Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - VIII ZR 214/13

bei uns veröffentlicht am11.02.2014
vorgehend
Amtsgericht Trier, 6 C 85/12, 27.11.2012
Landgericht Trier, 1 S 238/12, 18.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 214/13
vom
11. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den
Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, die Richter
Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbe- schluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und beläuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, juris Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf lediglich 11.854,08 €.
2
Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbes- serung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rückbaukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJWRR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn. 6). Ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maßnahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1 mwN). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 27.11.2012 - 6 C 85/12 -
LG Trier, Entscheidung vom 18.06.2013 - 1 S 238/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - VIII ZR 214/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - VIII ZR 214/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

2
Ist wie bei der vorliegenden Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung die Dauer des Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit“ ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt - wie hier - nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahresmiete (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 = WuM 2007, 283 m.w.N.). Ausgehend von einer monatlichen Nettokaltmiete von 422,33 € zuzüglich 40 € für die Garten- nutzung errechnet sich danach im Streitfall eine Rechtsmittelbeschwer von (462,33 € x 42 =) 19.417,86 €.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht – wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint – auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.
2
Ist wie bei der vorliegenden Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung die Dauer des Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit“ ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt - wie hier - nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahresmiete (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 = WuM 2007, 283 m.w.N.). Ausgehend von einer monatlichen Nettokaltmiete von 422,33 € zuzüglich 40 € für die Garten- nutzung errechnet sich danach im Streitfall eine Rechtsmittelbeschwer von (462,33 € x 42 =) 19.417,86 €.