Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - VII ZR 308/15

bei uns veröffentlicht am21.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 308/15
vom
21. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:210318BVIIZR308.15.0


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrags von 223.005 € (Ersatz des auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2011 entfallenden Schadens wegen der Vereinbarung eines weiteren Rabatts in Höhe von 4 %) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: Insgesamt: 396.227,63 € Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten: 169.098,29 € Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin: 227.129,34 € des stattgebenden Teils: 223.005,00 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen des Abschlusses eines ihrer Ansicht nach sittenwidrigen Vertriebsvertrags sowie wegen der Vereinbarung eines weiteren Preisnachlasses geltend.
2
Die Klägerin stellt unter anderem Gelenkscheiben für die Automobilindustrie her und vertreibt diese. Die Beklagte ist Groß- und Zwischenhändlerin im Fahrzeugersatzteilmarkt. Sie gehört zur "T.-Gruppe". Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten und weiterer Gesellschaften der T.-Gruppe war und ist Herr T. Seit dem Jahr 2009 zeigte Herr T. Interesse an einer Beteiligung an der Klägerin. Dieses Interesse wurde zunächst an den damaligen Geschäftsführer der Klägerin S. und über diesen schließlich an die Gesellschafter der Klägerin herangetragen.
3
Am 28. Juli 2010 unterzeichnete Herr S. für die Klägerin und Herr T. für die Beklagte den als Anlage K 9 vorgelegten Vertriebsvertrag. Gegenstand dieses Vertrags ist die Übertragung des weltweit exklusiven Vertriebsrechts auf dem unabhängigen Ersatzteilmarkt (IAM) für alle von der Klägerin hergestellten Produkte für Kraftfahrzeuge an die Beklagte.
4
Am 29. Juli 2010 fand eine Besprechung des sogenannten kleinen Führungskreises der Klägerin mit dem Gesellschafter W. statt. Einige Mitarbeiter der Klägerin versuchten im Rahmen dieses Gesprächs vergeblich, Herrn W. vom Nutzen einer Beteiligung von Herrn T. und seiner T.-Unternehmensgruppe zu überzeugen.
5
Am 13. Oktober 2010 wurde Herr S. von seiner Aufgabe als Geschäftsführer entbunden.
6
Am 14. Oktober 2010 wurden die F. B. GmbH, die FC. D. G. GmbH und die FC. G. GmbH gegründet. Geschäftsgegenstand der FC. G. GmbH ist die Produktion von Gelenkscheiben. Gegenstand der FC. D. G. GmbH ist die Produktion , der Handel und der Vertrieb von Gummi-, Metall- und Gummimetallteilen. Herr Ti. ist Geschäftsführer beider Unternehmen; bei deren Gründung war er noch kaufmännischer Leiter Technischer Vertrieb/Industrieanwendungen der Klägerin. Die F. B. GmbH ist an der FC. G. GmbH mit einem Anteil von 40 % beteiligt. Deren fünf Geschäftsanteile werden allesamt von Herrn Ti. gehalten. Neben einem Anteil für sich selbst hielt Herr Ti. seinerzeit vier weitere Anteile treuhänderisch unter anderem für den seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin S. und die leitenden Angestellten der Klägerin B., I. und R.
7
Ende Oktober 2010 gewährte Herr R., der bis zum 31. Januar 2011 bei der Klägerin angestellt war, der Beklagten mit Blick auf den Vertriebsvertrag vom 28. Juli 2010 fernmündlich eine Preisreduzierung um weitere 4 % ab 1. November 2010. Spätestens am 11. Oktober 2010, also knapp drei Wochen vor der Vereinbarung dieses weiteren Preisnachlasses, war Herrn R. nach eigener Aussage das Angebot unterbreitet worden, sich an der am 14. Oktober 2010 gegründeten FC. G. GmbH zu beteiligen. Herr R. nahm dieses Angebot an und beteiligte sich anschließend über einen von Herrn Ti. treuhänderisch gehaltenen Anteil an der F. B. GmbH an der FC. G. GmbH.
8
Die Klägerin trägt vor, der am 28. Juli 2010 geschlossene und zum 1. Oktober 2010 in Kraft getretene Vertrag sei für die Klägerin von Anfang an nachteilig gewesen. Die Herren S. und T. hätten beim Abschluss des Vertrags kollusiv zusammengewirkt, um Gewinn von der Klägerin auf die Beklagte abzuführen und die Klägerin so zu schädigen. Auch der bereits kurz nach Vertragsschluss im Oktober 2010 von Herrn R. - der zu diesem Zeitpunkt zwar noch bei der Klägerin angestellt, aufgrund seiner Beteiligung an der FC. G. GmbH aber bereits im Lager der Beklagten gestanden habe - gewährte weitere Preisnachlass von 4 % auf die Vertragsprodukte sei ohne Not gewährt worden, um die Klägerin zu schädigen.
9
Soweit die Klägerin ihren Schaden aus den vorgenannten Vereinbarungen unter Vorlage der Anlage K 17 beziffert hat, hat sie ihn mit insgesamt 868.654 € angegeben.
10
Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 868.654 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 169.098,29 € nebst Zinsen zu bezahlen.
11
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben sowohl die Beklagte als auch die Klägerin Beschwerde eingelegt, wobei die Klägerin die Beschwerdeeinlegung beschränkt hat auf den Schadensersatzanspruch wegen der Verein- barung eines weiteren Rabatts in Höhe von 4 %, der vom Berufungsgericht falsch berechnet worden sei.
12
Die Beklagte beantragt, die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zuzulassen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 169.098,29 € nebst Zinsen zu zahlen.
13
Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen , soweit die Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrags von 227.129,34 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

II.

14
Das Berufungsgericht hat, soweit im Beschwerdeverfahren von Bedeutung , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
15
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestünden nur insoweit , als die Klage auf die Vereinbarung eines weiteren Nachlasses von 4 % gestützt werde.
16
Der am 28. Juli 2010 geschlossene Vertriebsvertrag sei nicht nach §§ 134, 138 BGB nichtig. Auch der Tatbestand des § 266 StGB sei durch die bei Vertragsschluss Handelnden nicht erfüllt. Ansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder § 826 BGB bestünden daher nicht.
17
Ein Schadensersatzanspruch bestehe allerdings insoweit, als der Beklagten durch Herrn R. Ende Oktober 2010 ein weiterer Rabatt in Höhe von 4 % gewährt worden sei.
18
Angesichts dessen, dass sich Herr R. Mitte Oktober 2010 an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt gehabt habe, bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Gewährung eines Preisnachlasses von weiteren 4 % für die Beklagte nicht im Interesse der Klägerin erfolgt sei. Herr R. sei angesichts des teilweise bereits in die Tat umgesetzten Wechsels ins Lager der Beklagten Ende Oktober 2010 offensichtlich nicht mehr in der Lage gewesen, Entscheidungen pflichtgemäß im Interesse der Klägerin zu treffen. Die Gewährung eines weiteren Nachlasses zugunsten der Beklagten sei daher treuwidrig "hinter dem Rücken" der Klägerin und zu deren Schaden erfolgt. Die Absprache sei sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig. All dies sei der Beklagten in Person ihres Geschäftsführers T. auch bewusst gewesen.
19
Der Schaden aus der Gewährung eines weiteren Rabatts in Höhe von 4 % betrage 169.098,29 €. Die Klägerin habe ihren Schaden im Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 aus dem Vertragsschluss und der nachfolgenden weiteren Rabattzusage mit insgesamt 645.648 € angegeben. Da der Rabatt in Höhe von 4 % erst ab November 2010 gewährt worden sei, sei die einen Zeitraum von zwölf Monaten betreffende Schadenssumme zunächst um 1/12 für den Monat Oktober 2010, also um 53.804 €, zu reduzieren. Es verbleibe betreffend den Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 ein Betrag in Höhe von 169.098,29 €, welcher sich aus der Rabattierung von 4 % im maßgeblichen Zeitraum ergebe.

III.

20
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat teilweise Erfolg.
21
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin rügt es zu Recht als Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 22. August 2013 befasst hat, der 4 %ige Nachlass sei auch über September 2011 hinaus gewährt worden; der diesbezügliche Schaden belaufe sich auf insgesamt 223.005 €.
22
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 m.w.N.).
23
Nach diesen Grundsätzen stellt es eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör dar, dass das Berufungsgericht das genannte Vorbringen der Klägerin zu dem auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2011 entfallenden Schaden wegen der Vereinbarung eines weiteren Rabatts in Höhe von 4 % überhaupt nicht beschieden hat.
24
b) Auf dem genannten Gehörsverstoß beruht das Berufungsurteil auch. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines höheren Schadens ausgeurteilt hätte, wenn es das betreffende Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und bei seiner Entscheidung erwogen hätte.
25
2. Im Übrigen hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit wird von einer Be- gründung der Zurückweisung der Beschwerden jeweils abgesehen, weil die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen , unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.07.2014 - 11 HKO 7353/13 -
OLG München, Entscheidung vom 30.07.2015 - U 3028/14 Kart -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - VII ZR 308/15

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Referenzen - Gesetze

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - VII ZR 308/15 zitiert 8 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

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Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

7
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom 28. November 2008 - LwZR 2/08, NL-BzAR 2009, 117 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 4). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrneh- mung beruht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2009, 178 Rn. 4; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 3). Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander , sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07, Grundeigentum 2008, 983, 984; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5).