Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2017 - VII ZR 184/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:050117BVIIZR184.14.0
bei uns veröffentlicht am05.01.2017
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 35 O 147/11, 09.07.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 113/13, 10.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 184/14
vom
5. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:050117BVIIZR184.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben, § 544 Abs. 7 ZPO. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 44.929,13 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt Werklohn für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten , welche sie für die Beklagte, einen Formel 1-Rennstall, an deren Motorhome auf der Basis der Auftragsbestätigung vom 25. Juli 2006 ausführte. Nachdem die Beklagte der Klägerin im Januar 2008 mitteilte, dass sie ein neues Motorhome bauen und die Klägerin deshalb an dem alten keine weiteren Arbeiten mehr verrichten solle, rechnete die Klägerin am 31. Januar 2008 die bis dato erbrachten Leistungen über insgesamt 44.929,13 € ab. Die Beklagte zahlte trotz anwaltlicher Mahnung nicht. Die Klägerin erwirkte am 22. Juli 2011 einen Beschluss des Amtsgerichts Bad N., mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der Beklagten angeordnet wurde.
2
Das Landgericht hat der Klage auf Werklohn in Höhe von 44.929,13 € und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten von 2.457,83 € nach Einvernahme des vormaligen Geschäftsführers der Beklagten, des Zeugen Dr. K., stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Klägerin sämtliche abgerechneten Leistungen erbracht habe. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Abnahme aller Arbeiten erst im Januar 2008 erfolgt sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
3
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblich verletzt.
5
1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe ihren Werklohnanspruch bereits nicht schlüssig dargelegt. Es fehle insbesondere eine zeitliche Zuordnung der Stundenlohnarbeiten. Allein durch Vorlage der Rechnung habe sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nachweise wie etwa Stundenzettel oder Hotelrechnungen fehlten, weshalb in keiner Weise nachprüfbar sei, ob die abgerechneten Stunden und die Auslagen dem tatsächlichen Aufwand entsprächen.
6
Soweit die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen bzw. Dekorstoffen abgerechnet werde, seien diese als voneinander unabhängige Einzelleistungen anzusehen. Sie seien von der Beklagten jeweils konkludent abgenommen worden, als das Motorhome auf verschiedenen Formel 1-Kursen zum Einsatz gekommen sei. Hieraus folge, dass die entsprechenden Vergütungsansprüche verjährt seien, denn die Klage sei erst im November 2011 erhoben worden, hingegen die Arbeiten überwiegend in den Jahren 2006 und 2007 erbracht worden. Die Klägerin habe es unterlassen, die jeweiligen Werkleistungen zeitlich einzuordnen, obwohl sie hierzu nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast wegen der Verjährungseinrede verpflichtet gewesen wäre.
7
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass sich das Berufungsgericht mit dem festgestellten Sachverhalt und dem Beweisergebnis nicht umfassend auseinandergesetzt hat und so entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin entgegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt ließ.
8
a) aa) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - VII ZR 126/13 Rn. 11 m.w.N.). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist nicht nur beim Übergehen des Vortrags, sondern auch dann auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung den Schluss darauf zulässt, dass sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander , sondern mit Leerformeln darüber hinweg, verletzt es das Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 41/14, BauR 2017, 106 Rn. 21 m.w.N. = NZBau 2016, 746; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, BauR 2009, 1003 Rn. 3 f.).
9
bb) So verhält es sich hier. Die Klägerin behauptet, dass nach der vorzeitigen Kündigung der Beklagten im Januar 2008 deren Geschäftsführer die bis dato erbrachten Werkleistungen abgenommen und sämtliche abgerechneten Leistungen als erbracht anerkannt habe. Das Landgericht sah diesen Vortrag in der Beweisaufnahme als bestätigt an. Es hat die Zeugenaussage des Dr. K. so verstanden und gewürdigt, dass die Klägerin alle fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Die Endabnahme aller Arbeiten sei im Januar 2008 erfolgt.
10
Entgegen dem sich aus dem klägerischen Vortrag ergebenden einheitlichen Vertragsverständnis, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, meint das Berufungsgericht, den Vertrag als Sukzessivlieferungs- oder Wartungsvertrag auslegen zu können und unterstellt ohne weitere Feststellungen hierzu, dass Einzelleistungen in den Jahren 2006 und 2007 konkludent abgenommen worden seien. Es übergeht so den Vortrag der Klägerin zum Verständnis der Parteien über den Vertragsinhalt als einheitlichen Werkvertrag mit dem Erfordernis einer Endabnahme nach Fertigstellung aller geschuldeten Arbeiten beziehungsweise nach Kündigung.
11
b) Das Landgericht hat zum Beweisthema Abnahme und Leistungserbringung Zeugenbeweis erhoben. Es hat die Aussage des Zeugen Dr. K. so gewürdigt, dass der Zeuge sämtliche Leistungen im Januar 2008 abgenommen habe. Einer früheren Abnahme stehe entgegen, dass die Arbeiten an den Rennstrecken jeweils nur provisorischer Natur gewesen seien. Der Zeuge habe bestätigt, dass die Klägerin alle fakturierten Leistungen erbracht habe.
12
aa) Will das Berufungsgericht die Aussagen eines Zeugen anders würdigen als die Vorinstanz, muss es den in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO, anderenfalls verletzt es das Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 87/11, BauR 2012, 115 Rn. 15 f. = NZBau 2011, 746; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 269/12, BauR 2014, 141 Rn. 7 f.). Eine nochmalige Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn das Rechtsmittelgericht sich auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit , das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 165/12, BauR 2013, 1726 Rn. 12).
13
bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht meint, auf eine erneute Einvernahme des Zeugen Dr. K. verzichten zu können, weil die Forderung bereits nicht schlüssig dargelegt und in Teilen wegen konkludenter Teilabnahmen verjährt sei. Zu den Stundenlohnarbeiten habe der Zeuge im Übrigen nichts aussagen können.
14
Mit dieser punktuellen Betrachtung schöpft das Berufungsgericht jedoch den entscheidungserheblichen Sachvortrag und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aus. Der Zeuge hat ausgeführt, dass er nach der Kündigung des Werkvertrags die Klägerin aufgesucht und die Abnahme aller bis dahin erbrachten Leistungen erklärt habe. Auch wenn die Leistungen über einen längeren Zeitraum an verschiedenen Orten erbracht worden seien, habe es zuvor keine Teilabnahmen gegeben. Er habe sich davon überzeugen können, dass alle abgerechneten Leistungen erbracht worden waren. Der Zeuge hat dabei nicht zwischen Stundenlohnarbeiten und sonstigen Leistungen unterschieden. Er ist nicht explizit zu den Stundenlohnarbeiten gefragt worden. Diese Aussage des Zeugen, im Kontext betrachtet, steht sowohl der Annahme konkludenter Teilabnahmen wie auch der Einschätzung entgegen, der Zeuge habe zu den abgerechneten Stundenlohnarbeiten nichts ausgeführt.
15
3. Auf den vorgenannten Verfahrensverstößen beruht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts, denn es ist nicht auszuschließen, dass es bei vollständiger Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

III.

16
Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
17
1. Die Klägerin begehrt nach Kündigung (§ 649 Satz 1 BGB) gemäß § 631 Abs. 1, § 632 BGB Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen. Die Werklohnforderung ist schlüssig vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht erforderlich, dass die Klägerin angibt, welche Arbeiten sie zu welchem Zeitpunkt mit welchem Stundenaufwand erbracht haben will.
18
a) Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Anspruchsteller für die Vertragsleistung aufgewendet hat. Es ist regelmäßig keine Differenzierung geschuldet, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind (BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235 Rn. 33 f.; Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291 Rn. 13 f. = NZBau 2009, 504). Dem ist die Klägerin mit der Angabe der erbrachten Stunden gerecht geworden. Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.
19
b) Mit der Angabe der ausgeführten Arbeiten und Abrechnung zu den hierfür vereinbarten Vergütungen genügt die Klägerin auch in Bezug auf die sogenannten Einrichtungsgegenstände und Dekorstoffe den Substantiierungsanforderungen. Eine zeitliche Zuordnung ist auch hier nicht erforderlich und kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Gesichtspunkten der sekundären Darlegungslast wegen der beklagtenseits erhobenen Verjährungseinrede begründet werden. Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast findet ihre Rechtfertigung darin, dass der primär darlegungsbelastete Anspruchsteller außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände besitzt, während der Anspruchsgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben hierzu zu machen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, WM 2016, 1231 Rn. 19). Eine sekundäre Darlegungslast besteht aber nicht, soweit für die primär beweisbelastete Partei eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17). Letzteres ist hier der Fall, denn die Beklagte kennt die Beschaffenheit ihres Motorhomes, welches ihr durch die Klägerin für den Einsatz auf den verschiedenen Rennstrecken während der Formel 1-Saison immer wieder zur Verfügung gestellt wurde.
20
2. Hält die Beklagte ihr Bestreiten aufrecht, dass die Klägerin die abgerechneten Arbeiten erbracht habe, ist hierüber Beweis zu erheben. Die Klägerin hat Dr. K. als Zeugen für die Leistungserbringung angeboten. Sie braucht nicht nachzuweisen, an welchen Tagen welche Arbeitsstunden erbracht wurden. Vielmehr ist zu klären, ob die Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden. Das Berufungsgericht wird hierbei zu würdigen haben, dass sich die abgerechneten Arbeitsstunden in dem Rahmen bewegten, der laut Auftragsbestätigung von beiden Parteien hierfür veranschlagt wurden.
21
3. Sollte sich hiernach eine Werklohnforderung der Klägerin ergeben, ist der Verjährungseinrede der Beklagten nachzugehen. Bei der Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu laufen begonnen hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Anwendung von § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über Teilabnahmen voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005- VII ZR 155/04, BauR 2006, 396, 397, juris Rn. 15 = NZBau 2006, 122), für die die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 ZPO bereits durch Zustellung des Antrags auf Erlass des dinglichen Arrestes gehemmt worden sein kann.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2013 - 35 O 147/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2014 - I-5 U 113/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2017 - VII ZR 184/14

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2017 - VII ZR 184/14 zitiert 10 §§.

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Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

11
a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 77/15 Rn. 14; vom 11. Oktober 2011 - VIII ZR 88/11 Rn. 9; vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6 und vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704 Rn. 13).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

21
a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - VII ZR 64/15 Rn. 24 m.w.N.). So liegt es hier.
3
b) Bei seiner Bewertung des Sachvortrags hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nur unvollständig zur Kenntnis genommen und damit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Klägerin hat vorgetragen und durch die Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, dass den - zwischen den Parteien unstreitigen - nächtlichen Schottertransporten aus dem Werk der K. GmbH & Co. KG (= Gesellschafterin der ARGE) an das Werk der Beklagten zu 3 die mit dem Geschäftsführer und Oberbauleiter der ARGE und zugleich leitenden Mitarbeiter der K. GmbH & Co. KG H. getroffene Vereinbarung zugrunde lag, dass diese Lieferungen im Gegenzug "zur Abwehr der Lieferungen der Klägerin" erfolgen sollten und dementsprechend erfolgt seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zwar im Tatbestand kurz erwähnt, er ist ausweislich der Begründung jedoch nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn dieses Vortrags der Klägerin zugrunde gelegt hat. Anders ist nicht erklärlich, dass ein derart wichtiges, für ein kollusives Verhalten sprechendes Indiz unerwähnt geblieben ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

15
2. Erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Annahme eines Mangels und der Beweislastverteilung demnach im Ergebnis als richtig, kann das Berufungsurteil gleichwohl keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat zwar die Frage geprüft, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Klägerin habe eine bindende Anordnung erteilt, die Dokumentation lediglich mit einer idealisierten geradlinigen Verbindung zwischen Start- und Zielgrube vorzunehmen. Seine Würdigung, eine solche Anordnung habe die Beklagte nicht bewiesen, beruht jedoch auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es dazu verpflichtet war.
12
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die erstinstanzlich gehörten Zeugen Sch. und G. unter Umständen vom Berufungsgericht erneut zu vernehmen sind, § 398 ZPO. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit ) seiner Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 7; siehe auch Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 87/11, BauR 2012, 115 = NZBau 2011, 746 Rn. 16; Beschluss vom 14. Mai 2013 - XI ZR 274/12, juris Rn. 14). Danach ist es dem Berufungsgericht verwehrt, ohne erneute Vernehmung der Zeugen Sch. und G. von ihrer Unglaubwürdigkeit bzw. von der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder von der Verlässlichkeit der Aussage der Zeugin F. auszugehen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

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Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast findet ihre Rechtfertigung darin, dass der primär darlegungsbelastete Geschädigte außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Umstände besitzt, während der Anspruchsgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 75/02, juris Rn. 12; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 - BearShare; Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, ZIP 2015, 790 Rn. 11; Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, juris Rn. 47; Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, WM 2016, 753 Rn. 22). Eine sekundäre Darlegungslast besteht nicht, soweit für die primär darlegungsbelastete Partei eine weitere Sachverhaltsaufklärung möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 - BearShare; Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, ZIP 2015, 790 Rn. 11; Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, juris Rn. 47).
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(1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.