrierung von Fördermitteln zum Gegenstand hatte. Zugleich stellte die Fa. B. der Klägerin eine Rechnung über eine sogenannte "Initialpauschale" in Höhe von 550.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto. EU-Fördergelder erhielt sie in der Folge nicht. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 2013 wurde der Beklagte wegen Betrugs in vier Fällen, darunter der hier streitgegenständliche Sachverhalt , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig.
- 3
- Mit der - zusammengefassten - Behauptung, der Beklagte habe gegenüber ihrem damaligen Geschäftsführer wahrheitswidrig behauptet, der Klägerin Fördermittel von 5,5 Mio. € beschaffen zu können, wenn diese nur die Initialpauschale an die Fa. B. bezahle, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, stattgegeben, das Oberlandesgericht die vom Beklagten dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
- 5
- 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe einen Betrug zulasten der Klägerin begangen, in dessen Folge er gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen müsse. Er habe den damaligen Geschäftsführer der Klägerin getäuscht, indem er ihm im Gespräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte. Dadurch sei der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu der Fehlvorstellung gelangt, bei Abschluss des Beratungsvertrags mit der Fa. B. sei die Bewilligung der Fördermittel so gut wie sicher, weil es sich beim Geschäftsführer der Fa. B. und beim Beklagten um hochspezialisierte Kontaktpersonen handle, die unmittelbaren Einfluss auf die Vergabeentscheidung hätten. Aufgrund dieser Fehlvorstellung habe er über das Vermögen der Klägerin verfügt, indem er am 9. Dezember 2008 den Beratungsvertrag in deren Namen unterzeichnet und auf die Rechnung der Fa. B. einen Bruttobetrag von 654.500 € überwiesen habe. Dadurch sei bei der Klägerin ein Vermögensschaden in Höhe des Nettobetrags von 550.000 € eingetre- ten, ohne dass dem auf der anderen Seite eine entsprechende Gegenleistung gegenübergestanden habe. Der Beklagte habe in Bezug auf sämtliche Tatbe- standsmerkmale mit Wissen und Wollen gehandelt und die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.
- 6
- Dieser Sachverhalt - so das Berufungsgericht weiter - sei der vom Berufungsgericht zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen, weil der Beklagte die entsprechenden Feststellungen im gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts Mannheim, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs bezogen habe, nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Zwar müsse der Anspruchsteller die seinen Anspruch tragenden Tatsachen im Zivilrecht auch dann darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, wenn ein Strafurteil vorliege. Beziehe er sich aber - was er dürfe - auf das Strafurteil, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden sei, enthalte dieses zumeist einen ausführlicheren und genaueren Sachverhalt. Dies führe dazu, dass sich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast die Darlegungslast des Anspruchgegners erhöhe. Erforderlich sei dann eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem durch Vorlage des Strafurteils vorgetragenen Sachverhalt in der Weise, dass die Sachverhaltsschilderung des Anspruchsgegners die gleiche Ausführlichkeit und Qualität wie diejenige im strafrechtlichen Urteil aufweise. Der Anspruchsgegner müsse in einem solchen Fall die fortschreitende Entwicklung des Sachverhalts aus seiner Sicht darlegen und den Darstellungen im Strafurteil einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetzen; nicht ausreichend sei, wenn er sich nur auf einzelne Teile der Strafakte beziehe, einzelne Tatsachen einräume und andere ohne nähere Erläuterungen bestreite und sich zu einer Vielzahl von Einzelfakten, die im Strafurteil genannt seien, nicht oder nicht näher äußere.
- 7
- Der Vortrag des Beklagten erfülle die danach an ein wirksames Bestreiten zu stellenden Anforderungen nicht. Zwar befasse er sich umfänglich mit den Feststellungen des Strafurteils, so auch mit dem entscheidenden Gespräch vom 8. Dezember 2008; die diesbezüglichen Ausführungen erreichten aber nicht die Darstellungstiefe des Strafurteils. So verhalte er sich gar nicht zu den Randbedingungen des Gesprächs, die für dessen Beurteilung von besonderer Bedeutung seien. So befasse sich der Beklagte insbesondere nicht damit, dass er nach den Feststellungen des Strafurteils als Professor Dr. "von" B. aufgetreten und in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und dass er den Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary-Club" angesprochen habe; gerade diese Umstände spielten aber für die Beurteilung des Vortrags des Beklagten zum behaupteten Gesprächsinhalt eine nicht unerhebliche Rolle. Vermöge sich die Darstellung in Bezug auf das Gespräch bereits nicht mit dem Strafurteil zu messen, so gelte dies erst recht in Bezug auf dessen weitere Feststellungen. In der Gesamtschau führe dies dazu, dass der Beklagte der Darstellung im Strafurteil keinen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetze. Da erheblicher Vortrag des Beklagten damit nicht vorliege, bedürfe es auch der von ihm angeregten weiteren Beweisaufnahme nicht.
- 8
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe mit diesen Ausführungen die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der im Strafverfahren getroffenen und von der Klägerin in Bezug genommenen Feststellungen überspannt und den Beklagten damit in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. zum Überspannen der an ein wirksames Bestreiten zu stellenden Substantiierungsanforderungen als Gehörsverstoß: Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 3, 7 f.).
- 9
- a) Zutreffend ist allerdings, dass der Anspruchsteller seinen Anspruch im Zivilprozess durch konkrete Bezugnahme auf ein als Anlage vorgelegtes, aus- führlich begründetes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig darlegen kann und dies nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast des Anspruchsgegners erhöht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10 Rn. 3, juris). Schon die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe in einem solchen Fall einer den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildlichen, in sich geschlossenen Darstellung des Gesamtgeschehens, trifft aber nicht zu. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte - wie sonst auch - darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Anspruchstellers herauszugreifen und diese zu bestreiten. Die fehlende Gesamtdarstellung mag im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung des Zivilgerichts Bedeutung erlangen können; für die Frage nach dem Vorliegen hinreichend substantiierten Bestreitens ist sie unerheblich.
- 10
- b) Hängt aber die Wirksamkeit des Bestreitens des Anspruchsgegners in einem solchen Fall nicht davon ab, dass er eine in sich geschlossene, den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststellungen spiegelbildliche Gesamtdarstellung des Geschehens vorlegt, so kann im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe das Vorliegen einer Täuschung, die notwendige Voraussetzung für den vom Berufungsgericht bejahten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist, nicht wirksam bestritten.
- 11
- aa) Wie ausgeführt hat das Berufungsgericht die Täuschungshandlung des Beklagten darin gesehen, dass er dem vormaligen Geschäftsführer der Klägerin im Gespräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Zahlung der Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte. Genau diese Behauptungen hatte der Beklagte - was die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt - aber bestritten. So hatte er vorgetragen, bei dem Gespräch nur die Aufgabe gehabt zu haben, Auskunft zu allgemeinen Förderrichtlinien zu geben, dies im Außenverhältnis auch so dargestellt und nur allgemeine Informationen gegeben zu haben. Weiter hatte er angegeben, nicht behauptet zu haben, dass er aufgrund besonders guter Kontakte zu den Entscheidungsträgern der Europäischen Union in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, und die Fördergelder darüber hinaus auch nicht zugesagt zu haben. Schließlich hatte er ausgeführt, nicht behauptet zu haben, dass eventuelle Beraterkosten von den Institutionen der Europäischen Union erstattet würden.
- 12
- bb) Dieses Bestreiten ist wirksam. Der Beklagte hat damit klar zum Ausdruck gebracht, die ihm in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Strafurteil vorgeworfenen, strafrechtlich relevanten Äußerungen nicht getätigt zu haben. Auch hat er - darüber hinaus - dargelegt, was tatsächlich Inhalt seiner Aussagen gewesen sein soll, nämlich allgemeine Auskünfte zu Förderrichtlinien. Weitergehender Ausführungen bedurfte es für ein wirksames Bestreiten der Täuschungshandlung nicht. Dass der Beklagte - wie das Berufungsgericht ausführt - nicht dargelegt hat, welche konkreten "allgemeinen Informationen" gegeben worden sein sollen, warum er als Professor Dr. "von" B. aufgetreten sei, warum er in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und warum er den damaligen Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary-Club" angesprochen habe, ist insoweit unerheblich und kann erst im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen.
- 13
- 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Tatrichter - wie vom 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Parallelverfahren (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2014 - 28 U 166/13, nicht veröffentlicht ) zutreffend erkannt - nicht daran gehindert ist, seine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die strafgerichtlichen Feststellungen selbst zu stützen. Auch in diesem Fall ist er allerdings nicht berechtigt, von der Erhebung erheblicher, gegenbeweislich angebotener Beweise abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - III ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001, 1002). von Pentz Offenloch Oehler Roloff Müller
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.12.2013 - 6 O 195/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2016 - I-25 U 9/14 -
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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2018 - VI ZR 443/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das am 22.08.2013 verkündete Zweite Teilversäumnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln; das verbleibende Drittel trägt der Beklagte zu 2 allein. Die bis zum 29.09.2014 angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die ab diesem Zeitpunkt entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2 allein. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die beklagten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2 kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
I.
2Die Klägerin verlangt aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung die Rückzahlung von 595.000,00 EUR, die von ihr als „Initialpauschale“ für die Erlangung von EU-Fördergeldern gezahlt wurden.
3Die Zahlungsklage richtete sich ursprünglich gegen einen A, den vormaligen Beklagten zu 1. Im Verlauf des Rechtsstreits nahm die Klägerin eine Klageerweiterung auf die Beklagten zu 2 und 3 vor. Die Beklagten zu 1 und 3 ließen die klagestattgebenden Verurteilungen durch das Landgericht zwischenzeitig rechtskräftig werden. Hinsichtlich des Beklagten zu 3 ist noch eine Kostenentscheidung wegen der am 29.09.2014 erklärten Berufungsrücknahme veranlasst. In der Hauptsache ist der Rechtsstreit nur noch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 rechtshängig, der im Folgenden auch als „der Beklagte“ bezeichnet wird.
4Der Rechtsstreit hat folgenden Gegenstand:
5Die Klägerin ist ein in B ansässiges Unternehmen, das hochwertige Küchenmöbel herstellt.
6Die Klägerin geriet im Jahre 2009 über den Unternehmensberater C in Geschäftskontakt zu dem vormaligen Beklagten zu 1. Dieser war ehemals kaufmännischer Leiter der Kur- und Bäderverwaltung der Stadt D. Nach seiner Pensionierung wollte er sich als Unternehmensberater betätigen und gründete deshalb die Fa. E.
7Die Klägerin versprach sich über diesen Geschäftskontakt die Vermittlung von EU-Fördergeldern in einer Größenordnung von 29.000.000,00 EUR. Aus diesem Anlass fanden mehrere geschäftliche Treffen statt.
8Am 10.09.2009 wurde der Beklagte zu 1 zusammen mit dem jetzigen Beklagten im Hause der Klägerin vorstellig. Der Beklagte, ein promovierter Musikwissenschaftler, referierte bei dieser Gelegenheit längere Zeit über die Voraussetzung zur Erlangung von EU-Fördermitteln. Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Ulrich-Wilhelm H, gewann den Eindruck, dass der Beklagte für die EU tätig sei oder zumindest bei der Erlangung entsprechender Fördergelder behilflich sein könne.
9Allerdings hätte das Abrufen entsprechender Fördergelder zugleich auf Seiten der Klägerin Investitionen in Millionenhöhe vorausgesetzt. Nicht zuletzt deshalb verfolgte die Klägerin die Zusammenarbeit mit der E zunächst nicht weiter.
10Im Frühjahr 2010 fanden dann im F am G noch zwei weitere geschäftliche Besprechungen zwischen H und dem Beklagten statt, an denen der Beklagte zu 1 nicht mehr teilnahm.
11Die Klägerin fasste in der Folgezeit den Entschluss, doch die Hilfe der E für die Erlangung von EU-Fördermitteln in Anspruch zu nehmen.
12Am 05.10.2010 unterzeichneten die Klägerin und die E einen Vertrag zur Administrierung öffentlicher Fördergelder für das Projekt „P1“.
13Für ihre Dienstleistungen, einschließlich der Kontaktaufnahme zu entsprechenden Ministerien und Behörden, sollte die E ein Erfolgshonorar erhalten. Nach Abschluss des Vertrages sollte eine „Initial Contribution Package Pauschale“ gezahlt werden, die allerdings laut einer von der Klägerin ausgehandelten Zusatzvereinbarung zurückgezahlt werden sollte, soweit keine Förderung im Sinne verlorener Zuschüsse ausgezahlt werden würde.
14Am 05.10.2010 wurde unter dem Briefkopf der E eine Rechnung über die Initial Contribution Package Fee in Höhe von 500.000,00 EUR nebst 19% USt, insgesamt also 595.000,00 EUR, erstellt. Die Zahlung sollte erfolgen auf ein Anderkonto des seinerzeit als Rechtsanwalt in D ansässigen Beklagten zu 3.
15Die Klägerin veranlasste die Überweisung des Rechnungsbetrages, der dem Konto der Anwaltssozietät am 08.10.2010 gutgeschrieben wurde. Noch am selben Tag transferierte der vormalige Beklagte zu 3 mittels Blitzüberweisungen einen Teilbetrag von 249.900,00 EUR auf das Geschäftskonto einer I AG in J sowie einen weiteren Teilbetrag von 120.210,00 EUR auf das Geschäftskonto einer K AG mit Domizil in L. Formale Inhaber beider Gesellschaften waren Freunde bzw. der Sohn des jetzigen Beklagten. Die Geldbeträge von insgesamt 370.110,00 EUR wurden anschließend von den Geschäftskonten der Gesellschaften abgehoben. Die Klägerin erhielt entgegen ihrer Erwartung keine Dienstleistungen, die auf die Erlangung von EU-Fördermitteln abzielten.
16Die Klägerin erfuhr vielmehr Ende Oktober 2010, dass die örtliche Polizeibehörde in D eine Durchsuchung bei dem vormaligen Beklagten zu 1 vorgenommen und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet hatte.
17Die Klägerin war deshalb besorgt, dass der von ihr überwiesene Geldbetrag von 595.000,00 EUR möglicherweise abredewidrig verwendet würde. Sie bemühte sich in der Folgezeit um die Rückerlangung des überwiesenen Geldbetrages und kündigte am 09.12.2010 den am 05.10.2010 unterzeichneten Vertrag.
18Weil weder eine Rückzahlung der Überweisung vorgenommen noch Dienstleistungen im Hinblick auf die Erlangung von EU-Fördergeldern erbracht wurden, machte die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der 595.000,00 EUR zunächst gegen den Beklagten zu 1 rechtshängig.
19Nachdem die Klägerin davon erfuhr, dass das Ermittlungsverfahren – unter anderem – auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 erweitert worden war, nahm sie mit Schriftsatz vom 26.10.2011 eine Klageerweiterung vor, indem sie auch von diesen Personen als Gesamtschuldnern die Rückzahlung der 595.000,00 EUR verlangte. Der entsprechende Schriftsatz wurde dem Beklagten zu 2 am 03.11.2011 in der JVA N zugestellt; er befand sich seit dem 19.07.2011 in Untersuchungshaft.
20Die Klägerin hat hinsichtlich des jetzigen Beklagten die Auffassung vertreten, dass dieser als Mittäter eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges anzusehen und gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zur Rückzahlung der 595.000,00 EUR verpflichtet sei. Die Klägerin hat dazu Folgendes vorgetragen:
21Der Beklagte sei Kopf der „M-Bande“ gewesen, in der der vormalige Beklagte zu 1 in einem finanziellen und persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden habe. Der Beklagte habe bei dem ersten Treffen mit der Klägerin am 10.09.2009 fast ausschließlich das Wort geführt und Ausführungen zur Natur der Förderprogramme und der Förderfähigkeit der Projekte der Klägerin gemacht. Er habe erläutert, dass die EU-Mittel bereits für die Klägerin reserviert seien und für deren Erlangung zeitnah ein Antrag gestellt werden müsse. Der Beklagte habe sich mehrfach mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin – Herrn H – getroffen, u.a. am 15.09.2010 um 10.00 Uhr am G. Bei all diesen Treffen habe der Beklagte falsche Tatsachen vorgespiegelt, die die Klägerin maßgeblich zum Vertragsschluss mit der E verleitet hätten. Hiervon habe der Beklagte auch persönlich profitiert, denn die Gesellschaften I AG und K AG seien lediglich als vom Beklagten benutzte Vehikel anzusehen, über die er Teile der Beute kassiert habe. Tatsächlich seien weder der Beklagte noch der vormalige Beklagte zu 1 in der Lage gewesen, EU-Fördermittel zu erlangen.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 595.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 für den Beklagten zu 1 und ab Rechtshängigkeit für die Beklagten zu 2 und 3 zu zahlen.
24Die Beklagten haben beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Der jetzige Beklagte hat die auf die Ermittlungsakte gestützten Behauptungen der Klägerin bestritten. Im Übrigen sei die Klägerin in Höhe von 95.000,00 EUR nicht geschädigt, weil davon auszugehen sei, dass sie den Umsatzsteueranteil gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer angemeldet habe.
27Im Verlaufe des hiesigen Rechtsstreits hat das Landgericht Bielefeld den Beklagten zu 1 mit Teil-Versäumnisurteil vom 02.02.2012 verurteilt, an die Klägerin 595.000,00 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 17.12.2010 zu zahlen.
28Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hat das Landgericht am 02.02.2012 die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das laufende Strafverfahren beschlossen.
29Dieses Strafverfahren fand vor der 6. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim statt. Die Strafkammer nahm eine Verfahrensabtrennung hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 vor (23 KLs 628 Js 15563/13). Durch Urteil vom 07.07.2013 wurde der Beklagte zu 1 wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Beklagten zu 3 wurde wegen Beihilfe zum Betrug in einem Fall eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
30Der Beklagte zu 2 wartete die von der Strafkammer veranlasste Beweisaufnahme ab und gab anschließend eine Einlassung zu den Tatvorwürfen ab, die sich über fünfzehn Verhandlungstage erstreckte. Sodann legte er ein Geständnis ab und räumte die Vorwürfe der Anklageschrift pauschal ein.
31In dem abgetrennten Verfahren 23 KLs 628 Js 10377/12 verhängte die Strafkammer mit Urteil vom 12.06.2013 gegen den Beklagten wegen Betruges in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Dieser Verurteilung lagen zum einen die beschriebenen Vorgänge zu Lasten der Klägerin zugrunde sowie Betrugshandlungen zum Nachteil der O GmbH, der Q GmbH und der P GmbH.
32In dem hiesigen Rechtsstreit hat der Beklagte zwei Monate nach Verkündung des Strafurteils mit Schriftsatz vom 13.08.2013 ergänzend vortragen lassen, dass das Strafurteil Ergebnis eines Deals gewesen sei, auf den er sich nach zwei Jahren Untersuchungshaft aufgrund gesundheitlicher Probleme habe einlassen müssen. Sein Formalgeständnis sei nicht aussagekräftig, und er gestehe den vorgeworfenen Sachverhalt auch nicht ein. Der Beklagte hat gerügt, dass der Vortrag der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit pauschal und ohne Beweisantritte geblieben sei. Im Übrigen sei der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin – H – im Rahmen des Strafverfahrens im Zeugenstand selbst davon ausgegangen, dass die Beantragung von Fördergeldern seitens der Klägerin „grenzständig illegal“ gewesen sei. Bei dem an die E überwiesenen Geldbetrag habe es sich um Risikokapital gehandelt. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass ihm eine Beteiligung an Betrugshandlungen nicht nachzuweisen sei, zumal das abgesetzte Strafurteil noch nicht vorliege. Er hat Zeugen benannt zur Darlegung des Inhalts der in Löhne und in G geführten Gespräche.
33In der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Bielefeld vom 22.08.2013 wurde zum einen der Einspruch des Beklagten zu 1 gegen das Teilversäumnisurteil vom 02.02.2012 verworfen. Zudem wurden die Beklagte zu 2 und 3 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 595.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen.
34Das Landgericht hat die Verurteilung des Beklagten zu 2 wie folgt begründet: Er schulde der Klägerin die Rückzahlung der Initialpauschale aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Der Beklagte habe in dem Strafverfahren die erhobenen Vorwürfe durch Geständnis eingeräumt. Das Strafurteil sei mittlerweile rechtskräftig. Das Geständnis des Beklagten sei im Rahmen des Zivilprozesses als gewichtiges Indiz zu werten. Die im Strafverfahren geständige Partei müsse konkrete Umstände dartun, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der Beweisaufnahme im Strafverfahren ergäben. Das sei nicht geschehen. Vielmehr habe der Beklagte das abgelegte Geständnis lediglich als Folge seines verschlechterten Gesundheitszustands abgetan. Auch der auf den Umsatzsteueranteil von 95.000,00 EUR abzielende Einwand des Beklagten greife nicht durch. Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag habe von der Klägerin nicht zur Vorsteuer angemeldet werden können, weil die abgerechnete Leistung von der E gar nicht erbracht worden sei.
35Der Beklagte zu 3 hat die Verurteilung durch Berufungsrücknahme vom 29.09.2014 rechtskräftig werden lassen.
36Der nurmehr verbliebene Beklagte zu 2 greift das Urteil mit der Berufung an. Er hat dazu in der Berufungsbegründung vom 20.01.2014 zunächst vorgetragen, dass das Landgericht seine Verurteilung nicht auf das Strafurteil vom 12.06.2013 habe stützen dürfen, weil dieses Urteil in abgesetzter Form gar nicht vorgelegen habe und darauf auch kein Urkundsbeweis i.S.d. §§ 415ff ZPO habe gestützt werden können. Im Übrigen seien die ohnehin nur rudimentären Behauptungen der Klägerin erstinstanzlich bestritten gewesen. Deshalb hätten die benannten Zeugen vernommen werden müssen, denn dem im Strafverfahren abgegebenen pauschalen Geständnis sei keine Indizwirkung beizumessen.
37Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.03.2014 das Strafurteil in abgesetzter Form zur Akte gereicht hat, wiederholt der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.10.2014, dass die Klägerin nicht substantiiert zu den Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung vorgetragen, im Übrigen aber auch keinen Beweis angetreten habe. Die Beweiswürdigung der Strafkammer sei außerdem unzutreffend gewesen: Bei dem ersten geschäftlichen Treffen habe er sich keineswegs als „Mitarbeiter der EU“ vorgestellt bzw. behauptet, engen Kontakt zu EU-Funktionären zu haben. Nur der Beklagte zu 1 habe vorgegeben, über solche Kontakte zu verfügen. Er - der Beklagte zu 2 - habe auch nicht behauptet, dass Fördergelder für die Klägerin „reserviert“ seien. Das Treffen vom 10.09.2009 habe ergebnisoffen geendet. Bei den folgenden zwei Treffen im Frühjahr 2010 am G sei es nicht um EU-Fördergelder gegangen, sondern es sei über den chinesischen bzw. indischen Markt gesprochen worden. Die Beauftragung der E sei erst wieder durch Einschaltung des Unternehmensberaters C thematisiert worden. C habe Kontakt zu dem Beklagten zu 1 aufgenommen. Auf diese Weise hätten die Klägerin und die E Einzelheiten zu dem Vertragsinhalt ausgehandelt. Ausschlaggebend für den letztendlichen Abschluss des Vertrages sei nicht seine - des Beklagten zu 2 - Aktivität gewesen, sondern der Umstand, dass der der Klägerin bekannte Unternehmensberater C eine Garantieerklärung abgegeben habe, dass er mit ihm und dem Beklagten zu 1 in der Vergangenheit bereits erfolgreich Fördermittelprojekte durchgeführt habe. Es sei nicht zutreffend, dass das auf dem Anderkonto eingegangene Geld an Zahlungs-empfänger weiterüberwiesen worden sei, für die er faktisch wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei. Wirtschaftlich berechtigt für die Firmen I AG und K AG sei sein Sohn - M1 - gewesen. Schließlich sei es auch nur deshalb nicht zu einer Beantragung von Fördermitteln gekommen, weil die ermittelnde Polizeibehörde weitere Tätigkeiten des Beklagten zu 1 unterbunden habe.
38Im Nachgang zu der Senatssitzung vom 13.11.2014 trägt der Beklagte ergänzend u.a. dazu vor, dass er keineswegs einen beherrschenden Einfluss auf den Beklagten zu 1 gehabt habe. Im Gegenteil sei es allein der Beklagte zu 1 gewesen, der die Entscheidungsgewalt über die Gelder gehabt habe, die auf dem vom Beklagten zu 3 geführten Konto eingegangen seien. Der Beklagte zu 1 habe über ihn – den Beklagten zu 2 – Kontakt zu seinem Sohn M1 aufgenommen, dessen in J ansässige I AG Serviceleistungen erbracht habe, die im Zusammenhang zu der Erlangung von Fördergeldern gestanden hätten. Diese Leistungen der I AG seien ordnungsgemäß gegenüber der E abgerechnet und mit den eingegangenen Geldern bezahlt worden. Zudem habe der Beklagte zu 1 Kontakt gehabt zu der ebenfalls von M1 geführten K AG, einer Finanzierungsberatungsgesellschaft. Die K AG habe bei arabischen Investoren aus Dubai Kreditmittel in einer Größenordnung von 20.000.000,00 EUR einwerben sollen, die der Klägerin zur Verfügung gestellt werden sollten. Auch diese Leistungen der K AG seien ordnungsgemäß abgerechnet und mit den eingegangenen Geldern beglichen worden.
39Der Beklagte beantragt,
40das Urteil des Landgerichts Bielefeld abzuändern und die Klage abzuweisen.
41Die Klägerin beantragt,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Sie bekräftigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Es habe nicht der Einvernahme von Zeugen bedurft, weil der Beklagte keine von den Feststellungen des Strafurteils abweichenden Tatsachen vorgetragen habe. Das Landgericht habe auch zu Recht auf die Indizwirkung des im Strafverfahren abgelegten Geständnisses abstellen können.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
45II.
46Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
471. Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB die Zahlung von 595.000,00 EUR verlangen.
48a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Strafkammer als verwirklicht erachtete Betrugstatbestand (§ 263 Abs. 1 StGB) ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dargestellt, dessen Verletzung den Schädiger zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. BGH NJW 1972, 36; BGH NJW 2001, 3622; BGH NJW 2002, 1643; BGH WM 2014, 1470 – juris-Tz. 46; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 823 Rnr. 423; Palandt-Sprau BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rnr. 69).
49b) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte einen Betrug zum Nachteil der Klägerin begangen hat. Die abweichenden Darstellungen des Beklagten sind lediglich als Schutzbehauptungen zu werten, die nicht gegen seine Täterschaft sprechen, sondern allenfalls seine nach wie vor fehlende Unrechtseinsicht dokumentieren.
50aa) Der Senat stützt seine Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 ZPO zum einen auf das im Strafverfahren abgelegte Geständnis.
51Der Beklagte hat in der vor dem Landgericht Mannheim in der Zeit vom 30.07.2012 bis zum 12.06.2013 fortgesetzten Hauptverhandlung zunächst eine sich über fünfzehn Verhandlungstage erstreckende bestreitende Einlassung abgegeben, die dann allerdings durch ein pauschales Geständnis hinsichtlich der erhobenen Tatvorwürfe ersetzt wurde.
52Dieses Geständnis wurde im hiesigen Rechtsstreit nicht wiederholt, so dass es nicht als gerichtliches Geständnis i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO angesehen, wohl aber als gewichtiges Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewürdigt werden kann (BGH NJW-RR 2004, 1001; OLG Stuttgart DStZ 2004, 208; OLG Brandenburg, Urt. 4 U 179/05 vom 12.04.2006).
53Insofern bedurfte es im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Beklagten einer näheren Darstellung, aufgrund welcher subjektiven Beweggründe er sich seinerzeit zu der geständigen Einlassung veranlasst sah und weshalb diese Erwägungen in dem jetzigen Rechtsstreit nicht mehr als Indiz für ein wahrheitsgemäßes Bekenntnis zu den erhobenen Betrugsvorwürfen gewertet werden dürfen.
54Der Beklagte trägt dazu vor, dass das Geständnis Teil eines Deals gewesen sei, mit dem er eine Haftbeendigung bzw. einen frühzeitigen Halbstrafenerlass und Vollzugslockerungen angestrebt habe. Ein solcher „Deal“ im Sinne einer förmlichen Verständigung wurde allerdings im Strafverfahren offensichtlich nicht i.S.d. § 257c StPO protokolliert. Gerade wenn es einen solchen Deal gegeben haben sollte, wäre es naheliegend gewesen, das abredewidrige Strafurteil und die nach Einschätzung des Beklagten viel zu hohe Haftstrafe mit der Revision anzufechten. Der Beklagte hat aber die zunächst eingelegte Revision gegen das Strafurteil wieder zurückgenommen und damit abermals zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu den erhobenen Tatvorwürfen bekennt. Ein solches Prozedere ist unverständlich, wenn der Beklagte sich für unschuldig hielt. Zwar lässt der Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren vortragen, dass die Revision nur deshalb zurückgenommen worden sei, um eine Beendigung der Untersuchungshaft zu erreichen, zu deren Fortsetzung er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gesehen habe. Er habe der „Hafthölle“ auch deshalb entkommen wollen, weil seine Lebensgefährtin, Frau Dr. med. R, zwischenzeitig ebenfalls gesundheitlich angeschlagen sei und er sich im regulären Strafvollzug die Verschubung in eine heimatnahe Haftanstalt erhofft habe. Allerdings räumt der Beklagte ein, dass eine von den Ärzten Dr. S und Dr. T seinerzeit befürwortete Verbringung in eine JVA mit besseren Haftbedingungen im Rahmen der Haftprüfung nur deshalb gescheitert sei, weil man ihm keine Fahrtzeiten von 2-3 Stunden für die Anreisen zu den Hauptverhandlungsterminen habe zumuten wollen. Die Notwendigkeit für solche Anreisen entfiel aber mit Verkündung des Strafurteils am 12.06.2013, so dass der Beklagte trotz Fortdauer der Untersuchungshaft auf bessere Haftbedingungen hoffen konnte. Vor diesem Hintergrund ist dann aber das mit der Rechtsmittelrücknahme verbundene Bekenntnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten unverständlich, wenn der Beklagte von seiner Unschuld überzeugt gewesen wäre.
55bb) Der Senat stützt seine Überzeugung von der Schutzgesetzverletzung darüber hinaus auf die Feststellungen in dem Strafurteil vom 12.06.2013.
56Ein solches Strafurteil entfaltet zwar für den nachfolgenden Zivilprozess keine unmittelbare Bindungswirkung. Vielmehr muss der Zivilrichter sich seine Überzeugung selbst bilden; dabei ist er regelmäßig nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen in einem Strafurteil gebunden. Allerdings darf der Zivilrichter bei einem engen rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht unberücksichtigt lassen; er ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen auseinanderzusetzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH NJW-RR 2005, 1024).
57Für eine solche eigene Beweiswürdigung kann das in einem Vorprozess erlassene Urteil als Beweisurkunde i.S.d. §§ 415ff ZPO herangezogen werden (BGH WM 1973, 560). Das gilt auch für die Auswertung eines Strafurteils (BGH NJW-RR 1988, 1527; OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 496; Huber, in: Musielak ZPO, 11. Aufl. 2014, § 415 Rnr. 3).
58Ein solcher Urkundsbeweis ist im jetzigen Berufungsverfahren möglich, nachdem mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.03.2014 eine Abschrift des Strafurteils vorgelegt wurde und der Beklagtenvertreter sich in der Senatssitzung vom 13.11.2014 mit der Verwertung der Kopie des Strafurteils im Wege des Urkundsbeweises einverstanden erklärt hat.
59Dieses Strafurteil enthält eingehende Feststellungen zu dem für den Zivilprozess maßgeblichen Sachverhalt. Das wiederum erhöht die Darlegungslast der Partei, die einen vom Strafurteil abweichenden Sachverhalt vortragen will (OLG München, Beschl. 9 U 3865/06 vom 16.04.2007; Kammergericht, Urt. 11 U 6883/97 vom 25.01.2006). In diesem Sinne hat der Beklagte nach Vorlage des Strafurteils im Berufungsverfahren Behauptungen aufgestellt, nach denen sich die von der Strafkammer angenommene Verwirklichung des Betrugstatbestands als unzutreffend darstellen soll.
60Der Senat sieht allerdings durch diesen ergänzenden Vortrag die tragenden Feststellungen in dem Strafurteil nicht als erschüttert an. Deshalb ist auch die vom Beklagten angeregte weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der von ihm benannten Zeugen nicht erforderlich. Das ergibt sich aus Folgendem:
61(1) Bei Beantwortung der Frage, ob der im Streitfall maßgebliche Sachverhalt unter den Betrugstatbestand zu fassen ist, müssen insbesondere die im Strafurteil detailliert aufgearbeiteten Gesamtumstände berücksichtigt werden. Danach fügt sich das streitgegenständliche Geschehen nahtlos ein in ein bereits zuvor in drei Fällen praktiziertes Tatmuster.
62Nach den Feststellungen des Strafurteils lernte der Beklagte im Jahre 2003 den vormaligen Beklagten zu 1 kennen und freundete sich mit ihm an. Der Beklagte zu 1 nahm es wegen seiner eigenen finanziellen Bedrängnis hin, dass der jetzige Beklagte nach und nach die faktische Geschäftsführung der E übernahm. Über diese versprach man sich die Vereinnahmung von Provisionszahlungen für Fördermittelberatungen im Zusammenhang mit EU-Subventionen, auch wenn der Beklagte von den entsprechenden rechtlichen Zusammenhängen als studierter Musikwissenschaftler keine Kenntnisse hatte.
63Im Januar 2007 kam es in U zu einer geschäftlichen Begegnung mit Vertretern der O GmbH aus V, die sich die Erlangung von EU-Fördermitteln in einer Größenordnung von 20.000.000,00 EUR für Projekte der Biotechnologie versprachen. Bei dieser Gelegenheit stellte der Beklagte sich als „Prof. Dr. von M“ vor und betonte, dass er mit dem Beklagten zu 1 bereits seit 10 Jahren zusammenarbeite und dass er über ein Büro in W verfüge. Er – der Beklagte – unterhalte exzellente Kontakte nach W. Im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs veranlasste der Beklagte den Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer der O GmbH am 14.08.2007, einen darlehensweise aufgenommenen Betrag von 350.000,00 US-$ als Initialpauschale auf das Geschäftskonto einer X in Y/USA zu überweisen, deren Geschäftsführer der Sohn des Beklagten, M1, war. Anschließend veranlasste der Beklagte eine Zahlungseingangsbestätigung der E, um auf diese Weise etwaige an ihn persönlich gerichtete Nachfragen wegen des Verbleibs des überwiesen Geldes zu vermeiden. In der Folgezeit erhielt die O GmbH weder Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Beantragung von EU-Fördermitteln noch eine Rückzahlung des überwiesenen Betrages.
64Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich, dass der Beklagte im darauffolgenden Jahr nach dem gleichen Muster zusammen mit dem Beklagten zu 1 eine weitere Provisionszahlung erhielt: Bei einer geschäftlichen Unterredung, die am 08.12.2008 im Z in J stattfand, stellte der Beklagte sich als „Professor Dr. von M“ dem Geschäftsführer der Fa. Q GmbH vor. Er – der Beklagte – erklärte, er sei als Experte und Advisor für die Europäische Union tätig und wisse, dass für das Jahr 2008 noch erhebliche Fördermittel zur Ausschüttung vorgesehen seien. Es sei problemlos machbar, der Q GmbH verlorene Zuschüsse von 10.000.000,00 EUR sowie Darlehen von weiteren 10.000.000,00 EUR zu vermitteln. Allerdings sei die Zahlung einer Initialpauschale nötig, da man ein „Netzwerk“ mit hochkarätigen Beamten in Anspruch nehmen müsse. Der Geschäftsführer der Q GmbH unterzeichnete daraufhin einen vom Beklagten aufgesetzten Vertragstext und überwies am 09.12.2008 einen Betrag von 654.500,00 EUR auf das Konto einer A1 Wirtschaftsberatungs- und Treuhandgesellschaft in D. Von dort wurde das eingegangene Geld über den Beklagten zu 3 in Höhe von 357.000,00 EUR auf das Geschäftskonto der I AG sowie in Höhe weiterer 100.000,00 EUR auf das Geschäftskonto der K AG weitergeleitet. Der Beklagte sicherte sich auf diese Weise – so die Feststellung des Strafurteils – den größten Teil der Beute, ohne dass in der Folgezeit Dienstleistungen im Hinblick auf eine Erlangung von EU-Fördermitteln erbracht wurden.
65Nach den weiteren Feststellungen in dem Strafurteil kam es im darauffolgenden Jahr zu gleichartigen Tathandlungen: Am 25.05.2009 fand eine geschäftliche Unterredung des Beklagten und des Beklagten zu 1 mit Vertretern der P GmbH statt, die gleichfalls Interesse an der Erlangung von EU-Fördermitteln hatten. Der Beklagte stellte sich wiederum als „Prof. Dr. von M“ vor und betonte, dass er zusammen mit dem „Direktorat A“ Fördermittelanträge für Subventionen der Europäischen Union abwickele. Er gab vor, dass die von der P GmbH geplanten Projekte bereits „platziert“ seien und die EU entsprechende Mittel „reserviert“ habe. Am 27.05. und 16.07.2009 kam es zur Fortsetzungen der Verhandlungen, bei denen schließlich ein Vertragsentwurf der E übergeben wurde. Die E stellte nach Vertragsunterzeichnung eine Rechnung über 2.618.000,00 EUR aus. Am 03.08.2009 wurde der Rechnungsbetrag von der P GmbH auf ein Konto des Beklagten zu 3 überwiesen. Von dort wurden 1.304.000,00 EUR mittels Blitzüberweisung auf das Konto der K AG weitergeleitet und weitere 676.749,99 EUR auf das Konto der I AG. Nach den Feststellungen des Strafurteils sicherte der Beklagte sich dadurch den Großteil der Beute. Er war in der Folgezeit für die P nicht mehr erreichbar. Dabei wusste er, dass diese die zugesagte Gegenleistung, d.h. die Vermittlung der EU-Fördermittel, nicht erhalten würde.
66Diese drei vorgenannten Fälle wurden von der Strafkammer jeweils als Betrugshandlungen des Beklagten i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB gewertet. Der Beklagte ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten. Er hat lediglich andeuten lassen, dass wegen des Komplexes „Q GmbH“ gleichfalls ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm anhängig sei, über den allerdings dem Senat nichts bekannt ist.
67Der erhöhten Darlegungslast, was genau an diesen Feststellungen des Strafurteils unzutreffend sein soll, wurde der Beklagte mit dem Hinweis auf ein Parallelverfahren jedenfalls nicht gerecht.
68(2) Diese vorgenannten Geschehnisse bilden wiederum den Hintergrund für das im Streitfall relevante Treffen vom 10.09.2009, das nach Überzeugung des Senats ebenfalls nur dazu diente, von dem an den Fördermitteln interessierten Unternehmen eine „Initialpauschale“ zu erlangen, ohne die in Aussicht gestellte Gegenleistung zu erbringen.
69Selbst unter Berücksichtigung der abweichenden Darstellung des Beklagten in der Berufungsinstanz reichen die verbleibenden - unbestrittenen - Feststellungen in dem Strafurteil für die Annahme eines nach § 263 Abs. 1 StGB strafbaren Betruges.
70(a) Der Beklagte hat zum einen die für den objektiven Betrugstatbestand erforderliche Täuschungshandlung vorgenommen.
71Eine Täuschungshandlung erfordert, dass der Täter ein Verhalten an den Tag legt, durch das im Wege der Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Erklärungsempfängers eine Fehlvorstellung über die Realität hervorgerufen wird. Diese Tathandlung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, indem der Täter an sich nichts Unwahres äußert, dies aber in einer Form tut, die aufgrund ihres Erklärungswertes dem Adressaten den Schluss auf ein unwahres Vorstellungsbild aufdrängt (Perron, in: Schönke-Schröder StGB, 29. Aufl. 2014, § 263 Rnrn. 6 und 7).
72Insofern stellt der Beklagte nicht in Abrede, am 10.09.2009 zusammen mit dem Beklagten zu 1 im Hause der Klägerin vorstellig geworden zu sein und bei dieser Gelegenheit selbst längere Zeit über die Voraussetzung zur Erlangung von EU-Fördermitteln referiert zu haben.
73Die geschäftliche Unterredung am 10.09.2009 hatte – unstreitig – den Anlass, dass die Klägerin in Erfahrung bringen wollte, ob sie EU-Fördergelder durch die E vermittelt bekommen konnte. Indem der Beklagte zusammen mit dem Beklagten zu 1 als dem Repräsentanten der E erschien und dort nach den nicht angegriffenen Feststellungen in dem Strafurteil den zeitlich gewichtigsten Redebeitrag leistete, musste aus verständiger Sicht der Klägerin der Eindruck stehen, dass der Beklagte entweder mit der E zusammenarbeitete oder aber Einfluss nehmen konnte auf Entscheidungsträger der EU bzw. selbst ein solcher Entscheidungsträger war.
74Dass bei der Klägerin ein solches Vorstellungsbild herrschte, ergibt sich aus der vom Beklagten selbst zur Akte gereichten Email des geschäftsführenden Gesellschafters H an den Unternehmensberater C vom 04.10.2010. Darin verlangt H von C eine Bestätigung der Vertrauenswürdigkeit des Beklagten zu 1 und des jetzigen Beklagten. Wörtlich heißt es in der Email (ohne Hervorhebung):
75Herr C als Geschäftsführer der B1 erklärt hiermit, dass die ausgewählten Vermittler (hier insbesondere die C1 und ihr Geschäftsführer Herr A, Herr Prof. M von der EU und möglicherweise die Finanzmittel treuhänderisch-verwaltende Banken und Rechtsanwälte) als absolut vertrauenswürdig anzusehen sind und dass alle drei bislang unter Federführung von B1 mit diesen Vermittlern und den genannten Parteien abgewickelten Projekte zur Beschaffung von EU-Fördermitteln zur vollsten Zufriedenheit der Mandanten abgewickelt worden sind.
76Aus dem Inhalt dieser Email ergibt sich zugleich, dass aus Sicht der Klägerin ein Zusammenhang bestand zwischen dem anfänglichen Auftreten des Beklagten am 10.09.2009 und dem am Tag nach Absenden der Email stattgefundenen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der E am 05.10.2010.
77Es kann also dahinstehen, ob die weiteren Geschäftstreffen zwischen dem Beklagten und H, die im Frühjahr 2010 in G stattfanden, tatsächlich nur – wie der Beklagte behauptet – der Diskussion über neue Märkte in China und Indien dienten.
78(b) Der durch den Beklagten hervorgerufene Eindruck bei der Klägerin war unzutreffend. Der Senat ist davon überzeugt, dass weder der Beklagte noch die E tatsächlich Erfahrungen bei der Erlangung von EU-Fördermitteln hatten noch dazu in der Lage gewesen wären, die in Rechnung gestellten Dienstleistungen zu erbringen.
79Aus den Feststellungen des Strafurteils ergibt sich, dass es in keinem der vier Fälle zu einer Beantragung von EU-Fördermitteln über die E gekommen ist.
80Der Beklagte trägt zwar im Berufungsverfahren vor, dass es der E selbstverständlich prinzipiell möglich gewesen wäre, ihre in dem am 05.10.2010 abgeschlossenen Vertrag übernommenen Pflichten zu erfüllen. Die E sei daran lediglich durch die Ermittlungstätigkeit der Polizeibehörde gehindert worden.
81Diese Behauptung hätte aber vor dem Hintergrund einer näheren Substantiierung bedurft, dass es in den drei vorangegangenen Fällen trotz Überweisung der „Initialpauschalen“ in erheblicher Größenordnung nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen in dem Strafurteil zu keiner einzigen für die Erlangung von EU-Subventionen förderlichen Handlung gekommen ist.
82Wenn dies im Verhältnis zur Klägerin grundsätzlich anders gewesen sein sollte, hätte es einer näheren Darlegung des Beklagten bedurft, welche konkreten Schritte eingeleitet werden sollten, um dem von der Klägerin angestrebten Ziel der Fördermittelerlangung näherzukommen. Es hätte insbesondere vorgetragen werden müssen, wie beispielsweise folgende im Vertrag vom 05.10.2010 vorgesehenen administrativen Leistungen konkret vollzogen werden sollten, für die die Klägerin vorab 595.000,00 EUR überwiesen hatte:
83● Projekt-Themen-Analyse und Gutachten zur Förderfähigkeit und Förderkriterien
84● FM-Scan und FM-Analyse zum Projekt bei EU, Bund und Ländern
85● Gutachten-Prüfung der Projektskizze und Projekt-Platzierung
86● Erfassungsbogen-Auswertung mit Umsetzungs-Varianten-Analyse und Umsetzung
87● Begleitgespräche mit Ministerien und weiteren Behörden
88…
89Im Rahmen seiner Darlegungslast war der Beklagte gehalten, exemplarisch Fälle aus der Vergangenheit vorzutragen, in denen die E für Auftraggeber konkrete Dienstleistungen erbracht und mit tatsächlichen Entscheidungsträgern der EU zusammengearbeitet hat. Ein solcher Vortrag fehlt jedoch, weil etwaige für die Fördermittelerlangung ursächlichen Dienstleistungen nie erbracht wurden.
90(c) Die Klägerin wurde durch den vom Beklagten hervorgerufenen unzutreffenden Eindruck einer positiven Einflussnahme auf den Abruf von EU-Fördermitteln zu einer Vermögensverfügung, d.h. zu einem vermögensmindernden Handeln, veranlasst, indem sie die Überweisung der 595.000,00 EUR vornahm.
91Der Beklagte will zwar durch seinen ergänzenden Vortrag im Berufungsverfahren in Abrede stellen, dass sein anfängliches Auftreten bei dem Geschäftstreffen am 10.09.2009 in einem ursächlichen Zusammenhang stand zur der Geldüberweisung vom 08.10.2010.
92Dagegen spricht aber die bereits angesprochene, vom Beklagten vorgelegte Email des geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin vom 04.10.2010, in der der Beklagte als „Vermittler“ angesehen wurde bzw. als „Herr Prof. M von der EU“.
93Der durch die anfängliche Präsentation des Beklagten vom 10.09.2009 auf Seiten der Klägerin hervorgerufene Eindruck der Einflussmöglichkeit auf die Erlangung von Fördergeldern bestand also im Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung noch fort.
94Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin hatte sich zudem noch mit Email vom 24.10.2011 an den Beklagten zu 1 gewandt und diesem mitgeteilt, dass „Prof. M von der EU“ ebenfalls die Einrichtung eines Treuhandkontos uneingeschränkt unterstütze. D.h. selbst zu diesem Zeitpunkt war man auf Seiten der Klägerin noch von der Seriosität des Beklagten als einflussreicher Person überzeugt.
95(d) Die vorgenommene Überweisung der 595.000,00 EUR stellt sich als Vermögensschaden der Klägerin dar, weil sie nicht im Rahmen einer Gesamtsaldierung durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wurde.
96Soweit der Beklagte vorträgt, dass die E die Gegenleistungen nur deshalb nicht habe erbringen können, weil die Klägerin durch die Ermittlungstätigkeit der Polizeibehörde das Vertrauen in die E verloren habe, ist dieser Vortrag - wie bereits dargestellt - nicht plausibel. Vor dem Hintergrund, dass auch in den drei vorausgegangenen Fällen nie Dienstleistungen erbracht worden waren, hätte es eines näheren Vortrags bedurft, weshalb die Klägerin sich im Streitfall die berechtigte Hoffnung machen konnte, die vertraglich vorgesehenen Leistungen würden ihr gegenüber ausgeführt.
97Dagegen spricht bereits der Umstand, dass das überwiesene Geld größtenteils mittels Blitzüberweisungen auf Konten einer „I AG“ bzw. einer „K AG“ weitergeleitet wurde, von deren Existenz die Klägerin nichts wusste.
98Der Beklagte trägt zwar in der Berufungsinstanz vor, dass die I AG durchaus administrative Dienstleistungen erbracht hätte bzw. dass die K AG dafür zuständig gewesen sei, einen Kredit bei Investoren aus Dubai abzurufen.
99Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass eine solche Mittelverwendung dem vereinbarten Vertragsinhalt entsprach. Die Einschaltung einer I AG für administrative Dienstleistungen ist nicht nachvollziehbar, zumal die E ausweislich ihrer Emails selbst über Angestellte verfügte, z.B. über eine „D1“ als Office Manager. Auch eine Vereinbarung mit der Klägerin über eine Kreditvermittlung in Dubai ist nicht erkennbar. Vielmehr war es im Gegenteil so, dass die Klägerin in § 2 der Zusatzvereinbarung auf eine Rückzahlung der „Initialpauschale“ bestanden hatte, falls keine verlorenen Zuschüsse ausgezahlt würden. Diese Rückzahlung sollte aus verständiger Sicht dadurch gewährleistet sein, dass die Überweisung laut Rechnungstext auf das „Anderkonto“ eines Rechtsanwalts erfolgte und nicht auf Konten einer K oder I.
100(e) Der Senat ist schließlich davon überzeugt, dass der Beklagte bei Begehung der Betrugshandlung mit Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente handelte und zudem mit der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beklagte stellte sich vor, dass dieser Vermögensvorteil die Kehrseite des bei der Klägerin entstandenen Schadens bildete.
101Soweit in dem Strafurteil festgestellt wurde, dass der Beklagte die überwiesenen Geldbeträge größtenteils für eigene private Zwecke verwendet habe, wurde vom Beklagten im Verlauf der Berufungsinstanz bestritten, dass dies der Fall gewesen sei.
102Dieses Bestreiten ist aber schon vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass in dem Strafurteil der aufwändige Lebensstil des Beklagten im Einzelnen dargestellt wird. Unter anderem wird darin ausgeführt, dass der Beklagte mit seiner Lebensgefährtin Reisen für insgesamt 377.486,41 EUR unternommen und für das Frühjahr 2012 eine weitere Reise im Wert von 146.000,00 EUR geplant habe. Es ist nicht ersichtlich aus welchen legalen Einkommensquellen der Beklagte imstande gewesen sein sollte, Aufwendungen in dieser Größenordnung zu tätigen. Insofern wäre es angesichts der erhobenen Vorwürfe im Rahmen der bestehenden Darlegungslast naheliegend gewesen, aussagekräftige Unterlagen zu den eigenen Einkommensverhältnissen wie beispielsweise entsprechende Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Statt dessen trägt der Beklagte aber nichts dazu vor, welcher einträglichen beruflichen Tätigkeit er als Musikwissen-schaftler anstelle der von der Strafkammer festgestellten Betrugshandlungen nachgegangen sein will.
103Der Beklagte ist auch nicht der Feststellung in dem Strafurteil entgegengetreten, dass er ab dem Jahr 2007 einen heimlichen Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin in E1 bezogen habe, der selbst seinem nahen persönlichen Umfeld nicht bekannt gewesen sei. Die Strafkammer hat daraus die nicht fernliegende und im Übrigen unwidersprochen gebliebene Schlussfolgerung gezogen, der Beklagte habe sich so dem Zugriff seiner Gläubiger bzw. der Ermittlungsbehörden entziehen wollen. Dies wurde durch den zusätzlichen Umstand untermauert, dass der vom Beklagten genutzte Oberklasse-BMW in der Garage des Anwesens in E1 zusätzlich mit einer Plastikplane abgedeckt worden sei, um ihn vor den Blicken der Nachbarn zu schützen.
104Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellen wollte, dass er nicht beabsichtigte, einen eigenen Nutzen aus den Betrugshandlungen zu ziehen, war ihm jedenfalls nach den Feststellungen des Strafurteils aus den Fällen O GmbH, Q GmbH und P GmbH bekannt, dass diese Unternehmen „Initialpauschalen“ an die E gezahlt, aber keine Gegenleistungen erhalten hatten.
105Insofern wäre es bei der nunmehr vom Beklagten vorgegebenen redlichen und seriösen Gesinnung naheliegend gewesen, die Klägerin bereits im Vorfeld über diese Geschehnisse zu informieren und sie im Nachhinein bei der in der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Rückführung der 595.000,00 EUR zu unterstützen. Es wäre insbesondere geboten gewesen, die Klägerin zur Anspruchsverfolgung – ggf. nach Rückfrage bei den Beklagten zu 1 und 3 – darüber zu informieren, dass die von ihr überwiesene „Initialpauschale“ nicht mehr zur Verfügung stand, sondern mittels Blitzüberweisungen auf verschiedene Konten weitergeleitet wurde, u.a. auf Geschäftskonten von Gesellschaften, die unter dem angeblichen Einfluss des Sohnes des Beklagten standen.
106Der Umstand, dass eine solche Aufklärung und Mithilfe seitens des Beklagten nicht erfolgte, sondern im Gegenteil das Geschehen so lange wie möglich gegenüber der Klägerin verheimlicht wurde, drängt die Schlussfolgerung auf, dass der Beklagte auch in diesem – vierten – Fall mit der Absicht handelte, dass der der Klägerin entstandene Vermögensschaden einem Dritten zugute kam, der auf das vereinnahmte Geld keinen Rechtsanspruch hatte.
107(f) Die Verwirklichung des Betrugstatbestandes erfolgte ohne rechtfertigenden Grund und schuldhaft.
108c) Durch die Schutzgesetzverletzung ist der Klägerin ein Schaden von 595.000,00 EUR entstanden.
109Soweit erstinstanzlich vorgetragen worden war, dass ein Schaden in Höhe des Umsatzsteueranteils von 95.000,00 EUR nicht entstanden sein könne, weil die Klägerin insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei, hat das Landgericht dagegen zutreffend ausgeführt, dass eine Abzugsfähigkeit daran scheitere, dass die abgerechnete Leistung nicht erbracht worden sei. Dagegen richtet sich kein Berufungsangriff.
110Der Vortrag des Beklagten, der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin sei selbst davon ausgegangen, dass die Beantragung der Fördergelder „grenzständig illegal“ gewesen sei, ist nicht erheblich. Selbst wenn man auf Seiten der Klägerin davon ausgegangen sein sollte, dass der Erfolg der Fördermittelerlangung fraglich sei, wollte die Klägerin das überwiesene Geld doch jedenfalls nicht dem Risiko ausgesetzt sehen, noch vor einer für die Subvention förderlichen Dienstleistung auf verschiedene Konten transferiert zu werden, von denen es nicht zurückgezahlt würde.
1112. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2011 zuerkannt (§ 288 Abs. 1, 291 BGB).
112III.
113Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO i.V.m. Ziff. 1222 KV-GKG, § 100 Abs. 1 u. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
114IV.
115Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.