Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:120716BVIIIZB25.15.0
bei uns veröffentlicht am12.07.2016
vorgehend
Landgericht Duisburg, 1 O 240/14, 25.02.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 W 24/15, 25.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 25/15
vom
12. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3

a) Die Fiktion des § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen,
so dass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene
Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt,
sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt
gilt.

b) Die vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff.
ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen keinen generellen Ablaufvorrang des
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren. Eine bedürftige
Partei kann bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens
vielmehr nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme
der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie
sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden,
verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde.
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2016:120716BVIIIZB25.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2015 und des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils an das Landgericht zurückverwiesen , das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat. Dem Beklagten wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte Engel und Rinkler Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 16.737 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Forderungen aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über einen PKW Mercedes geltend. Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe beantragt und seine Rechtsverteidigung gegen die Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass er - anders als im Leasingantrag angegeben - kein Unternehmer, sondern als Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente Verbraucher sei und deshalb mangels Widerrufsbelehrung den Leasingvertrag wirksam widerrufen habe. Zudem sei die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft und die Abtretung der Forderung an die Klägerin unwirksam.
2
Sein Prozesskostenhilfegesuch ist vor Ablauf einer ihm gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 28. Januar 2015 vom Landgericht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Beklagte am 29. Januar 2015 sofortige Beschwerde erhoben, der das Landgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2015 nicht abgeholfen hat. Der Nichtabhilfebeschluss, der dem Prozessbevollmächtigten am Nachmittag desselben Tages mittels Telefax zugegangen ist, ist nunmehr auf eine fehlende Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens gestützt worden.
3
In dem bereits bei Eingang der Anspruchsbegründung vom Landgericht anberaumten frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach vorangegangener Erörterung des Sach- und Streitstandes erklärt, nicht auftreten zu wollen, sondern zunächst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über den abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag zu begehren. Ferner hat er die Gewährung einer dreiwöchigen Schriftsatzfrist zwecks Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss beantragt. Die Klägerin hat den Erlass eines Versäumnisurteils nach Maßgabe ihres Klagebegehrens beantragt.
4
Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 hat das Landgericht, das dem Beklagten zuvor den beantragten Schriftsatznachlass gewährt hatte, die Verhandlung auf den 11. Juni 2015 vertagt und den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen, weil dem Beklagten Gelegenheit zu geben sei, zu den im Nichtabhilfebeschluss angesprochenen Punkten Stellung zu nehmen und die Möglichkeiten der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auszuschöpfen, bevor er sich für die Aufnahme einer streitigen Verhandlung entscheide. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des ihr zugrunde liegenden erstinstanzlichen Beschlusses.

II.

5
Die gemäß § 336 Abs. 1 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Vertagungsgrund im Sinne des § 337 ZPO vorgelegen habe, weil der Beklagte ohne sein Verschulden "am Erscheinen verhindert" gewesen sei. Zu der Streitfrage, ob § 337 ZPO den in § 333 ZPO genannten Fall des Nichtverhandelns der erschienenen Partei erfasse, sei der Auffassung zu folgen, dass die gesetzliche Fiktion des § 333 ZPO grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 337 ZPO zum Tragen komme.
7
Der danach als nicht erschienen geltende Beklagte habe jedoch im fraglichen Termin zu Recht und damit ohne sein Verschulden nicht verhandelt. So werde ein Verschulden etwa verneint, wenn über einen gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden oder dieser unmittelbar vor dem Termin zurückgewiesen worden sei. Auch vorliegend sei der Beklagte mit der Rechtsauffassung des Gerichts erstmals am Tag vor der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden. Sein Anliegen, die Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem Beschwerdeverfahren abzuwarten, sei mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als erheblicher Entschuldigungsgrund für seine Säumnis anzusehen. Zwar könne dahinstehen, ob das Landgericht zu einem Abwarten der Beschwerdeentscheidung verpflichtet gewesen wäre. Jedenfalls sei dem Beklagten aber nach der nunmehr materiell-rechtlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung eine angemessene, hier aber nicht gewahrte Überlegungsfrist für sein weiteres prozessuales Vorgehen zuzubilligen gewesen.
8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
9
Nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist in Fällen, in denen der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil beantragt, das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen; soweit dieses Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt, hat das angerufene Gericht - und zwar ohne zusätzlichen Entscheidungsspielraum (MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 331 Rn. 37) - nach diesem Antrag zu erkennen. Allerdings verpflichtet § 337 ZPO das Gericht ebenfalls, die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils unter anderem dann zu vertragen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Letztgenannte Voraussetzung jedoch haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft bejaht.
10
a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO auch auf den im Termin zwar erschienenen, aber nicht verhandlungsbereiten und deshalb im Sinne von § 333 ZPO säumigen Beklagten Anwendung findet.
11
aa) Die Anwendbarkeit des § 333 ZPO ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Einerseits wird die Auffassung vertreten, die Fiktion des § 333 ZPO komme im Rahmen des § 337 ZPO von vornherein nicht zum Tragen, weil § 337 ZPO einen Anwendungsfall des Schutzes der unverschuldet nicht erschienenen Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle und deshalb nur auf die Partei, die tatsächlich nicht erscheint, anwendbar sei (OLG Hamm, NJW 1991, 1067; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., § 337 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 337 Rn. 1; Prütting/Gehrlein /Czub, ZPO, 8. Aufl., § 337 Rn. 3). Gleichwohl wird einer erschienenen Partei teilweise auch von Vertretern dieser Auffassung das Recht zugebilligt, bei zu kurz bemessenen Einlassungs- oder Ladungsfristen oder einem verspätet erteilten Hinweis des Gerichts ohne Rechtsnachteil die Teilnahme an der Verhandlung zu verweigern und gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO Vertagung zu beanspruchen (Zöller/Herget, aaO; Prütting/Gehrlein/Czub, aaO).
12
Die gegenteilige Auffassung, die auch der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit einem Beschluss vom 22. März 1989 (IVb ZA 3/89, juris Rn. 1) zugrunde gelegt hat, sieht für eine einschränkende Anwendung des § 337 ZPO auf die tatsächlich nicht erschienene Partei keine Veranlassung. Dementsprechend erachtet sie den Erlass eines Versäumnisurteils für unzulässig und eine Vertagung von Amts wegen, zumindest aber auf Antrag für geboten, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß oder zumindest analog § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt (OLG Köln, WRP 2000, 418; OLG Düsseldorf, r+s 2008, 535, 536; MünchKommZPO/Prütting, aaO, § 337 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 337 Rn. 3; wohl auch Wieczorek /Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl. § 337 Rn. 6).
13
bb) Letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug.
14
(1) Bereits seinem Wortlaut nach bestimmt § 333 ZPO ganz allgemein im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass ein (vollständiges) Nichtverhandeln einer erschienenen Partei ihrem Nichterscheinen gleich steht. Anders als etwa § 332 ZPO, der für den Begriff des Verhandlungstermins einschränkend auf die "vorstehenden Paragraphen" verweist, oder § 334 ZPO, der auf ein unvollständiges Verhandeln die Vorschriften des das Versäumnisurteil betreffenden Titels nicht angewandt wissen will, findet sich in § 333 ZPO kein geltungsbeschränkender Hinweis. Ebenso wenig bietet der Wortlaut des § 337 ZPO einen Anhalt dafür, dass die Fiktion des § 333 ZPO unberücksichtigt bleiben sollte.
15
(2) Dieses in Wortlaut und Systematik des Titels zum Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO) zum Ausdruck kommende Verständnis des Nichtverhandelns als kennzeichnendes Merkmal eines zur Säumnis führenden Nichterscheinens findet darüber hinaus eine Entsprechung in § 220 Abs. 2 ZPO. Danach ist der Termin von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss des Termins nicht verhandelt. Die zum Erlass eines Versäumnisurteils berechtigende Säumnis tritt nach dieser Bestimmung also gleichermaßen sowohl durch Nichtauftreten als auch Nichtverhandeln ein, es sei denn, die hiernach säumige Partei macht bis zum Schluss des Termins von der Möglichkeit des Verhandelns Gebrauch, um dadurch die Säumnis zu beenden und den Erlass eines Versäumnisurteils abzuwenden (BGH, Urteile vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 340; vom 15. Dezember 1992 - VI ZR 85/92, NJW 1993, 861 unter II 3). Für die auf Antrag zum Versäumnisurteil führende Säumnis kommt es also nicht entscheidend auf die An- oder Abwesenheit der Partei im Termin, sondern auf ihr Verhandeln an. Nichts anderes kann für die nachgelagerte Frage gelten, ob die im Nichterscheinen oder Nichtverhandeln bestehende Säumnis entschuldigtist und deshalb dem Erlass eines beantragten Versäumnisurteils gemäß § 337 ZPO entgegensteht.
16
(3) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 337 ZPO zwischen den von ihm ansonsten gleich behandelten Fälle des Nichterscheinens oder Nichtverhandelns differenzieren und nur die entschuldigt nicht erschienene Partei für schutzbedürftig erachten wollte, der ohne ihr Verschulden nicht verhandelnden Partei dagegen die Hinnahme eines Versäumnisurteils zumuten wollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch der Gesetzesbegründung dahin nichts entnehmen (vgl. BT-Drucks. 7/5250, S. 11).
17
b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts , der Beklagte habe im Streitfall ohne sein Verschulden nicht verhandelt, weil ihm eine Überlegungsfrist zur Reaktion auf die am Nachmittag vor dem Verhandlungstermin im Prozesskostenhilfeverfahren zugegangene und erstmals auf eine fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gestützte Nichtabhilfeentscheidung einzuräumen gewesen sei.
18
aa) Allerdings wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitet die auch vom Beschwerdegericht geteilte Ansicht vertreten, wonach der unbemittelten Partei nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs zur Einschätzung des weiteren Kostenrisikos zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, zumindest aber aus Gründen der prozessualen Fairness jedenfalls eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt und vertagt werden müsse (OLG Dresden, OLGR 1996, 71, 72; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1078, 1079; OLG Celle, NJW-RR 2014, 194 f.) beziehungsweise es in der Regel sogar geboten sei, mit der Hauptsache bis zur Entscheidung über eine eingelegte Beschwerde innezuhalten (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 1971, 1972; E. Schneider, MDR 1985, 375, 377; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 127 Rn. 14; MünchKommFamFG/Viefhues, 2. Aufl., § 76 Rn. 142; jeweils mwN). Hierbei wird die Aufgabe eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens verkannt. Zudem würde diese Ansicht im Streitfall zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Beklagten gegenüber einer bemittelten Partei führen.
19
bb) Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, weshalb Unbemittelten - was auch das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 988 Rn. 9; jeweils mwN).
20
(1) Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen jedoch zum einen keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren, wie dies teilweise vertreten wird (dazu vorstehend unter II 2 b aa). Denn das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein selbständiges Verfahren, welches das bereits rechtshängige Verfahren in der Hauptsache nicht unterbricht und dessen Erledigung daher grundsätzlich auch nicht zu einer Verzögerung des Hauptsacheprozesses führen darf, so dass ein - wie hier - schwebendes Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfeentscheidung den Fortgang in der Hauptsache nicht ohne Weiteres hindert (BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31 mwN; vgl. auch Zöller/Geimer, aaO, § 127 Rn. 33). Zum anderen steht Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen und darauf seine Prozessführung einrichten muss (BVerfG, NJW 2010, 988 aaO).
21
(2) Eine bedürftige Partei kann danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN). Das ist indes zu verneinen. Der Beklagte hat bei seinem Nichtverhandeln vielmehr ein Maß an Rücksichtnahme auf seine Bedürftigkeit beansprucht, das über die gebotene Angleichung seiner Rechtsposition an diejenige einer bemittelten Partei hinausgeht.
22
(a) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in dem betreffenden Verhandlungstermin seine nach vorangegangener Erörterung des Sach- und Streitstandes abgegebene Erklärung, nicht auftreten zu wollen, damit begründet , dass er zunächst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über den abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag sowie die Gewährung einer dreiwöchigen Schriftsatzfrist zwecks Stellungnahme zu dem am Vortag ergangenen Nichtabhilfebeschluss begehre. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber im Streitfall ungeachtet der bis dahin versagten Prozesskostenhilfe mit seinem Auftreten bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes, auch wenn dies für ein die Säumnis hinderndes Verhandeln noch nicht ausgereicht hat (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, Stand: März 2016, § 128 Rn. 10, § 137 Rn. 4; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 137 Rn. 1; jeweils mwN; ferner auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 389 f.), eine Tätigkeit entfaltet, welche nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG bereits die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ausgelöst hatte (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 35 f., 40 mwN).
23
(b) Dieser Geschehensablauf steht der Annahme, die Bedürftigkeit des Beklagten habe das unterbliebene Verhandeln seines Prozessbevollmächtigten (mit-)verursacht, entgegen. Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer unbemittelten Partei nämlich ungeachtet der (noch) ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung vergütungspflichtige Prozesshandlungen vor, ist die unerlässliche Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und einer erforderlich werdenden Prozesshandlung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er bereit ist, einen damit verbundenen weiteren Zeit- und/oder Arbeitsaufwand auf sich zu nehmen, ohne dass die Erfüllung seines Gebührenanspruchs durch eine Prozesskostenhilfebewilligung oder die Leistung eines angemessenen Vorschusses gesichert erscheinen muss (vgl. BVerfG, aaO Rn. 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 21; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mit Anm. N. Schneider, NJW 2008, 2856, 2857).
24
Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ein - kostenrechtlich irrelevantes - Verhandeln in dem von ihm ohnehin wahrgenommenen Termin von einer vorherigen Sicherstellung seiner Gebühren hätte abhängig machen wollen, hat er nicht zum Ausdruck gebracht. Dies liegt, wie der anschließend eingereichte nachgelassene Schriftsatz zeigt, auch sonst nach den Umständen fern. Er ist nur deshalb nicht mehr aufgetreten, weil er sich auf den unzutreffenden Standpunkt gestellt hat, das Verfahren über die Prozesskostenhilfe habe unbedingten Vorrang vor dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens, und seine Partei habe einen vorab zu erfüllenden Anspruch auf Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das Beschwerdegericht. Damit hat er in der gegebenen Situation zugleich einen unzulässigen verfahrensrechtlichen Vorteil gegenüber einer bemittelten Partei beansprucht, die auf einen kurzfristig erteilten gerichtlichen Hinweis zur Unschlüssigkeit ihrer Rechtsverteidigung ein Verhandeln nicht säumnisunschädlich hätte verweigern dürfen, sondern - wie hier zugunsten des Beklagten geschehen - etwa durch Einräumung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 139 Abs. 5 ZPO lediglich noch Gelegenheit zur Reaktion hätte erhalten müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7; vom 13. März 2008 - VII ZR 204/06, NJW-RR 2008, 973 Rn. 9; jeweils mwN).
25
(c) Durch den unterschiedlichen Verlauf von Hauptsache- und Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren war auch sonst keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigungsmöglichkeiten des Beklagten zu erwarten, die es ihm erlaubt hätten, eine Vertagung der Verhandlung bis zur Entscheidung über die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde zu beanspruchen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe selbst nach Abschluss des Verfahrens noch rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wird. Zudem findet dabei ein zwischenzeitlich möglicherweise eingetretener Fortfall der Erfolgsaussichten keine Beachtung, wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unvertretbar verzögert oder sonst die Entscheidung einer zweifelhaften Rechtsfrage unzulässig in das Bewilligungsverfahren verlagert worden ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 10 ff. mwN).
26
cc) Der Beklagte muss sich die unzutreffende Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten , in der gegebenen prozessualen Situation nicht zur Sache verhandeln zu müssen, gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden an der dadurch eingetretenen Säumnis zurechnen lassen. Insbesondere hätte der Prozessbevollmächtigte mit Rücksicht auf die als bekannt vorauszusetzende Einschätzung des Verhältnisses von Hauptsache- und Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (dazu vorstehend unter II 2 b bb [1]) nicht mehr ohne Weiteres den unter II 2 b aa wiedergegebenen Auffassungen folgen dürfen, sondern zur Wahrung der Belange des Beklagten im Zweifel den ihm ohne zusätzlichen Aufwand möglichen und zumutbaren sicheren Weg wählen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/11, GRUR 2001, 271 unter II 1 c; jeweils mwN). Dieser hätte in einem die Säumnis vermeidenden Verhandeln gelegen, um anschließend über den begehrten Schriftsatznachlass die Rechtsposition des Beklagten zu Gehör zu bringen und darüber gegebenenfalls auf eine Vertagung der Verhandlung gemäß § 227 ZPO hinzuwirken (vgl. dazu Zöller /Geimer, aaO).
27
dd) Ohne Erfolg macht die Beschwerdeerwiderung geltend, nach zwischenzeitlicher Bewilligung der Prozesskostenhilfe könne kein rechtliches Interesse am Erlass eines Versäumnisurteils mehr bestehen, da keine Säumnis des Beklagten mehr zu erwarten sei und auch die vom Landgericht ausgesprochene Vertagung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Vielmehr regelt § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO diese Konstellation ausdrücklich dahin, dass nach Aufhebung des Beschlusses, durch den der Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen worden ist, die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden ist, der Klägerin also auf diese Weise der durch die Säumnis des Beklagten erwachsene prozessuale Vorteil erhalten werden soll.

III.

28
Nach alldem können die mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Sie sind gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufzuheben , das sodann nach § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren hat, um in dem anzuberaumenden neuen Termin die in § 331 ZPO geregelten Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten erneut zu prüfen (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I 3). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 25.02.2015 - 1 O 240/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2015 - I-24 W 24/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15

Referenzen - Gesetze

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 zitiert 18 §§.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei


Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 337 Vertagung von Amts wegen


Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin


(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden. (2) Die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 332 Begriff des Verhandlungstermins


Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 334 Unvollständiges Verhandeln


Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - VII ZR 192/11

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 192/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Pro

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2010 - VIII ZB 55/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/10 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, D a) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung ,

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2008 - VII ZR 204/06

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 204/06 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfm

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2008 - VI ZB 16/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 16/07 vom 6. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (D) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung i

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2012 - XII ZB 391/10

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 391/10 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 322 a) Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden B

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2012 - VI ZB 1/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 1/11 VI ZB 2/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Ga, 321a, 511 Abs. 2 Nr. 1 Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € üb
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - VIII ZR 229/17

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 229/17 vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078; Richtlinie 2003/8/EG Art. 3, 7, 8, 12 a) § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtli

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

19
(1) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4). Denn Rechtsmittelfristen werden nur dann schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b aa, mwN). Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung der Berufungsfrist oder der Frist zu ihrer Begründung ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und/oder zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO).
4
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Klägerin beruht habe und daher nicht ohne Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten sei. Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11). Entscheidend für die Frage der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO).
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(1) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4). Denn Rechtsmittelfristen werden nur dann schuldlos im Sinne von § 233 ZPO versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b aa, mwN). Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung der Berufungsfrist oder der Frist zu ihrer Begründung ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und/oder zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO).
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2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Klägerin beruht habe und daher nicht ohne Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten sei. Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11). Entscheidend für die Frage der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Gericht - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Berufungsgericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, soll das Berufungsgericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der münd- lichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Berufungsgericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, BauR 2010, 246 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
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a) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328; Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, 1379). Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Partei - gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (BGH aaO). Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und verkennt es dabei, dass die Partei sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, so verletzt es deren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG.
10
aa) Es ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens noch rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt , aber nicht verbeschieden worden ist (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 20 f. und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58). Das betrifft vor allem den Fall, dass das Gericht über das Prozesskostenhilfegesuch nicht unverzüglich entscheidet, sondern die Entscheidungsreife in der Hauptsache abwartet.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

10
Zwar hat das Berufungsgericht - was hier auch geschehen ist - den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freiem Ermessen ohne Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169 f.; Urteile vom 20.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.