Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2017 - VII ZR 36/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
I.
- 2
- Der klagende Architekt hat von der Beklagten restliches Architektenhonorar in Höhe von 17.850 € sowie die Erstattung von 6.548,77 € verlangt, welche er für eine Bauleistungsversicherung aufgewendet haben will. Die auf Zahlung von 23.606,27 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen, auf den klägerischen Einspruch hat es der Klage in Höhe von 17.850 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Anspruch wegen der Aufwendungen für die Bauleistungsversicherung auf 1.428 € reduziert, die Klage im Übrigen um Ansprüche in Höhe von 85.202,32 € erweitert.
- 3
- Das Berufungsgericht, welches den Streitwert auf 104.480,32 € (Beru- fung des Klägers: 86.630,32 €, Berufung der Beklagten: 17.850 €) festgesetzt hat, hat die Beklagte verurteilt, neben dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 17.850 € dem Kläger weitere 1.428 € zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
- 4
- Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie möchte nach Zulassung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 1.428 € nebst Zinsen verurteilt wurde.
II.
- 5
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft , weil der Beschwerdewert 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
- 6
- 1. Die Beklagte will sich mit der Revision nur gegen den Architektenhonoraranspruch in zugesprochener Höhe wenden. Der rechtskraftfähige Inhalt des Berufungsurteils beschwert die Beklagte insoweit mit 17.850 €.
- 7
- 2. Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten führt nicht zu einem höheren Beschwerdewert. Die Beklagte, die Mängel am Bauwerk reklamiert, hat sich - erfolglos - hilfsweise wegen nicht fachgerechter Bauaufsicht und Bauplanung auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
- 8
- a) Das ohne Erfolg geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht erhöht die Beschwer nicht, weil der Beklagten dadurch keine Ansprüche rechtskräftig aberkannt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714, juris Rn. 7; vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 1/04, NJW-RR 2005, 367, 368, juris Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort "Zug-um-Zug-Leistungen").
- 9
- b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die vom Berufungsgericht thematisierten Gegenforderungen trotz seiner Ausführungen zur Aufrechnung nicht Beschwer erhöhend zu berücksichtigen.
- 10
- Eine beklagte Partei ist in Höhe des Betrags hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderungen verneint und im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderungen nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, BauR 1994, 403, 404, juris Rn. 4; vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91, BauR 1992, 113, 114, juris Rn. 6).
- 11
- Das Berufungsgericht behandelt das Verteidigungsvorbringen zwar als Hilfsaufrechnung, es hat aber keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die - unbezifferten - Gegenforderungen getroffen, § 322 Abs. 2 ZPO.
- 12
- Das Berufungsgericht hat den Vortrag zu den Gegenansprüchen als nicht hinreichend konkretisiert und der Höhe nach als unzureichend angesehen.
- 13
- c) Der Beschwer sind nicht 17.850 € wegen des Vorbringens der Beklagten zur vermeintlichen Überzahlung des Klägers hinzuzurechnen.
- 14
- Im Falle der Rechtskraft würde der Beklagten ein etwaiger Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung nach § 322 Abs. 2 ZPO nicht rechtskräftig aberkannt werden, weshalb sich die Beschwer nicht erhöht. Das Berufungsgericht hat keine Entscheidung über einen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsanspruch getroffen. Es hat den Vortrag der Beklagten zur behaupteten Überzahlung ausschließlich als Erfüllungseinwand (§ 362 Abs. 1 BGB) ausgelegt und abschlägig beschieden.
III.
- 15
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 07.07.2015 - 9 O 395/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2017 - I-21 U 138/15 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die ursprünglichen Kläger, die Eltern der Beklagten, haben die Beklagte auf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist die Klägerin zu 1, die Mutter der Beklagten, verstorben. Das Kammergericht hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt. Soweit vom Kläger zu 2, dem Vater der Beklagten, geschenkte Grundstücke betroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertragungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von 936,99 Euro abhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klä-
gers zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf 15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.
Die Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil von mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:
Die Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit 60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblick darauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu 2 beanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vom Kläger zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut. Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen gebaut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke seien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.
Zudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteilt zu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt worden sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.
II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht zwanzigtausend Euro.
1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genommenen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu 2 zurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke
war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, der Wert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Daraus folgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Für die Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2 geltend gemachten Übertragungsanspruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines der vom Kläger zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut, der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden. Weitere vom Kläger zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblich genutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil ergibt , kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lagerhallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestandteile waren. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vortrag in der Berufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die "ACZ", eine "LPG-Institution", die Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Von daher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Werts als 20.000 Euro.
2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegen der Auffassung der Beklagten für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestellt werden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zu bestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Beklagten , der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960 = BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m.w.N.). Wendet sich ein Beklagter mit
einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorin- stanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daß diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt , so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert des Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 15). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführenden Revision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise eine höhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Prozeßver gleich geltend , den sie mit der Beklagten in einem Erbauseinandersetzungsverfahren nach der Mutter der Parteien geschlossen haben. Sie fordern zum einen ihren Anteil am Kaufpreis, den die Beklagte aufgrund des Vergleichs für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Mutter zum Schätzwert nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten zu zahlen hat. Die Kläger fordern ferner die im Vergleich Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils vorgesehene Freistellung von ihren Verpflich-
tungen als Miterben nach der Mutter aus Darlehensverträgen gegenüber der B. L. sowie der Kreissparkasse A. . Die Beklagte hält beide Ansprüche aus verschiedenen Gründen nicht für gerechtfertigt und beruft sich zusätzlich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Vater der Parteien.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stat tgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises der Höhe nach verringert, ihre Berufung im übrigen aber zurückgewiesen. Mit der Revision will die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgen. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt den Standpunkt, deshalb könne für die Beschwer von dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 2002 ausgegangen werden , in dem der Streitwert auf 31.914,55 € festgesetzt worden ist.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der W ert des Beschwerdegegenstands 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Nach dem Berufungsurteil muß die Beklagte als K aufpreis für den Miteigentumsanteil an jeden der drei Kläger je 4.767,15 € zahlen. Durch diese Verurteilung wird sie in Höhe von 14.301,45 € beschwert.
2. Die jeweils zur Hälfte auf die Mutter der Parte ien entfallenden Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen mit der B. L. sowie der Kreiss parkasse A. von denen die Beklagte die Kläger nach den Urteilen der Vorinstanzen freizustellen
hat, sind zwar im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht beziffert, belaufen sich aber unstreitig für den von den Klägern zugrunde gelegten und von den Vorinstanzen gebilligten Stichtag (Todestag des Vaters) auf insgesamt 3.790,91 € (= 7.414,38 DM). Davon war nicht nur das Landgericht in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 ausgegangen; diesen Gesamtbetrag hat auch das Berufungsgericht auf eine Streitwertbeschwerde in seinem Beschluß vom 24. Oktober 2002 im einzelnen ermittelt. Soweit das Landgericht jedoch in seinem Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 gemeint hat, im Hinblick darauf, daß jeder der drei Kläger als Miterbe gemäß § 2058 BGB gegenüber den Banken gesamtschuldnerisch auf die volle Summe hafte und jeder Kläger für sich Freistellung von der Beklagten verlangen könne, sei für den Streitwert der Klage der dreifache Betrag maßgebend, kommt dies jedenfalls für den hier zu ermittelnden Wert des sich für die Beklagte ergebenden Beschwerdegegenstands nicht in Betracht. Sie hat den Betrag von 3.790,91 € nur einmal zu zahlen.
3. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegensta nds wegen des von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf den Pflichtteil nach dem Vater, hinsichtlich dessen sie ebenfalls einen Zulassungsgrund behauptet, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Insoweit beruft sich die Beklagte - anders als in erster Instanz - nur noch auf ein Zurückbehaltungsrecht. Dadurch, daß sie damit nicht durchgedrungen ist, wird sie nicht zusätzlich über die Klageforderungen hinaus beschwert. Anders als bei einer Hilfsaufrechnung (§ 322 Abs. 2 ZPO) wird einem Beklagten, der ein Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geltend macht, die Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt. Für die Beschwer des unterlegenen Beklagten, der sich auch aus anderen Gründen gegen seine
Verurteilung in der Vorinstanz wendet, also mit dem Zurückbehaltungsrecht nicht nur eine im übrigen hingenommene Verurteilung unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt wissen möchte, kommt es auf den Wert des hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruchs nicht an. Vielmehr ist es grundsätzlich unerheblich, welche und wie viele Einwendungen ein Beklagter gegenüber dem Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3; Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714 unter II 2).
Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstand s hier 20.000 € nicht. Die Beschwerde war mithin zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)